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BGH · I ZR 212/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 212/91

April 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 abgewiesen worden ist. Im. Umfang .der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, ab Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe Januar 1985 Rolladenschränke und Sideboards in der Form anzubieten und/oder zu vertreiben, wie sie in ihrem Katalog 1983 auf Seiten 19 und 25 abgebildet sind. Die Antragstellerin erklärt sich damit einverstanden, daß die Antragsgegnerin künftig Rolladenschränke und Sideboards in der in dem Katalog auf Seitdem stellt die Beklagte das -Möbelprogramm in einer der Ziff.2 des Vergleichs entsprechenden Gestaltung her und vertreibt es. Mit ihrer Klage aus dem Jahre 1988 nehmen die Kläger die Beklagte erneut auf Unterlassung sowie darüber hinaus auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei wegen des Vergleichs unzulässig und zudem in der Sache auch unbegründet, da sich die Klägerin zu 1 - mit Zustimmung des Klägers zu 2 - mit dem Vertrieb des -Möbelprogramms unter Verwendung geän- Das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen, soweit sie das Anbieten und den Vertrieb von Rolladenmöbeln betrifft, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche 1 cm und mehr 'betragen? nur insoweit angenommen, als die Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 abgewiesen worden ist. Die Revision hat in dem angenommenen Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über diese Anträge ist auch nicht durch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens indirekt mitentschieden worden, soweit es um Schadensersatz für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 geht. Die Begründungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag - durch die Nichtannahme der Revision insoweit rechtskräftig - abgewiesen hat, recht- Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage zu dem Teil als unzulässig abgewiesen (BU 11 ff.), nämlich soweit sie sich auf Rolladenmöbel bezieht, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche 1 cm und mehr betragen. Den auf die Regelung des Unterlassungsanspruchs beschränkten Ziff.1 und 2 des Vergleichs, mit denen sich das Berufungsgericht allein befaßt, läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daß die Herstellung und der Vertrieb der Möbel für die Vergangenheit als rechtmäßig behandelt werden sollte. Soweit sich die Unterlassungsklage auf Rolladenmöbel bezieht, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche höchstens 1 cm betragen, hat das Berufungsgericht die Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (BU 14 ff.), weil die Herstellung und der Vertrieb der Möbel durch Ziffer 2 des Vergleichs für die Zukunft erlaubt worden ist. Mai 1984 oder bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 (Ziff.1 des Vergleichs). Für die Zeit danach ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei weder dargetan noch erkennbar, daß die Beklagte Rolladenschränke oder Sideboards mit anderen als den ihr gestatteten Rolladenprofilen hergestellt und vertrieben hat. Im Umfange der Aufhebung war die Sache danach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich die Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung als begründet erweisen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger zu 2 neben der ausschließlich nutzungsberechtigten Klägerin zu 1 nur dann klagebefugt ist, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat (BGHZ 118, 394, 399 f.

Zitierte Normen: § 551 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchSideboardsKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 212/91
Verkündet am:
11. November 1993 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	Firma US Pf rer, Herrn Sfl
2.	Aldo van ;deri Ni Nief
B.V., vertreten durch den Geschäftsfüh-
Raav. utaaft, ni
i; Nieuwezijds Voorbürgwal
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma ml
 Alter
weg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1993 durch die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees,
 Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 abgewiesen worden ist.
Im. Umfang .der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin zu 1, eine	Möbelfirma,
 stellt Rolladenschrankelemente her, die unter den Bezeichnungen "A'dammer käste lernen ten" und "A'dammer sideboards" vertrieben werden. Die Möbel sind von dem Kläger zu 2 entworfen worden, der der Klägerin zu 1 die weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt hat.
Die Beklagte stellt ein den "A'dammer"-Möbeln ähnliches Möbelprogramm her, das sie unter der Bezeichnung "Oflm" vertreibt.
In einem einstweiligen Verfügungs-Verfahren aus dem Jahre 1984 nahm die Klägerin zu 1 die Beklagte erstmals auf Unterlassung des Vertriebs ihres Möbelprogramms in Anspruch Das Verfahren endete mit einem in der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht. Köln geschlossenen-Vergleich vom 30. Mai 1984., in dem es u.a. heißt:
"1. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, ab Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe Januar 1985 Rolladenschränke und Sideboards in der Form anzubieten und/oder zu vertreiben, wie sie in ihrem Katalog 1983 auf Seiten 19 und 25 abgebildet sind.
2. Die Antragstellerin erklärt sich damit einverstanden, daß die Antragsgegnerin künftig Rolladenschränke und Sideboards in der in dem Katalog auf
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Seiten 19 und 25 abgebildeten Form anbietet und vertreibt, falls die Abstände zwischen den einzelnen Rolladenprofilen in der Grundfläche höchstens 1 cm betragen."
Seitdem stellt die Beklagte das	-Möbelprogramm
 in einer der Ziff. 2 des Vergleichs entsprechenden Gestaltung her und vertreibt es.
Mit ihrer Klage aus dem Jahre 1988 nehmen die Kläger die Beklagte erneut auf Unterlassung sowie darüber hinaus auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Sie haben vorgebracht, der Vergleich stehe einer erneuten Klageerhebung schon deshalb nicht entgegen, weil seinerzeit nur Wettbewerbsrechtliehe Ansprüche und nicht auch - wie jetzt - urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht worden seien. Der Vergleich beziehe sich überdies nicht auf Sideboards. Schließlich sei auch der Kläger zu 2 nicht am Vergleich beteiligt. .gewesen.•Letztlich sei -. auch wettbewerbsrechtlich - zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach Vergleichsabschluß weitere Elemente der Klagemodelle übernommen habe, nämlich das zapfenförmige Element und das Farb-konzept der Kläger.
Die Kläger haben beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
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Rolladenschränke der Serie "Office"
Typ 44 (132 x	40 x	40 cm),
Typ 84 (132 x	78 x	40 cm),
Typ 85 (132 x	78 x	50 cm),
Typ 1844 (183	x 40	x 40 cm),
Typ 1884 (183	x 78	x 40 cm),
Typ 1885 (183	x 78	x 50 cm),
Typ 2244 (220	x 40	x 40 cm),
Typ 2246 (220	x 40	x 40/60 cm)	sowie	Sideboards
 der Serie "Office"	Typ 105 (81	x	105	x	40	cm),
Typ 105 Aufsatzschrank (78 x 105 x 40 cm),
Typ	160	(81	x	160	x	40	cm),
Typ	165	(81	x	160	x	50	cm),
Typ	225	(81	x	220	x	50	cm),
wie	im Anschluß an die	Klageanträge den Abbildungen
 aus der Typenliste der Beklagten sowie den Fotografien eines Rolladenschranks und eines Sideboards zu entnehmen, gleich in welchen Farben und Farbkombina-tionen, herzustellen oder hersteilen zu lassen, anzukündigen, feilzuhalten und/oder in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins in Verkehr zu bringen;
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Klägern Rechnung zu legen, zu welchen Zeitpunkten, in welchen Stückzahlen, an welche Abnehmer, zu welchen Preisen und mit welchen Gestehungskosten sie die unter 1. genannten Rolladenschränke und Sideboards in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlins angeboten, verkauft und geliefert hat, wobei sie berechtigt ist, auf ihre Kosten die Namen der von ihr
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belieferten Abnehmer einem von den Klägern zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der verpflichtet ist, den Klägern auf Antrag darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer in den Aufstellungen der Beklagten enthalten ist?
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den unter 1. angeführten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei wegen des Vergleichs unzulässig und zudem in der Sache auch unbegründet, da sich die Klägerin zu 1 - mit Zustimmung des Klägers zu 2 - mit dem Vertrieb des	-Möbelprogramms	unter	Verwendung	geän-
derter Profile einverstanden erklärt habe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen, soweit sie das Anbieten und den Vertrieb von Rolladenmöbeln betrifft, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche 1 cm und mehr 'betragen? als unbegründet, soweit die Abstände höchstens 1 cm betragen.
Die Revision, mit der die Kläger ihre Klageansprüche weiterverfolgt haben, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 21. Mai 1992 - unter Nichtannahme im übrigen -

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nur insoweit angenommen, als die Klage auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 abgewiesen worden ist. Die Kläger haben daraufhin einen eingeschränkten Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision hat in dem angenommenen Umfang Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei hinsichtlich der Abweisung der Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht mit Gründen versehen (§ 551 Ziff. 7 ZPO), greift durch. Das Berufungsgericht befaßt sich ausschließlich mit dem Unterlassungsantrag (vgl. BU 11 ff. und 14 ff.). Die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung, deren Begründetheit das Bestehen eines Schadensersatzanspruches erfordert, bleiben ungeprüft. Über diese Anträge ist auch nicht durch die Abweisung des Unterlassungsbegehrens indirekt mitentschieden worden, soweit es um Schadensersatz für den Zeitraum bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 geht.
Die Begründungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag - durch die Nichtannahme der Revision insoweit rechtskräftig - abgewiesen hat, recht-
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fertigen - jedenfalls für den genannten Zeitraum - nicht auch die Abweisung der Klage mit den übrigen Anträgen. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsklage zu dem Teil als unzulässig abgewiesen (BU 11 ff.), nämlich soweit sie sich auf Rolladenmöbel bezieht, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche 1 cm und mehr betragen. Insoweit hat es das Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil die Klägerin zu 1 mit dem Vergleich über einen vollstreckbaren Titel verfüge. Die in Ziffer 1 festgelegte Unterlassungsverpflichtung war naturgemäß zukunftsgerichtet und sollte ab Januar 1985 gelten. Den auf die Regelung des Unterlassungsanspruchs beschränkten Ziff. 1 und 2 des Vergleichs, mit denen sich das Berufungsgericht allein befaßt, läßt sich nicht ohne weiteres entnehmen, daß die Herstellung und der Vertrieb der Möbel für die Vergangenheit als rechtmäßig behandelt werden sollte. Jedenfalls fehlt es insoweit an in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Feststellungen. Für die Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher nach dem zu unterstellenden Vorbringen der Kläger davon auszugehen, daß die Herstellung und der Vertrieb auch in der Vergangenheit unerlaubt war und daß es bis zu dem genannten Zeitpunkt auch zu Verletzungshandlungen gekommen ist.
Soweit sich die Unterlassungsklage auf Rolladenmöbel bezieht, bei denen die Abstände zwischen den Rolladenprofilen und der Grundfläche höchstens 1 cm betragen, hat das Berufungsgericht die Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (BU 14 ff.), weil die Herstellung und der Vertrieb der Möbel durch Ziffer 2 des Vergleichs für die Zukunft erlaubt worden ist. Auch insoweit bleibt offen', ob die Herstellung undder Vertrieb solcher Möbel auch für die Vergan-
genheit rechtmäßig war und ob es zu Verletzungshandlungen gekommen ist. Ein Schadensersatz kommt allerdings von-vornherein auch hier nur für einen begrenzten Zeitraum in Betracht, und zwar längstens bis zu dem Vergleichsabschluß am 30. Mai 1984 oder bis zu dem Beginn der Internationalen Kölner Möbel-Messe im Januar 1985 (Ziff. 1 des Vergleichs). Für die Zeit danach ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, es sei weder dargetan noch erkennbar, daß die Beklagte Rolladenschränke oder Sideboards mit anderen als den ihr gestatteten Rolladenprofilen hergestellt und vertrieben hat.
Im Umfange der Aufhebung war die Sache danach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte sich die Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung als begründet erweisen, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Kläger zu 2 neben
 der ausschließlich nutzungsberechtigten Klägerin zu 1 nur dann klagebefugt ist, wenn er ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat (BGHZ 118, 394, 399 f. - ALF ) .	.	•	..	...
Teplitzky	Erdmann	Mees
 Ullmann
Starck