Bundesgerichtshofs auf die 2 uni 1955 unter Mitwirkung cer liunaesrichter Br.h.c.Wilde, Dr .hast elski , Br .Christ oph, Tr.Beiss unc Br.dörr durch Versäumnisurtei1 ler Einspruch der Beklagten vom 23. Januar 1959 verkündete Versäumnis-urteil wire auf Bosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen Dieses Urteil hat die Beklagte durch ihren , schärtsfiihrencen Gesellschafter Einspruch eingelegt, lurch Beschluß vom 2. la Der Einspruch, Dessen .Linierung aem Anwaltszwang unterliegt, nicht- euren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeäbevollmächtigten erhoben ist, war er als unzulässig zu verwerfen, uno zwar durch Versäumnisurteil, weil Die Beklagte trotz orönung smäß ig er Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war (ij 341, 345 ZPO).
0 '15/53 Verkündet am 24. Juni 1955 xunau, J ustii;0b ersekretär Xs U r k un d s b e a at er der Geschäftsstelle Vers a umnisurtei1 m 11 a m e n des Volke s in dem Rechtsstreit uertuinosnditgeSeilschaft unter der Birma Br. LS^etr. V, Vertreter! durch ihren geschäftsführ enden Gesellschafter Gr. Beklagten unu Levisionsklägerin, - ! r o z e I j b e v 011 ni4 c h t i g t e r ; Ir echt s a nw alt Br . dfc - gegen die Firma vertreten Klägerin und Levisionsbekl80te, ui a durch ihren Vorstand - kr o z e hb evo 1 line cht igt er; htsamvelt Br hat ö er Br st e Bivilsenat des mündliche Verhandlung vom 24 Bundesgerichtshofs auf die 2 uni 1955 unter Mitwirkung cer liunaesrichter Br.h.c.Wilde, Dr .hast elski , Br .Christ oph, Tr.Beiss unc Br.dörr durch Versäumnisurtei1 für liecht erkannt 1 ler Einspruch der Beklagten vom 23. Februar 1955 ge£;en das am 4. Januar 1959 verkündete Versäumnis-urteil wire auf Bosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von hechte wegen latbestand ana ntscheioirngsgründe; 1 u! ch Versiumnisurteil vorn. 4. t- nua r 1455 ist die i;ev isi on o. er Beklagten gegen aas .rteil ci es Oberlandes— geriebte Düsseldorf von 15. Oktober 1553 auf Kosten cer Beklagten zurückgewiesen. Gegen Dieses Urteil hat die Beklagte durch ihren , schärtsfiihrencen Gesellschafter Einspruch eingelegt, lurch Beschluß vom 2. Kai 1955 ist ihr das nachgesuchte /rmen-recht verweigert worden. la Der Einspruch, Dessen .Linierung aem Anwaltszwang unterliegt, nicht- euren einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozeäbevollmächtigten erhoben ist, war er als unzulässig zu verwerfen, uno zwar durch Versäumnisurteil, weil Die Beklagte trotz orönung smäß ig er Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war (ij 341, 345 ZPO). Bälde Esstelski Christoph V/e iss Eörr J u zobe r e e k retär als Urkunc^boamter der Geschäftsstelle.