BGH · I ZR 212/53
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Forderung vorgetragen; Sie habe sich zur Zeit der Ausführung der Transporte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und die Beklagte habe ihr versprochen, ihr auch solche Fahrten zukommen zu lassen, bei denen nach dem Tarif abgerechnet werden könne; zu solchen Fahrten sei es aber nicht gekommen« Um keinen Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein, habe die Beklagte sie veranlaßt, auf den Rechnungen die tatsächlich beförderten Mengen zu reduzieren, um auf diese Weise zu einer tarifmäßigen Abrechnung zu gelangen« Die Preisermäßigung sei unzulässig, die Beklagte daher zur Nachzahlung verpflichtet« die Beklagte, habe von vornherein erklärt,, sie könne, um konkurrenzfähig zu bleiben, die Tarifsätze nicht bezahlen* Sie hätte die Klägerin mit der Durchführung der Transporte nicht beauftragt, wenn die Tarifsätze hätten zur Anwendung kommen sollen; sehr wahrscheinlich hätte n.ie dann überhaupt von diesen Transporten abgesehen* Durcn inr doloses Verhalten habe die Klägerin einen etwaigen Nachforderungsanspruch verwirkt, auch habe sie durch die tarifwidrige Berechnung des Entgeltes nachträglich auf das tarifmäßige Beförderungsentgelt verzichtet* Infolge des Verhaltens der Klägerin habe sie, die Beklagte, ihren Kalkulationen fü* den Wiederverkauf die niedrigeren Frachtsätze zugrunde gelegt* Im Gegensatz zur Klägerin sei ihr nicht die etwaige Allgemeinverbindlichkeit der Tarife bekannt gewesen- Der Zweck der Tarifbindung, die Bundesbahn zu schützen, werde gefährdet» wenn der tarifuntreue Unternehmer, der durch Unterbietung sich leicht Aufträge verschaffe und die Konkurrenz der Bahn ausschalte, zur Nachforderung berechtigt; sein würde* IIo In Übereinstimmung mit dem Urteil des IIo Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29o Oktober 1952 (BGHZ 8, 66 = NJW 1953» 301), dem sich inzwischen der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19o April 1955 - I ZR 76/53 - angeschlossen hat, geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus» daß die im Reichskraftwagentarif enthaltenen Tarifsätze nach § 14 des Gesetzes Uber den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen - GPG - vom 26* Juni 1935 (RGBl I, 788) i*d*P* des GFG-Änderungsgesetzes vom 2* September 1949 (WiGBl 306) nicht unterboten werden durften und daß im Palle der Unterbietung der Nachzahlungsanspruch dem Unternehmer zusteht* tragt, wenn die Sätze des Reichskraftwagentarifs hätten zur Anwendung kommen sollen; sehr wahrscheinlich hätte sie dann überhaupt von den Transporten abgesehen«» Rieses Vorbringen könnte nur im Rahmen des § 139 BGB berücksichtigt werden; die Anwendung dieser Bestimmung ist aber durch § 14 Abs 3 Satz 1 GFG, wonach die rechtliche Wirksamkeit de3 Beförderungsvertrages durch tarifwidrige Abrede nicht berührt wird, ausgeschlossen» Nach § 14 Abs 3 Satz 2 sind die Sätze des Reichskraftwagentarifs Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Beförderungsverträgeo Auch für eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kein Raum« Die Klägerin macht keinen Bereicherungsanspruch, sondern einen vertraglichen Anspruch geltend« Selbst wenn man in der niedrigeren Berechnung des Beförderungsentgelts durch die Klägerin einen Verzicht sehen wollte, so wäre dieser Verzicht nach § 134 BGB ohne weiteres nichtig, da er eine Ermäßigung des Beförderungsentgeltes darstellen würde, die durch § 14 Abs 2 Satz 1 GFG verboten ist* Eine Rückforderung dieses Verzichtes nach Bereicherungsvorschriften kommt daher nicht in Frage-, Dagegen erscheint es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsgericht zu einer entsprechenden Anwendung des der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens auf Vertragsansprüche neigt* Wie der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 19* April 1955 ausgeführt hat, kann diese Bestimmung als Ausnahme vor schrift, deren Gerechtigkeitsgehalt bestritten ist (vgl BGHZ 8, 348 _^3”70 ff/, 11, 90 ffiTj ) * nicht erweiternd auf andere als Bereicherungsansprüche ausgelegt werden* Es besteht hierfür auc kein Bedürfnis, da die unmittelbar anwendbare Vorschrift des § 242 BGB eine völlig ausreichende Grundlage für die Entscheidung gibt* Es meint, es widerspreche jeder kaufmännischen Auffassung von Treu und Glauben, wenn der vorsätzlich den Tarifbestimmungen Zuwiderhandelnde Unternehmer in den Besitz des Unterschiedsbetrages kommt, und zwar auch dann, wenn er ein niedrigeres als das im Tarif bestimmte Beförderungsentgelt vereinbart habe, ohne von vornherein die Absicht gehabt zu haben, nachträglich den Nachzahlungsanspruch geltend zu machen, und dadurch den gutgläubigen Auftraggeber zur Auftragserteilung bestimmt habe; das Interesse an einem redlichen Geschäftsverkehr sei ebenso ein allgemeines Interesse wie es das Interesse der Eisenbahn sei, gegenüber dem Kraftfahrzeuggüterverkehr konkurrieren zu können«, Verhalten des Unternehmers geltend gemacht werden konnte, war im GPU nicht entschiedene» Aus der Entstehungsgeschichte des GüJCG kann vielleicht geschlossen werden, daß der Einwand der Arglist gegenüber dem Nachzahlungsanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte; es spricht aber nicht für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß allein schon der Umstand, daß der Unternehmer den Tarif vorsätzlich unter bietet, den Einwand der Arglist rechtfertigte Die gesetzliche Regelung läßt vielmehr auf das Gegenteil schließen: Nach § 23 Abs 3 GüKG geht, wenn der Unternehmer das Beförderungsentgei; vorsätzlich unter Tarif berechnet hat, der Nachzahlungsanspruch auf die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in dea Zeitpunkt über, in dem diese dem Schuldner den Übergang mit-teilt© Das Gesetz setzt hiernach voraus, daß die Forderung zunächst in der Person des vorsätzlich Zuwiderhandelnden Unternehmers entstanden ist« Würde die vorsätzliche Tarifunterbietung durch den Unternehmer für sich allein bereits den Einwand der Arglist begründen, so wäre die Vorschrift des § 23 Abs 3 in vielen Fällen gegenstandslos, da dann der Einwand der Arglist auch gegenüber der Bundesanstalt erhoben werden könnte (§§ 404? Schmedes will in seiner Besprechung des Berufungsurteils (NJW 1954, 1395) diese Folge dadurch vermeiden, daß er ausführt, der Nachzahlungsansi-rucä selbst sei infolge der gesetzlichen Unabdingbarkeit begründet und könne daher auf die Bundesanstalt übergehen, doch müsse es dem Unternehmer wegen seines treuund gesetzeswidrigen Verhaltens verwehrt werden, ihn für sich auszuüben© Dabei wird aber übersehen, daß der Zessionär beim gesetzlichen Forderungsübergang,-sofern es sich hier nicht überhaupt nur um eine gesetzliche Einziehungsermächtigung handelt nicht mehr Rechte geltend machen kann, als dem Zedenten zustanden« Hätte der Gesetzgeber jeden in der Person des Unternehmers begründenden Einwand der Arglist gegen den Nachzahlungsan- spruch der Bundesanstalt ausschließen wollen, so hätte dies entweder ausgesprochen oder es hätte als Gläubiger des Nachzahlungsanspruches von vornherein die Bundesanstalt bezeichnet werden müssen« Gerade die gesetzliche Regelung in § 23 Abs 3 legt den Schluß nahe, daß auch gegenüber der Bundesanstalt der Einwand des arglistigen Verhaltens des Unternehmers nicht ausgeschlossen ist, daß aber der Gesetzgeber ein solches arglistiges Verhalten nicht schon in dem Umstand sieht, daß der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat« Die Ansicht, bei vorsätzlichem Verstoß des Beförderungsberechtigten gegen die Tarifvorschriften stehe dem Schuldner in aller Regel der Einwand der Arglist entgegen, hat sich der Gesetzgeber eben gerade nicht zu eigen gemacht« Arglist bedeutet mehr als Vorsatz; es müssen zu dem vorsätzlichen Tarifunterbieten noch weitere Umstände hinzutreten, wenn der Vorwurf der Arglist begründet sein soll« Kann hiernach weder aus dem GFG noch aus dem GüKG etwas hergeleitet werden, was für die Meinung des Oberlandesgerichts spricht, so tragen auch die übrigen vom Berufungsgericht angeführten Gründe seine Auffassung nicht« Fehl geht die Anziehung des § 853 BGB, weil die Klägerin die Forderung, die sie geltend macht, nicht auf Grund unerlaubter Handlung, sondern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§14 Abs 3 Satz 2 GFG) erlangt hat« Aber auch der Einwand der unzulässigen iie eilt saus Übung im übrigen greift nicht durch« Wie der Senat bereits im Urteil vom 19« April 1955 ausgeführt hat, .reicht der Umstand allein, daß der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten hat, nicht aus, um den Einwand der Arglist zu begründen, da sonst der bewußten Umgehung des Gesetzes Tür und Tor geöffnet wäre und damit der Zweck des Gesetzes (Schutz der Bundesbahn und des Güterfernverkehrsgewerbes, vgl in letzterer Richtung die amtliche Begründung zu dem GFÄG, abgedruckt bei Hein, GFG i«d«F« des GFÄG S 13) vereitelt würde«