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BGH · I ZR 213/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 213/85

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Juni 1983 im Wege der einstweiligen Verfügung, gegenüber Letztverbrauchern für Immobilien ohne Angabe eines Endpreises im Sinne des § 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Dieses Verbot, das u.a. auf die §§ 1 und 3 UWG und § 1 PreisangabenVO a.F. gestützt war, bestätigte das Landgericht unter Zurückweisung des dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruchs durch Urteil vom 25. Diese Verletzung begründet einen Verstoß gegen §§1,3 UWG, weil davon auszugehen ist, daß sich die umworbenen Interessenten aufgrund der zu beanstandenden Preisangabe mit dem Angebot oder der Werbung dafür näher befaßt haben, so daß der Verfügungsbeklagte auf diese Weise einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung erzielt hat, und weil die unzulässige Preisangabe auch geeignet war, die Interessenten über den tatsächlichen Gesamtpreis irrezuführen. Dieses Urteil, durch das der Kläger über die ihm durch die einstweilige Verfügung auferlegten Verfahrenskosten hinaus zur Tragung auch der weiteren durch seinen Widerspruch ausgelösten Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde, hat Rechtskraft erlangt. Januar 1984 hat das Landgericht die vorerwähnten weiteren Verfahrenskosten in Höhe von 1.928,— DM gegen den Kläger festgesetzt. Daraufhin hat dieser Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen die Beklagte erhoben und zur Begründung ausgeführt, daß die Zwangsvollstreckung seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die PreisangabenVO a.F. im ganzen, sondern nur § 1 Abs. 1 PreisangabenVO a.F., soweit sich diese Vorschrift auf die Preisauszeichnung im Handel gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beziehe, und § 2 Abs. 1 der Verordnung für nichtig erklärt. Um eine Verletzung der Vorschriften über die Preisauszeichnungspflicht im Handel, die danach allein Gegenstand der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts gewesen seien, sei es aber bei dem gegen den Kläger ausgesprochenen Verbot nicht gegangen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 3. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus den von der Beklagten erwirkten Titeln sei nach § 767 ZPO unzulässig. mit § 1 Abs. 1 dieser Verordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe, während die Entscheidungen des Landgerichts vom 3. Die Verfassungswidrigkeit der Preisangabenverordnung a.F. auch insoweit ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 1983 das ausgesprochene Verbot nicht allein auf die Erwägung gestützt, daß die angegriffene Werbung zu § 1 Abs. 1 Preisan-gabenVO (a.F.) in Widerspruch stehe und deshalb - unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch - auch als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen sei. Die auf diese Vorschrift gestützte Begründung des landgerichtlichen Urteils, das in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler auch nicht unterliegt, trägt bereits für sich allein den Unterlassungsausspruch. Denn insoweit liegt dem erkannten Verbot nicht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zugrunde, daß die angegriffene Werbung gegen § 1 Abs. 1 PreisangabenVO (a.F.) verstoße, sondern die davon verschiedene tatrichterliche Feststellung, daß die Nichtangabe des Endpreises die Gefahr der Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG) über die Höhe des für das angebotene Objekt insgesamt zu zahlenden Entgelts begründe. Die Urteilsausführungen dazu sind zwar knapp, lassen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht das Wettbewerbswidrige der angegriffenen Werbung nicht allein in dem Verstoß gegen § 1 UWG i.V. Das in Rede stehende Verbot ermangelt daher einer tragenden Begründung auch dann nicht, wenn es nicht auf eine Verletzung des § 1 Abs. 1 PreisangabenVO a.F. und einen sich daraus ergebenden Verstoß gegen § 1 ÜWG gestützt wird.

Zitierte Normen: § 767 ZPO § 1 PAngV § 767 ZPO § 79 BVerfGG § 1 PAngV § 79 BVerfGG § 1 UWG § 1 PAngV § 3 UWG § 1 PAngV § 91 ZPO
VorschriftVerbotLandgerichtKlägerUWGRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
10. Dezember 1987 Kalus
 Justizanqestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 213/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinz SfllflBlliBstraße 19,
mbH,
- Prozeßbevollmächtiqte:
Beklagte und Rechtsanwälte
 Revisionsklägerin
r
gegen
 Makler Ulrich
 istraße 98,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin	als	amt-
lich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
WII
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UZ?
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Oktober 1985 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 14. Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie vermitteln beide Immobiliengeschäfte.
In einer Zeitungsanzeige warb der Kläger in folgender Weise:
Schicke Maisonnette-Wohnungen, sofort beziehbar, Bj. 80, Größe 104 m^ u. 123 (anspruchsvoller Stil), Terrassen, Garageneinstellplätze, Dachloggia, in Düsseldorf-Gerresheim, für nur DM 3.200,— pro m2 zzgl. Einstellplatz.
Auf Antrag der Beklagten untersagte ihm das Landgericht im Vorprozeß durch Beschluß vom 3. Juni 1983 im Wege der einstweiligen Verfügung, gegenüber Letztverbrauchern für Immobilien ohne Angabe eines Endpreises im Sinne des § 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (PreisangabenVO a.F., BGBl. I S. 461) mit der Angabe von Preisbestandteilen, wie z.B. Quadratmeterpreisen, zu werben. Dieses Verbot, das u.a. auf die §§ 1 und 3 UWG und § 1 PreisangabenVO a.F. gestützt war, bestätigte das Landgericht unter Zurückweisung des dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruchs durch Urteil vom 25. August 1983, in dem es u.a. heißt:
Unstreitig ist ferner, daß der Verfügungsbeklagte mit seiner beanstandeten Werbung gegen die Bestimmung des § 1 der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl. I 461) verstoßen hat, indem er es unterlassen hat, für die angebotenen Immobilien
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den Endpreis zu nennen. Diese Verletzung begründet einen Verstoß gegen §§1,3 UWG, weil davon auszugehen ist, daß sich die umworbenen Interessenten aufgrund der zu beanstandenden Preisangabe mit dem Angebot oder der Werbung dafür näher befaßt haben, so daß der Verfügungsbeklagte auf diese Weise einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung erzielt hat, und weil die unzulässige Preisangabe auch geeignet war, die Interessenten über den tatsächlichen Gesamtpreis irrezuführen.
Dieses Urteil, durch das der Kläger über die ihm durch die einstweilige Verfügung auferlegten Verfahrenskosten hinaus zur Tragung auch der weiteren durch seinen Widerspruch ausgelösten Kosten des Rechtsstreits verurteilt wurde, hat Rechtskraft erlangt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. Januar 1984 hat das Landgericht die vorerwähnten weiteren Verfahrenskosten in Höhe von 1.928,— DM gegen den Kläger festgesetzt.
Aus diesem Titel hat die Beklagte die Zwangsvollstrekkung gegen den Kläger betrieben. Daraufhin hat dieser Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegen die Beklagte erhoben und zur Begründung ausgeführt, daß die Zwangsvollstreckung seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 zur Frage der Verfassungswidrigkeit der PreisangabenVO a.F. (BVerfGE 65, 248 = GRUR 1984, 276 = WRP 1984, 128), auf die das Landgericht das erkannte Verbot gestützt habe, nicht mehr zulässig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 767 ZPO nach den vorliegend maßgebenden Vorschriften des Bundesverfas-
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sungsgerichtsgesetzes nicht gegeben seien (§ 79 Abs. 2 Satz 3, § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht habe nicht die PreisangabenVO a.F. im ganzen, sondern nur § 1 Abs. 1 PreisangabenVO a.F., soweit sich diese Vorschrift auf die Preisauszeichnung im Handel gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung beziehe, und § 2 Abs. 1 der Verordnung für nichtig erklärt. Um eine Verletzung der Vorschriften über die Preisauszeichnungspflicht im Handel, die danach allein Gegenstand der Nichtigkeitserklärung des Bundesverfassungsgerichts gewesen seien, sei es aber bei dem gegen den Kläger ausgesprochenen Verbot nicht gegangen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 3. Juni 1983, dem Urteil vom 25. August 1983 und dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 30. Januar 1984 für unzulässig erklärt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zwangsvollstreckung aus den von der Beklagten erwirkten Titeln sei nach § 767 ZPO unzulässig. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift folge aus § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG. Dessen unmit-
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telbare Heranziehung sei zwar nicht möglich, da dafür die Nichtigerklärung einer Norm Voraussetzung sei. So liege es hier nicht, da das Bundesverfassungsgericht lediglich die Preisauszeichnungspflicht im Handel nach § 2 Abs. 1 Preis-angabenVO a.F. i.V. mit § 1 Abs. 1 dieser Verordnung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe, während die Entscheidungen des Landgerichts vom 3. Juni und 25. August 1983 den allein nach § 1 Abs. 1 PreisangabenVO a.F. zu beurteilenden Fall der Zeitungswerbung für Immobilien beträfen. Jedoch sei vorliegend unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks die analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG geboten. Die Nichtanwendbarkeit der Preisan-gabenVO a.F. wegen Verfassungswidrigkeit stehe in allen Fällen des § 1 Abs. 1 der Verordnung, auch soweit es nicht um die Pflicht zur Preisauszeichnung im Handel gehe, außer Frage. Die Verfassungswidrigkeit der Preisangabenverordnung a.F. auch insoweit ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 und sei in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt. Damit aber liege ein Sachverhalt vor, der dem Tatbestand entspreche, an den § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG anknüpfe.
II.	Die Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden kann, daß auf Fallgestaltungen wie hier § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG entsprechende Anwendung zu finden habe. Die Revision muß schon deshalb Erfolg haben, weil die Zwangsvollstreckung aus den Titeln des Landgerichts vom 3. Juni 1983, 25. August 1983 und 30. Januar 1984 auch dann nicht unzulässig wäre, wenn den Ausführungen des Berufungsgerichts zugestimmt werden müßte.
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Das Landgericht hat sowohl in der einstweiligen Verfügung vom 3. Juni 1983 als auch im Urteil vom 25. August 1983 das ausgesprochene Verbot nicht allein auf die Erwägung gestützt, daß die angegriffene Werbung zu § 1 Abs. 1 Preisan-gabenVO (a.F.) in Widerspruch stehe und deshalb - unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch - auch als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilen sei. Es hat - darüber hinaus - auch geprüft und bejaht, daß sie gegen § 3 UWG verstößt. Die auf diese Vorschrift gestützte Begründung des landgerichtlichen Urteils, das in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend der Nachprüfung durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler auch nicht unterliegt, trägt bereits für sich allein den Unterlassungsausspruch. Denn insoweit liegt dem erkannten Verbot nicht die rechtliche Beurteilung des Landgerichts zugrunde, daß die angegriffene Werbung gegen § 1 Abs. 1 PreisangabenVO (a.F.) verstoße, sondern die davon verschiedene tatrichterliche Feststellung, daß die Nichtangabe des Endpreises die Gefahr der Irreführung des Verkehrs (§ 3 UWG) über die Höhe des für das angebotene Objekt insgesamt zu zahlenden Entgelts begründe. Dabei handelt es sich nicht um eine nur formelhafte Heranziehung des § 3 UWG durch das Landgericht, der keine sachliche Bedeutung zukäme. Die Urteilsausführungen dazu sind zwar knapp, lassen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß das Landgericht das Wettbewerbswidrige der angegriffenen Werbung nicht allein in dem Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 PreisangabenVO (a.F.) erblickt hat, sondern - unabhängig von der preisangabenrechtlichen Beurteilung des beanstandeten Verhaltens - auch in der die Irreführungsgefahr im Sinne des § 3 UWG begründenden Tatsache der Nicht-
angabe des Endpreises. Das in Rede stehende Verbot ermangelt daher einer tragenden Begründung auch dann nicht, wenn es nicht auf eine Verletzung des § 1 Abs. 1 PreisangabenVO a.F. und einen sich daraus ergebenden Verstoß gegen § 1 ÜWG gestützt wird.
III.	Danach war unter Aufhebung des Berufungsurteils und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen .
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Erdmann
Scholz-Hoppe