- Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof* Dr, hat der fürste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr* Birnbach, Dr. Hastelski, Dr.Christoph“ und Dr. Nörr für Recht erkannt? In den nach diesen Auftragsbestätigungen zu dem Vertragsinhalt gemachten Verkaufsbedingungen der FirmaPHIH & BfB ist außerdem darauf hingewiesen, daß die von ihr genannten Lieferzeiten nur als annähernde zu betrachten seien und Inverzugsetzung, Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen Die beiden Bestägigungsschrei-ben vom 13- Juni 1947 nehmen außerdem ausdrücklich auf die Verkaufsbedingungen der Beklagten Bezug, die für den Fall des Verzuges der Lieferfirma bestimmen, daß der Besteller erst nach Setzung einer angemessenen Eachfrist vom Abschluß zurücktreten darf, und die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ausschliessen. Die Beklagte hat auch mit der Klägerin über die Ein-zeiausführung dieser Lieferungen und deren Zeitpunkt wiederholt unmittelbar korrespondiert„ Die nach den damaligen Bewirtschaftungsvorschriften für die Lieferungen erforderlichen Eisenscheine sind von der Klägerin beschafft worden. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst Lieferung von Bims-Betonplatten oder nach Wahl der Beklagten von Stahlkonstruktionen im Rechnungswert von 12,326,15 DM verlangt, wogegen sie das Umstellungsguthaben aus den ihr überwiesenen 12,326,15 RM und Spitzenbeträge zur Verfügungtstellte. Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wiederholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzögerungen und Vorauszahlung verhandelt, von dieser auch unmittelbare Lieferungszusagen erhalten habe.. Juni 1948 mit in der Weise abgerechnet, daß sie den Betrag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht ausgeglichen gewesen sei, der Firma & BflHR mit deren Einverständnis durch Barzahlung von 4.731,21 RM und Verrechnung von 5,412,09 RM, also in Höhe von insgesamt 10.143,30 RM zurückerstattet habe. Auf Die Revision der Klägerin ist dieses Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben worden, weil noch Feststellungen Uber das angebliche Abkommen vom 16* Juni 1948 und hinsichtlich des Klagegrundes der unerlaubten Hand-lung noch darüber erforderlich seien, ob die Beklagte die ihr obliegenden Lieferungen bewußt und absichtlich verzögert habe« um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten« Die Parteien seien auch bis zu dem Jahre 1948 sich bewußt gewesen, daß die Klägerin nur zur Firma P^|^^ & vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Die Revision stellt das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erneut zur rechtlichen Nachprüfung» Sie meint,- das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung die vertraglichen oder vertragsartigen Beziehungen nicht beachtet, die sich aus der Verschaffung der Eisenfreigabescheine ergäben, bei ihrer Heranziehung gewänne insbesondere der unmittelbare Verkehr der Parteien über die Durchführung der Lieferung eine andere rechtliche Bedeutung, könne sie jedenfalls erlangen. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch eine von der Klägerin weiter geltend gemachte Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsschluß abgelehnt, die die Klägerin damit begründet hat, die Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin die betreffenden Häuser an ihre Kunden verkauft und von ihnen Anzahlungen entgegengenommen habe; die Beklagte habe deshalb die Pflicht gehabt, zu offenbaren, daß eine Lieferung vorläufig nicht zu erwarten sei, die Lieferungszusagen habe sie wider besseres Wissen gemacht. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine solche Haftung der Beklagten scheide schon deswegen *us, weil die Beklagte nicht in Beziehungen vertraglicher Art zu der Klägerin getreten sei; im übrigen seien keine festen Lieferungszusagen gemacht worden, sondern. gericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu-der Feststellung gelangt, daß die Beklagte das von ihr behauptete Abkommen vom 16, Juni 1948 mit dem Zeugen als haber der Firma geschlossen habe, daß die- ser sich hiernach mit der Rückgabe der Vorauszahlung, soweit sie durch Lieferung noch nicht verbraucht gewesen sei, ein-' verstanden erklärt habe, und daß dadurch das Währungsrisiko für den noch nicht durch Lieferungen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Firma P^|^ & Babe abgewälzt werden sollen. Sie habe nicht etwa nur Geschäfte zwischen den Parteien vermittelt, sondern selbständige Abmachungen mit der Klägerin getroffen, mit zu dem £eil wesentlich anderem Inhalt als mit der Beklagten, auch das Abkommen vom 9-- März 1948 geschlossen, worin die Klägerin ihr 25 $ der Produktion zur freien Verfügung überlassen habe. der Lieferungsverpflichtung der Firma Pf||^ & nicht vereitelt,, Feste Lieferfristen seien nicht vereinbart gewesen, Aus der Anforderung und Entgegennahme des Reichsmarkvorschusses seitens der Beklagten im Juni 1943 sei nicht zu entnehmen, daß diese sich zur Lieferung der Ware noch vor der Währungsumstellung verpflichtet habe« würdig sein würde^ Gegen die f.echtswirksamkeit des Abkom-mens vom 16, Juni 1948 bestehen somit keine Bedenken, Bei dieser Sachund Rechtslage läßt sich auch aus dem Verhalten der Beklagten bei Abschluß dieser Vereinbarung nicht der von der Klägerin weiter geltend gemachte Gegeneinwand der Arglist gegenüber der Berufung der Beklagten auf dieses Abkommen herleiten. Auch in den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses den genannten Gegeneinwand der Arglist für unbegründet erklärt, ist ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht ersichtlich, Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Tatsache allein, daß die Beklagte den Zeugen damals nicht über ihre bereits erfolgte Zahlung an die Schwemm-steinfabrik aufgeklärt habe, reiche zur Begründung dieses Arglisteinwandes nicht aus. Im übrigen habe die Beklagte auch keine Verpflichtung gehabt, ihren Käufer über ihre Beziehungen zu ihrer Vorlieferantin aufzuklären, Ber Zeuge BUBHfchabe zwar bekundet, er würde das Geld nicht zurückgenommen haben, wenn er damals gewußt hätte, daß die Klägerin die Ware bei ihrer Lieferfirma bezahlt habe. Un'-.r.r diesen Umständen habe die Beklagte zu dem mindesten davon s.usgehen können, daß ihre Eechtsbeziehun-gen zu ihrer Vorlieferantin für das mit der Firma & BMA zu schliessende Abkommen vom 6.6.1948 nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Die Revision meint demgegenüber, der Beklagt *n könne ein schutzwürdiges Interesse an der durch das vorbezeichnete Abkommen bezweckten Abv/älzung des Währungsrisikos für den noch nicht durch Lieferung gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Firma nur dann eingeräumt werden, wenn die Beklagte selbst an ihren Lieferanten, die Schwemmsteinfabrik, nicht in Reichsmark hätte Zahlung leisten können. Auch die Erv/ägungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Offenbarungspflicht gegenüber der Firma PfH| & B^Bt »^sichtlich der von der Beklagten an die Schwemmsteinfabrik geleisteten Reichs-Mark-Zahlungen abgelehnt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Offenlegungs pfl,icht eines Vertragsschließenden gegenüber dem anderen Teil ist nach ständiger Rechtsprechung nur hinsichtlich solcher Tatsachen anzuerkennen, die für die Entschliessung des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können (RGZ 151, 361 £3667*; 120, 249 Z^527)» Bei der gegebenen Sachlage insbesondere auch mit Rücksicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 4o731,21 RM, durfte die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, davon ausgehen, Damit erledigten sich auch die weiteren Angriffe der Revision, die sie in diesem Zusammenhänge hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Abrechnung zwischen der Beklagten und der Firma B^m^erho-ben hat und die dahin gehen; das Berufungsgericht habe zu Unrecht dabei angenommen, daß die Firma aus dem gezahlten Vorschuß per Saldo nur einen Barbetrag von rund 2,000 = - EM vor dem Währungsstichtage zurückerhalten" habe. Bei Prüfung der Frage, ob sich das Verhalten der Beklagten in der streitigen Lieferungsangelegenheit als Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BOB darstellt, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem früheren Urteil des erkennenden Senats davon aus, daß Eewirtschaftungsvorschriften, die den Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen nicht zu beliefern oder mißbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck verfolgen, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung dagegen zu schützen, daß sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. Die Revision bekämpft diese Ansicht des Berufungsgerichts und hat insoweit auch Nichtberücksichtigung wesentlichen Prozeßvorbringens der Klägerin aus dem Gesichtspunkte des § 286 ZPO gerügt. Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung wesentlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien und d.er Firma P^BHk & BJ0BH nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte das für die Klägerin freigegebene Eisen für Privatbezug eines ungetreuen Angestellten derKlägerin verwendet und der Firma sowie auch an andere Adressen gemäß Versandverfügungen der Firma gelie- Das Berufungsgericht hat derartige Verwendungen des für die Klägerin freigegebenen Eisens zugunsten anderer Personen unterstellt, hat dies aber zutreffend für seine Entscheidung nicht für erheblich angesehen, da nach seiner einwandfreien Feststellung kein Anhalt dafür gegeben ist, daß die Beklagte von der etwaigen mißbräuchlichen Belieferung anderer Kunden durch den genannten ungetreuen Angestellten nis gehabt, also mit ihnen zusammengewirkt hätte, Auch der Revisionsangriff ist unbegründet, der sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, mit denen der Schadensersatzanspruch abgelehnt wird, den die Klägerin wegen bewußter Verzögerung von Lieferungen an sie vor der Währungsreform geltend macht. Las Berufungsgericht hat insoweit nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte zur Zeit der Währungsumstellung über erhebliche Vorräte verfügt habe, und hat ausgeführt, wenn dem Zeugen A^HB^ vor der Währungsumstellung, und zwar am. Die Revision macht demgegenüber aus dem Gesichtspunkte des § 286 ZPO geltend, selbst wenn nach der - nicht näher begründeten Annahme des ein feil von den 11 Konstruktionen in Lieferungen an die Firma sf0HI vom 19. Mai 1952 offensichtlich seine Befugnis nach § 45 HGB zur Anordnung der Vorlegung der Inventur der Beklagten übersehen und dadurch der Klägerin den Beweis des Vorhandenseins versandfertiger Konstruktionen im Zeitpunkt der Währungsumstellung abgeschnitten, Auch diese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. habe, woraus sich prozeßrechtlich eine Vorlegungspflicht der Inventur nach § 134 ZPO - auch aus § 423 ZPO mit den in § 427 ZPO festgelegten Folgen für die Nichtvorlegung, was die Revision nicht besonders hervorgehoben hat - ergebe, ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich in dieser Weise auf ihre Inventur bezogen hat. Juni 1948 kann entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bilden, da der Beklagten die insoweit erforderliche Voraussicht des von der Klägerin geltend gemachten Vermögensverlustes gefehlt hat, wie oben-ausgeführt ist.
i_zfi 215/52 Verkündet am 21, Mai 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit Str der Hflm&-Gesellschaft m.b.H», ^__ vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing* Leo K Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt. Dr. - gegen Handelsgesellschaft m.b.H., I«SHHMH9~ vertreten durch ihren Geschäfts funrer^^ - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof* Dr, hat der fürste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr* Birnbach, Dr. Hastelski, Dr.Christoph“ und Dr. Nörr für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7» August 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Von Rechts wegen 2 Die Klägerin hat in den Jahren 1946 und 1947 Eisenkonstruktionen und Plattengarnituren für den Bau von insgesamt mehr als 170 Kleinwohnhäuser bei der Firma PI & in bei bestellt.; Zur Zeit der Y/ährungsumstellung standen aus den beiden letzten dieser Lieferungsaufträge der Klägerin, nämlich vom 14» Januar 1947 (Auftragsbestätigung der Firma & Kr PB 222 vom 26. April 1947) und vom 14» Mai 1947 (Auftragsbestätigung der Firma Nr PB 240 vom 13> Juni 1947) noch 26 Eisenkonstruktionen und 58 Plattengarnituren aus» In der Auftragsbestätigung Nr 222 ist bezüglich der Stahlkonstruktionen als Lieferzeit voraussichtlich Ende Mai bis Ende August 1947 angegeben und hinsichtlich der Bimsplatten rechtzeitige und ausreichende Waggongestellung vorausgesetzt. Außerdem hat die Firma & B0B ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich hinsichtlich der Ausführung des Auftrages alle Vorbehalte machen müsse, insbesondere fehle im Augenblick die definitiv^ Zusage der Bimsindustrie auf Lieferung der Platten für 25 Häuser, da die erforderliche Gegenlieferung noch nicht klar sei. Im Bestätigungsschreiben vom 13» Juni 1947 heißt es hinsichtlich der Lieferzeit: Im Anschluß an Auftrag 222, mit etwa vier Konstruktionen wöchentlich, möglichst mehr *.... . Als Vorbehalt ist darin noch angeführt: ausreichende und rechtzeitige Selbstbelieferung. In den nach diesen Auftragsbestätigungen zu dem Vertragsinhalt gemachten Verkaufsbedingungen der FirmaPHIH & BfB ist außerdem darauf hingewiesen, daß die von ihr genannten Lieferzeiten nur als annähernde zu betrachten seien und Inverzugsetzung, Schadensersatzansprüche oder Rücktritt vom Vertrag wegen nicht genauer Einhaltung der Lieferzeit ausschlössen, Die Lieferungen der von der Klägerin bei der Firma & B«| bestellten Baumaterialien fanden durch die Beklagte statt, Die Firma FfBB & hatte ihrerseits die Lieferung der in den Aufträgen 222 und 240 aufgeführten Materialien mit Schreiben vom 21, Januar 1947 und vom 14. Mai 1947 der Beklagten in Auftrag gegeben? die ersteren Auftrag mit Schreiben vom 7. Mai 1947 und den letzteren Auftrag mit zwei Schreiben vom 13.' Juni 1947 be-stätigte* In den beiden letzten Bestätigungsschreiben ist als Lieferzeit angegeben: Im Anschluß an den Auftrag Er 222, In dem die Eisenkonstruktionen bestätigenden Schreiben ist . als Vorbehalt ausreichende Rohstoffversorgung und Ausfuhrmöglichkeit vorausgesetzt. Die beiden Bestägigungsschrei-ben vom 13- Juni 1947 nehmen außerdem ausdrücklich auf die Verkaufsbedingungen der Beklagten Bezug, die für den Fall des Verzuges der Lieferfirma bestimmen, daß der Besteller erst nach Setzung einer angemessenen Eachfrist vom Abschluß zurücktreten darf, und die Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung ausschliessen. Die Beklagte hat auch mit der Klägerin über die Ein-zeiausführung dieser Lieferungen und deren Zeitpunkt wiederholt unmittelbar korrespondiert„ Die nach den damaligen Bewirtschaftungsvorschriften für die Lieferungen erforderlichen Eisenscheine sind von der Klägerin beschafft worden. Anfang Juni 1948 verlangte die Beklagte von der Firma P0im & B^Pim eine Vorauszahlung von 22,. 5Ö0„- HM für 4000 qm (16 Garnituren Bims-Betonplatten). Die Firma PfU & forderte ihrerseits am 8, Juni 1948 von der Kläge- rin fernmündlich und schriftlich 25-000.- RM an. Die Kläge- rin überwies diesen Betrag an ?BIB & B^BIB am 9<- Juni 1948 "als Vorauszahlung auf Plattenlieferung N^m^Gesell-schaft mbH HMitte Juni 1948 wurde ein Teil der 16 Garnituren geliefert. In den letzten Tagen vor dem Währungsstichtag überwies die Firma P^B & BBBB der Klägerin einen Betrag von 12..326.15 RM (nach der Korrespondenz 14*733*- HM), obwohl die Klä/erin mündlich und schriftlich abgelehnt hatte, eine Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung anzunehmen. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst Lieferung von Bims-Betonplatten oder nach Wahl der Beklagten von Stahlkonstruktionen im Rechnungswert von 12,326,15 DM verlangt, wogegen sie das Umstellungsguthaben aus den ihr überwiesenen 12,326,15 RM und Spitzenbeträge zur Verfügungtstellte. Sie hat vorgetragen: Zwischen den Parteien hätten unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, da sie, die Klägerin, wiederholt mit der Beklagten über Lieferungen, Lieferverzögerungen und Vorauszahlung verhandelt, von dieser auch unmittelbare Lieferungszusagen erhalten habe.. Außerdem seien die erforderlichen Kontingente unmittelbar der Beklagten gestellt und mit dieser abgerechnet worden.. Durch die geleistete Vorauszahlung in Reichs-Mark sei die Kaufpreisforderung in Höhe des gezahlten Reichs-Kark-Betrages getilgt. Die Klägerin hat die Klage ferner auf eine Abtretungserklärung der Firma B^BMl vom 16. September 1948 gestützt, in welcher diese ihre Ansprüche gegen die Beklagte, die ihr aus den Aufträgen der Klägerin zustehen, an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte sei seit vielen Monaten mit den . Lieferungen in Verzug gewesen und habe das Material absicht- lieh zurückgehaltenum sich diese Sachwerte über die Währungsreform hinaus zu erhalten-. Sie hat beantragt;, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 949>-21 DM näher bezeichnete Bimssteinplatten oder wahlweise gegen Zahlung von 1,365,73 DM näher bezeichnete Stahlkonstruktionen zu liefern. Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat vertragliche Beziehungen zwischen ihr und der Klägerin in Abrede gestellt * Gegenüber den Ansprüchen, die die Klägerin als Zessionarin der Firma PflHQ & B^H|.geltend macht, hat sie behauptet, sie habe wegen der Vorauszahlung von 22-, 500'- EM am 16. Juni 1948 mit in der Weise abgerechnet, daß sie den Betrag, der bis zu diesem Tage durch Lieferungen noch nicht ausgeglichen gewesen sei, der Firma & BflHR mit deren Einverständnis durch Barzahlung von 4.731,21 RM und Verrechnung von 5,412,09 RM, also in Höhe von insgesamt 10.143,30 RM zurückerstattet habe. Verzug hat sie bestritten, da feste Liefertermine nicht vereinbart gewesen seien. Die Klägerin hat erwidert, die Firma sei durch die Rückzahlung des nicht verbrauchten Vorschusses am 16„ Juni 1948 überrumpelt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiter ausgeführt, die Firma & S^m^sei in Y/irklichkeit nur Vermittler und Strohmann der Beklagten gewesen. Der Klageanspruch sei auch als Schadensersatzforderung unter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten begründet. Das Abkommen der Beklagten mit der Firma & BflHR vom 16. Juni 1948 sei angesichts des Zusammenwirkens der beiden unwirksam, werde auch mit Nichtwissen betritten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf Die Revision der Klägerin ist dieses Berufungsurteil vom erkennenden Senat aufgehoben worden, weil noch Feststellungen Uber das angebliche Abkommen vom 16* Juni 1948 und hinsichtlich des Klagegrundes der unerlaubten Hand-lung noch darüber erforderlich seien, ob die Beklagte die ihr obliegenden Lieferungen bewußt und absichtlich verzögert habe« um die bereits versandbereiten Baumaterialien sich über die Währungsreform hinaus zu erhalten« In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin nunmehr Ersatz des durch'Nichtlieferung entstandenen Schadens verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12«3165?15 DM nebst Zinsen seit der Währungsumstellung zu zahlen« Das Berufungsgericht, das diese Änderung des Klageantrages gemäß § 268 Ziff 3 ZPO für zulässig erachtet hat, hat die Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren geänderten Klageantrag.weiter, Die Revisionsbeklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 4 Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht ist auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und unter Würdigung des Schriftwechsels der Parteien erneut zur Verneinung unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien gelangt. Es führt rechtsirrtumsfrei aus, die Parteien mögen zwar im Laufe der langjährigen Laufdauer der Geschäfte verschiedentlich unmittelbar über ihre Durchführung, z.B. über Lieferzeit, Kontingente, technische Einzelheiten, Versandadressen, Transportmöglich- keiten, miteinander verhandelt haben, daraus sei aber nicht zu folgern., daß die Parteien zueinander in vertragliche Beziehungen getreten seien. Nach den vorliegenden Auftragsbestätigungen habe die Klägerin jeweils mit der Firma & Bund diese mit der Beklagten die Lieferverträge abgeschlossen» Die Abschlüsse der Firma P^PJ^ & mit der Beklagten enthielten zu dem Teil auch wesentlich andere Bedingungen, nicht nur hinsichtlich der Preisberechnung. Die Parteien seien auch bis zu dem Jahre 1948 sich bewußt gewesen, daß die Klägerin nur zur Firma P^|^^ & vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Das ergebe sich sowohl aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 8,9»1948 und dem Schreiben der Firma P|^p^ & B^m^ an die Klägerin vom 13.9*1948, besonders gehe das aber aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 13»9.1949 hervor, worauf bereits im v.orangegangenen Urteil des erkennenden Senats hingewiesen sei. Die in diesen Schreiben erörterte Abtretung der Ansprüche der Firma PfBIH & an die Klägerin wäre nicht verständlich, wenn die Parteien nicht davon ausgegangen wären, daß lediglich die Firma B^m^, nicht aber die Klägerin, auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages Lieferungsansprüche gegenüber der Beklagten hätte» Die Revision stellt das Bestehen eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien erneut zur rechtlichen Nachprüfung» Sie meint,- das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung die vertraglichen oder vertragsartigen Beziehungen nicht beachtet, die sich aus der Verschaffung der Eisenfreigabescheine ergäben, bei ihrer Heranziehung gewänne insbesondere der unmittelbare Verkehr der Parteien über die Durchführung der Lieferung eine andere rechtliche Bedeutung, könne sie jedenfalls erlangen. Dem kann nicht 8 'ff gefolgt v--erden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Naturasenscheine als öff.entli ehr e chtliche Bezugsberechtigungen anzusehen sind, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge verneint hat. Selbst wenn sie als solche aufzufassen wären, so könnten dadurch, wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung betont hat, nur Pflichten kraft öffentlichen Rechts zwischen den Beteiligten, nicht aber privatrechtliche Ansprüche entstehen (.so auch RG-Räte Komm, 10c Äufl, BGB § 435 Anm III f 5)* Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch eine von der Klägerin weiter geltend gemachte Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens bei Vertragsschluß abgelehnt, die die Klägerin damit begründet hat, die Beklagte habe gewußt, daß die Klägerin die betreffenden Häuser an ihre Kunden verkauft und von ihnen Anzahlungen entgegengenommen habe; die Beklagte habe deshalb die Pflicht gehabt, zu offenbaren, daß eine Lieferung vorläufig nicht zu erwarten sei, die Lieferungszusagen habe sie wider besseres Wissen gemacht. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, eine solche Haftung der Beklagten scheide schon deswegen *us, weil die Beklagte nicht in Beziehungen vertraglicher Art zu der Klägerin getreten sei; im übrigen seien keine festen Lieferungszusagen gemacht worden, sondern. es hätten die in den Auftragsbestätigungen der Firma & BSÜA sowie der Beklagten genannten Lieferzeiten unter dem bei Vertragsschluß ausdrücklich gemachten Vorbehalt der Durchführung der Lieferungen in der vorgesehenen Weise gestanden. Es sei auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagte die angeblichen Lieferungszusagen wider besseres Wissen gemacht habe. Die Revision hat insoweit Beanstandungen auch nicht erhoben. Soweit die Klägerin Ansprüche aus abgetretenen Hechten der Fim>:. & B^m} geltend macht; ist das Berufungs- gericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zu-der Feststellung gelangt, daß die Beklagte das von ihr behauptete Abkommen vom 16, Juni 1948 mit dem Zeugen als haber der Firma geschlossen habe, daß die- ser sich hiernach mit der Rückgabe der Vorauszahlung, soweit sie durch Lieferung noch nicht verbraucht gewesen sei, ein-' verstanden erklärt habe, und daß dadurch das Währungsrisiko für den noch nicht durch Lieferungen gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Firma P^|^ & Babe abgewälzt werden sollen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch auf Grund des neuen Verhandlungsergebnisses gegen die Hechtsgültigkeit dieses Abkommens aus dem Gesichtspunkte widerrechtlicher Drohung oder wegen Sittenverstosses keine Bedenken; insbesondere, so führt es aus, reiche der von der Klägerin gemachte Hinweis auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Firma B|BHB von der Beklagten nicht aus, die Gültigkeit dieses Abkommens aus dem Gesichtspunkte der Sittenwidrigkeit in Frage zu stellen. Es sei kein genügender Anhalt für eine übermäßige wirtschaftliche Abhängigkeit der Firma ?BHi & von der Beklagten gegeben, auch nicht dafür, daß erstere nur der Strohmann der Beklagten gewesen sei. Sie habe nicht etwa nur Geschäfte zwischen den Parteien vermittelt, sondern selbständige Abmachungen mit der Klägerin getroffen, mit zu dem £eil wesentlich anderem Inhalt als mit der Beklagten, auch das Abkommen vom 9-- März 1948 geschlossen, worin die Klägerin ihr 25 $ der Produktion zur freien Verfügung überlassen habe. Ein derartiges Abkommen mit der Beklagten existiere nicht. Der Zeuge Borgloh habe nach seiner Bekundung auch aus freien Stücken dem Abkommen vom 16. Juni 1948 zugestimmt. Schließlich habe die Beklagte durch dieses Abkommen die rechtzeitige Erfüllung 10 - der Lieferungsverpflichtung der Firma Pf||^ & nicht vereitelt,, Feste Lieferfristen seien nicht vereinbart gewesen, Aus der Anforderung und Entgegennahme des Reichsmarkvorschusses seitens der Beklagten im Juni 1943 sei nicht zu entnehmen, daß diese sich zur Lieferung der Ware noch vor der Währungsumstellung verpflichtet habe« Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen ebenfalls einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht . erkennen«. Die Revision macht demgegenüber geltend, auf die festen Lieferungstermine komme es für die Frage, ob das zwischen der Beklagten und B^m^ geschlossene Abkom-. men vom 16. Juni 1948 gegen die guten Sitten nach § 138 BGB verstoße, nicht an. Insoweit sei, was das Berufungsgericht übersehen habe, entscheidend vielmehr, daß sich B^H^ durch diese Vereinbarung außer Stande gesetzt habe, den Anspruch der Klägerin auf kostenfreie Lieferung von 4000 qm Eetonplatten, den sie durch die Reichsmarkvorauszahlung erworben habe, zu erfüllen, Denn er habe weitere Platten nur gegen Bezahlung in neuer Währung, wozu er nicht in.der Lage gewesen sei. erhalten können. Zu diesem Verhalten habe die Beklagt^ den B^m^ aus unlauteren Beweggründen verleiteto Außerdem widerspreche es den Grundsätzen eines redlichen Kaufmanns, von einem Zwischenhändler für bestimmte Lieferungen erhaltene Zahlungen nachträglich auf andere Geschäfte mit diesem Zwischenhändler zu verrechnen. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen.. Das Abkommen vom 16, Juni 1948 könnte höchstens dann einen Sittenverstoß darstellen, wenn es, was nicht der Fall ist, zwangsläufig zu der von der Klägerin geltend gemachten Vermögensschädigung geführt hätte und die Beteiligten dies vorausgesehen hätten. Davon kann aber keine Rede sein.. Am Tage des Abschlusses dieses Abkommens ließ sich für ünbe- - 11 teiligte, wozu die Vertragschliessenden zu rechnen sind« in keiner ..eise voraussehen, daß die Währungsgesetzgebung in der Frage der Anrechnung der Vorschußzahlungen eine Regelung im Sinne des § 18 Ziff 2 UmstG treffen würde, wonach Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21, Juni 1948 noch nicht bewirkt war, der Umstellung 1:1 unterliegen. Außerdem fehlt es an einem ausrei, chenden Anhalt dafür, daß ne.ch der Währungsreform kreditun- würdig sein würde^ Gegen die f.echtswirksamkeit des Abkom-mens vom 16, Juni 1948 bestehen somit keine Bedenken, Bei dieser Sachund Rechtslage läßt sich auch aus dem Verhalten der Beklagten bei Abschluß dieser Vereinbarung nicht der von der Klägerin weiter geltend gemachte Gegeneinwand der Arglist gegenüber der Berufung der Beklagten auf dieses Abkommen herleiten. Auch in den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses den genannten Gegeneinwand der Arglist für unbegründet erklärt, ist ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler nicht ersichtlich, Bas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Tatsache allein, daß die Beklagte den Zeugen damals nicht über ihre bereits erfolgte Zahlung an die Schwemm-steinfabrik aufgeklärt habe, reiche zur Begründung dieses Arglisteinwandes nicht aus. Im übrigen habe die Beklagte auch keine Verpflichtung gehabt, ihren Käufer über ihre Beziehungen zu ihrer Vorlieferantin aufzuklären, Ber Zeuge BUBHfchabe zwar bekundet, er würde das Geld nicht zurückgenommen haben, wenn er damals gewußt hätte, daß die Klägerin die Ware bei ihrer Lieferfirma bezahlt habe. Eine solche - jetzt r.ückschauende-Betrachtungsweise habe damals aber keine Rolle gespielt. Für das Abkommen vom 16, Juni 1948 .sei der Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß nach dem Verhältnis der Vertragschließenden zueinander bis zu dem Währungs- 12 - Stichtage nur nach Maßgabe der bis dahin erfolgten Lieferung verrechnet werden sollte,. Bei dem zurückgezahlten Betrage habe es sich auch um einen verhältnismäßig geringen Betrag gehandelt* Außerdem habe die Firma BM|^^ per Saldo nur einen Barbetrag von rund 2.000«- DM vor dem WährungsStichtag zurückerhalten. Wie aus der von der Klägerin überreichten Aufstellung hervorgehe, sei von der An- zahlung an die Firma P| zwar ein Betrag von 4*731?21 EM in bar zurückgezu'ilt worden, es seien in ihr aber noch zwei Waggons Bimssteinplatten im Betrage von 2,604j20 EM in Rechnung gestellt worden, die von der Firma an die Beklagte in Eeichsmark überwiesen worden seien. Un'-.r.r diesen Umständen habe die Beklagte zu dem mindesten davon s.usgehen können, daß ihre Eechtsbeziehun-gen zu ihrer Vorlieferantin für das mit der Firma & BMA zu schliessende Abkommen vom 6.6.1948 nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. In diesen Erv/ägungen des Berufungsgerichts ist ein die angefochtene Entscheidung beeinflussender Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Die Revision meint demgegenüber, der Beklagt *n könne ein schutzwürdiges Interesse an der durch das vorbezeichnete Abkommen bezweckten Abv/älzung des Währungsrisikos für den noch nicht durch Lieferung gedeckten Teil der Vorauszahlung auf die Firma nur dann eingeräumt werden, wenn die Beklagte selbst an ihren Lieferanten, die Schwemmsteinfabrik, nicht in Reichsmark hätte Zahlung leisten können. Der -von der Klägerin bezahlte Betrag sei aber bereits vorher oder nachher an die Schwemmsteinfabrik weitergegeben worden. Nach Ansicht der Revision mußte für die Entschließung des Zeugen B^^H, ob er angesichts der Haftving seiner Firma gegenüber der Klägerin dem Verlangen der Beklagten auf Rücknahme des Reichsmarkbetrages stattgeben solle, die eigene Lage der Beklagten hinsichtlich ihres Verhältnisses zur Schwemmsteinfabrik und ein darin etwa liegendes. Währungsrisiko von wesentlicher Bedeutung sein. Wenn das die Beklagte, so trägt die Revision vor, erkannt habe, habe sie durch ihr Schweigen über diesen Punkt den Zeugen argli- stig getäuscht, Wenn sie dies aber nicht erkannt haben sollte, so habe sie ihre Offenbarungspflicht verletzt, die ihr hinsichtlich aller Umstände obgelegen habe, die erkennbarerweise für die Entschließung ihres Verhandlungsgegners 6^^ von Bedeutung sein mußten, was das Berufungsgericht rechtsirrtümlich verkannt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.-. Each der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Abschluß der Vereinbarung . vom 16,6,1948 damit gerechnet, daß die Beklagte ihren Verpflichtungen gegenüber ihrer eigenen Lieferantin bereits nachgekommen sei. Eine arglistige Täuschung des Zeugen B^J^^ durch die Beklagte in Gestalt des Verschweigens der seitens der Beklagten an ihre Lieferantin geleisteten Reichs-Mark-Zahlung kann daher nicht in Betracht kommen. Auch die Erv/ägungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Offenbarungspflicht gegenüber der Firma PfH| & B^Bt »^sichtlich der von der Beklagten an die Schwemmsteinfabrik geleisteten Reichs-Mark-Zahlungen abgelehnt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Offenlegungs pfl,icht eines Vertragsschließenden gegenüber dem anderen Teil ist nach ständiger Rechtsprechung nur hinsichtlich solcher Tatsachen anzuerkennen, die für die Entschliessung des anderen Teils erkennbar von Bedeutung sein können (RGZ 151, 361 £3667*; 120, 249 Z^527)» Bei der gegebenen Sachlage insbesondere auch mit Rücksicht auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag von 4o731,21 RM, durfte die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, davon ausgehen, daß ihr* Rechtsbeziehungen zu ihrer Vorlieferantin nicht von wesentlicher Bedeutung für die EntSchliessungen des Zeugen bei den Verhandlungen vom 16*6,1948 sein würden. Damit erledigten sich auch die weiteren Angriffe der Revision, die sie in diesem Zusammenhänge hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Würdigung der Abrechnung zwischen der Beklagten und der Firma B^m^erho-ben hat und die dahin gehen; das Berufungsgericht habe zu Unrecht dabei angenommen, daß die Firma aus dem gezahlten Vorschuß per Saldo nur einen Barbetrag von rund 2,000 = - EM vor dem Währungsstichtage zurückerhalten" habe. Bei Prüfung der Frage, ob sich das Verhalten der Beklagten in der streitigen Lieferungsangelegenheit als Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BOB darstellt, geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem früheren Urteil des erkennenden Senats davon aus, daß Eewirtschaftungsvorschriften, die den Gewerbetreibenden verbieten, Bezugsberechtigungen nicht zu beliefern oder mißbräuchlich zu verwenden, zugleich den Zweck verfolgen, den berechtigten Inhaber der Bezugsberechtigung dagegen zu schützen, daß sein anerkannter Bedarf nicht durch verbotswidriges Verhalten des Lieferanten unbefriedigt bleibt. Das Berufungsgericht ist zur Verneinung eines Schadensersatzanspruches im vorbezeichneten Sinne gelangt, da nach seiner Ansicht die Klägerin nicht Inhaberin einer Bezugsberechtigung vorgenannter Art gewesen ist. Es stützt sich insoweit auf die Auskünfte des Wirtschaftsministers Nordrhein-Westfalen vom 3.4-1951 und der Bundesstelle für Warenverkehr, Fachgruppe Stahl und Eisen vom 14= Juni 1951» wonach die für das hier maßgebliche Kontingentierungsverfahren in Betracht kommenden Natura-Eisenscheine nicht in der gleichen Weise wie die Eisenschecks als Öffentlich-rechtliche Bezugsberechtigung anzusehen sind, sie vielmehr lediglich Freigaben darstellten, durch die es gestattet worden sei, über vorhandenes Eisenmaterial zu einem bestimmten Zweck zu verfügen. Die Freigabebescheinigung als solche, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe daher der Beklagten nicht die Verpflichtung auferlegt, das Material an die Klägerin zu liefern. Die Revision bekämpft diese Ansicht des Berufungsgerichts und hat insoweit auch Nichtberücksichtigung wesentlichen Prozeßvorbringens der Klägerin aus dem Gesichtspunkte des § 286 ZPO gerügt. Es kann auf sich beruhen, ob die Ratura-Eisenscheine der Klägerin ein Bezugsrecht gewährten. Denn.nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte von den für die Klägerin ausgestellten Ratura-Eisenscheinen keinen die Bewirtschaftungsvorschriften verletzenden Gebrauch gemacht. Die gegenüber dieser Feststellung seitens der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO kann nicht durchgreifen» Die Revision hat insoweit geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung wesentlichen Schriftwechsel zwischen den Parteien und d.er Firma P^BHk & BJ0BH nicht berücksichtigt, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte das für die Klägerin freigegebene Eisen für Privatbezug eines ungetreuen Angestellten derKlägerin verwendet und der Firma sowie auch an andere Adressen gemäß Versandverfügungen der Firma gelie- fert habe. Das Berufungsgericht hat derartige Verwendungen des für die Klägerin freigegebenen Eisens zugunsten anderer Personen unterstellt, hat dies aber zutreffend für seine Entscheidung nicht für erheblich angesehen, da nach seiner einwandfreien Feststellung kein Anhalt dafür gegeben ist, daß die Beklagte von der etwaigen mißbräuchlichen Belieferung anderer Kunden durch den genannten ungetreuen Angestellten / / der Klägerin und durch die Firma Kennt- nis gehabt, also mit ihnen zusammengewirkt hätte, Auch der Revisionsangriff ist unbegründet, der sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richtet, mit denen der Schadensersatzanspruch abgelehnt wird, den die Klägerin wegen bewußter Verzögerung von Lieferungen an sie vor der Währungsreform geltend macht. Las Berufungsgericht hat insoweit nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte zur Zeit der Währungsumstellung über erhebliche Vorräte verfügt habe, und hat ausgeführt, wenn dem Zeugen A^HB^ vor der Währungsumstellung, und zwar am. 26. Mai 1948, von der Beklagten erklärt worden sei, daß 11 Konstruktionen zur Verwendung bereit lägen, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß diese Konstruktionen noch am Währurjgsstichtag vorhanden gewesen seien. Lie Beklagte habe am 19. und 26, Mai 1948 noch mehrere Konstruktionen an die Firma geliefert. Liese Lieferungen seien zv/ar in ihrer Aufstellung nicht mit aufgeführt, das möge darauf beruhen, daß die Lieferungen von der Firma nicht an sie weitergeleitet worden /e ien. Nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Krukenberg, sei in der Inventur zu dem 20.6.1948 nur eine geringe Zahl von Einzelheiten aufgeführt, aus denen allenfalls‘2 fertige Konstruktionen hätten hergestellt werden können. Lie Beklagte habe allerdings trotz Anforderung durch die Klägerin die Inventur bis heute nicht vorgelegt, Hieraus könnten indessen keine für sie nachteilig gen Schlüsse gezogen werden, da die Beklagte zur Vorlage der Inventur nicht verpflichtet sei und berechtigten Grund haben möge, einem Lritten die Einsicht in ihre Inventur nicht zu gestatten. Jedenfalls könnten die hiernach in Frage kommenden Vorräte bei Berücksichtigung der Größe des % Betriebes der Beklagten nicht als so wesentlich angesehen werden, daß hieraus auf eine Hortung oder eine Zurückhaltung von Waren geschlossen werden könnte. Zu einer solchen Schlußfolgerung bestehe umso weniger Anlaß, als die Beklagte in den Jahren 1946 bis 1948 recht umfangreiche Lieferungen durchgeführt und sogar in den letzten Tagen vor dem Währungsstichtag Plattengarnituren geliefert habe. Die Revision macht demgegenüber aus dem Gesichtspunkte des § 286 ZPO geltend, selbst wenn nach der - nicht näher begründeten Annahme des ein feil von den 11 Konstruktionen in Lieferungen an die Firma sf0HI vom 19. und 26. Mai 1948 enthalten sein sollte, habe die Beklagte doch über den Verbleib des Restes nichts vorzutragen vermocht, Bas müsse zu ihren Lasten gewürdigt werden. Die Revisionsrüge ist ungerechtfertigt, denn sie stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Die Revision hat weiterhin in diesem Zusammenhänge gerügt, das Berufungsgericht habe bezüglich des Vorlegungsantrages der Klägerin im Schriftsatz vom 16. Mai 1952 offensichtlich seine Befugnis nach § 45 HGB zur Anordnung der Vorlegung der Inventur der Beklagten übersehen und dadurch der Klägerin den Beweis des Vorhandenseins versandfertiger Konstruktionen im Zeitpunkt der Währungsumstellung abgeschnitten, Auch diese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die genannte Vorschrift bezieht sich, wenn von der Beklagten nicht ein sogenanntes Inventurbuch geführt wurde, wofür kein Anhalt gegeben ist* nicht auf die Inventur (RGRKomm z HGB 2, Aufl Anm 2 § 45, Gessler-Hefermehl, Anm 3 aaO, Baumbach - Duden Anm 1 äaO). Soweit die Revision weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte selbst auf ihre Inventur Bezug genommen 18 - habe, woraus sich prozeßrechtlich eine Vorlegungspflicht der Inventur nach § 134 ZPO - auch aus § 423 ZPO mit den in § 427 ZPO festgelegten Folgen für die Nichtvorlegung, was die Revision nicht besonders hervorgehoben hat - ergebe, ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich in dieser Weise auf ihre Inventur bezogen hat. Nur der Zeuge Krukenberg hat sich, was in diesem Zusammenhänge unerheblich ist, auf die Inventur der Beklagten bezogen und hat diese bei seiner Vernehmung vorgelegt. Auch das oben erörterte Verhalten der Beklagten bei Abschluß des Abkommens vom 16. Juni 1948 kann entgegen der Ansicht der Revision keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bilden, da der Beklagten die insoweit erforderliche Voraussicht des von der Klägerin geltend gemachten Vermögensverlustes gefehlt hat, wie oben-ausgeführt ist. .Nach alledem war die Revision der Klägerin mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wilde / Birnbach Nastelski Christoph Nörr