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BGH

Gericht: BGH

Bundesgerichtshofs auf die 2 uni 1955 unter Mitwirkung cer liunaesrichter Br.h.c.Wilde, Dr .hast elski , Br .Christ oph, Tr.Beiss unc Br.dörr durch Versäumnisurtei1 ler Einspruch der Beklagten vom 23. Januar 1959 verkündete Versäumnis-urteil wire auf Bosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen Dieses Urteil hat die Beklagte durch ihren , schärtsfiihrencen Gesellschafter Einspruch eingelegt, lurch Beschluß vom 2. la Der Einspruch, Dessen .Linierung aem Anwaltszwang unterliegt, nicht- euren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeäbevollmächtigten erhoben ist, war er als unzulässig zu verwerfen, uno zwar durch Versäumnisurteil, weil Die Beklagte trotz orönung smäß ig er Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war (ij 341, 345 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

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'15/53
Verkündet am 24. Juni 1955 xunau, J ustii;0b ersekretär Xs U r k un d s b e a at er der Geschäftsstelle
 Vers a umnisurtei1
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in dem Rechtsstreit
 uertuinosnditgeSeilschaft unter der Birma Br.
LS^etr. V, Vertreter! durch ihren geschäftsführ enden Gesellschafter Gr.
Beklagten unu Levisionsklägerin,
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gegen
 die Firma vertreten
 Klägerin und Levisionsbekl80te,
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durch ihren Vorstand
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 hat ö er Br st e Bivilsenat des mündliche Verhandlung vom 24
Bundesgerichtshofs auf die 2 uni 1955 unter Mitwirkung
 cer liunaesrichter Br.h.c.Wilde, Dr .hast elski , Br .Christ oph, Tr.Beiss unc Br.dörr
 durch Versäumnisurtei1
für liecht erkannt 1
ler Einspruch der Beklagten vom 23. Februar 1955 ge£;en das am 4. Januar 1959 verkündete Versäumnis-urteil wire auf Bosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Von hechte wegen
 latbestand ana
 ntscheioirngsgründe;
1 u! ch Versiumnisurteil vorn. 4. t- nua r 1455 ist die i;ev isi on o. er Beklagten gegen aas .rteil ci es Oberlandes— geriebte Düsseldorf von 15. Oktober 1553 auf Kosten cer Beklagten zurückgewiesen.
Gegen Dieses Urteil hat die Beklagte durch ihren , schärtsfiihrencen Gesellschafter Einspruch eingelegt, lurch Beschluß vom 2. Kai 1955 ist ihr das nachgesuchte /rmen-recht verweigert worden.
la Der Einspruch, Dessen .Linierung aem Anwaltszwang unterliegt, nicht- euren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeäbevollmächtigten erhoben ist, war er als unzulässig zu verwerfen, uno zwar durch Versäumnisurteil, weil Die Beklagte trotz orönung smäß ig er Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war (ij 341, 345 ZPO).
Bälde	Esstelski	Christoph
V/e iss	Eörr

J u	zobe r e e k retär
 als Urkunc^boamter der Geschäftsstelle.