Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der klagende Wettbewerbsverband hat die Veröffentlichung als einen Verstoß gegen § 6 e UWG beanstandet, weil in ihr in unerlaubter Weise mit der Gegenüberstellung der früher verlangten und der nunmehr geforderten Preise geworben werde . Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einzelne Teppiche in herausgestellter Form mit der Nennung eines höheren und eines jetzt geltenden niedrigeren Preises zu werben, soweit es sich bei den beworbenen Stücken aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um den Teil eines Gesamtangebots handelt. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Abs. 2 Nr. 2 UWG geändert und § 6 e UWG aufgehoben worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß trotz des Durchstreichens der früher verlangten Preise diese von den angesprochenen Verbrauchern noch ohne besondere Nachforschungen und Überlegungen hatten erkannt werden können.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 214/92 vom 17. November 1994 in dem Rechtsstreit Möbel Franz KflBBl GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Franz-Josef KfllP GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Franz-Josef El Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Vorsitzenden, den Kaufmann Louis vertreten durch den ersten itraße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck am 17. November 1994 beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Erledigung wird auf 60.000,— DM festgesetzt. 3 Gründe_: I. Die Beklagte, die einen Möbelhandel betreibt, veröffentlichte in der "Westdeutschen Allgemeinen Zeitung" vom 6. April 1991 eine Anzeige, in der sie für einzelne von ihr importierte Teppiche durchgestrichene höhere Preise jetzt geltenden niedrigeren gegenüberstellte. Der klagende Wettbewerbsverband hat die Veröffentlichung als einen Verstoß gegen § 6 e UWG beanstandet, weil in ihr in unerlaubter Weise mit der Gegenüberstellung der früher verlangten und der nunmehr geforderten Preise geworben werde . Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für einzelne Teppiche in herausgestellter Form mit der Nennung eines höheren und eines jetzt geltenden niedrigeren Preises zu werben, soweit es sich bei den beworbenen Stücken aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise um den Teil eines Gesamtangebots handelt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 mit Wirkung ab 1. August 1994 § 13 4 Abs. 2 Nr. 2 UWG geändert und § 6 e UWG aufgehoben worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Gegen die Prozeßführungsbefugnis des klagenden Verbandes waren auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. keine Bedenken zu erheben. Auch in anderen Fällen hat der Senat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers wiederholt bejaht (vgl. Urt. v. 25.11.1993 - I ZR 259/91, GRUR 1994, 219 = WRP 1994, 175 - Warnhinweis). Umstände, die eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat zu Recht in der Anzeige einen Verstoß gegen § 6 e Abs. 1 Altern. 1 UWG gesehen. Hierzu hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte in der beanstandeten Anzeige fünf einzelne Teppiche aus ihrem Gesamtangebot beworben hat, ohne daß der Verkehr der Anzeige entnommen hätte, die Beklagte habe die Tatsache ihrer Di-rekt-Importe als solche darstellen wollen. Diese Teppiche waren nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch, wie es § 6 e UWG weiter verlangte, aus dem Gesamtangebot hervorgehoben worden. Die Anzeige war entsprechend auffällig gestaltet und vermittelte nicht den Eindruck, daß die Beklagte diese Teppiche etwa nur beispielhaft für ihr insgesamt günstiges Angebot beworben hatte. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß trotz des Durchstreichens der früher verlangten Preise diese von den angesprochenen Verbrauchern noch ohne besondere Nachforschungen und Überlegungen hatten erkannt werden können. Die Sache hatte keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug, der eine vom Berufungsgericht abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätte. Piper Erdmann Mees Ullmann Starck