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BGH · I ZR 215/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 215/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ZPOFeddersenKlägerRostockBüscherZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 215/14
vom 2. April 2015 in dem Rechtsstreit
OLG Rostock - Az. 2 U 9/14 vom 05.09.2014;
LG Rostock - Az. 3 O 144/13 (3) vom 14.02.2014;
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 2. Zivilsenat - vom 5. September 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.000 €
Büscher	Schaffert	Kirchhoff
 Schwonke
Feddersen
 Beglaubigt:
Bürk, Amtsinspektorin