Eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, handelt unredlich, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr»lindenmäier, Br,Birnbach, Dr.Bock, BrLbastelski und Dr.Weiß für Recht erkannt s Die Klägerin behauptet, der Beklagten» die mit Rüstungsaufträgen für das Reich beschäftigt war, in den Jahren 1942 und 1944 De eine Baracke zur Unterbringung von Rüstungsarbeitern zu dem Preise von insgesamt 18,481 RM verkauft und geliefert zu haben. Sie bestreitet die Kaufabschlüsse und behauptet ihrerseits, die Klägerin habe ihr am 19» April 1944 mit einem gedruckten Formularschreiben mitgeteilt, ihr sei eine Baracke vom Oberkommando des Heeres zugeteilt worden. Sie rechnet gegen die Kaufpreisforderung mit einem entsprechenden Teil ihrer im Gesamtbeträge von 900.000 RM noch offenstehenden Rüstungsforderungen auf.Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage, Sie widerspricht der Aufrechnung« .da die"Kaufpreisförderung , ihr selbst zustehe und sie als selbständige Rechtsperson- Gegen dieses Urteil legte nur die Klägerin Berufung ein« Sie hielt ihren Klageantrag aufrecht,, Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, da ein Kauf der ersten Baracke nicht erwiesen, der Kaufpreis der zweiten Baracke aber durch Aufrechnung getilgt sei« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin formalrechtlich Gläubigerin der Kaufpreisforderung gewesen •sei - und daß sie eine selbständige Rechtspersönlichkeit mit einer eigenen Organisation darstelle, deren sämtliche Geschäftsanteile sich in der Hand des Rüstungsministeriums befunden hätten« Es stellt anhand des Parteivortrags, der *'^r«rirorangegangenen Schreiben vom 19« April 1944 habe die Klä-I^^^jgerin sich als "Verrechnungsstelle" bezeichnet« Die Kläge-rin habe nicht nur sätzungsgemäß der Kontrolle des Rech-nungshofes, sondern auch der fachlichen Aufsicht des Rüstungsministeriums unterstanden, zu dessen Zuständigkeitsbereich ihr Aufgabengebiet gehört habe« Das Reich habe als einziger Gesellschafter der Klägerin das Unternehmen vollständig beherrscht« Aus diesen Tatsachen folgert das Berufungsgericht daß die Klägerin nichts anderes gewesen sei als eine recht-liCh verselbständigte Erscheinungsform des Reiches, die ge-genüber den v/irtschaffliehen Gegebenheiten ihre formale .Rechtsstellung nicht in den Vordergrund stellen dürfe« Die Aufrechnung müsse vielmehr im Anschluß an die.Rechtspre- Die EeA^ision bekämpft die grundsätzliche Auffassung, wonach die Aufrechnung auch bei Pehlen der formalen Gegen-igkeit in gewissen Fällen zulässig sein soll, sie vermißt aber auch weiterhin in dem angefochtenen Urteil die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die'Gleichbehahdlungder Klägerin mit ihrem einzigen Se-seilschafter, d.era Deutschen Reich, gefordert worden seien, insbesondere die ''Beschränkung des Geschäftskreises der 7 Klägerin auf die Übernahme .'■■■'kriegswichtiger Aufgaben des Reiches, die Zugehörigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Liefe'ruhgsverträges zu einem der Kriegsführung dienenden Auftrag des Reiches und die Beherrschung der Klägerin durch das Reich in einem Maße, daß sie einer Dienststelle des Reiches gleichgesetzt werden konnte« Zwei dieser Entscheidungen (betr*: Nachschubschiffahrt im Schwärzen'Meer) hatten Forderungen einer Gesellschaft zu dem Gegenstände, an der das Reich allenfalls mit einem Bruchteil des Geschäftskapitals beteiligt war (Urteile vom 30.10.1951 BGHZ Bä 3, 316 und vom 19. In den drei Entscheidungen ist der Senat davon-ausgegangen, die Aufrechnung gegen Forderungen der als Gläubiger auftretenden Gesellschaften mbH setze an sich voraus, daß der Gläubiger auch Schuldner der Gegenforderung sei (Gegenseitigkeit), und daß die Selbständigkeit des GmbH-Vermögens - auch im Falle einer Einmanngesellschaft des Reiches -lediglich formal der Annahme einer Identität zwischen Reich und Kriegsgesellschaft im Wege stehe« daß Umstande denkbar sind, die es ausnahmsweise einer als fh;; Gläubigerin auf tretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten können, sich ihrem aufreebnenden Schuldner gegenüber auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem Verhältnis zu dem Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht. • Sollten diese Fragen verneint werden, so würde es eine unredliche und damit unzulässige Verteidigung der Kriegsge-Seilschaft gegen den Aufrechnungseinwand bedeuten können, iV wenn sie ihre im wesentlichen aus internen Gründen vorgenom-fflpiene formale "Verselbständigung" mit dem Erfolg der Vereite-ir lung der Befriedigung mindestens solcher Forderungen gegen das Reich heranziehen könnte, die zu ihrem eigenen Daseinszweck in einem engen Verhältnis stehen. Es liegt auf der Hand, daß die Grundlagen solcher Feststellungen in jedem Palle verschieden sein werden und daß sie v'~ich nicht ohne weiteres von einem Falle auf andere Fälle Bei' einer Gesellschaft, die - wie im Falle der Schwarzmeerschiffahrt - überwiegend aus fremden Gesellschaftern bestellt, bedarf es weitergehender und schärferer Bindungen an das Reich, um ihre wirtschaftliche Gleichschaltung mit einer Dienststelle des Reiches zu belegen, als bei einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter das Reich ist, so daß auch ohne besondere Abmachungen automatisch die Geschäftsführung der Gesellschaft für Rechnung des Reiches erfolgt und die Willensbildung und Beherrschung der Gesellschaft - abgesehen vom rein technischen Betriebe -• schon infolge der kapital-massigen Machtstellung beim Reiche Unbestreitbar bleibtfreilich auch gegenüber diesen ;f Einschränkungen eine"gewisse Beeinträchtigung der Haftungs-gr und läge der Gesellschaft-bestehen., die' letzten Endes den Gläubigern der Gesellschaft - sollten ihre Forderungen wirklich einmal umgeh teilt- werdet _ zur East fallen könntet Dieser fachteil ist indessen die notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des ’Reiches mit pri-vatwirtschaftlioher Geschäftsführung und stellt somit einen Organisations!’ehler einer oft wenig überlegten Kriegs- und Staatsführung dar,, der nicht unter Mißachtung übergeordneter rechtsstaatlicher Grundsätze zu dem Schaden der betroffenen Schuldner der Kriegsgesellschaften neutralisiert werden kann , Juli 1951 (RGBl I S 457) nicht hinreicht, um eine Änderung der gründet tzlieken Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufrechnung raft Forderungen an das Reich zu veranlassen, hat d c r S e n a t b e r e i t s i n d e r z u r V e r ö f f e 1111:1. Es widerlegt t die Behauptung der Klägerin, daß sie sich nur mit dem rizat'virtsehaftliohen Vertriebe von Baracken an Private be-3 7 habe.. Das Geschäftskapital 1 das der Klägerin zu Gebote' stand, stammte ausschließlich vom Reich» Wenn es auch der ■Klägerin in verselbständigter Form als Ge sells chaf t skapi t a 1 zur Verfügung gestellt war, so war es doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweckgebunden und konnte nur für die vom Rüstungsmini sterium gestellten besonderen Aufgaben d„bu > treuhänderisch für das Reich verwandt werden.;' Die Barackenaktion unterlag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem, genau geregelten Antragsund 'Zuweisungsverfahren, an dem außer der Klägerin, wie ihr Formularschreiben vom. Schon daraus ergibt sich zu dem mindesten für die hier allein interessierende Barackenaktion die völlige Weisungsgeburidenheit der Klägerin, die außerdem durch die Unterstellung unter die Kontrolle des Reichsrechnungshofes und die vom Berufungsgericht festgestellte fachliche Aufsicht des Rüstungsministeriums . heit des Geschäftsführers- und des Beirates-als auf den technischen Betrieb beschränkt angesehen und ihr deshalb kein entscheidendes Gewicht beigelegtSchon die kapitalmäßige Beherrschung der Klägerin durch das Reich hätte genügt, um den Geschäftsführer, sofern er sich den Weisungen des Rüstungsministeriums nicht fügte, sofort zu entfernen« ISi als ausgesprochenes Hilfsorgail der Rüstungsproduktion setzen wenn sie sich der Befriedigung von Rüstungsforderungen unter Verleugnung ihrer engen Bindung an das Rüstungsministeriuitt durch die Berufung auf ihre formale Sonderstellung hindernd in den Weg stellen wollte,, Die Gegenforderung der,Beklagten'ist so eng mit dem■ früheren Tätigkeitsbereich der Klägerin verknüpft und sie selbst steht durch ihre gesellschaftlichen Beziehungen dem formalen Schuldner der Gegenforderung bzw seiner Abwicklungs stelle so nahe , daß es ihr möglich sein muß, hinreichende • Unterlagen für ein sachliches Eingehen auf die Gegenforderung zu erhalten. Das Berufungsgericht hat also mit Recht die vom Landgericht festgestellte Gegenforderung unter Anwendung der Grundsätze des Großen Zivilsenats (BGHZ 2, 300) und des erkennenden Senats als zur Aufrechnung geeignet angesehen und den noch in Streit befindlichen Teil der Klageforderung abgewiesen.
Für das Nachschlagewerk' Für die amtliche Sammlung' Rechtssatz; Eine Kriegsgesellschaft, die einer Aufrechnung ihres Schuldners mit Forderungen an das Reich unter Berufung auf ihre formale Rechtsstellung als Eigenpersönlichkeit widerspricht, handelt unredlich, wenn ihre Forderung der treuhänderischen Durchführung von Hoheitsaufgaben des Reiches mit zweckgebundenen Mitteln und nach Weisungen einer Reichsbehörde entspringt. Das Bestehen eines vom Reich gezeichneten Geschäftsvermögens und die Freistellung des technischen Betriebes 'stehen diesen Voraussetzungen nicht entgegen^ Aktenzeichen; I ZR 216/52 Urteil des BGH vom 3, Juli 1953 ■3. "m- . LG Stuttgart OLG Stuttgart I ZR 216^52 Verkündet t.L,vq an 3.« Juli 1953 : Qrunau, J u est i z o b e r s e k r e tä h > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . der GmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Eduard RaJHB, Kaufmann in BMHHI-C] H, L4NNNNI -Straße % Klägerin und Revisionsklägerin< Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Fahrzeugbau EMMI GmbH in S®HBH|str, ■, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3, Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr»lindenmäier, Br,Birnbach, Dr.Bock, BrLbastelski und Dr.Weiß für Recht erkannt s Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 7, August 1952 wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision trägt die Klägerin, Von Rechts -wegen Klägerin ist das vt eine im Jahre 1942 gegründete GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile sich in der Hand'des Rüstungsministeriums befanden« Nach Beendigung des Krieges wurde die Klägerin aufgelöst« Sie befindet sich jetzt im Zustande der Liquidation« Die Klägerin behauptet, der Beklagten» die mit Rüstungsaufträgen für das Reich beschäftigt war, in den Jahren 1942 und 1944 De eine Baracke zur Unterbringung von Rüstungsarbeitern zu dem Preise von insgesamt 18,481 RM verkauft und geliefert zu haben. Sie verlangt mit der Klage unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 8,000 RM einen Restbetrag von 10.481 RM, umgestellt auf;1.048,10 DM hebst Zinsen« Tatbestands Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und erhebt Widerklage auf Rückzahlung der umgestellten Anzahlung in Höhe von 800 DM. Sie bestreitet die Kaufabschlüsse und behauptet ihrerseits, die Klägerin habe ihr am 19» April 1944 mit einem gedruckten Formularschreiben mitgeteilt, ihr sei eine Baracke vom Oberkommando des Heeres zugeteilt worden. Die Baracke werde von einer Allgäuer Firma geliefert. Besondere Lieferungswünsche seien dem Oberkommando des Heeres oder dem zuständigen Baubevollmächtigten mitzuteilen» Sie, die Klägerin, sei lediglich•Verrechnungsstelle. Hiernach hält die Beklagte das .Oberkommando des Heeres für den Verkäufer der Baracke. Sie rechnet gegen die Kaufpreisforderung mit einem entsprechenden Teil ihrer im Gesamtbeträge von 900.000 RM noch offenstehenden Rüstungsforderungen auf. Die Klägerin beantragt Abweisung der Widerklage, Sie widerspricht der Aufrechnung« .da die"Kaufpreisförderung , ihr selbst zustehe und sie als selbständige Rechtsperson- -3 - : lichkeit mit dem Schuldner der Gegenforderung nicht identisch sei« Das Landgericht wies Klage und Widerklage ab« Ss stellt auf Grund der Beweisaufnahme fest.,; daß die Klägerin • zwar Gläubigerin der Kaufpreisforderungen sei, daß diese aber durch Aufrechnung mit der Forderung gegen das Leich getilgt seien, die die Klägerin gegen sich gelten lassen müsse« Gegen dieses Urteil legte nur die Klägerin Berufung ein« Sie hielt ihren Klageantrag aufrecht,, Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, da ein Kauf der ersten Baracke nicht erwiesen, der Kaufpreis der zweiten Baracke aber durch Aufrechnung getilgt sei« Die Klägerin hat zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt, diese aber in der mündlichen Verhandlung dahin eingeschränkt, daß sie mir die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 311,66 DM nebst Zinsen als Kaufpreis der zweiten Baracke verlange«. Die Beklagte hat der teilweisen Rücknahme der Revision nicht widersprochen und im übrigen Zurückweisung der Revision beantragt» Enf scheidungsgründ e_^ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin formalrechtlich Gläubigerin der Kaufpreisforderung gewesen •sei - und daß sie eine selbständige Rechtspersönlichkeit mit einer eigenen Organisation darstelle, deren sämtliche Geschäftsanteile sich in der Hand des Rüstungsministeriums befunden hätten« Es stellt anhand des Parteivortrags, der |j| Gründungsunterlagen der Klägerin und einer Zeugenaussage StfHHl fest 5 daß mfh; des früheren Geschäftsführers ■Elä ; die Klägerin für die Durchführung rüstuhgswichtiger Aufga- Den gegründet worden sei, daß sie ihre Niederlassungen als r Dienststellen bezeichnet und damit auf ihre behördliche ■■. ••• .Punktion hingewiesen habe« Auch die von der Klägerin aus-, gestellte Rechnung, über die streitige Lieferung vom 26«März -.1945 trage nur die Bezeichnung "RW/KtHtKKKKKKB1 Dienststelle »üjh II,! r. nicht dagegen die Bezeichnung "GmbH"« In dem *'^r«rirorangegangenen Schreiben vom 19« April 1944 habe die Klä-I^^^jgerin sich als "Verrechnungsstelle" bezeichnet« Die Kläge-rin habe nicht nur sätzungsgemäß der Kontrolle des Rech-nungshofes, sondern auch der fachlichen Aufsicht des Rüstungsministeriums unterstanden, zu dessen Zuständigkeitsbereich ihr Aufgabengebiet gehört habe« Das Reich habe als einziger Gesellschafter der Klägerin das Unternehmen vollständig beherrscht« ’•■l: hiß Ü ÜI *0ß;vM Aus diesen Tatsachen folgert das Berufungsgericht daß die Klägerin nichts anderes gewesen sei als eine recht-liCh verselbständigte Erscheinungsform des Reiches, die ge-genüber den v/irtschaffliehen Gegebenheiten ihre formale .Rechtsstellung nicht in den Vordergrund stellen dürfe« Die Aufrechnung müsse vielmehr im Anschluß an die.Rechtspre- f- .... • • •, '.■■■ s ■■ ... ftp chung des Bundesgerichtshofes trotz der formalen Selbstän- 1 ‘''.'t'" ?' ’ ‘ i. - <,a. - < digkeit der Klägerin als zulässig angesehen werden« ................... . V. V Die EeA^ision bekämpft die grundsätzliche Auffassung, wonach die Aufrechnung auch bei Pehlen der formalen Gegen-igkeit in gewissen Fällen zulässig sein soll, sie vermißt aber auch weiterhin in dem angefochtenen Urteil die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen, die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die'Gleichbehahdlungder Klägerin mit ihrem einzigen Se-seilschafter, d.era Deutschen Reich, gefordert worden seien, insbesondere die ''Beschränkung des Geschäftskreises der 7 Klägerin auf die Übernahme .'■■■'kriegswichtiger Aufgaben des Reiches, die Zugehörigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Liefe'ruhgsverträges zu einem der Kriegsführung dienenden Auftrag des Reiches und die Beherrschung der Klägerin durch das Reich in einem Maße, daß sie einer Dienststelle des Reiches gleichgesetzt werden konnte« I. Der erkennende »Senat hat bisher in drei Entscheidungen zur Präge der Aufrechenbarkeit von Reichsschulden gegen Forderungen von Kriegsgesellschaften Stellung genommen« Zwei dieser Entscheidungen (betr*: Nachschubschiffahrt im Schwärzen'Meer) hatten Forderungen einer Gesellschaft zu dem Gegenstände, an der das Reich allenfalls mit einem Bruchteil des Geschäftskapitals beteiligt war (Urteile vom 30.10.1951 BGHZ Bä 3, 316 und vom 19. Mai 1953 - I ZR 130/52 Die dritte Entscheidung (betins Energieversorgung der besetzten Ostgebiete vom 29. März 1952 NJW 52, 817) behandelte Forderungen einer Gesellschaft, deren, Kapital sich voll in der Hand des Reiches „befand,, In den drei Entscheidungen ist der Senat davon-ausgegangen, die Aufrechnung gegen Forderungen der als Gläubiger auftretenden Gesellschaften mbH setze an sich voraus, daß der Gläubiger auch Schuldner der Gegenforderung sei (Gegenseitigkeit), und daß die Selbständigkeit des GmbH-Vermögens - auch im Falle einer Einmanngesellschaft des Reiches -lediglich formal der Annahme einer Identität zwischen Reich und Kriegsgesellschaft im Wege stehe« daß Umstande denkbar sind, die es ausnahmsweise einer als fh;; Gläubigerin auf tretenden GmbH unter der übergeordneten Verpflichtung zu redlicher Vertragsabwicklung verbieten können, sich ihrem aufreebnenden Schuldner gegenüber auf ihre formale Rechtsstellung als selbständiger Vermögensträger zu berufen, die ihrem Verhältnis zu dem Schuldner der Gegenforderung nicht entspricht. Die ungewöhnlich enge Verflechtung der-Aufgaben ■mancher Kriegsgesellschaften mit denen der Staats- und ; Kriegsführung bringt es mit sich, daß bei diesen Gesellschaf-ten, deren Bildung lediglich durch die besonderen Notwendig- Der Senat war aber und ist auch heute der Au ffassung, ™:' keiten der Kriegsführung bedingt war, solche Ausnahmetathe-stände leichter als im normalen Handelsverkehr auftreten können, -/V// Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt beispielsweise dann vor, wenn die Klageforderung aus der Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Aufträge des Reiches entspringt, die S&l'A I’ Äjivon einei Kriegsgesellschaft mit zweckgebundenen Mitteln des "V Reiches und für Rechnung des Reiches treuhänderisch durchge-gW 1 führt wurden, wenn die Gesellschaft ferner ungeachtet der %'~ privatrechtlichen Formen ihrer Geschäftsführung und Abrech-f/nung der ständigen Weisung und Kontrolle des Reiches untersteht und wenn das Reich, sei es durch Handhabung seiner ge-. sellschaftlichen Machtmittel, sei es durch vertragliche oder befehlsmäßige Bindung jederzeit in der nage ist, die Ge-schäftstätigkeit der Gesellschaft in allen Einzelheiten nach seinen Zwecken und seinen Ent Schliessungen zu gestalten.. Denn unter solchen Voraussetzungen hat es der Vertrags-$■ partner der Gesellschaft in Wahrheit nicht mit einem selbstan- -i-v: 'ff- ■ ' ■ ' ; ... digen Gegner zu tun, der wie jeder andere Kaufmann aus freier EntSchliessung'sein Geschäftskapital zu Erwerb s zw ecken um-setzte sondern- mit einem Gegner? dessen freie Ent Schliessung sich auf die technische Durchführung von Reichsaufgaben beschrankt, die ihm unter Ausschluß jeder eigenen Betätigung vom Reich zugemessen werden und die nach den Richtlinien des Auftraggebers abgewickelt werden müssen. Ein wirkliches gesellschaftliches Eigenleben führt eine solche Gesellschaft nicht,selbst wenn ihr ein.' namhaftes Geschäftskapital vom Reich zur Verfügung gestellt worden ist. Auch ein solches Geschäftskapital bleibt zweckgebunden. Die Gesellschaft ist bei aller Freiheit in der Gestaltung des technischen Betriebes ein unselbständiges Werkzeug der beauftragenden Dienststelle des Reiches, das lediglich für die Durchführung kriegsbedingter Sonderaufgaben gewählt wird, weil sich die Gesellschaftsform und die in ihrem Rahmen eingesetzten Fachkräfte für die Durchführung besser eignen als der oragnisa-torisch und fachlich anders orientierte Behördenapparat. Ist das aber so, erfolgte also die Einschaltung der Kriegsgesellschaft in kriegsbedingte hoheitliche Aufgaben des Reiches im wesentlichen aus -internen' -Zweckmäßigkeits- • gründen, so bedarf es jeweils einer sorgfältigen Prüfung, ob diese "juristische Verselbständigung" einer .Dienststelle überhaupt dazu bestimmt war, über die Zweckmäßigkeitserwägungen hinaus im Außenverkehr mit Vertragspartnern der Gesellschaft eine Rolle, zu spielen, ob insbesondere die Beschränkung der gesellschaftlichen Haftung auf das Geschäftskapital mehr war als eine hingenommene Begleiterscheinung der gewählten Gesellschaftsform, die zwar der kaufmännischen Handhabung des inneren Geschäftsbetriebes zugrunde lag, aber nicht wirklich dazu bestimmt war. die Beziehungen zu den Vertragspartnern der Gesellschaft entscheidend zu gestalten. • Sollten diese Fragen verneint werden, so würde es eine unredliche und damit unzulässige Verteidigung der Kriegsge-Seilschaft gegen den Aufrechnungseinwand bedeuten können, iV wenn sie ihre im wesentlichen aus internen Gründen vorgenom-fflpiene formale "Verselbständigung" mit dem Erfolg der Vereite-ir lung der Befriedigung mindestens solcher Forderungen gegen das Reich heranziehen könnte, die zu ihrem eigenen Daseinszweck in einem engen Verhältnis stehen. Es liegt auf der Hand, daß die Grundlagen solcher Feststellungen in jedem Palle verschieden sein werden und daß sie v'~ich nicht ohne weiteres von einem Falle auf andere Fälle H; I* übertragen lassen,. Bei' einer Gesellschaft, die - wie im Falle der Schwarzmeerschiffahrt - überwiegend aus fremden Gesellschaftern bestellt, bedarf es weitergehender und schärferer Bindungen an das Reich, um ihre wirtschaftliche Gleichschaltung mit einer Dienststelle des Reiches zu belegen, als bei einer Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter das Reich ist, so daß auch ohne besondere Abmachungen automatisch die Geschäftsführung der Gesellschaft für Rechnung des Reiches erfolgt und die Willensbildung und Beherrschung der Gesellschaft - abgesehen vom rein technischen Betriebe -• schon infolge der kapital-massigen Machtstellung beim Reiche ■ liost. ' '. ' ' ,,r-- ; a i An dieser Beurteilung, die den bisherigen Entscheidungen des Senats auf diesem Gebiet zugrunde liegt, hält der Senat fest. Sie enthält keinen Einbruch in gesetzlich fest-egencle und bewährte Grundsätze des Aufrechnungsrechtes er des Gesellschaftsrechtes. Sie stellt vielmehr die Auswirkung des seit langem auf allen Gebieten des Rechtslebens ffe anerkannten Grundsatzes dar, daß bei Abwicklung von Verträ- P ■gen gemäß § 242 BGB einer formalen juristischen Abgrenzung nicht mehr .Bedeutung zukommen kann,', als mit dem Gesamtinhalt der-beiderseitigen Bindungen vereinbar -'ist. Keine formale ■ Rechtsstellung ist stark genug, um einer unredlichen Beeinträchtigung des Vertragspartners .zu dem Vorwände dienen zu dürfen,. ' V d 1;: U :t ht :;v bhhb' 0 . h;tc tut :i htc -Dieser Begründung -neigen", selbst "Kritiker; der zuerst veröffentlichten Entscheidung wie Lecm&nn (JZ 1952, 289) und neuerdings lipperdey :ih dem von der Klägerin-überreichten Gutachten vom .2-.'.Mai* 1953 zu. Wenn Lehmann im Hinblick auf . wirtschaft1iche Auswirkuhgen der bekämpfteh Entscheidüng an der .-Ablehnung der.-Aufrechnung in den hier behandelten Ballen festhält, so überschätzt er diese Auswirkungen, Von der unbeschränkten Zulassung der Aufrechnung mit Reichsschulden jeder Art gegenüber Forderungen von; Kriegsgeseilschaftent. ist.keine Rede,ulh allen bisher entschiedenen Bällen standen die:Gegenforderungen in einem besonders engen Verhältnis zu dem Tätigkeitsgebiet der Gläubigerin,. .Der entscheidende Gesichtspunkt einer redlichen Vertragsabwicklung wird gegen- über den ünleügbähe w e nn ; d e m. G1 ä u b i g e r. 1iche r Ab s chä tz ung n formalen Schranken nur dann überwiegen, die Beachtung der Gegenforderung" bei rede der bllligerweise einzuhaltenden Verte!... digungsgrenzeh angesonnen wehden kann; /'. Unbestreitbar bleibtfreilich auch gegenüber diesen ;f Einschränkungen eine"gewisse Beeinträchtigung der Haftungs-gr und läge der Gesellschaft-bestehen., die' letzten Endes den Gläubigern der Gesellschaft - sollten ihre Forderungen wirklich einmal umgeh teilt- werdet _ zur East fallen könntet Dieser fachteil ist indessen die notwendige Folge der weitgehenden Verquickung hoheitlicher Aufgaben des ’Reiches mit pri-vatwirtschaftlioher Geschäftsführung und stellt somit einen Organisations!’ehler einer oft wenig überlegten Kriegs- und Staatsführung dar,, der nicht unter Mißachtung übergeordneter rechtsstaatlicher Grundsätze zu dem Schaden der betroffenen Schuldner der Kriegsgesellschaften neutralisiert werden kann , loch weniger jst der ebenso häufig erhobene Einwand einer ungleichmäßigen Befriedigung der Reichsgläubiger geeignet , die Zulässigkeit der Aufrechnung in den erörterten fällen in frage zu stellen. Sine aus Gründen der Redlichkeit einern einse 1 nen Ci 1 äuhiger offen geb 1 i ebene Befriehigungsmög-lichkeit wird nicht dadurch unbillig, daß die Währungsge-setzgcbung sie anderen Reichsgläubigern versagt. Daß auch 83 inzwischen verkündete Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (RGBl I S 457) nicht hinreicht, um eine Änderung der gründet tzlieken Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufrechnung raft Forderungen an das Reich zu veranlassen, hat d c r S e n a t b e r e i t s i n d e r z u r V e r ö f f e 1111:1. o 111, n g b e s t i mm t e n Ent och eidazg vom 8, Mai 1953 - I ZR 120/53 - ausgeführt, Können hiernach die grundsätzlichen rechtlichen Beden-en der Revision gegen die vom Berufungsgericht übernommenen Gesichtspunkte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht durchgreifen, so ist auch der weitere : Einwand verfehlt, .• daß der vorliegende Tatbestand für ihre Anwendung nicht geeig-er sei. Ras Berufungsgerieht stellt anhand des Gründungsver-rages fest, daß die Klägerin schlechthin mit der Durchfüh-rüstungswichtiger Aufgaben betraut war. Es widerlegt t die Behauptung der Klägerin, daß sie sich nur mit dem rizat'virtsehaftliohen Vertriebe von Baracken an Private be-3 7 habe.. Rü sturgswiehtige Aufgaben waren Hoheit sauf gaben s RUsturigsministeriums und auch die Einschaltung der Klä- 11 ge rin in di e ,,Barackehaktion,! erfolgte nach den vom Berufungsgericht verwerteten Unterlagen;.lediglich zu dem Zweck,- um im ' Interesse einer urigehinderten -Msturigsproduletiori die P.üstürigs-betriebe zur Unterbringung ihrer ausländischen Arbeiter:in den Stand zu setzenVl: /v ■ h kVi'VVV■ l-'i k'knY:; IIP Das Geschäftskapital 1 das der Klägerin zu Gebote' stand, stammte ausschließlich vom Reich» Wenn es auch der ■Klägerin in verselbständigter Form als Ge sells chaf t skapi t a 1 zur Verfügung gestellt war, so war es doch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zweckgebunden und konnte nur für die vom Rüstungsmini sterium gestellten besonderen Aufgaben d„bu > treuhänderisch für das Reich verwandt werden.;' Die Barackenaktion unterlag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem, genau geregelten Antragsund 'Zuweisungsverfahren, an dem außer der Klägerin, wie ihr Formularschreiben vom. 19».April 1944 ergibt, das Rüstungsministerium und das Oberkommando des Heeres beteiligt waren» Dies Verfahren konnte von. der Klägerin nicht willkürlich abgeändert werden. Schon daraus ergibt sich zu dem mindesten für die hier allein interessierende Barackenaktion die völlige Weisungsgeburidenheit der Klägerin, die außerdem durch die Unterstellung unter die Kontrolle des Reichsrechnungshofes und die vom Berufungsgericht festgestellte fachliche Aufsicht des Rüstungsministeriums . ß gewährleistet war. Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Zeugen Sl bekundete eigene Handlungsfrei- heit des Geschäftsführers- und des Beirates-als auf den technischen Betrieb beschränkt angesehen und ihr deshalb kein entscheidendes Gewicht beigelegtSchon die kapitalmäßige Beherrschung der Klägerin durch das Reich hätte genügt, um den Geschäftsführer, sofern er sich den Weisungen des Rüstungsministeriums nicht fügte, sofort zu entfernen« II Damit hat das Berufungsgericht alle kennzeichnenden ^Umstände eines Ausnahmetafbestand.es im Sinne der Ausführun-|fg:en zu I festgestellt. Seine Polgerung, daß die Klägerin im lyGrunde nichts anderes -war als eine juristisch verselbstän- ip?* • _ fpdigte Erscheinungsform einer Dienststelle des Rüstungsmini-fgrsteriums, ist deshalb ausreichend begründet. Auch für die Beantwortung der weiteren Präge, ob die J/iYer s e lb s t andigung' der Klägerin dazu bestimmt war, die Ver-, trag sbeziehungen zur Beklagten maßgebend zu gestalten, hat £ das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Unterlagen jcigebrac'ht. Es weist darauf hin, daß die Klägerin sich p selbst "Dienststelle" genannt und so ihre behördliche Dunk-|| tion herausgestellt habe, während andererseits die Rechnung 1. für die Barackenlieferung nur die Bezeichnung "Dienststelle mnicht'aber die Bezeichnung "GmbH" enthalte. Das Schreiben ä .vorn 19- April 1944 enthält zwar die Bezeichnung "GmbH" unter der stark gedruckten Übersohkt " |gl: Dienststelle HHHik Die Klägerin bezeichnet sich aber im Text des Schreibens nur als Verrechnungsstelle, $ß’i ■ also als Zahlstelle, die im eigenen Hamen fremde Porderun-Shger einzieht und den Erlös an die Porderungsberschtigten '2 verteilt. Diese Unterlagen reichen aus für die Annahme, daß ^Aclie Klägerin bei Gestaltung der streitigen Vertragsbeziehungen ihrer gesellschaftlichen Porm keinen entscheidenden •Wert beigelegt hat. k-f* ' • • o,fvp ,• •. , p ; . ' • . Sie war lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen als Ter-ilungsorgan in die Versorgung der Rüstungsindustrie mit eiterimterkünften eingeschaltet, eine Versorgung, die ine unentbehrliche Voraussetzung für den reibungslosen portgang der Rüstungsproduktion bildete. Die Klägerin würde sich in Widerspruch zu ihrer eigenen Daseinsberechtigung am, ISi als ausgesprochenes Hilfsorgail der Rüstungsproduktion setzen wenn sie sich der Befriedigung von Rüstungsforderungen unter Verleugnung ihrer engen Bindung an das Rüstungsministeriuitt durch die Berufung auf ihre formale Sonderstellung hindernd in den Weg stellen wollte,, . Es kann nicht anerkannt werden, daß die Klägerin durch diese ihr zugemutete Selbstbeschränkung unbillig belastet wird. Die Gegenforderung der,Beklagten'ist so eng mit dem■ früheren Tätigkeitsbereich der Klägerin verknüpft und sie selbst steht durch ihre gesellschaftlichen Beziehungen dem formalen Schuldner der Gegenforderung bzw seiner Abwicklungs stelle so nahe , daß es ihr möglich sein muß, hinreichende • Unterlagen für ein sachliches Eingehen auf die Gegenforderung zu erhalten. Das Berufungsgericht hat also mit Recht die vom Landgericht festgestellte Gegenforderung unter Anwendung der Grundsätze des Großen Zivilsenats (BGHZ 2, 300) und des erkennenden Senats als zur Aufrechnung geeignet angesehen und den noch in Streit befindlichen Teil der Klageforderung abgewiesen. 'i :i 515 Die SoYim an mußte mir der hostcnfolge aus 7§ 97, 565 >?0 ;aurUckgG\vi es ten Yverden,. j;l. y ! d enaad er Birnbach zugleich für den durch Beurlaub „mg an der Unterschrift v e rh i n d e r t e:n 3 an d e c r i ch t c r I)r. d e iss Sock ■ s ■ fl ■ i 7 ' : 7 : : . ■