in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin MfliHBstraße Wh Beklagte und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, daß die Werbeangabe der Beklagten "größte Zeitung in Südwestfalen" gegen S 3 UWG verstößt, treffen auch für die Werbebehauptung "führend in Südwestfalen" zu. Auf einen Vorsprung der Zeitung der Beklagten in qualitativer Hinsicht kommt es für die getroffene Entscheidung nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF S I ZR 213/91 BESCHLUSS vom 2. April 1992 in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin MfliHBstraße Wh Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. gegen Kommanditgesellschaft unter der Firma W. RflHH GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Dr. SWKKKW^ Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in wWWWr diese wiederum vertreten durch den Ge- schäftsführer Dr. MI Dirk in Hl ftraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Dr. und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck am 2. April 1992 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings trägt § 1 UWG die Verurteilung nicht, da die Beklagte die geographische Angabe "Südwestfalen" im weitestmöglichen Umfang gegen sich gelten lassen muß (vgl. BGH GRUR 1978, 249, 251 - Kreditvermittlung, bezogen auf Südwestdeutschland) und diese insoweit auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfbar ist. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht begründet hat, daß die Werbeangabe der Beklagten "größte Zeitung in Südwestfalen" gegen S 3 UWG verstößt, treffen auch für die Werbebehauptung "führend in Südwestfalen" zu. Auf einen Vorsprung der Zeitung der Beklagten in qualitativer Hinsicht kommt es für die getroffene Entscheidung nicht an. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,00 DM. Teplitzky Ullmann Mees Starck v. Ungern-Sternberg