vorzugsweise einem Chromnickelband, angelötete oder angeschweißte Anschlußdraht zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt ist. Io Herstellung eines drahtgewickelten, glasierten, elektrischen Widerstandes mit lötfähigen Anschlußdrähten odor -bändern, die unter Zwischenfügung von Zwischenleiterstücken gleichzeitig zu dem elektrischen und mechanischen Anschluß des Widerstandes dienen, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem Glasieren des Widerstandsträgers das etwas aus der Glasur herausragöndc kurze Zv/ischenleiterstück, vorzugsweise ein Chromnickelband, mit dem Anschlußdraht verlötet oder verschweißt und dann mit diesem Draht Uber das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt wird« . 2» Herstellung eines Widerstandes nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß durch ein im Widerstands träger vorgesehenes Querloch der Anschlußdraht geführt und in dex* Längsbohrung des Widerstand strägers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt wird , Der 2o Uichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechterhalten* daß im Anspruch 1, Zeile 87 hinter den Wörtern "-bändern* die" die Worte "unter Verwendung eines Zwischenleiterstückes" und in Zeile 9 3 hinter dem Wort "Zwischenleiterstuck (c)" zur Klarstellung die Worte "aus hochhitzebeständigem Material" eingesetzt werden» Im übrigen hat er die Klage ab-gewiesen« gelötet werden« Per Anschlußdraht soll sodann zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt werden« per Erfinder betont, auf diese Weise erreiche man außer der Vermeidung hohen Ausschusses, daß das Zwischenleiterstück gegenüber den früheren Ausführungen mechanisch zugentlastet werde« Auch erblickt er einen wesentlichen Vorteil darin, daß der hauptsächlich aus Nickel bestehende Anschlußdraht durch Eisen ersetzt werden könne, ohne daß die Vorteile der einfachen Vcrzinnbarkeit und . ' Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 ist hiernach ein drahtgewickelter, glasierter, elektrischer Widerstand mit lötfähigen, gleichzeitig zu dem elektrischen und mechanischen Anschluß des Widerstands dienenden Anschlußdrähten oder -bändern, bei dem der an einem nach dem Glasieren des Widerstandskörpers etwas aus der Glasur herausragenden kurzen Zwischenleiterstück, vorzugsweise einem Chromnickelband, angelötete oder angeschweißte Anschlußdraht zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzeheständigen Kitt oder Zement befestigt ist« Im Anspruch 2 wird Schutz für einen Widerstand nach Anspruch 1 beansprucht, bei dem der durch ein im Widerstandsträger vorgesehenes Querloch geführter Anschlußdraht in der Xängsbohrung des Widerstandsträgers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt ist« Io Bei der deutschen Patentschrift 669 393 wird eine leitende Verbindung von dünnen Widerstandsdrähten mit einem Kontaktstift unter Verwendung eines metallischen Bandes hergestellt, welches ringförmig um den Haltekörper des Widerstandes gelegt ist« Pie Beschreibung hebt an einer Stelle (So 2 Z» l) hervor* daß die metallischen Bänder aus Chromnickel hergestellt sind« Piese Bänder werden an ihrem einen Ende mit dem Kontaktstift verschweißt und an ihrem anderen Ende mit diesem verdrillt« Pas freie Ende des Widerstandsdrahtes wird mit dem Band durch Punktschweißung elektrisch leitend verbunden« Ein Zwischenleiter stück im Sinne des Streitpatentes ist hier nicht vorgesehen« Penn es wird nicht die Verwendung eines Metallbandes vor der Wärmebehandlung, also auch vor der Glasierung, hergestellto Oh die Anschlußleiter nach dem Glasieren verzundert sind oderoh sie aus zunderfreien Edelmetallen bestehen* die dann nach der Glasierung nicht ohne weiteres lötbar wären* erläutert die Patentschrift nicht* Darauf kommt es indessen für die Würdigung der Neuheit dieser Vorveröffentlichung nicht entscheidend an« Denn die Patentschrift weist jedenfalls noch diejenigen Nachteile auf* die der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung erörtert und deren Beseitigung er sich zur Aufgabe gesetzt hat« Dem Erfinder des Streitpatents geht es gerade darum, nicht nur einer Verzunderung des Anschlußdrahtes entgegenzutreten, sondern auch - bei Verwendung eines Edelmetalles -einen Weg aufzuzeigen, der.die Nachteile nicht genügender Verzinnbarkeit und schwieriger Lötbarkeit eines solchen Metalles vermeidet, Für keinen dieser Eälle gibt die britische Patentschrift dem Fachmann ein Lösungsmittel an die Hand, Insbesondere lehrt sie auch nicht die Anordnung eines Zwischenleiterstücks im Sinne des Streitpatents« Der Neuheit des Streitpatents steht indessen auch diese Vorveröffentlichung nicht entgegen® Denn sie geht gleichfalls von den bekannten glasierten Drahtwiderständen aus, deren Herstellung der Erfinder des Streitpatents, wie erörtert, auch für den Fall als nachteilig angesehen hat, daß ein hochhitzebeständiges Material Verwendung findet® Die Patentschrift offenbart kein -Lösungsmittel, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, daß hochhitzebeständige Anschlußdrähte schwer lötbar sind und erst in ihrer ganzen Länge verzinnt werden müssen. Stift kann, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, als Zwischenleiter im Sinne des Streitpatents angesehen werden«, hie Patentschrift zeigt mithin bereits die Verbindung von drei Elementen, nämlich von Widerstands draht, Zwischenleiter stück und Ansclilußkontakt. Indessen ist hier ein draht- oder bandförmiger Zwischenleiter nicht offenbarte Diese Vorveröffentlichung weist daher kein Zwi-schendrahtleiterstuck auf, das im Sinne des Streitpatents zusammen mit dem Anschlußdraht über das Kopfende des Trägerkörpers hinweg in dessen Bohrung eingebogen und darin befestigt ist. Indessen werden in Anbetracht der verschiedenen Konstruktion des Widerstandsträgers die metallischen Streifen auch bei dieser Vorveröffentlichung nicht in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Art zusammen mit einem Anschlußdraht in den Bohrungen des Trägers einzementiert, sondern sollen zwecks Gewährleistung eines einwandfreien Kontakts durch die genannte Schelle g zusammengeschlossen werden«, Biese Patentschrift kommt daher gleichfalls als neuheitsschädr lieh nicht in Betracht« Ist hiernach der Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents durch keine Vorveröffentlichung vorweggenommen, so ist andererseits auch nicht der technische Portschritt zu leugnen, den die Lehre dieses Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik erzielt hato Denn der Erfinder hat einen drahtgewickelten, glasierten Widerstand in Vorschlag gebracht, dessen Herstellung und Montage durch Verwendung des draht- oder bandförmigen Zwischenleiterstücks besonders einfach durchzuführen isto Er hat damit einen vorteilhaften Weg aufgezeigt, Klemmen und andere derartige Anschlußkontaktstücke zu vermeiden und allein durch die Verwendung eines Bandes eine Verbindung mit dem Anschlußdraht wirksam herzustelleno Auf diese Weise erreicht er, daß der Verbrauch von teueren Werkstoffen in Gestalt des hochhitzebeständigen Materials auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt« Die französische Patentschrift 836 904 lehrt eine solche sparsame Verwendung des hitze- festen Materials nicht* Hier muß der Anschlußdraht der vom Erfinder des Streitpatentes bemängelten Nachbehandlung unterworfen werden, um ihn durch Bürsten zu dem Zwecke der Beseitigung der Verzunderungsroste sowie durch Verzinnen lötbar zu machen» Zwar ist auch für einen nach dem Streitpatent hergestellten Widerstandskörper noch eine ^Nachbehandlung*1 erforderlich, weil das Zwischenstück mit dem Anschlußstück verschweißt werden muß und die beiden Brähte sodann in der Bohrung des Widerstandsträgers einzementiert werden müssen» Indessen ist es bei der Ausführung nach dem Streitpatent möglich, die Widerstandskörper in der Weise für den Vertrieb vorzubereiten, daß zunächst nur das Zwischenstück angeschweißt' wird und es jeweils den Wünschen der Kundschaft überlassen bleiben kann, die Art des Matex^ials sowie die Länge des Anschlußdrahtes aus-zuwähleno Hie Beklagte hat glaubhaft erklärt, daß sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mache» Diesen sich aus der Verwendung eines Zwischenleiterstücks ergebenden technischen Vorteil einer Verbindung des Zwischenbandes mit einem Anschlußdraht beliebiger Länge , und beliebigen Materials bietet die Ausführung nach dem französischen Patent zweifellos nicht» Auch sind die Anschlußdrähte des Streitpatents sehr viel biegsamer als die Anschlußstücke nach dem französischen Patent aus hochhitzebeständigem Material, die we-nig nachgiebig und verhältnismäßig steif sind». Insbesondere hat aber die Zementierung oder Verkittung der Verbindungsstelle von Anschlußdraht und Zwischenleiter innerhalb des Widerstandskörpers den technischen Vorteil einer völligen Isolierung, die' weder bei der schweizerischen Patentschrift noch auch bei dem nach anderen Gesichtspunkten konstruierten'Widerstandskörper der britischen Patentschrift in gleicher Weise möglich ist® Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß es in der Technik stets unerwünscht ist, freiliegende Kontaktstellen zu haben, selbst wenn sie einer besonderen Isolierung zusätzlich unterzogen werden«, IVo Auch die Erfindungshöhe der lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents kann nach Auffassung des Senats nicht geleugnet werden« Der geschilderte Stand der Technik zeigt dem Fachmann nirgends einen ^eg auf, den Anschlußdraht mit dem kurzen Zwischenleiterstück zu verschweißen und beide Drähte sodann in der -vom Streitpatent vorgesehenen Form in der Bohrung des WiderstandskÖrpers zu befestigen«, Trifft es auch zu, daß sowohl die. rische Patentschrift 215 500 wie auch die britische Patent schrift 491 605 die Verwendung von Zwischenleiterstücken dem Fachmann bereits gelehrt haben, so kann doch allein diese Tatsache noch nicht ausreichen, ihm den besonders zweckmäßigen und' vorteilhaften Weg zu weisen, den das Streitpatent geht, um die Herstellung eines für alle belie bigen Verwendungszwecke geeigneten Widerstandskörpers zu ermöglichen«, Der Senat vermochte daher auch dem gericht- Stand der Technik bereits die^Verwendung von Widerstandsdrähten, Zwischenleiterstuck und Anschlußdrähten zeigt, bedurfte der Anspruch 1 indessen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Patentamts einer Einschränkung dahin, daß die.Worte "unter Verwendung eines Zwischenleiterstücks" Dieser Anspruch betrifft einen Widerstand nach Anspruch 1, bei dem - entsprechend der Abbildung 2- der durch ein im Widerstandskörper vorgesehenes Querloch geführte Anschlußdraht in der Längsbohrung des Widerstandsträgers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt ist« Der Anspruch setzt mithin die Merkmale des Anspruchs 1 voraus, kennzeichnet dann aber eine Ausführung, die eine völlig verschiedenartige Gestaltung aufweist und bei der die Merkmale des Anspruchs 1 keine Verwirklichung mehr finden können« Eine zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptanspruchs im Sinne eines echten Unteranspruchs liegt daher nicht vor« Andererseits kann diesem Anspruch auch nicht ein selbständiger Patentschutz zugestanden werden, weil, das Streitpatent für die hier gezeigten Ausführungsformen nur einen Schutz im Zusammenhang mit einer Ausgestaltung des Widerstandsträgers nach Anspruch 1 begehrt, also dem Fachmann eine selbständige, sich allein auf die Festlegung der Anschlußdrahte in der Längsbohrung des Widerstandskörpers beschränkende Vorrichtung nicht offenbart« Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs in der Für die Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 die Worte "unter1 Verwendung eines Zwischenleiterstücks" eingefügt sind und der!
I ZR 213/55 Terkündet am 9o Mai 1958 Grunau, Justi2obersekretar als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle 2490 G35 /rj < der Firma Rj - vertreten durch? Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache •Isolatoren GmbH in Sflfe Beklagten und Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Profo Br, gegen 4 '/ ;,V; t'f - die Firma Mi -Asbestdraht GmbH in Bi Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch? Rechtsanwalt Br hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Br* h° c. Wilde, Br» Bock, Br» Krüger-Nieland, Br» Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt: Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2.0 Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamtes vom 21 o Juni 1955 wird zurückgowieseiio . Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird diese Entscheidung unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlußberufung, wie folgt, abgeändert: Per Patentanspruch 2 des BRP 765 751 kann im Gebiet der Beutschen Bundesrepublik nicht geltend , gemacht werden» • * >• *• Von.den-Kosten des Nichtigkeitsverfahrens trägt die Klägerin 2/3? die Beklagte Y3o Von Rechts wegen t Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 18* Oktober 1941 laufenden9 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten DBP Uro 765 751? das einen drahtgewickelten? glasierten elektrischen Widerstand betrifft. Die beiden Patentansprüche lauten; Io Drahtgewickelter? glasierter elektrischer Widerstand mit lötfähigen Anschlußdrähten oder -bändern? die gleichzeitig zu dem elektrischen und mechanischen Anschluß dos Widerstandes dienen? dadurch gekennzeichnet? daß der der an einem nach dem Glasieren des Widerstandsträgers etwas aus der Glasur herausragenden kurzen Zwischenleiterstück? vorzugsweise einem Chromnickelband, angelötete oder angeschweißte Anschlußdraht zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt ist. 2o Widerstand nach Anspruch 1? dadurch gekennzeichnet? daß der durch ein im Widerstandsträger vorgesehenes Querloch geführte Anschlußdraht in der Iängsbohrung des Widerstandsträgers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt ist. Mit der auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt? das Patent mangels Patentwürdigkeit in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie vorgetragen? der den Gegenstand des Streitpatents bildende Erfindüngsgedanke sei nach dem Stand der Technik nicht mehr neu$ jedenfalls stelle er keine Bereicherung der Technik dar und beruhe nicht auf einer schöpferi- ~ 3 - sehen Geistestätigkeit« Im einzelnen hat sich die Klägerin in erster Instanz auf folgende Vorveröffentlichungen berufen: die französische Patentschrift Nr. 836 969« die deutsche Patentschrift Nr«, 669 393 sowie das am 8o Januar 1940 angemeldete, am 12» April 1940 eingetragene und am 25» April 1940 bckanntgemachte Gebrauchsmuster 1 484 722o Pie Beklagte hat der Klage widersprochen und in erster Linie Klageabweisung beantragt» Hilfsweise hat sie den Antrag gestellt, den beiden Ansprüchen des Streitpatents folgende Passung zu geben; Io Herstellung eines drahtgewickelten, glasierten, elektrischen Widerstandes mit lötfähigen Anschlußdrähten odor -bändern, die unter Zwischenfügung von Zwischenleiterstücken gleichzeitig zu dem elektrischen und mechanischen Anschluß des Widerstandes dienen, dadurch gekennzeichnet, daß nach dem Glasieren des Widerstandsträgers das etwas aus der Glasur herausragöndc kurze Zv/ischenleiterstück, vorzugsweise ein Chromnickelband, mit dem Anschlußdraht verlötet oder verschweißt und dann mit diesem Draht Uber das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt wird« . 2» Herstellung eines Widerstandes nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß durch ein im Widerstands träger vorgesehenes Querloch der Anschlußdraht geführt und in dex* Längsbohrung des Widerstand strägers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt wird , Sie hat bestritten, daß der Gegenstand des Streitpatents durch den entgegengehaltenen Stand der Technik vorweggenommen sei o Auch hat sie sich gegen die Auffassung 4 ~ >.■ - s. I /'I gewandt* daß die Unterlagen des eingetragenen Gebrauchsmusters 1 484 722 eine öffentliche Druckschrift im Sinne des § 2 PatG darsteilten« Der 2o Uichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechterhalten* daß im Anspruch 1, Zeile 87 hinter den Wörtern "-bändern* die" die Worte "unter Verwendung eines Zwischenleiterstückes" und in Zeile 9 3 hinter dem Wort "Zwischenleiterstuck (c)" zur Klarstellung die Worte "aus hochhitzebeständigem Material" eingesetzt werden» Im übrigen hat er die Klage ab-gewiesen« Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag* die Klage in vollem Umfange ab-zuweisen« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung, Die Klägerin beantragt im der Anschlußberufung* , [ . - das Patent 765 751 in vollem Umfange für nichtig zu erklären* ! i In der Berufungsinstanz stützt sich die Klägerin an Stelle der Gebrauchsmusterschrift 1 484 722 nunmehr auf die britische Patentschrift 475 667o Weiterhin hält sie zu dem Stande der Technik dem Streitpatent noch die schweizerische Patentschrift Nr« 215 500 und die britische Patentschrift 491 605 entgegen« i Prof« Dr« Weissmann von der Technischen Hochschule Hannover hat auf Anordnung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet« Er ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden. ~ 5 ~ ", . 'j EntscheidungsgrUnd e: Io Per Erfinder geht davon aus, daß bei der Herstellung von drahtgewickelten, glasierten Widerständen Schwierigkeiten entstehen, weil die außerhalb der Emaillierung liegenden Anschlußdrähte infolge der bei der Glasierung angewandten verhältnismäßig hohen Temperaturen von 700 - 1000° sehr stark verzundern«. Um den auf diese weise bewirkten Ausfall möglichst zu verringern, ist man, so erklärt die Beschreibung, dazu übergegangen, als An-schlußdraht hochhitzebeständige Materialien, wie Chromnickellegierungen, zu verwenden« Biese Legierungen verzundern zwar bei den notwendigen Einbrenntemperaturen der Glasuren verhältnismäßig wenig* sie haben indessen den Nachteil, nicht genügend verzinnbar und weich lötbar zu seine tfo die gekennzeichneten Nachteile zu vermeiden, hat der Erfinder als Lösung vorgeschlagen, die lötfähigen Anschlußdrähte oder -bander erst nach dem fertigen Glasieren des Widerstandstragers an diesen anzuschließen, und zwar in der Weise, daß sie an ein kurzes, verstärktes Zwischenleiterstuck, beispielsweise an ein Chromnickelband, das etwas aus der Glasur heraussteht, angeschweißt oder . & gelötet werden« Per Anschlußdraht soll sodann zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzebeständigen Kitt oder Zement befestigt werden« per Erfinder betont, auf diese Weise erreiche man außer der Vermeidung hohen Ausschusses, daß das Zwischenleiterstück gegenüber den früheren Ausführungen mechanisch zugentlastet werde« Auch erblickt er einen wesentlichen Vorteil darin, daß der hauptsächlich aus Nickel bestehende Anschlußdraht durch Eisen ersetzt werden könne, ohne daß die Vorteile der einfachen Vcrzinnbarkeit und . Lötbarkeit sowie der billigen Montage und des einfachen Aufbaues aufgegeben werden müßten« Zusammenfassend bezeichnet er als Vorteil des von ihm vorgeschlagenen Lösungsweges die Möglichkeit einer wesentlich Wirtschaft#!*-» cheren;Herstellung und verweist darauf, daß auch im Brennofen durch Wegfall der Drahtenden erheblich an Platz gespart , , werde« ' Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 ist hiernach ein drahtgewickelter, glasierter, elektrischer Widerstand mit lötfähigen, gleichzeitig zu dem elektrischen und mechanischen Anschluß des Widerstands dienenden Anschlußdrähten oder -bändern, bei dem der an einem nach dem Glasieren des Widerstandskörpers etwas aus der Glasur herausragenden kurzen Zwischenleiterstück, vorzugsweise einem Chromnickelband, angelötete oder angeschweißte Anschlußdraht zusammen mit dem Zwischenleiterstück über das Kopfende des Widerstandsträgers in dessen Bohrung eingebogen und in dieser durch hochhitzeheständigen Kitt oder Zement befestigt ist« Im Anspruch 2 wird Schutz für einen Widerstand nach Anspruch 1 beansprucht, bei dem der durch ein im Widerstandsträger vorgesehenes Querloch geführter Anschlußdraht in der Xängsbohrung des Widerstandsträgers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt ist« Pa die Beklagte in vollem Umfang Berufung eingelegt hat* war zunächst zu prüfen* oh der Anspruch 1 des Streitpatents in seiner alten Passung patentfähig ist» Pas ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Nichtigkeit ssenats zu verneinen« Per Anspruch 1 kann, wie die nachfolgenden Erörterungen ergeben werden* nur in der eingeschränkten Passung der angefochtenen Entscheidung Bestand haben« Pie von der Anschlußberufung begehrte volle Vernichtung dieses Anspruchs ist jedoch nicht gerechtfertigte II« Pie Prüfung des in der Berufungsinstanz entgegengehaltenen Standes der Technik ergibt* daß die Neuheit des Erfindungsgegenstandes, soweit der Anspruch 1 in Präge steht, durch die Vorveröffentlichungen nicht beeinträchtigt wird« Io Bei der deutschen Patentschrift 669 393 wird eine leitende Verbindung von dünnen Widerstandsdrähten mit einem Kontaktstift unter Verwendung eines metallischen Bandes hergestellt, welches ringförmig um den Haltekörper des Widerstandes gelegt ist« Pie Beschreibung hebt an einer Stelle (So 2 Z» l) hervor* daß die metallischen Bänder aus Chromnickel hergestellt sind« Piese Bänder werden an ihrem einen Ende mit dem Kontaktstift verschweißt und an ihrem anderen Ende mit diesem verdrillt« Pas freie Ende des Widerstandsdrahtes wird mit dem Band durch Punktschweißung elektrisch leitend verbunden« Ein Zwischenleiter stück im Sinne des Streitpatentes ist hier nicht vorgesehen« Penn es wird nicht die Verwendung eines Metallbandes 8 - ,\ 'O'* •x? vorgeschlagen, das einmal an die Widerstandsdrähte ange- Ä schlossen ist und zu dem andern an die Anschlußdrähte ange- ^ 'V ^ lötet oder angeschweißt wird«, Entscheidend ist, daß sich * «.< diese Patentschrift überhaupt nicht mit der Herstellung von drahtgewickelten glasierten Widerständen befaßt«, Sie behandelt vielmehr nur die Überwindung der Schwierigkeit ;\ ten, die sich aus einer Verbindung eines dünnen Widerstands- ■ ürahtes mit einem mechanisch festhaltenden Anschlußkontakt ergebene ha eine Glasierung des Widerstandskörpers nicht . vorgesehen ist, wird dem Fachmann kein Weg aufgezeigt, brauchbare drahtgewickelte Widerstände trotz der beim :j Glasieren notwendigen hohen Temperaturen und der hier- X , | durch bedingten Nachteile für den Anschlußdraht herzu- : stellen» Mit der Lehre des Streitpatents hat diese Vorver- ' öffentlichung mithin nichts gemeinsam» I 2o hie britische Patentschrift 475 665 betrifft Widerstandsthermometer» Um die Herstellung eines dauer- ;; haften Widerstandsthermometers zu ermöglichen, gibt der Erfinder Anweisungen über die Art der Trägerschicht und zeigt darüber hinaus, wie ein oder mehrere Anschlußleiter mit dem Platindraht einer bifilaren Widerstandswicklung zu verbinden sind» her Kontaktdraht wird, wie in einem Ausführungsbeispiel (Abb«, 2) gezeigt ist, in den "Kern” eingelassen, an einer stelle (7) um 180 0 gebogen und sodann an einer weiteren Stelle .(8) nochmals so gebogen, daß er auf die Oberfläche des Kernes zu liegen kommt» •’ Schließlich wird er, um einen guten Berührungspunkt für das Ende des Drahtes zu erzielen, an der Stelle 9 erneut ; um 180 0 abgebogeno Bei diesem Widerstand wird die Verbindung der Widerstandsdrähte mit dem Anschlußleiter bereits ./• vor der Wärmebehandlung, also auch vor der Glasierung, hergestellto Oh die Anschlußleiter nach dem Glasieren verzundert sind oderoh sie aus zunderfreien Edelmetallen bestehen* die dann nach der Glasierung nicht ohne weiteres lötbar wären* erläutert die Patentschrift nicht* Darauf kommt es indessen für die Würdigung der Neuheit dieser Vorveröffentlichung nicht entscheidend an« Denn die Patentschrift weist jedenfalls noch diejenigen Nachteile auf* die der Erfinder des Streitpatents in der Beschreibung erörtert und deren Beseitigung er sich zur Aufgabe gesetzt hat« Dem Erfinder des Streitpatents geht es gerade darum, nicht nur einer Verzunderung des Anschlußdrahtes entgegenzutreten, sondern auch - bei Verwendung eines Edelmetalles -einen Weg aufzuzeigen, der.die Nachteile nicht genügender Verzinnbarkeit und schwieriger Lötbarkeit eines solchen Metalles vermeidet, Für keinen dieser Eälle gibt die britische Patentschrift dem Fachmann ein Lösungsmittel an die Hand, Insbesondere lehrt sie auch nicht die Anordnung eines Zwischenleiterstücks im Sinne des Streitpatents« Denn der Anschlußdraht soll hier unmittelbar mit den Wider standsdrähten verbunden werden« 3« Die französische Patentschrift 836 909 bezeichnet es Uo a, als einen Nachteil, daß die bisher durch ein kleines Metallband, eine Kapsel oder ein Geflecht aus mehreren Drähten gebildeten Zwingen zur Verbindung des Widerstands einen gewissen' Teil der Trägerkörper in Anspruch nähmen, die vorteilhafter mit Widerstandsspiralen ausgefüllt werden könnten« Als Lösung dieser Teilaufgabe schlägt der Erfinder aus Draht, Blech oder aus Metalle - 10- /* *1 / band geformte Zwingen vor, die U-förmig gekrümmt in die offenen Bohrungsenden des Trägers Gingefügt (Abbo 3-5) und dort unmittelbar mit den Widerstandsdrähten durch Schweißung verbunden werden® Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist anzunehmen, daß dem Durchschnittsfachmarin durch diese Patentschrift die Verwendung eines hochhitzebeständigen Materials als Anschlußdraht nahegelegt ist® Der Neuheit des Streitpatents steht indessen auch diese Vorveröffentlichung nicht entgegen® Denn sie geht gleichfalls von den bekannten glasierten Drahtwiderständen aus, deren Herstellung der Erfinder des Streitpatents, wie erörtert, auch für den Fall als nachteilig angesehen hat, daß ein hochhitzebeständiges Material Verwendung findet® Die Patentschrift offenbart kein -Lösungsmittel, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die sich daraus ergeben, daß hochhitzebeständige Anschlußdrähte schwer lötbar sind und erst in ihrer ganzen Länge verzinnt werden müssen. 4« Hach der schweizerischen Patentschrift 213 300 werden die der Kontaktierung dienenden Teile des Widerstandsdrahtes vor dem Einglasieren in Aussparungen metallischer, ' im Isolierkörper befestigter Stifte eingelegt und durch Zusammendrucken der Stifte festgeklemmt (So 1 Zo 6 ff)o‘ Die aus der Glasur he raus ragenden Stiftenden werden sodann an dem Anschlußkontaktorgan (in der Beschreibung werden als Beispiele Schellen und Kappen :genannt) mittels eines bandförmigen Teils unter Schleifenbildung durch Punktschweißung, Lötung oder gleichwertige Verfahren elektrisch-leitend verbunden« Der Kontakt- "11-' Stift kann, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, als Zwischenleiter im Sinne des Streitpatents angesehen werden«, hie Patentschrift zeigt mithin bereits die Verbindung von drei Elementen, nämlich von Widerstands draht, Zwischenleiter stück und Ansclilußkontakt. Indessen ist hier ein draht- oder bandförmiger Zwischenleiter nicht offenbarte Diese Vorveröffentlichung weist daher kein Zwi-schendrahtleiterstuck auf, das im Sinne des Streitpatents zusammen mit dem Anschlußdraht über das Kopfende des Trägerkörpers hinweg in dessen Bohrung eingebogen und darin befestigt ist. Die Neuheit des Streitpatentes wird mithin auch durch diese Entgegenhaltung nicht berührt«, 5» Das gleiche gilt für die britische Patentschrift 491 605. Diese Vorveröffentlichung zeigt Drahtwiderstände mit vollständig in Emaille eingebetteten \Vn. der stand sdräh- «** ten0 Die Patentschrift offenbart die Verwendung kleiner, vorzugsweise federnder, metallischer Streifen als Zwischen leiter, welche an die Drähte gelötet, durch einen Drahtbund (d) kurz-geschlossen werden und aus der die Widerstand swieklung bedeckenden Glasurschicht teilweise herausragen (Sa 1 Zo 55 ff und S» 2 Z« 59 ff)» Die Haltestreifen werden nach dem Emaillieren des Widerstandes durch einen gutleitenden Bing (g) zusammengeschlossen (So 2 Z. 5 ff)» Es sind mithin,nach dieser Patentschrift aus der Emaille teilweise herausragende Drahtzwischenleiter bekannt, die den Übergang vom Widerstandsdraht zu dem äußeren Anschlußorgan bilden«, Ausdrückliche Angaben darüber, daß. die Streifen aus zunderfreiem Material hergestellt werden müssen, um der angewandten G-lasiertemperatur standzuhalten enthält die Patentschrift nicht«, Es kann indessen unterstellt werden, daß der Purchschnittsfachmann ein hochhitzeheständiges Material wählen wird«. Indessen werden in Anbetracht der verschiedenen Konstruktion des Widerstandsträgers die metallischen Streifen auch bei dieser Vorveröffentlichung nicht in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Art zusammen mit einem Anschlußdraht in den Bohrungen des Trägers einzementiert, sondern sollen zwecks Gewährleistung eines einwandfreien Kontakts durch die genannte Schelle g zusammengeschlossen werden«, Biese Patentschrift kommt daher gleichfalls als neuheitsschädr lieh nicht in Betracht« III. Ist hiernach der Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents durch keine Vorveröffentlichung vorweggenommen, so ist andererseits auch nicht der technische Portschritt zu leugnen, den die Lehre dieses Anspruchs gegenüber dem Stand der Technik erzielt hato Denn der Erfinder hat einen drahtgewickelten, glasierten Widerstand in Vorschlag gebracht, dessen Herstellung und Montage durch Verwendung des draht- oder bandförmigen Zwischenleiterstücks besonders einfach durchzuführen isto Er hat damit einen vorteilhaften Weg aufgezeigt, Klemmen und andere derartige Anschlußkontaktstücke zu vermeiden und allein durch die Verwendung eines Bandes eine Verbindung mit dem Anschlußdraht wirksam herzustelleno Auf diese Weise erreicht er, daß der Verbrauch von teueren Werkstoffen in Gestalt des hochhitzebeständigen Materials auf ein Mindestmaß beschränkt bleibt« Die französische Patentschrift 836 904 lehrt eine solche sparsame Verwendung des hitze- 13 - festen Materials nicht* Hier muß der Anschlußdraht der vom Erfinder des Streitpatentes bemängelten Nachbehandlung unterworfen werden, um ihn durch Bürsten zu dem Zwecke der Beseitigung der Verzunderungsroste sowie durch Verzinnen lötbar zu machen» Zwar ist auch für einen nach dem Streitpatent hergestellten Widerstandskörper noch eine ^Nachbehandlung*1 erforderlich, weil das Zwischenstück mit dem Anschlußstück verschweißt werden muß und die beiden Brähte sodann in der Bohrung des Widerstandsträgers einzementiert werden müssen» Indessen ist es bei der Ausführung nach dem Streitpatent möglich, die Widerstandskörper in der Weise für den Vertrieb vorzubereiten, daß zunächst nur das Zwischenstück angeschweißt' wird und es jeweils den Wünschen der Kundschaft überlassen bleiben kann, die Art des Matex^ials sowie die Länge des Anschlußdrahtes aus-zuwähleno Hie Beklagte hat glaubhaft erklärt, daß sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mache» Diesen sich aus der Verwendung eines Zwischenleiterstücks ergebenden technischen Vorteil einer Verbindung des Zwischenbandes mit einem Anschlußdraht beliebiger Länge , und beliebigen Materials bietet die Ausführung nach dem französischen Patent zweifellos nicht» Auch sind die Anschlußdrähte des Streitpatents sehr viel biegsamer als die Anschlußstücke nach dem französischen Patent aus hochhitzebeständigem Material, die we-nig nachgiebig und verhältnismäßig steif sind». Andererseits erscheint ein Widerstand nach der Lehre des Streitpatents auch gegenüber den durch das schweizerische Patent 215 5Ö0 sowie das britische Patent 491 605 offenbarten Ausführungsformen technisch vorteilhafter* Es leuchtet ein,, daß die Herstellung der Stifte, denen nach der schweizeri- . sehen Patentschrift die Punktion eines Zwischenleiters - 14 zukommt, umständlicher ist, weil sie vor dem Glasieren erst an den Drahtkörper angekittet werden müssen«. Insbesondere hat aber die Zementierung oder Verkittung der Verbindungsstelle von Anschlußdraht und Zwischenleiter innerhalb des Widerstandskörpers den technischen Vorteil einer völligen Isolierung, die' weder bei der schweizerischen Patentschrift noch auch bei dem nach anderen Gesichtspunkten konstruierten'Widerstandskörper der britischen Patentschrift in gleicher Weise möglich ist® Der gerichtliche Sachverständige hat betont, daß es in der Technik stets unerwünscht ist, freiliegende Kontaktstellen zu haben, selbst wenn sie einer besonderen Isolierung zusätzlich unterzogen werden«, IVo Auch die Erfindungshöhe der lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents kann nach Auffassung des Senats nicht geleugnet werden« Der geschilderte Stand der Technik zeigt dem Fachmann nirgends einen ^eg auf, den Anschlußdraht mit dem kurzen Zwischenleiterstück zu verschweißen und beide Drähte sodann in der -vom Streitpatent vorgesehenen Form in der Bohrung des WiderstandskÖrpers zu befestigen«, Trifft es auch zu, daß sowohl die. erörterte schweize-. rische Patentschrift 215 500 wie auch die britische Patent schrift 491 605 die Verwendung von Zwischenleiterstücken dem Fachmann bereits gelehrt haben, so kann doch allein diese Tatsache noch nicht ausreichen, ihm den besonders zweckmäßigen und' vorteilhaften Weg zu weisen, den das Streitpatent geht, um die Herstellung eines für alle belie bigen Verwendungszwecke geeigneten Widerstandskörpers zu ermöglichen«, Der Senat vermochte daher auch dem gericht- 15 - liehen Sachverständigen nicht zu folgen«, wenn er in der mündlichen Verhandlung - im Gegensatz zu seinem schriftlichen Gutachten - gegen die Erfindungshöhe des Streitpatents Bedenken erhöhen hat» Der Maßstab, den der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung an die Patentwürdigkeit des Anspruchs 1 angelegt hat, erscheint hei der gegebenen Sachlage zu strenge Der Senat ist nach eingehender Würdigung aller Bedenken der Auffassung, daß der Erfindungsgehalt dieses Anspruchs den Voraussetzungen genügt, die an die geistige Leistung eines Erfinders zu stellen sind, um die Gewährung des Patentschutzes zu rechifer-tigeno Ber Erfinder des Streitpatents hat aus der Pülle der bestehenden Möglichkeiten eine besonders zweckmäßige Lösung ausgewählt und hat damit einen Überblick und eine Kombinationsgabe bewiesen, die ihn über das Porraat eines Durchschnittsfachmanns des hier in Betracht kommenden Gebiets erheben» Sein Lösungsvorschlag stellt einen auch von dem gerichtlichen Sachverständigen nicht geleugneten besonders glücklichen Griff dar, der durch keine der zahlreichen Vorveröffentl'ichungen nahegelegt war« Die Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents muß nach alledem als eine Leistung anerkannt werden, die von einem Durchschnitts fachmann nicht ohne weiteres erwartet werden kann» Die Erfindungshöhe kann ihr daher nicht abgesprochen werden«. Im Hinblick darauf, daß der erörtert? Stand der Technik bereits die^Verwendung von Widerstandsdrähten, Zwischenleiterstuck und Anschlußdrähten zeigt, bedurfte der Anspruch 1 indessen in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Patentamts einer Einschränkung dahin, daß die.Worte "unter Verwendung eines Zwischenleiterstücks" * V* > ' V# " * ,.w * i■ 11 •• ■ .. > ■ > -V • 1Ä' r~ .. H ' ‘ «-* *f & — bereits im Oberbegriff des Anspruchs 1 eingefügt werden« Auch war der angefochtenen Entscheidung beizutreten* daß es zur Klarstellung des Patentanspruchs zweckmäßig ist, hinter dem Yiforte "Zwischenleiterstück" in 2. 93 die Worte "aus hochhitzebeständigem Material11 einzusetzen» Vo Waren hiernach die Berufung sowie auch die Anschluß-berufung zur tickzuweisen, soweit sie den Anspruch i betreffen, so mußte andererseits auf die Anschlußberufung der Klägerin hin der Anspruch 2 des Streitpatents vernichtet werden« Dieser Anspruch betrifft einen Widerstand nach Anspruch 1, bei dem - entsprechend der Abbildung 2- der durch ein im Widerstandskörper vorgesehenes Querloch geführte Anschlußdraht in der Längsbohrung des Widerstandsträgers durch Stauchen oder Verbiegen festgelegt ist« Der Anspruch setzt mithin die Merkmale des Anspruchs 1 voraus, kennzeichnet dann aber eine Ausführung, die eine völlig verschiedenartige Gestaltung aufweist und bei der die Merkmale des Anspruchs 1 keine Verwirklichung mehr finden können« Eine zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptanspruchs im Sinne eines echten Unteranspruchs liegt daher nicht vor« Andererseits kann diesem Anspruch auch nicht ein selbständiger Patentschutz zugestanden werden, weil, das Streitpatent für die hier gezeigten Ausführungsformen nur einen Schutz im Zusammenhang mit einer Ausgestaltung des Widerstandsträgers nach Anspruch 1 begehrt, also dem Fachmann eine selbständige, sich allein auf die Festlegung der Anschlußdrahte in der Längsbohrung des Widerstandskörpers beschränkende Vorrichtung nicht offenbart« Die Beklagte hat die Aufrechterhaltung dieses Anspruchs in der * i t s) ? - 17 ~ mündlichen Verhandlung auch nicht mehr verteidigt* Für die Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 die Worte "unter1 Verwendung eines Zwischenleiterstücks" eingefügt sind und der! Anspruch 2 vernichtet werden mußte* Da indessen das Streit-patent in seinem wesentlichen Inhalt aufrechterhalten bleibt, erschien es angemessen, die Kosten des gesamten Verfahrens, wie geschehen, zu verteilen* Der Entscheidung des Patentamts, der Beklagten bereits im Hinblick auf die in den Anspruch 1 eingefügten Worte ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, vermochte der Senat nicht zu folgen* Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 42 Abs* 3 40 PatG, Wilde Bock Krüger-Kieland Christoph Weiß