* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 210/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 210/84

ZPO §§ 286 C, 287; UrhG § 97 Abs. 1 Raubpressungen Die ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten erfolgte Herstellung und Veräußerung von Schallplattenhüllen begründet grundsätzlich den Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Schallplatten in einem der Anzahl der Plattenhüllen entsprechenden Umfang hergestellt und vertrieben worden sind. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. November 1978 Preßwerkzeuge für eine Reihe von Schallplatten sichergestellt, darunter auch für die unter 2) und 4) genannten Tonträger. Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitigen Tonträgern zu sein. Die beim Beklagten sichergestellten Preßwerkzeuge seien zur Herstellung von Raubpressungen der Tonträger 2) bis i) verwendet worden. Sie haben bestritten, daß die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitigen Tonträgern sei. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage mit dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und sie mit dem Schadensersatzanspruch abgewiesen, weil die Klägerin den behaupteten Schaden nicht ausreichend dargelegt habe. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint und ausgeführt: Es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Klägerin Inhaberin der Herstellerrechte nach § 85 UrhG an den in Streit befindlichen Tonträgern sei. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten diese Rechte verletzt und der Klägerin den behaupteten Schaden zugefügt haben. Dazu wäre erforderlich, daß die vier Tonträger als Fälschungen hergestellt, in die unter Mitwirkung der Beklagten gefertigten Schallplattenhüllen eingelegt und in den Verkehr, gebracht worden seien. Von der Herstellung der Schallplattenhüllen bis zur Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin müsse eine Kette weiterer wirtschaftlicher Vorgänge hinzugedacht werden; diese könne an jeder beliebigen Stelle unterbrochen worden sein. a) Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Klägerin bereits den Vollbeweis für die Verletzung ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (SS 97, 85 UrhG) erbracht bzw. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 526 Abs. 2, § 139 ZPO unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß es eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach nicht für gegeben erachte. Sie führt an, die Klägerin hätte auf einen Hinweis des Gerichts ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wonach die bei dem Beklagten zu 1) sichergestellten Preßwerkzeuge zur Herstellung von Tonträgern der streitigen Titel benutzt und außerdem Raubpressungen dieser Tonträger sichergestellt worden seien. Daß das Landgericht von einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts unter Mitwirkung zu demindest des Beklagten zu 1) ausgegangen ist, folgt aus seinen Ausführungen LGU 15, mit den Preßwerkzeugen, die bei dem Beklagten zu 1) gefunden worden seien, seien nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin Matritzen hergestellt worden, von denen dann die Tonträger gezogen worden seien. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Schadenshöhe läßt das Berufungsgericht (BU 17) überdies offen, ob die von den Beklagten gefertigten Schallplattenhüllen etwas mit den bei der Staatsanwaltschaft Hamburg asservierten Raubpressungen zu tun haben. Nach alledem kommt eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts zu demindest hinsichtlich der Tonträger unter 2) und 4) in Betracht, für die nach dem unstreitigen Sachverhalt (BU 4) Preßwerkzeuge beim Beklagten zu 1) sichergestellt worden sind. Auch eine Verletzung des Verbreitungsrechts kann bezüglich der Tonträger unter 2) bis 4) nicht ausgeschlosssen werden, da nach dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin Raubpressungen dieser Tonträger festgestellt und asserviert worden seien, für die die Beklagten die Hüllen gefertigt bzw. b) Darüberhinaus hat das Berufungsgericht der Klägerin aber auch bezüglich aller streitigen Tonträger unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Beweis des ersten Anscheins versagt. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß in Verantwortung aller Beklagten Schallplattenhüllen für die vier streitigen Tonträger hergestellt worden seien (BU 14). Gleichwohl hat es diesen Anschein nicht ausreichen lassen, weil zur weiteren Verwertung der Hülle bis zu dem Verkauf der Schallplatten zahlreiche wirtschaftliche Vorgänge hinzutreten müßten, die an jeder beliebigen Stelle unterbrochen worden sein könnten. Schon allein die ohne Auftrag des Inhabers der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte erfolgte Herstellung und Veräußerung der Schallplattenhüllen begründet eine - für die Annahme eines Anscheinsbeweises grundsätzlich ausreichende - erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß es nicht bei bloßen Vorbereitungshandlungen geblieben ist. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich berücksichtigen müssen, daß bei einem der für die Herstellung der Schallplattenhüllen Verantwortlichen, dem Beklagten zu 1), bei einer polizeilichen Durchsuchung Preßwerkzeuge für eine Reihe von Schallplatten - darunter auch für zwei der vier streitigen Tonträger - sichergestellt worden sind. Weiter hätte es beachten müssen, daß - was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schadenshöhe selbst unterstellt - von der Staatsanwaltschaft Raubpressungen der streitigen Tonträger asserviert worden sind. All diese Umstände zusammengenommen stellen einen typischen Geschehensablauf dar, bei dem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß die illegal hergesteilen Schallplattenhüllen auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet worden sind. Da Raubpressungen erfahrungsgemäß billiger auf den Markt gebracht werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Schallplatten in einem der Anzahl der illegal hergestellten Plattenhüllen entsprechenden Umfang hergestellt und vertrieben worden sind.

Zitierte Normen: § 85 UrhG § 286 ZPO
TonträgerRaubpressungenHerstellungBerufungsgerichtSchallplattenhüllenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

■ /
Nachschlagwerk: ja BGHZ:____________ja
ZPO §§ 286 C, 287; UrhG § 97 Abs. 1
Raubpressungen
 Die ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten erfolgte Herstellung und Veräußerung von Schallplattenhüllen begründet grundsätzlich den Beweis des ersten Anscheins dafür, daß Schallplatten in einem der Anzahl der Plattenhüllen entsprechenden Umfang hergestellt und vertrieben worden sind.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - I ZR 210/84 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
$
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
T ZR 210/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
5. Februar 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Louis all m.
Klägerin und Revisions-klägerin.
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
 gegen
1. Herrn Bernd Michael
 Landstraße
2. Herrn Gerd Heinz Pi<
s mmmmm,
 Straße'
3. Herrn Klaus RI
I, Ga
- Prozeßbevollmächtigte zu 1:
Kehre WM, NI
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. und
 Prozeßbevollmächtigter zu 2 u. 3:
Rechtsanwalt Dr.
WII
2
9
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. November 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tonträgern. Sie nimmt die Herstellerrechte nach § 85 UrhG an vier Tonträgern in Anspruch, die folgende Titel haben:
Genesis
 
1)	"The lamb lies down on Broadway" der Gruppe "Genesis",
2)	"Fly like an eagle" der Gruppe "Steve Miller Band",
3)	"Book of dreams" der Gruppe "Steve Miller Band",
4)	"Don't let me be misunderstood" der Gruppe "Santa Esmeralda".
Diese Tonträger wurden mit der jeweiligen Katalognummer der Klägerin veröffentlicht.
Die Beklagten waren zu unterschiedlichen Zeiten Gesellschafter der 1969 gegründeten und 1978 aufgelösten SchflBI und Gj|HP OHG, die sich u.a. mit der gewerblichen Herstellung von Plattentaschen für verschiedene Auftraggeber aus der Schallplattenindustrie befaßte.
Bei dem Beklagten zu 1) wurden anläßlich einer polizeilichen Durchsuchung am 4. November 1978 Preßwerkzeuge für eine Reihe von Schallplatten sichergestellt, darunter auch für die unter 2) und 4) genannten Tonträger.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1) und 2) auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Tonträger unter 1) bis 4) sowie die dazugehörigen Außenhüllen und Rundetiketten herzustellen bzw. hersteilen zu lassen und zu vertreiben bzw. vertreiben zu lassen; der Beklagte zu 3) hatte bereits vorprozessual eine Unterlassungerklärung abgegeben. Außerdem macht sie gegen die Beklagten zu 1) bis 3) Ersatz des ihr
4
/
entstandenen Schadens, den sie zuletzt mit 144.711,22 DM beziffert hat, geltend. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um den Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitigen Tonträgern zu sein. Diese Rechte seien von den Beklagten schuldhaft verletzt worden. Die beim Beklagten sichergestellten Preßwerkzeuge seien zur Herstellung von Raubpressungen der Tonträger 2) bis i) verwendet worden. Der Staatsanwaltschaft Hamburg seien Raubpressungen dieser Tonträger vom Bundeskriminalamt übergeben worden. Außerdem seien unter verantwortlicher Mitwirkung der Beklagten Schallplattenhüllen für die streitigen Tonträger hergestellt worden, und zwar von dem Tonträger unter 1) insgesamt 21.000 Exemplare, von dem Tonträger unter 2) 2.686, von dem Tonträger unter 3) 3.553 und dem unter 4) 7.655. Von diesen Stückzahlen ist die Klägerin bei ihrer letzten Schadens-berechnung auf der Grundlage eines fiktiven Lizenzanspruchs ausgegangen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben bestritten, daß die Klägerin Inhaberin der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an den streitigen Tonträgern sei. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, er habe die Preßwerkzeuge nur gefälligkeitshalber für einen Bekannten aufbewahrt. Während des AnspruchsZeitraums habe er der Firma Schade und Goslar nicht mehr angehört und in ihrem Namen auch keine Aktivitäten mehr entfaltet. Der Beklagte zu
5
2) hat bestritten, an der Herstellung von Schallplattenhüllen beteiligt gewesen zu sein. Der Beklagte zu 3) hat bestritten, daß überhaupt Raubpressungen der in Streit befindlichen Titel hergestellt worden seien.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage mit dem Unterlassungsbegehren stattgegeben und sie mit dem Schadensersatzanspruch abgewiesen, weil die Klägerin den behaupteten Schaden nicht ausreichend dargelegt habe.
Die gegen die Klagabweisung gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch in Höhe von 144.711,22 DM weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint und ausgeführt: Es spreche zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Klägerin Inhaberin der Herstellerrechte nach § 85 UrhG an den in Streit befindlichen Tonträgern sei. Die Klägerin habe jedoch nicht hinreichend dargetan, daß die Beklagten diese Rechte verletzt und der Klägerin den behaupteten Schaden zugefügt haben. Dabei könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß in Verantwortung aller Beklagten Schallplatten-
6

hüllen für die vier streitigen Tonträger hergestellt worden seien. Dieser Herstellungsvorgang begründe für sich genommen aber noch keine Verletzung der Rechte der Klägerin. Dazu wäre erforderlich, daß die vier Tonträger als Fälschungen hergestellt, in die unter Mitwirkung der Beklagten gefertigten Schallplattenhüllen eingelegt und in den Verkehr, gebracht worden seien. Einen solchen Gesamtvorgang habe die Klägerin nicht dargetan. Er könne nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises mit dem dafür erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad allein aus der Herstellung der Schallplattenhüllen geschlossen werden. Von der Herstellung der Schallplattenhüllen bis zur Entstehung eines Schadens auf Seiten der Klägerin müsse eine Kette weiterer wirtschaftlicher Vorgänge hinzugedacht werden; diese könne an jeder beliebigen Stelle unterbrochen worden sein. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, daß alle geplanten Straftaten auch tatsächlich ausgeführt würden. Überdies fehle es an jeglichen Anhaltspunkten für eine Schadensschätzung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die auf SS 97, 85 UrhG gestützte Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach verneint, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
a) Das Berufungsgericht hat ungeprüft gelassen, ob die Klägerin bereits den Vollbeweis für die Verletzung ihres Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (SS 97, 85 UrhG) erbracht bzw. angetreten hat. Dies wird von der Revision zu Recht beanstandet. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 526 Abs. 2, § 139 ZPO unterlassen, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß es eine Haftung der Beklagten schon dem Grunde nach nicht für gegeben erachte. Sie führt an, die Klägerin hätte auf einen Hinweis des Gerichts ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wonach die bei dem Beklagten zu 1) sichergestellten Preßwerkzeuge zur Herstellung von Tonträgern der streitigen Titel benutzt und außerdem Raubpressungen dieser Tonträger sichergestellt worden seien.
Zu einem entsprechenden Hinweis bestand Veranlassung, da das Landgericht den Klageanspruch dem Grunde nach offensichtlich für gerechtfertigt gehalten und lediglich das Vorbringen zur Schadenshöhe als nicht ausreichend angesehen hat. Daß das Landgericht von einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts unter Mitwirkung zu demindest des Beklagten zu 1) ausgegangen ist, folgt aus seinen Ausführungen LGU 15, mit den Preßwerkzeugen, die bei dem Beklagten zu 1) gefunden worden seien, seien nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin Matritzen hergestellt worden, von denen dann die Tonträger gezogen worden seien. Über dieses vom Landgericht als unstreitig behandelte Vorbringen hätte das Berufungsgericht nicht ohne näheren Hinweis mit dem in anderem Zusammenhang (BU 16 oben) gegebenen Bemerken
8

hinweggehen dürfen, das entsprechende Vorbringen der Klägerin beschränke sich auf Vermutungen, die weder durch substantiierten Vortrag noch durch entsprechende Beweisangebote abgesichert worden seien. Im Rahmen seiner Ausführungen zur Schadenshöhe läßt das Berufungsgericht (BU 17) überdies offen, ob die von den Beklagten gefertigten Schallplattenhüllen etwas mit den bei der Staatsanwaltschaft Hamburg asservierten Raubpressungen zu tun haben.
Nach alledem kommt eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts zu demindest hinsichtlich der Tonträger unter 2) und 4) in Betracht, für die nach dem unstreitigen Sachverhalt (BU 4) Preßwerkzeuge beim Beklagten zu 1) sichergestellt worden sind. Auch eine Verletzung des Verbreitungsrechts kann bezüglich der Tonträger unter 2) bis 4) nicht ausgeschlosssen werden, da nach dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin Raubpressungen dieser Tonträger festgestellt und asserviert worden seien, für die die Beklagten die Hüllen gefertigt bzw. beschafft hätten.
b) Darüberhinaus hat das Berufungsgericht der Klägerin aber auch bezüglich aller streitigen Tonträger unter Verstoß gegen § 286 ZPO den Beweis des ersten Anscheins versagt. Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urt. v. 4.10.1983 - VI ZR 98/82, VersR 1984, 40, 41).
9
Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, d.h. in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (st. Rspr., vgl. BGH,
 Urt. v. 29.6.1982 - VI ZR 206/80, NJW 1982, 2447, 2448; BGH, Urt. v. 22.9.1982 - VIII ZR 246/81, VersR 1982, 1145). Davon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen, es hat aber ersichtlich zu strenge Beweisanforderungen gestellt. Dies beruht offensichtlich darauf, daß es den Anscheinsbeweis als Umkehrung der Darlegungsund Beweislast verstanden hat (BU 14 unten). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Anscheinsbeweis führt nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern macht den Gegenbeweis nötig, wenn der Gegner eine atypische Folge behauptet (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1951 - III ZR 8/50, NJW 1952, 217; BGH, Urt. v. 8.12.1971 - IV ZR 81/70, NJW 1972, 1131).
Im Streitfall ist aufgrund des vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalts, von dem für die Prüfung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, der Beweis des ersten Anscheins als geführt anzusehen. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß in Verantwortung aller Beklagten Schallplattenhüllen für die vier streitigen Tonträger hergestellt worden seien (BU 14). Aus diesem Verhalten hat es zunächst auch zutreffend gefolgert, daß es den Anschein einer Beteiligung an einem rechtsverletzenden Geschäft begründe, weil die Schallplattenhülle nur ihrem
10

bestimmungsmäßigen Zweck dienen könne und nicht geeignet sei, als selbständiges Produkt den Endverbrauchern angeboten zu werden. Gleichwohl hat es diesen Anschein nicht ausreichen lassen, weil zur weiteren Verwertung der Hülle bis zu dem Verkauf der Schallplatten zahlreiche wirtschaftliche Vorgänge hinzutreten müßten, die an jeder beliebigen Stelle unterbrochen worden sein könnten. Anhaltspunkte für eine derartige Unterbrechung hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Die Annahme, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß alle geplanten Straftaten auch tatsächlich ausgeführt würden, besagt nichts. Schon allein die ohne Auftrag des Inhabers der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte erfolgte Herstellung und Veräußerung der Schallplattenhüllen begründet eine - für die Annahme eines Anscheinsbeweises grundsätzlich ausreichende - erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß es nicht bei bloßen Vorbereitungshandlungen geblieben ist. Im Streitfall kommen überdies weitere Beweisanzeichen hinzu, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen hat. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich berücksichtigen müssen, daß bei einem der für die Herstellung der Schallplattenhüllen Verantwortlichen, dem Beklagten zu 1), bei einer polizeilichen Durchsuchung Preßwerkzeuge für eine Reihe von Schallplatten - darunter auch für zwei der vier streitigen Tonträger - sichergestellt worden sind. Weiter hätte es beachten müssen, daß - was das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schadenshöhe selbst unterstellt - von der Staatsanwaltschaft Raubpressungen der streitigen Tonträger asserviert worden sind.
11
Ergänzend läßt sich auch die Erwägung der Revision anführen, daß schon wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der illegalen Tätigkeit die nachgemachten Schallplattenhüllen nicht auf Vorrat produziert, sondern zu dem sofortigen Umschlag bestimmt sein müssen, um mit den Raubpressungen möglichst schnell im Markt zu verschwinden und daß daher die illegale Herstellung der Schallplattenhüllen, die Fälschung der Tonträger und die Verbreitung der Fälschungen regelmäßig in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgen wird. All diese Umstände zusammengenommen stellen einen typischen Geschehensablauf dar, bei dem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, daß die illegal hergesteilen Schallplattenhüllen auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendet worden sind. Ein atypischer Geschehensablauf ist von den Beklagten bislang nicht dargetan worden.
2. Die weitere Erwägung des Berufungsgericht, es fehle jeglicher Anhaltspunkt für eine Schätzung des Mindestschadens gemäß § 287 ZPO, greift ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat ihrer in der Berufungsinstanz geänderten Schadensberechnung die von ihr behauptete Stückzahl der Schallplattenhüllen zugrundegelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte anzunehmen, daß die Schallplattenhüllen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt worden sind. Da Raubpressungen erfahrungsgemäß billiger auf den Markt gebracht werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß Schallplatten in einem der Anzahl der illegal hergestellten Plattenhüllen entsprechenden Umfang hergestellt und vertrieben worden sind. Den Beklagten ist es zu demutbar, etwas Gegenteiliges darzutun.
12
III. Da nach alledem weitere tatrichterliche Feststellungen zu dem Grund und zur Höhe des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm		Piper		Erdmann
	Tepliztky		Mees