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BGH · I ZR 211/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 211/53

Das folgt aus dem in Art 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist.. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Mai 1954- unter Mitwirkung der Bun-desricht'er Dr, Birnbachs Pr . In den Ausführungen unter 1) fehlte die Wiedergabe von Auszügen aus dem Dr, Sch^BB betreff enden Nürnberger Urteil, die der Kläger in seinem Schreiben vom 4. .Der Kläger erblickt in dieser Art der Veröffentlichung seiner Aufforderung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, Der Abdruck des durch die Streichung und die Wahl der Überschrift in seinem Inhalt verfälschten anwaltlichen Auiforderungsschreibens unter "Leserbriefe" stelle eine Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt- Sie ist der Auffassung, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, dem Berichtigungsverlangen des Klägers nachzukommen5 weil das Schreiben des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Pressegesetz entsprochen habeEs habe deshalb in ihrem Belieben gestanden, ob und an welcher Stelle ihrer Zeitung sie diese Einsendung zu dem Abdruck bringen wollte. Es hat in der Veröffentlichung des fraglichen Schreibens als Leserbrief die vorsätzliche Verbreitung einer das Ansehen und den Kredit des Klägers schädigenden Tatsache erblickt. Bas Berufungsgericht hat zu Unrecht ungeprüft.gelassen, ob sich das Klagbegehren aus einer Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes des Klägers rechtfertigt; und a‘-e Klage lediglich deshalb abgewiesen, weil es die objektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im Sinn der §§ 824.'823 Es kann dahingestellt bleibens ob das Schreiben des Klägers vom 4; Juli 1952 als Schriftwerk im Sinn des § 1 litUrhG anzu sehen ist und damit unter Urheberrechtsschutz; fallt. (RGZ ‘4-1 , 48; 69, 401), Demgegenüber ist mit Recht vom Schrifttum darauf hingewiesen worden, daß ein Bedürfnis'nach der Anerkennung eines Persönlichkeitsschutzes hinsichtlich der Verwertung eigener Aufzeichnungen in gleicher Weise auch dann besteht, wenn dieser Schutz, nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden kann, weil es an einer auf individueller geistiger Tätigkeit beruhenden Formgestaltung der fraglichen Aufzeichnungen fehlt (vgl Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 83 IV; Neumann-Duesberg "Das gesprochene Wort im Urheber- und persönlichkeitsrecht" 1 949 S. Das Reichsgericht glaubte, einen solchen von dem Urheberrecht unabhängigen Persönlichkeitsschutz für Briefveröffentlichungen deshalb versagen zu müssen, weil die damals geltende deutsche Rechts Ordnung- keine positiven Gesetzesbestimmungen über ein allgemeine s Persönlichkeitsrecht enthielt '(RGZ 79, in Einzelfall durch berechtigte private oder Öffentliche Belange eingeschränkt ist, die gegenüber dem Interesse an der Unantastbarkeit der Eigensphäre der Person-" lichkeit überwiegen; denn im Streitfall sind schutzwürdige ‘ Belange der Beklagten, aus denen sie eine Berechtigung zu ihrem von dem Kläger beanstandeten Vorgehen herleiten könn-nicht ersichtlich. Dagegen sind durch die von der Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Berichtigungs-seareibens unter Weglassung wesentlicher Teile dieses Schrei eyas Persönlichkeitsrechtliche Interessen des Klägers verhetzt worden. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen; sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zu dem Ausdruck gebracht hat. Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, sind diese Rechtsgrundsätze bereits seit langem von der Rechtsprechung aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers; das nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist; abgeleitet werden (RGZ 69; 242 79, 397 /3997; 151, 50), Vom Blickpunkt des Persönliohkeitsschutzes aus ist die Interessenlage des Autors für Aufzeichnungen, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen, im wesentlichen die gleiche. Damit wurde die Beklagte von dem Kläger nur ermächtigt, entweder das Schreiben in unverkürzter Gestalt oder unter BesoKränkung auf die von ihm verlangte Tatsachenberichtigung unter Klarstellung;, daß es sich um ein Berichtigungsverlangen handeie5 zu veröffentlichen,. Da der Kläger Im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Durchsetzung seines ursprünglichen Berichtigungsbegehrens anstrebt, ist es für die Entscheidung bedeutungslos, ob sein Schreiben vom 4- Juli 1952 den ‘'Voraussetzungen des § "i 1 Pressegesetzes entsprochen hat. ”»äre dies mit dem Berufungsgericht, zu verneinen, so würde hieraus nur ein Recht der Beklagten folgen, von einer Veröffentlichung dieses Schreibens überhaupt abzusehen. Nicht aber war die Beklagte berechtigt, das Schreiben unter der rcaeriic "Leserbriefe" bekanntzugeben, und zwar unter Strei-cuung derjenigen Sätze, aus denen klar ersichtlich war, daß wer Kläger nicht etwa seiner persönlichen Meinung zugunsten ,jr Sc nachts Ausdruck verleihen, sondern ein presserechtli-Beriehtigungsverlangen durchsetzen wollte. r,s ist dem Landgericht beizupflichten, daß diese Art wer '-'eroffentiichung - noch dazu unter Einreihung des Be-ricn ',-LgungsSchreibens unter fünf weitere Zuschriften zu een '.on der Beklagten veröffentlichten Artikel über Dr, ocnfBV ~ bei dem unbefangenen Leser den Eindruck hervorru-xen mußte, oas in Form eines Leserbriefes veröffentlichte oehreioen des Klägers gebe dessen persönliche Stellungnahme zu oem um Dr Scli^Pfc entbrannten Meinungsstreit wieder. nicht hinreichend klar, daß auch der Inhalt des fraglichen Schreibens auf einen anwaltlichen Auftrag zurückging und dieses Schreiben von dem Kläger nicht als Privatmann, sondern in Ausübung seines Berufes verfaßt worden war, ■ Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Veröffentlichung des Berichtigungsschreibens in der gekürzten Passung unter der Rubrik "Leserbriefe" die Behauptung einer unwahren Tatsache enthält. Damit aber steht zugleich fest, daß durch diese Art der Veröffent lichung das- Berichtigungsschreiben eine mit seiner Ursprung liehen Passung nicht übereinstimmende Tendenz erhalten hat, und daß diese Veröffentlichungsform nicht dem entspricht, 'wozu der Kläger allein seine Einwilligung erteilt hatte, nämlich die fraglichen Ausführungen unverändert in der von ihm gewählten Formgebung als ein Berichtigungsschreiben der Öffentlichkeit zu unterbreiten. Das Landgericht hat mit Recht die beanstandete Veröffentlichung, die nach seinen Feststellungen einem außerordentlich großen Personenkreis bekannt geworden ist, als fortwirkende Beeinträchtigung angesehen und deshalb das auf Widerruf gerichtete Klagbegehren als berechtigt erachtet,,'

Zitierte Normen: § 823 BGB § 186 StGB § 826 BGB
RechtAufzeichnungSchreibenKlägerVeröffentlichung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlungl
 Gesetz; Artt 1 . 2 GrundG; § 823 Abs '! BGB; § 1 LitUrhG
Rechtssatz; Briefe oder sonstige private AufZeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden.. Das folgt aus dem in Art 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist..
Aktenzeichen; I ZR 211/53 Urt, d0 BGH.-v„ 25. Mai 1954
LG Hamburg OLG Hamburg
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I ZR 211/53
Verkündet am 25= Mai 1954 Grunau. Justi-zobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Verlagsgesellschaft m«b.H,; vertreten durch
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Mai 1954- unter Mitwirkung der Bun-desricht'er Dr, Birnbachs Pr . Bock. Br. Krüger-üieland, Dr, Christoph und Drä Norr
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des VI,
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18, Dezember 1952 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg. Perienzivilkammer &, vom 24. Juli 1952 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
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Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstrei
 des Rechtsanwalts Dr, R.G. M
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 Klägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, VBH
gegen
 den Geschäftsführer, H
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Tatbestand, ?
Die Beklagte veröffentlichte am 29- Juni 1952 in ihrer Wochenzeitung	einen	Artikel	mit	der
 Überschrift? "Dr, Hjalmar Schflfl) ob. Co« " und dem Untertitel "Politische Betrachtung anläßlich der Gründung des neuen Bankhauses" von Klaus BM, Der Artikel enthielt eine Stellungnahme zu der von Dr, SchfBi in	gegründe-
ten neuen Außenhandelsbank und setzte sich in diesem Zusammenhang mit dem politischen Wirken Dr, SchflHV während des nationalsozialistischen Regimes und in den Jahren nachdem Krieg auseinander:,
Im Aufträge von Dr, SchM^fc übersandte der Kläger, Rechtsanwalt	der	Beklagten	ein	Schreiben	vom	4,
Juli 1952, in dem es auszugsweise heißt? "Ich vertrete die Interessen des ehemaligen Reichsbankpräsidenten Dr, Hjai-mar SchflB, Gemäß § 11 des Pressegesetzes verlange ich hiermit in Ihrer am Sonntag, den 6,er» erscheinenden Ausgabe zu obengenanntem Artikel die Aufnahme folgender Berichtigung?
1,	Es ist unrichtig, daß ,,,,,
2,
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4. „ , , 0
Der vorstehende Berichtigungsanspruch stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf das Pressegesetz in Verbindung mit dem BGB., ferner auf das Urheberrecht,,
Ich bitte Sie, mir Ihre Bestätigung über die uneingeschränkte Durchführung der verlangten Berichtigung bis morgen mittag; Sonnabend; den 5= Juli 1952, 12 Uhr, telefonisch oder schriftlich bekanntzugeben, bei Vermeidung sofort einzulei-
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tender gerichtlicher Maßnahmen,
 Hochachtungsvoll, gez.Dr .1. Gr „MI
lie Beklagte gab dem Kläger keine Antwort» Sie veröf-f ent lichte in der "W4BBMBMBV vom 6, Juli 1952 unter der Rubrik "Leserbriefe" in Zusammenstellung mit unterschied liehen Meinungsäußerungen von Lesern zu dem. Artikel von Klaus BMBi folgendes;
"Dr Hjalmar SchBBB & Co
 An die	.
Ich vertrete die Interessen des ehemaligen Reichsbank-;
Präsidenten Dr, Hjalmar Sch 1o Es ist unrichtig „,,,„
2, - . ,
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Dr. R.Go MI
Rechtsanw Hl ■	11
In den Ausführungen unter 1) fehlte die Wiedergabe von Auszügen aus dem Dr, Sch^BB betreff enden Nürnberger Urteil, die der Kläger in seinem Schreiben vom 4. Juli 1952 gebracht hatte. Im übrigen waren die Ausführungen unter Ziffer ' bis 4 nicht verändert.
.Der Kläger erblickt in dieser Art der Veröffentlichung seiner Aufforderung eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, Der Abdruck des durch die Streichung und die Wahl der Überschrift in seinem Inhalt verfälschten anwaltlichen Auiforderungsschreibens unter "Leserbriefe" stelle eine
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Vorsätzliche Irreführung .des Publikums dar. Es werde dadurch der unrichtige Eindruck erweckt, es handle sich um eine bloße Meinungsäußerung eines Lesers zu dem vorangegangenen Artikel über Dr„ SchfBBP- wie dies bei den unter der gleichen Rubrik abgedruckten Leserzuschriften der Pall sei. Dem Kläger habe aber eine politische Stellungnahme völlig ferngelegen und er sei nur im Rahmen seines anwaltlichen Auftrags tätig geworden. Schon aus standesrechtlichen Erwägungen könne das Verhalten der Beklagten nicht geduldet werden. Ein Anwalt müsse sich darauf verlassen können, daß ein im Namen seines Mandanten gestelltes Berichtigungsver-iangen nicht in irreführender Weise der Öffentlichkeit unterbreitet werde.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen;, in ihrer nächsten Ausgabe unter "Leserbriefe" ihre Behauptung vom 6, Juli 1952 zu widerrufen, daß der Kläger einen Leserbrief in Sachen "Dr, Hjalmar SchfHBP & Co-", an die Beklagte gesandt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt- Sie ist der Auffassung, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, dem Berichtigungsverlangen des Klägers nachzukommen5 weil das Schreiben des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Pressegesetz entsprochen habeEs habe deshalb in ihrem Belieben gestanden, ob und an welcher Stelle ihrer Zeitung sie diese Einsendung zu dem Abdruck bringen wollte.
Das Landgericht hat der Klage aus § 823 Abs 2 BGB in Verb- mit §§ 186P 187 StGB stattgegeben. Es hat in der Veröffentlichung des fraglichen Schreibens als Leserbrief die vorsätzliche Verbreitung einer das Ansehen und den Kredit des Klägers schädigenden Tatsache erblickt.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Ob er land es ge-.; rieht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage'?, abgewiesen-., Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegt in ■ ^ der Veröffentlichung des Schreibens des‘Klägers in abgekürz ter Passung unter der Rubrik "Leserbriefe" keine widerrecht liehe Beeinträchtigung des Klägers., Die Art dieser Veroffen-; iiebung enthalte zwar die Behauptung einer unwahren Tatsache., Die unrichtige Behauptung;'der Kläger habe an die Beklagte; einen Leserbrief gesandt; sei aber weder geeignet; den Kre- .■ dit des Klägers zu schädigen, noch ihn verächtlich zu ma-; chen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung.; des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
Bas Berufungsgericht hat zu Unrecht ungeprüft.gelassen, ob sich das Klagbegehren aus einer Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechtes des Klägers rechtfertigt; und a‘-e Klage lediglich deshalb abgewiesen, weil es die objektiven Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung im Sinn der §§ 824.'823 Abs 2 BGB in Verb, mit §§ 186, 187 StGB nicht für gegeben erachtet. Dies wird von der Revision mit Recht beanstandet, '	.
Es kann dahingestellt bleibens ob das Schreiben des Klägers vom 4; Juli 1952 als Schriftwerk im Sinn des § 1 litUrhG anzu sehen ist und damit unter Urheberrechtsschutz; fallt. Bas Reichsgericht hat zwar in ständiger Rechtsprechung den Veröffentlichungsschutz für Briefe davon abhängig gemacht,. ob diese die für den Urheberschutz erforderliche
 
individuelle Formprägung aufweisen,. (RGZ ‘4-1 , 48; 69, 401), Demgegenüber ist mit Recht vom Schrifttum darauf hingewiesen worden, daß ein Bedürfnis'nach der Anerkennung eines Persönlichkeitsschutzes hinsichtlich der Verwertung eigener Aufzeichnungen in gleicher Weise auch dann besteht, wenn dieser Schutz, nicht aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitet werden kann, weil es an einer auf individueller geistiger Tätigkeit beruhenden Formgestaltung der fraglichen Aufzeichnungen fehlt (vgl Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 83 IV; Neumann-Duesberg "Das gesprochene Wort im Urheber- und persönlichkeitsrecht" 1 949 S. 1 58 ff; Georg Müller, Ufita 1929, 367 /383 ff/). Das Reichsgericht glaubte, einen solchen von dem Urheberrecht unabhängigen Persönlichkeitsschutz für Briefveröffentlichungen deshalb versagen zu müssen, weil die damals geltende deutsche Rechts Ordnung- keine positiven Gesetzesbestimmungen über ein allgemeine s Persönlichkeitsrecht enthielt '(RGZ 79,
398; 82, 334; 94, 1? 102, 134; 107, 281; m3, 414; 123,
320), Das Reichsgericht hat zwar in zahlreichen Entscheidungen über § 826 BGB Persönlichkeitsrechten Schutz zuge-billigt (RGZ 72, 175; 85, 343; 115, 416; 162, 7), aber grundsätzlich Persönlichkeitsrechte mit der absoluter! Wirkung der Ausschließlichkeitsbefugnis nur für bestimmte einzelne Persönlichkeitsgüter anerkannt. Im Schrifttum haben sich schon Gierke und Kohler für die Anerkennung eines umfassenden Persönlichkeitsrechts eingesetzt (Otto vc Gierke, Deutsches Privatrecht Band 1, 707, Band 3, 887; Kohler,
"Das Recht an Briefen" Archiv für bürgerliches Recht Band 7, 94 ff, 101; für das schweizerische Recht vgl Art 28, Schweizer Zivilgesetzbuch).
Nachdem nunmehr das Grundgesetz das Recht des Menschen auf Achtung seiner Würde (Art 1 GrundG) und das
 Hecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auch als' priva(-es. von. jeueimann 211 achtendes Hecht anerkennt«, soweit dieses Hecht nicht die Hechte anderer verletzt oder g'ei gen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz ver-. stößt (Art 2 GrundG)„ muß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein verfassungsmäßig gewährleistetes Grundrecht angesehen werden (vgl Lehmann-Nlpperdey? Allgemeiner Teil 14, Auf! § 70 X 2|_ Enneccerus-lehmann. Schuldrecht 14. Aufl § 233 "2o5. Going SJZ 1947, 642) 3	'	’
Es bedarf hier keiner näheren Erörterung, ob und inwieweit der Schutz dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, dessen Abgrenzung in besonderem Maße einer Güterabwä- ::: gang bedarf? in Einzelfall durch berechtigte private oder Öffentliche Belange eingeschränkt ist, die gegenüber dem Interesse an der Unantastbarkeit der Eigensphäre der Person-" lichkeit überwiegen; denn im Streitfall sind schutzwürdige ‘ Belange der Beklagten, aus denen sie eine Berechtigung zu ihrem von dem Kläger beanstandeten Vorgehen herleiten könn-nicht ersichtlich. Dagegen sind durch die von der Beklagten gewählte Art der Veröffentlichung des Berichtigungs-seareibens unter Weglassung wesentlicher Teile dieses Schrei eyas Persönlichkeitsrechtliche Interessen des Klägers verhetzt worden.
Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedan-^e^innaits, ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungs-
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eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebiliigt werden Aanri; Ausfluß .der Persönlichkeit des Verfassers, Daraus
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^• u%ß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befug-2u-steht, darüber zu entscheiden, ob und in-welcher Form °eine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht harden;; denn [jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröf-
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J- en yliciinng von Auf Zeichnungen eines noch lebenden Men-
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sehen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung. die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen - in der Regel - einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnugsn die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb; weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen; sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegegebenen Aufzeichnungen eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zu dem Ausdruck gebracht hat.
Soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt, sind diese Rechtsgrundsätze bereits seit langem von der Rechtsprechung aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht des Werkschöpfers; das nur eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist; abgeleitet werden (RGZ 69; 242	79,	397	/3997;	151, 50), Vom
 Blickpunkt des Persönliohkeitsschutzes aus ist die Interessenlage des Autors für Aufzeichnungen, die nicht unter Urheberrechtsschutz stehen, im wesentlichen die gleiche.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eindeutig nur eine .Berichtigungsaufforderung, und zwar in seiner Eigen-
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schaxt als Anwalt Dr, SchfllMi an die Beklagte gerichtet. Damit wurde die Beklagte von dem Kläger nur ermächtigt, entweder das Schreiben in unverkürzter Gestalt oder unter BesoKränkung auf die von ihm verlangte Tatsachenberichtigung unter Klarstellung;, daß es sich um ein Berichtigungsverlangen handeie5 zu veröffentlichen,. Da der Kläger Im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Durchsetzung seines ursprünglichen Berichtigungsbegehrens anstrebt, ist es für die Entscheidung bedeutungslos, ob sein Schreiben vom 4- Juli 1952 den ‘'Voraussetzungen des § "i 1 Pressegesetzes entsprochen hat. ”»äre dies mit dem Berufungsgericht, zu verneinen, so würde hieraus nur ein Recht der Beklagten folgen, von einer Veröffentlichung dieses Schreibens überhaupt abzusehen. Nicht aber war die Beklagte berechtigt, das Schreiben unter der rcaeriic "Leserbriefe" bekanntzugeben, und zwar unter Strei-cuung derjenigen Sätze, aus denen klar ersichtlich war, daß wer Kläger nicht etwa seiner persönlichen Meinung zugunsten ,jr Sc nachts Ausdruck verleihen, sondern ein presserechtli-Beriehtigungsverlangen durchsetzen wollte.
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r,s ist dem Landgericht beizupflichten, daß diese Art wer '-'eroffentiichung - noch dazu unter Einreihung des Be-ricn ',-LgungsSchreibens unter fünf weitere Zuschriften zu een '.on der Beklagten veröffentlichten Artikel über Dr, ocnfBV ~ bei dem unbefangenen Leser den Eindruck hervorru-xen mußte, oas in Form eines Leserbriefes veröffentlichte oehreioen des Klägers gebe dessen persönliche Stellungnahme zu oem um Dr Scli^Pfc entbrannten Meinungsstreit wieder. Diese xrreführung wurde auch nicht durch die wörtliche ..lecergace des einleitenden Satzes des Klägers ausgeräumt; aeim dieser Satz besagte in seiner allgemein gehaltenen Fassung nur deti Leser nur, daß es sich bei dem Einsender um uen .■mav.a.Lt Dr. SchtfHB handle. Dieser Satz stellte aber
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nicht hinreichend klar, daß auch der Inhalt des fraglichen Schreibens auf einen anwaltlichen Auftrag zurückging und dieses Schreiben von dem Kläger nicht als Privatmann, sondern in Ausübung seines Berufes verfaßt worden war,
■ Dementsprechend hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, daß die Veröffentlichung des Berichtigungsschreibens in der gekürzten Passung unter der Rubrik "Leserbriefe" die Behauptung einer unwahren Tatsache enthält. Damit aber steht zugleich fest, daß durch diese Art der Veröffent lichung das- Berichtigungsschreiben eine mit seiner Ursprung liehen Passung nicht übereinstimmende Tendenz erhalten hat, und daß diese Veröffentlichungsform nicht dem entspricht, 'wozu der Kläger allein seine Einwilligung erteilt hatte, nämlich die fraglichen Ausführungen unverändert in der von ihm gewählten Formgebung als ein Berichtigungsschreiben der Öffentlichkeit zu unterbreiten.
Das Landgericht hat mit Recht die beanstandete Veröffentlichung, die nach seinen Feststellungen einem außerordentlich großen Personenkreis bekannt geworden ist, als fortwirkende Beeinträchtigung angesehen und deshalb das auf Widerruf gerichtete Klagbegehren als berechtigt erachtet,,'
Das Berufungsurteil -war hiernach aufzuheben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO=
Birnbach	Bock	Krüger-Nieland
 Christoph
NÖrr