1.) Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der einen Belüftungsverschluß besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Posenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmalet Pie nahtlos hergestellten Metallteile des Posenkörpers (7) und des Posendeckels (l) sind entweder gebeizt bzw«, phosphatiert und lackiert oder elektrolytisch bzw.chemisch oxydiert und mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Pallen einkochsicher nachlackiert 0 Grummistopfen druckdicht verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche derart an der Lochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens standhält» Die zentrale Deckelgrube ist so eng und tief, daß sie den Stopfen schützt, ohne seine Zugänglichkeit zu beeinträchtigen* 2o) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Einkochdosen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Metallteile nach ihrer Formgebung oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, nämlich einem in die Poren der OxydSchicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack gedichtet und einkochsicher nachlackiert werden* 3«) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Konservendosen aus Weißblech oder Schwarzblech nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die1 Metallteile der Dose nahtlos gefertigt, nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert, lackiert und einkochsicher nachlackiert werden* 1. Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der ein Ventil besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Dosenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale % der Deckel ist beulsicher gestaltet und hat eine vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen (3) verschließbare konisch tiefgezogene Öffnung (2), 3-» Deckel nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der in die Deckelöffnung (2) eingesetzte, an sich bekannte Gummistopfen (3) mit breiter Berührungsfläche in der konisch tiefgezogenen Öffnung 'des Deckels sitzt und mit seiner Oberkante unter dem oberen Rand des hutartigen Deckelringwalles (4) bleibt, 1o Verfahren zur Herstellung von Dosenkörpern und Deckeln aus Aluminium oder einer Aluminium-Legierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile erst nach ihrer Formgebung elektrolytisch oder chemisch oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, ZoB« einem in.die Poren der Oxydschicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack in einfachem oder mehrfachem Überzug nachgedichtet werden* spruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile erst nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert und dann mit einem Lack überzogen werdeno Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Absd Nr«l Patentgesetz beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.» Außerdem hat sie sich auf verschiedene Schrifttumsstellen bezogen Und offenkundige Vorbenutzung hinsichtlich des Deckels des Streitpatents behauptet« Sie hat geltend gemacht, das Streitpatent stelle mangels eines funktionellen Zusammen- • hangs der einzelnen Elemente des Hauptanspruchs, die sämtlich vorbekannt seien, eine nicht patentfähige Aggregation dar« Bei den Unteransprüchen handele es sich nur um an sich bekannte und nach dem Fallen des Hauptanspruchs nicht mehr patentfähige Vorrichtungen» . In der mündlichen Verhandlung vor dem Hichtigkeits-senat beantragte der Beklagte hilfsweise, dem Anspruch 1 zur Klarstellung folgende Fassung zu gebeno Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der eine Öffnung besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Bosenrand andrückbar be-• • »* *,* * festigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmales Bie nahtlos hergesteilten Metallteile des Bosenkörpers (7) und des Bosendeckels (l) sind nach ihrer Formgebung entweder gebeizt bzw0 phospha-tiert und lackiert oder elektrolytisch bzw» chemisch oxydiert und mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Fällen einkocbsicher nachlackiert % der Beckel ist gegen äußeren Überdruck beulsicher und als Ventildeckel gestaltet, der eine vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen (3) druckdicht verschlossene konisch tiefgezogene Öffnung (2) hat* Nahtlos gezogene, lackierte Einkochdose aus Me-tallblech zur vielfachen Wiederverwendung mit einem Metallblechdeckel, der eine verschließbare Lufteinströmöffnung besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Dosenrand andrückbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Blechdeckel durch wallartige Verformung beulsicher gestaltet und in einer zentralen Grube mit einer konisch tiefgezogenen Öffnung zur Aufnahme eines vor dem Kochen befestigten Gummiverschlußkörpers versehen ist« Der 2,Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt* In der Begründung dieser Entscheidung führt der NichtigkeitsSenat zunächst aus, aus den Erteilungsakten ergebe sich« daß der Patentinhaber nicht nur Kombinationen, sondern auch die Elemente der Kombinationen geschützt haben wolle* In diesem Sinne sei daher die Patentierbarkeit der einzelnen Ansprüche und Kombinationselemente zu prüfen** Bei dem Hauptanspruch (Anspruch l) handele es sich, so meint der Nichtigkeitssenat, seiner textlichen Passung nach um eine Kombination* Die kennzeichnenden Einzelmerkmale dieser Kombination stellten jedoch nichts wesentlich Neues oder Patentwürdiges dar* Es sei keine erfinderische Leistung, Bekanntes aus jedem der Einzelgebiete,die mit der Herstellung von Einkochdosen zu tun hätten? Gegen die Entscheidung des NichtigkeitsSenats hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und in der Berufungsschrift beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er beantragt, die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die bisherigen Ansprüche 1 bis 6 in einem einzigen Anspruch 1 zusammengefaßt werden und die bisherigen Ansprüche 7 und 8 die Nummern 2- und 3 erhalten, Er hat weiter beantragt, die Ansprüche, wie folgt, zu fassen* lo) Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel« der ein Belüftungsventil "besitzt und mittels'einer Klammer auf dem mit einem Gummi-dichtungsring bedeckten Dosenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination von konstruktiven und korrosionsschutztechnischen Merkmalens Die nahtlos .hergestellten Metallteile des Dosenkörpers (7) und des Dosendeckels (l) sind nach ihrer Formgebung entweder gebeizt bzw*phosphatiert und lackiert oder' elektrolytisch bezw« chemisch oxydiert und mit einem Bhenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Fällen einkochsicher. Die konisch tiefgezogene Öffnung (2) ist vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen druckdicht verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche an der Lochwandung anliegt= Die zentrale Deckelgrube ist so eng und tief, daß sie bei dem die Metallteile der Dose elektro lytisch oder chemisch oxydiert und danach laokiert 'Werden, dadurch-gekennzeichnet, daß die Metallteile nach ihrer Formgebung oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, nämlich einem in die Poren der Oxydschicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack gedichtet und einkochsicher nachlackiert weiten, 3«) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Konservendosen aus Weißblech oder Schwarzblech, bei dem die Metallteile der Dose gebeizt oder phos-phatiert und dann mit einem Lacküberzug versehen werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile der Dose nach den Merkmalen des Anspruchs 1 nahtlos gefertigt, nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert, lackiert und einkochsicher nachlackiert werden« Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu diesen Anträgen noch erklärt, daß er auf die Worte ”naeh ihrer Formgebung” und den Satz ”Der Deckel ist gegen -äußeren Überdruck beulsicher durch die Formgebung und die sich daraus ergebende starke Kaltverfestigung” keinen Wert lege und mit der Änderung d.er Worte ”einew Entlüftungsventils” in ,fauf dem Dosenkörper” einverstanden sei« lung von Dosen und Deckelno Der Erfinder geht davon aus, daß metallische Konservendosen mit einem Deckelventil, das einerseits zu dem Abblasen des Dampfes aus der mit dem Deckel fest verklammerten Dose während des Einkochens, andererseits als luftdichter Verschluß der Deckelöffnung nach dem Einkochen dient, bekannt sind* Diese Dosen würden, so führt der Erfinder in der PatentbeSchreibung aus, üblicherweise aus lackierten Walzblechen gefertigt«. Dabei werde das lackierte Blech zu dem Dosenrumpf gerundet, die Bänder würden verfalzt oder verschweißt, der Boden werde angefalzto Der Dosenkörper werde danach gegebenenfalls nociiviackieafto ISrfah'rungsgemäß eigne sich nicht Jedes Einkochgut für diese Dosen und halte sich darin auch nicht unbegrenzto Es verderbe meist schon nach kurzer Zeit, wenn die Döse wiederholt benutzt werde* Auch arbeite das Ventil, das ausverständlichen Gründen einfach und billig gehalten sei, nicht einwandfrei als Be- und Entlüftungsventil., Darüber hinaus seien, so erklärt der Erfinder weiter, auch schon Einkochdosen bekannt, deren Dosenkörper aus gezogenem und emailliertem Stahlblech bestehe und die mit einem gelochten Glasdeckel zu verschließen seien, dessen Öffnung mit einer lose aufgelegten Scheibe aus Gummi oder Kork verschlossen werde* Die lose aufliegenden Scheiben verschöben sich Jedoch leicht beim Einkochen= Deckel mit Belüftungsventil zu verwenden* Das in dem beulsicheren Deckel angeordnete Ventil soll lediglich als Belüftungsventil zu dem Zwecke der leichteren Öffnung der Dose hei Ingebrauchnahme des eingekochten Gutes (d*h* also nicht gleichzeitig als Entlüftungsventil heim Ein-kochen) dienen und deshalb vor dem Einkochen luftdicht in den Deckel eingesetzt werden, so daß sich der Deckel heim Einkochen wie ein ungelochter Deckel verhält. male aus den Unteransprüchen 3 "bis 6 in zulässiger Weise beschränkt« Die von dem Beklagten beantragte Neufassung des Anspruchs 1 weist im Oberbegriff in Übereinstimmung mit der Passung des ursprünglichen Anspruchs 1 folgende bekannte Merkmale aufs Lackierte Einkochdose aus Metall Lackierter Metalldeckel Belüftungsventil im Deckel Klammer auf dem Deckel Gummidichtung zwischen Dosenrand und Deckel« Im kennzeichnenden Teil beansprucht der Beklagte - unter Berücksichtigung der Änderungen, mit denen er sich in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärte (vgloTatbestand) und die von dem Senat aus Patentrecht-liehen Gründen für erforderlich gehalten werden - die ' Kombination folgender Merkmales Den Erfindungsgedanken sieht der Beklagte in der gleichzeitigen Verwendung dieser Elemente, die sich nach seiner Auffassung derart gegenseitig beeinflussen,fördern und ergänzen, daß sie in ihrer funktionellen Verschmelzung eine gut funktionierende, immer wieder verwendbare und das Einkochgut zuverlässig konservierende Einkochdose ergeben. Dagegen hat er die Imprägnierung der aus Aluminium oder einer Aluminium-legierung hergestellten Dose mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung als neu und erfinderisch für sich in Anspruch genommen. zu wählen, eine ausreichende Lehre zu dem technischen Handeln gegeben istc Der Fachmann ist durch Anspruch und PatentbeSchreibung darüber belehrt, daß es bei der Bemessung des Verdünnungsgrades auf die Poren ankommt * c) Die einkochsichere Nachlackierung ist nach*den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein bekanntes Merkmal» Der beklagte Erfinder hat sich diesen d) Bei dem Merkmal 11 Zusammenwirken von Deckel und Dosenrand mit Gummiring als Ventil zur Entlüftung11 hand eit es sich nach den Angaben .des gerichtlichen Sachverständigen um einen bei Einmachgläsern schon immer bekannten Vorgang» Dies ergibt sich z»B» auch aus dem entgegengehaltenen DRP 672 208 (Ritzmann). Die Übertragung des Merkmals von einem Glasgefäß auf ein Blechgefäß erscheint so selbstverständlich, daß auch dieses Kombinationsmerkmal als bekannt nachgewiesen anzusehen ist* 7 ...im im um ■ Mil ■ II I I Ml >1 Mi m »II fl» \\fmm> w» m ¥ » mmm wn »xmwmwmw Zu den Einzelmerkmalen, mit denen der Erfinder die an sich bekannte Aufgabe, den Deckel beulsicher zu gestalten, lösen will, ist folgendes zu Bemerkens aa) Die gerolltbzw» U-förmige Aust»ildung des Deckelrandes ist -ebenso wie die komplementäre (gegen-förmige) Ausbildung des Dosenrandes u.a« vorbekannt durch DRP 466 243 9 663 941 die an sieh bekannte BelüftungsÖffnung im Deckel mit einem Gumraistopfen druckdicht in der Weise zu verschlies-sen, daß der Stopfen mit breiter Berührungsfläche derart an der Lochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens ohne Unterstützung durch eine Feder oder sonstige Vorrichtung standbält. Bei der am nächsten kommenden Entgegenhaltung DBF 662 360 ist das Lufteinlaßventil in der Art ausgebildet, daß der dort mit «Kegel” bezeicbnete Stopfen durch eine Feder gehalten wirdo Dagegen ist die offenkundige Vorbenutzung dieses Merkmals nachgewiesen* Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge Adolf hat zu hinein von der Klägerin überreichten, mit der eingedruckten Aufschrift bezeiohneten Dosendeckel glaubthaft erklärt, daß seine Firma, die Firma & Coö in diesen Blechdeckel (vgl* auch Skizze SK 105 im EA Bio 15) um die Jahre 1936/37, jedenfalls aber vor dem letzten Kriege, bei einer von ihr in größerer Zahl hergestellten und vertriebenen Einköchdose aus Blech verwendet habe, Es seien bestimmt eine Million Stück solcher Dosen hergestellt worden, wahrscheinlich mehr. Hausschlächter hätten dagegen die Gummistopfen vielfach schon vor dem Einkochen in das Loch eingeführt und den Deckel so behandelt”, als ob der Gummi stopfen nicht da wäre* Dies sei ihm zwar nicht aus eigener Sachkunde be-* kannt, es sei ihm damals jedoch verschiedentlich erzählt worden» Der Dampf sei dann, so hat der Zeuge weiter ausgeführt, seitlich hinausgegangen* Abschließend hat der Zeuge noch erklärt* daß der vorgelegte Deckel aus der Originalproduktion seiner Firma stamme* Es handele sich um ein Musterstück, das im Keller aufbewahrt worden sei und daher der Vernichtung durch1 Kriegseinwirkung entgangen sei» Allerdings bleibt die Frage offen, ob der Deckel bei solcher Benutzung durch Hausschlächter einwandfrei funktioniert hat und nicht etwa eine Verbiegung des Deckels beim Einkochen eingetreten ist* i) Ausbildung der zentralen Deckelgrubeg Die Ausbildung der zentralen Deckelgrube hinsichtlich Breite und Tiefe derart, daß der Stopfen mit seiner Oberkante unter dem oberen Rand des hutartigen Deckelringwalles bleibt,ohne daß seine Zugänglichkeit beeinträchtigt ist, ist durch das DRP 624- 187 (Gabriel) vorbekannt * . Die von ihm vorgelegten Unterlagen über die praktische Bewährung der Dose zeigen, daß diese sich durch ihre Einfachheit und Zweckmäßigkeit in der Praxis seit Jahren sehr gut bewährt hat, Trotz der verschiedenartigen, aus den Ent-gegenhaltungen zu entnehmenden jahrelangen Versuche , brauchbare Einkochbehälter zu schaffen, ist bisher niemand auf die Ausgestaltung des Streitpatents verfallene Unter diesen Umständen kann die Erfindungshöhe nicht mit der Begründung verneint werden, die Verbindung der Ein-zeleleraente sei selbstverständlich gewesen. Der damit gemeinte technische Gedanke läßt sich * mit folgender Fassung des vorletzten Satzes in Patentrechtlieh zulässiger Weise zu dem Ausdruck bringen« "Die konisch tiefgezogene Öffnung (2) ist mit einem Gummistopfen druckdicht- verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche derart an den Dochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens standhält XVa‘ Der nach dem neuen Antrag des Beklagten an die Stelle des seitherigen Anspruchs 7 getretene Verfahrens-anspruch 2 ist seiner Fassung nach nicht gewähi’bar, weil er gegenständlich über das hinausgeht, was nach dem alten Anspruch 7 beansprucht war«, Dieser Anspruch kann daher ebenso wie früher nur unter Zurückführung auf den jetzigen Hauptanspruch gewährt werden*
L.ZB.. 2AQ/5I 2534 016 Verkündet am 11oJuli 1958 Grunau,Justiz-obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitseaehe des Pr,-Ing*Ernst W( Beklagten und Berufungsklägers, - vertreten durchs Rechtsanwalt Pr und Patentanwalt und der Aluminiumwerke GjHHv GmbH in Bebenintervenient in, - vertreten durchs Pater in Ml die J£irm E inrich R( _ istraße 6 - gegen , Aluminiumwarenfabrik in Klägerin und Berufungsb©klagte, und - vertreten durchs Rechtsanwält^PrJIelmut Hanns Karl in und PatentanwaPTPjpl,-in K^^straße hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20»Juni 1958*unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof »Br» h«c »Wilde, Pr»Birnbach, Pr,Krüger-Nieland, Pr »Christoph und. Pr» Spreng für Recht erkannt? Auf die. Berufung des Beklagten wird die Ent Scheidung des 2»NichtigkeitsSenats des Peutschen Patentamts vom 17»Mai 1955 aufgehoben» — la--» r Pie bisherigen Patentansprüche 1 bis 6 des Patents Hrc 863 288 werden zu folgendem Patentanspruch 1 zusammengefaßt, ah die Stelle der seitherigen Ansprüche 7 und 8 treten die folgenden Ansprüche 2 und 3s 1.) Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der einen Belüftungsverschluß besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Posenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmalet Pie nahtlos hergestellten Metallteile des Posenkörpers (7) und des Posendeckels (l) sind entweder gebeizt bzw«, phosphatiert und lackiert oder elektrolytisch bzw.chemisch oxydiert und mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Pallen einkochsicher nachlackiert 0 Per Peckel aus Blech ist Ventilteller auf dem Posenkörper und sitzt unter Zwischenschaltung eines dicken weichen Pichtungsringes aus Gummi auf dem gegenförmig zu dem Peckelrand gerollt oder U-förmig ausgebildeten Posenrand als Ventilsitz unter solchem Pruck der Posenklammer als Ventilfeder, daß die Pederspannung den Peckel gerade wasserdicht auf den Posenkörper preßte Pie beulsichere Peckel-form ist erzielt durch den gerollten oder U-förmig profilierten Peckelrand (5 bzw* 5*)? den Zentrierring (6), die zentrale Peckelgrube mit der konisch tiefgezogenen Belüftungsöffnung (2) und die zwischen RandZentrierung (6) und Peckelgrube angeordnete hutartige Hochpressung (4)» Pie konisch tiefgezogene Öffnung (2) ist mit einem i i 0 n t * 4 1 :1 ■ g . * i • :) i 'i !.} ; i! J * i • . ", ■ i <r r: . I liA-iiC*. lb- Grummistopfen druckdicht verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche derart an der Lochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens standhält» Die zentrale Deckelgrube ist so eng und tief, daß sie den Stopfen schützt, ohne seine Zugänglichkeit zu beeinträchtigen* 2o) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Einkochdosen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nach Anspruch 1, dadurch ge-kennzeichnet, daß die Metallteile nach ihrer Formgebung oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, nämlich einem in die Poren der OxydSchicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack gedichtet und einkochsicher nachlackiert werden* 3«) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Konservendosen aus Weißblech oder Schwarzblech nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die1 Metallteile der Dose nahtlos gefertigt, nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert, lackiert und einkochsicher nachlackiert werden* Soweit das Patent nach Vorstehendem aufrechterhalten ist, wird die Klage abgewiesen* Die weitergehenden Anträge der Berufung werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 3/4, dem Beklagten zu l/4 auferlegt* Von den durch die Hebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin 3/4, die Hebenintervenientin l/4 zu tragen= Von Rechts wegen $ Tatbestand g Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des seit dem 23•November 1948 laufenden, auf Grund des Braten Überleitungsgesetzes vom 8oJuli 1949 (WiGBl Bo 175) erteilten deutschen Bundespatentes Nr.863 288. Die Anmeldeunterlagen wurden am 16.Dezember 1947 beim Württembergischen Landesgewerbeamt niedergelegt. Die Patentansprüche lautem 1. Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der ein Ventil besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Dosenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale % Diö nahtlos hergestellten Metallteile des Dosenkörpers (7) und des Dosendeckels (l) sind nach ihrer Formgebung entweder gebeizt bzw* phospha-tiert und lackiert oder elektrolytisch bzw.chemisch oxydiert und mit einem Phrenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden # Fällen einkochsicher nacblackiert% der Deckel ist beulsicher gestaltet und hat eine vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen (3) verschließbare konisch tiefgezogene Öffnung (2), 2o Beulsicherer Ventildeckel, insbesondere für Dosen nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen Zentrierring (6) neben dem gerollten oder TJ-förmig profilierten Deckelrand (3 bzw. 5’)? eine zentrale Deckelgrube mit einer konisch tiefgezogenen Ventilöffnung (2) und eine zwischen RandZentrierung (6) und Deckelgrube angeordnete hutartige Hochpressung (4)<* 3-» Deckel nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß der in die Deckelöffnung (2) eingesetzte, an sich bekannte Gummistopfen (3) mit breiter Berührungsfläche in der konisch tiefgezogenen Öffnung 'des Deckels sitzt und mit seiner Oberkante unter dem oberen Rand des hutartigen Deckelringwalles (4) bleibt, 4» Deckel nach Anspruch 2 und 3? dadurch gekennzeichnet* daß die feite der zentralen Deckelgrube an ihrer Oberkante etwa 3 bis 4 cm beträgt„ 5» Dose mit Deckel nach Anspruch 1 bis 4? dadurch gekennzeichnet, daß der Dosenrand bei U-förmigem Deckelrandprofil gerundet und bei rundem Deckelrandprofil U-förmig profiliert ist, 6o Klammer als Zubehör für Dosen mit Deckel nach Anspruch 1 bis dadurch gekennzeichnet, daß ihre FederSpannung den Deckel gerade wasserdicht auf den Dosenkörper mit aufgelegtem Gummiring preßt«, 1o Verfahren zur Herstellung von Dosenkörpern und Deckeln aus Aluminium oder einer Aluminium-Legierung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile erst nach ihrer Formgebung elektrolytisch oder chemisch oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, ZoB« einem in.die Poren der Oxydschicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack in einfachem oder mehrfachem Überzug nachgedichtet werden* 8*Verfahren zur Herstellung von Dosenkörpern und Deckeln aus Weiß- oder Schwarzbleoh nach An- spruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile erst nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert und dann mit einem Lack überzogen werdeno Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Absd Nr«l Patentgesetz beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.» Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin verschiedene deutsche und ausländische Patentschriften, darunter die deutschen Patentschriften Nr«. 466 243, 663 941, 624 187, 667 105, 672 208 und 662 560 entgegengehalten. Außerdem hat sie sich auf verschiedene Schrifttumsstellen bezogen Und offenkundige Vorbenutzung hinsichtlich des Deckels des Streitpatents behauptet« Sie hat geltend gemacht, das Streitpatent stelle mangels eines funktionellen Zusammen- • hangs der einzelnen Elemente des Hauptanspruchs, die sämtlich vorbekannt seien, eine nicht patentfähige Aggregation dar« Bei den Unteransprüchen handele es sich nur um an sich bekannte und nach dem Fallen des Hauptanspruchs nicht mehr patentfähige Vorrichtungen» 4 Der Beklagte hat beantragt« die Klage abzuweisen* Er hat unter Hinweis auf verschiedene Veröffentlichungen ausgeführt, vor dem Streitpatent sei noch keine für jedes Einkochgut geeignete, immer wieder verwendbare Einkochdose (Dauereinkochdose) aus Metall bekannt gewesen« Üm dem abzuhelfen,habe er sich die Aufgabe gestellt,eine für jedes Einkochgut geeignete, immer wieder'verwendbare Dauereinkochdose aus Metall zu schaffen, deren Dosenkörper und Dosendeckel so gestaltet und durch eine besondere. Haut so geschützt seien,; daß sie nicht nur die einwandfreie Sterilisation .und Sterilhaltung des Einkochgutes sowie das öffnen der eingekochten Dose gewährleisteten, sondern auch im jahrelangen Gebrauch nicht beschädigt oder abgenützt würden« Diese Aufgabe sei durch die Kombi- nation der im Anspruch 1 angegebenen Elemente gelöst. Der Kombinationsgedanke sei auch neu, fortschrittlich und erfinderisch* Auch die übrigen in den TJnteransprüchen angegebenen konstruktiven Merkmale dienten sämtlich dem Kombinationszweck* . In der mündlichen Verhandlung vor dem Hichtigkeits-senat beantragte der Beklagte hilfsweise, dem Anspruch 1 zur Klarstellung folgende Fassung zu gebeno Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel, der eine Öffnung besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Bosenrand andrückbar be-• • »* *,* * festigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmales Bie nahtlos hergesteilten Metallteile des Bosenkörpers (7) und des Bosendeckels (l) sind nach ihrer Formgebung entweder gebeizt bzw0 phospha-tiert und lackiert oder elektrolytisch bzw» chemisch oxydiert und mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Fällen einkocbsicher nachlackiert % der Beckel ist gegen äußeren Überdruck beulsicher und als Ventildeckel gestaltet, der eine vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen (3) druckdicht verschlossene konisch tiefgezogene Öffnung (2) hat* Bern Beklagten ist in erster Instanz die Firma Aluminiumwerke GmbH in die Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an dem Streitpatent ist,als Hebenintervenientin beigetreten* Sie hat sich dem Vorbrin- 6 - gen des Beklagten angeschlossen und in der mündlichen Verhandlung hilfsweise, vorgeschlagen, dem Anspruch 1 gegebenenfalls folgende Passung zu geben? Nahtlos gezogene, lackierte Einkochdose aus Me-tallblech zur vielfachen Wiederverwendung mit einem Metallblechdeckel, der eine verschließbare Lufteinströmöffnung besitzt und mittels einer Klammer auf dem mit einem Gummidichtungsring bedeckten Dosenrand andrückbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Blechdeckel durch wallartige Verformung beulsicher gestaltet und in einer zentralen Grube mit einer konisch tiefgezogenen Öffnung zur Aufnahme eines vor dem Kochen befestigten Gummiverschlußkörpers versehen ist« Der 2,Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt* In der Begründung dieser Entscheidung führt der NichtigkeitsSenat zunächst aus, aus den Erteilungsakten ergebe sich« daß der Patentinhaber nicht nur Kombinationen, sondern auch die Elemente der Kombinationen geschützt haben wolle* In diesem Sinne sei daher die Patentierbarkeit der einzelnen Ansprüche und Kombinationselemente zu prüfen** Bei dem Hauptanspruch (Anspruch l) handele es sich, so meint der Nichtigkeitssenat, seiner textlichen Passung nach um eine Kombination* Die kennzeichnenden Einzelmerkmale dieser Kombination stellten jedoch nichts wesentlich Neues oder Patentwürdiges dar* Es sei keine erfinderische Leistung, Bekanntes aus jedem der Einzelgebiete,die mit der Herstellung von Einkochdosen zu tun hätten? in einem Anspruch zusammenzufassen, und zwar auch dann nicht? wenn gerade diese Nebeneinanderstellung in der Literatur nicht als bekannt nachgewiesen werden könne* Ein neuer erfinde- rischer einheitlicher Kombinationseffekt, bedingt durch ein funktionelles Zusammenwirken, sei bei der Verschiedenheit der dabei betroffenen und bereits gelösten Einzelprobleme nicht festzustellen. Es handele sich also beim Hauptanspruch des Streitpatents nicht um eine Kombinat ionserfindung, sondern um eine nicht patentwürdige Aggregation an sich bekannter Dinge, Gleiches habe* so meint der Nichtigkeitssenat weiter, auch für den Anspruch 2 zu gelten, der sich seiner Formulierung nach als nebengeordneter selbständiger Anspruch darstelle. Die einzelnen Merkmale dieses Anspruchs seien gleichfalls nicht neu. Auch hier könne keine Rede davon sein, daß ein neues und eigenartiges funktionelles Zusammenwirken erfolge. Der Anspruch 2 sei mithin ebenfalls eine nicht patentfähige Aggregation an sich bekannter Dinge, Die in den Unteransprüchen 3 bis 6 aufgezählten Merkmale seien, so führt der Nichtigkeitssenat schließlich aus? vielfach an sich bekannt. Gleiches habe für die,Verfahren zur Herstellung der Dosenkörper und der Deckel betreffenden, Ansprüche 7 und 8 zu gelten, so daß also auch diese Ansprüche mangels Neuheit nicht patentfähig seien. Der zu dem Anspruch 1 gestellte Hilfsantrag des Beklagten sei bei dem erörterten Sachverhalt ebensowenig wie der von der Nebenintervenient in gemachte Hilfsvorschlag gewährbar0 Gegen die Entscheidung des NichtigkeitsSenats hat der Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt und in der Berufungsschrift beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er beantragt, die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß die bisherigen Ansprüche 1 bis 6 in einem einzigen Anspruch 1 zusammengefaßt werden und die bisherigen Ansprüche 7 und 8 die Nummern 2- und 3 erhalten, Er hat weiter beantragt, die Ansprüche, wie folgt, zu fassen* lo) Lackierte Einkochdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel« der ein Belüftungsventil "besitzt und mittels'einer Klammer auf dem mit einem Gummi-dichtungsring bedeckten Dosenrand befestigt ist, gekennzeichnet durch die Kombination von konstruktiven und korrosionsschutztechnischen Merkmalens Die nahtlos .hergestellten Metallteile des Dosenkörpers (7) und des Dosendeckels (l) sind nach ihrer Formgebung entweder gebeizt bzw*phosphatiert und lackiert oder' elektrolytisch bezw« chemisch oxydiert und mit einem Bhenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert und in beiden Fällen einkochsicher. nachlackierto Der Deckel aus Blech ist Ventilteller eines Ent-lüftungsventiles und sitzt unter Zwischenschaltung eines dicken weichen Dichtungsringes aus Gummi auf dem komplementär ausgebildeten Dosenrand als Ventilsitz unter dem definierten Druck der Dosenklammer als Ventdlfeder. Der Deckel ist gegen äußeren Überdruck beulsicher durch die Formgebung und die sich daraus ergebende starke Kaltverfestigung. Die beulsichere Deckelform ist erzielt durch den gerollten oder U-förmig profilierten Deckelrand (5 bzw.5?)? den Zentrierring (6), die zentra- le Deckelgrube mit der konisch tiefgezogenen Belüftung söffnung (2) und die zwischen Handzentrierung (6) und Deckelgrube angeordnete hutartige Kochpressung (4). Die konisch tiefgezogene Öffnung (2) ist vor dem Einkochen mit einem Gummistopfen druckdicht verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche an der Lochwandung anliegt= Die zentrale Deckelgrube ist so eng und tief, daß sie den Stopfen schützt, ohne seine Zugänglichkeit zu beeinträchtigen« 2«) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Einkocbdosen aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen ? bei dem die Metallteile der Dose elektro lytisch oder chemisch oxydiert und danach laokiert 'Werden, dadurch-gekennzeichnet, daß die Metallteile nach ihrer Formgebung oxydiert und dann mit einem Lack in höchster Verdünnung, nämlich einem in die Poren der Oxydschicht eindringenden und sie verschließenden Phenolharzlack gedichtet und einkochsicher nachlackiert weiten, % 3«) Verfahren zur Herstellung von korrosionsgeschützten Konservendosen aus Weißblech oder Schwarzblech, bei dem die Metallteile der Dose gebeizt oder phos-phatiert und dann mit einem Lacküberzug versehen werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Metallteile der Dose nach den Merkmalen des Anspruchs 1 nahtlos gefertigt, nach ihrer Formgebung gebeizt oder phosphatiert, lackiert und einkochsicher nachlackiert werden« Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte zu diesen Anträgen noch erklärt, daß er auf die Worte ”naeh ihrer Formgebung” und den Satz ”Der Deckel ist gegen -äußeren Überdruck beulsicher durch die Formgebung und die sich daraus ergebende starke Kaltverfestigung” keinen Wert lege und mit der Änderung d.er Worte ”einew Entlüftungsventils” in ,fauf dem Dosenkörper” einverstanden sei« Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen o Sie hält die Angriffe der Berufung sämtlich für unbegründet o Der Beklagte hat zu den ln erster Instanz überreichten Unterlagen weitere Unterlagen, darunter Privatgut- wie Abschrift einer das Streitpatent betreffenden Beschwerde ent Scheidung des US-Patentamtes vom 18„Juni 1956, vorgelegt « Prof«Dr«-Ing * Riebensahm in Berlin-Charlottenburg hat auf Erfordern des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung -ergänzt und erläutert« Zu der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung des Deckels des Streitpatents wurde der Prokurist Adolf aus Stuttgart in der mündlichen Verhandlung als •Zeuge gehört 0 I« Die Anmeldeunterlagen zu dem Streitpatent sind laut den Feststellungen des Berufungsgerichts am 16«Dezember 1947 bei dem Württembergischen Landesgewerbeamt niedergelegt worden« Es ist daher nach der zutreffenden Feststellung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 4 Absol des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8«Juli 1949 (WiGBl S«175) für die Frage nach der Neuheit, Fortschrittlichkeit und Erfindungshohe auf den lag der Niederlegung und nicht auf den Tag der Anmeldung des Patents beim Patentamt abzustelleno IIo Die Erfindung betrifft nach der Überschrift der Patentschrift eine lackierte Einköchdose aus Metall mit einem lackierten Metalldeckel sowie Verfahren zur Herstel- achten der Lebensmittelchemiker Dres«N Dr«Ing«habil H und des Prof«Dr»Frit des Prof« IHfe so- Entscbeidungsgründe.s 11 - lung von Dosen und Deckelno Der Erfinder geht davon aus, daß metallische Konservendosen mit einem Deckelventil, das einerseits zu dem Abblasen des Dampfes aus der mit dem Deckel fest verklammerten Dose während des Einkochens, andererseits als luftdichter Verschluß der Deckelöffnung nach dem Einkochen dient, bekannt sind* Diese Dosen würden, so führt der Erfinder in der PatentbeSchreibung aus, üblicherweise aus lackierten Walzblechen gefertigt«. Dabei werde das lackierte Blech zu dem Dosenrumpf gerundet, die Bänder würden verfalzt oder verschweißt, der Boden werde angefalzto Der Dosenkörper werde danach gegebenenfalls nociiviackieafto ISrfah'rungsgemäß eigne sich nicht Jedes Einkochgut für diese Dosen und halte sich darin auch nicht unbegrenzto Es verderbe meist schon nach kurzer Zeit, wenn die Döse wiederholt benutzt werde* Auch arbeite das Ventil, das ausverständlichen Gründen einfach und billig gehalten sei, nicht einwandfrei als Be- und Entlüftungsventil., Darüber hinaus seien, so erklärt der Erfinder weiter, auch schon Einkochdosen bekannt, deren Dosenkörper aus gezogenem und emailliertem Stahlblech bestehe und die mit einem gelochten Glasdeckel zu verschließen seien, dessen Öffnung mit einer lose aufgelegten Scheibe aus Gummi oder Kork verschlossen werde* Die lose aufliegenden Scheiben verschöben sich Jedoch leicht beim Einkochen= Demgegenüber hat sich der Erfinder nach der Patentbeschreibung die'Aufgäbe gestellt, eine Metalldose mit metallischem Ventildeckel zu schaffen, die sich immer wieder verwenden läßt und die das Einkochgut einwandfrei steril erhält * Als Lösung schlägt er vor, einen nahtlosen, ;dureh Tiefziehen oder Kaltspritzen hergestellten, mit einem besonderen Oberflächenschutz versehenen Dosenkörper mit einem gerollten Band und einem beulsicheren 12 - Deckel mit Belüftungsventil zu verwenden* Das in dem beulsicheren Deckel angeordnete Ventil soll lediglich als Belüftungsventil zu dem Zwecke der leichteren Öffnung der Dose hei Ingebrauchnahme des eingekochten Gutes (d*h* also nicht gleichzeitig als Entlüftungsventil heim Ein-kochen) dienen und deshalb vor dem Einkochen luftdicht in den Deckel eingesetzt werden, so daß sich der Deckel heim Einkochen wie ein ungelochter Deckel verhält. Zum Einkochen soll dabei eine Deckelklammer mit einer solchen Spannung verwendet werden, daß der Dampf zwischen Deckel, Gummiring und Dosenrand entweichen, aber kein Wasser in die gedeckelte Dose eindringen kann* Der Hauptanspruch (Anspruch 1) soll eine Vorrichtung dieser Art schützen« Der Anspruch 2 betrifft einen beulsicheren Ventildeckel* Dem Wortlaut dieses Anspruchs nach ist ein solcher Ventildeckel Minsbesondere für Dosen nach Anspruch 1” bestimmt* Der Nichtigkeitssenat hat aus dieser Fassung mit Recht den Schluß gezogen, daß es sich um einen selbständigen Anspruch handelt, d*ho um einen dem Hauptanspruch gleichgeordneten, derselben Gesamtauf-gäbe wie der Hauptanspruch dienenden Nebenanspruch* Die Unteransprüche 3 und 4 sollen besondere Ausgestaltungen des Ventildeckels schützen« üuteranspruch 5 betrifft die Ausgestaltung des Deckelrandes und Unteranspruch 6 die der Klammer* Die ebenfalls mit der Klage angegriffenen, auf Anspruch 1 bezogenen Ansprüche 7 und 8 sind Verfahrensansprüche* Sie enthalten nähere Angaben über die in dem Hauptanspruch bereits erwähnte Oberflächenbehandlung von Dosenkörper und Debkel* III * 1*) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansprüche 1 und 2 durch die von ihm beantragte Zusammenfassung in einen Anspruch und Hereinnahme weiterer Merk- - 13 ~ male aus den Unteransprüchen 3 "bis 6 in zulässiger Weise beschränkt« Die von dem Beklagten beantragte Neufassung des Anspruchs 1 weist im Oberbegriff in Übereinstimmung mit der Passung des ursprünglichen Anspruchs 1 folgende bekannte Merkmale aufs Lackierte Einkochdose aus Metall Lackierter Metalldeckel Belüftungsventil im Deckel Klammer auf dem Deckel Gummidichtung zwischen Dosenrand und Deckel« Im kennzeichnenden Teil beansprucht der Beklagte - unter Berücksichtigung der Änderungen, mit denen er sich in der mündlichen Verhandlung einverstanden erklärte (vgloTatbestand) und die von dem Senat aus Patentrecht-liehen Gründen für erforderlich gehalten werden - die ' Kombination folgender Merkmales a) Dosenkörper und Dosendeckel aus nahtlosem Metall b) gebeizt bzw«phosphatiert und lackiert oder elektrolytisch bzw«chemisch oxydiert und dann mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung imprägniert c) einkochsichere: Naohlackierung in beiden Fällen d) Zusammenwirken von Deckel und Dosenrand mit Gummiring als Ventil zur Entlüftung e) gerollte (gerundete) Ausbildung des Dosenrandes bei U-förmigem Deckelrandprofil oder U-förmige Ausbildung des Dosenrandes bei rundem Deckelrandprofil f) Federspannung der Klammer derart,daß sie den Deckel gerade wasserdicht auf den Dosenkörper mit aufgelegtem Gummiring preßt (im Antrag des Beklagten als "definierter Druck der Federklammer** bezeichnet)« g) Beulsichere Ausgestaltung des--Beckeis durchs aa) gerollten oder U-förmig profilierten Deckelrand hh) Zentrierring co) Zentrale Deckelgrube mit konisch tiefgezogener Belüftungsöffnung dd) Zwischen Zentrierring und Deckelgruhe angeordnete hutartige Hochpressung h) Druckdichter Verschluß der Belüftungsöffnung mit Gummistopfen,. der mit breiter Berührungsfläche an der Dochwandung anliegto i) Derart enge und tiefe Ausbildung der zentralen Deckelgrübe, daß sie den Stopfen schützt, ohne seine Zugänglichkeit zu beeinträchtigen. Den Erfindungsgedanken sieht der Beklagte in der gleichzeitigen Verwendung dieser Elemente, die sich nach seiner Auffassung derart gegenseitig beeinflussen,fördern und ergänzen, daß sie in ihrer funktionellen Verschmelzung eine gut funktionierende, immer wieder verwendbare und das Einkochgut zuverlässig konservierende Einkochdose ergeben. Es fragt sich nun jedoch, ob mit dieser Zusammenfassung der Einzelelemente im vorliegenden Falle tatsächlich der Begriff einer echten patentfähigen Kombination erfüllt istc Der NichtigkeitsSenat hat das Vorliegen einer Kombinationserfindung verneint und im Streitpa-tent lediglich eine nicht patentwürdige Aggregation an sich bekannter Elemente erblickt. Ihm ist zuzugeben, daß die Entscheidung dieser Frage zweifelhaft sein konnte» Der erkennende* Senat ist jedoch auf Grund der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Kombination im Patentrecht liehen Sinne bejaht werden kann«» < Zum Begriff einer Kombinationserfindung gehört nach ständiger höchstrichterlicher Hechtsprechung das technische Zusammenwirken der Einzelmerkmale zu einem technischen Gesamterfolg. Die einzelnen Merkmale müssen in sog» funktioneller Verschmelzung, d„h. sich gegenseitig beeinflussend, fördernd und ergänzend den Gesamterfolg herbeiführen (vgl. u„a<> BGH GEHR 1956, 317, 318 - Waschmittel sov/ie das Urteil des Senats vom 22,März 1957 - X ZE 174/55 - Luftheizung), Dabei ist nicht erforderlich'’,' ‘daß jedes*Merkmal von dem anderen abhängig und in gleicher Weise zur Erzielung aller erstrebten Vorteile notwendig ist« Es genügt, daß durch das Zusammenwirken der technischen Effekte der Einzelelemente der tochnische Gesamterfolg erreicht wird (RG GRUR 1944, 122, 123)0 Diesen Erfordernissen entspricht nach der Auffassung des Senats die von dem Beklagten begehrte Zusammenfassung der Mittel* Die Ansicht des NichtigkeitsSenats, es handele sich bei dem Streitpatent um eine nicht patentwürdige Aggregation an sich bekannter Dinge, berücksichtigt nicht hinreichend die Aufgabe, von der der Erfinder ausgegangen ist, eine das Einkochgut zuverlässig konservierende,immer .wieder verwendbare Dauereinkochdose zu schaffen* Dem dienen die einzelnen Merkmale* Sie wirken mit ihrer spezifischen Wirkung, mögen sie auch im einzelnen im Rahmen der Kombination verschiedenes Gewicht haben, sämtlich auf das einheitliche technische Ziel der Ausbildung einer immer wieder verwendbaren, bakterielle Einwirkungen und Veränderungen des Kochgutes verhindernden Einkochdose hin* Man kann auch nicht davon sprechen, die Aufgabe sei zu allgemein und technisch zu Wenig konkretisiert, um für die ihrer Lösung dienenden Einzelelemente eine Kombinationswirkung anzuerkennen* Auch die Beulsicherheit des Deckels und die korrosionssichere Oberflächenge st altung von Dose und Deckel gehören zur Kombinat ions- 16 - Wirkung« Die Beulsicherheit des Deckels verhindert ein Verziehen des Deckels durch,den äußeren Überdruck, garantiert damit den unveränderlichen Sitz des Deckelrandes auf dem Dosenrand und vermeidet damit - neben der künftigen Unverwendbarkeit -die durch Veränderung des Deckelsitzes drohende Bakterienbildung im Kochgut» Die korrosionssichere Oberflächengestaltung verhindert ein Verformen der Dose infolge Gasbildung und damit gleichfalls Bakterienbildung und künftige Unverwendbarkeit der Doseo Gegen die Schutzfähigkeit der Kombination bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, sofern sie als solche die Voraussetzungen der Neuheit, Fortschrittlichkeit und erfinderischen Leistung erfüllto 2«) Die Kombination war im‘Zeitpunkt der beanspruchten Niederlegungspriorität (16;Dezember 1947) neu» Keine Entgegenhaltung enthält, wie die Überprüfung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale der Kombination* Die Klägerin hat dies auch nicht geltend gemacht« In Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen kann auch der technische Fortschritt nicht in Zweifel gezogen werden* Die mit der Dauereinkochdose des St re it patents gegebene technische Neuerung stellt eine fortschrittliche Bereicherung der Allgemeinheit dar« Sie liegt in dem gegenüber dem Stand der Technik besseren Erzeugnis vor Augen* 3*) Die Patentfähigkeit der Kombination hängt daher von der Frage der Erfindungshöhe ab* Bei dieser Prüfung ist vom Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt in seiner Gesamtheit auszugehen0 Die zur Bejahung der Erfindungshöhe erforderliche überdurchschnittliche schöpferische Leistung kann bei einer Kombinationserfindung be- jaht werden? wenn die Vereinigung der Binzeielemente für den Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres nahe lag? die Vereinigung der Merlanale sich vielmehr als selbständige und eigenartige Lösung der gestellten Aufgabe darstellt o Dies kann auch dann der Ball sein? wenn sämtliche Elemente der Kombination bekannt sind,. Ob die Idee? mehrere Elemente Zusammenwirken zu lassen und durch die-ses Zusammenwirken ein neues Ziel zu erreichen? erfinderischen Gehalt haty bedarf allerdings beim Vorbekanntsein sämtlicher Einzelelemente besonders sorgfältiger Prüfungo Die unter diesen Gesichtspunkten vorgenommene Überprüfung des Standes der Technik hat hinsichtlich der ein-zeinen Merkmale der Kombination folgendes ergeben? a) Bei der Nahtlosigkeit des Dosenkörpers und Dosen-deckels handelt es sich? was auch der Beklagte zugegeben hat? um ein vielfach vorbekanntes Merkmal * b) Beizen bzw, Phosphatieren und Lackieren sowie elektrolytisch bzw» chemisch Oxydieren und Imprägnieren sind? wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgefübrt hat, die üblichen Mittel der Oberflächenbehandlung, Sie richten sich nach dem Material, aus dem die Dose besteht. Der Beklagte hat dem in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen. Dagegen hat er die Imprägnierung der aus Aluminium oder einer Aluminium-legierung hergestellten Dose mit einem Phenolharzlack höchster Verdünnung als neu und erfinderisch für sich in Anspruch genommen. Er hat hierzu ausgeführt, die additive Wirkung von OxydSchicht und porenverstopfendem Lack s höchster Verdünnung sei neu’und mit der üblichen Lackie-, rung nicht gleichzusetzen. Bei solcher Imprägnierung kön- \ t ne, wie in der Patentbeschreibung (S. 2 Z*122 ff) ausgeführt, der Lack infolge seiner starken Verdünnung in die submikroskopisch kleinen Poren der Oxydschicht ein-dringen und sie infolge der Polymerisation der Lackmoleküle beim nachfolgenden Einbrennen dicht verschließen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten und hat vor allem die Unbestimmtheit der Angabe "höchste Verdünnung" bemängelt . In Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen kann davon ausgegangen werden, daß mit der Anweisung, einen "Phenolharzlack höchster Verdünnung" * zu wählen, eine ausreichende Lehre zu dem technischen Handeln gegeben istc Der Fachmann ist durch Anspruch und PatentbeSchreibung darüber belehrt, daß es bei der Bemessung des Verdünnungsgrades auf die Poren ankommt * Die im Einzelfall noch vorzunehmenden Versuche, welcher Grad der Verdünnung der geeignetste ist, bedürfen kei-* ner erfinderischen Überlegungen, sie halten sich vielmehr im Rahmen dessen, was dem Fachmann üblicherweise zugemutet werden kann, . Die Anweisung, mit einem Phenolharzlack in höchster Verdünnung zu imprägnieren, konnte in den Entgegenhaltungen als bekannt nicht nachgewiesen werden. Ob ihr auch erfinderischer Gehalt beizu demessen ist, erscheint im Hinblick auf die sich mit dem Korrosionsschutz von Konservendosen beschäftigenden Vorveröffentlichungen in der Literatur nicht unzweifelhaft, bedarf jedoch hier keiner abschließenden Entscheidung» c) Die einkochsichere Nachlackierung ist nach*den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein bekanntes Merkmal» Der beklagte Erfinder hat sich diesen i • i r " * % • r \y A i \ 4 i r •i1 i. i, Darlegungen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angescblossen. d) Bei dem Merkmal 11 Zusammenwirken von Deckel und Dosenrand mit Gummiring als Ventil zur Entlüftung11 hand eit es sich nach den Angaben .des gerichtlichen Sachverständigen um einen bei Einmachgläsern schon immer bekannten Vorgang» Dies ergibt sich z»B» auch aus dem entgegengehaltenen DRP 672 208 (Ritzmann). Die Übertragung des Merkmals von einem Glasgefäß auf ein Blechgefäß erscheint so selbstverständlich, daß auch dieses Kombinationsmerkmal als bekannt nachgewiesen anzusehen ist* e) ' Die gerollte bzwy U-förmige^Ausbildung des Dosenrandes ist mein?fach vorbekannt, u«a. durch folgende Entgegenhalt ungern DRP 466 245 (ßch^ggp^ DRP 663 941 (Bggjggg) ______ franzoPatent Nr« 798 515 (Bgggg//g$ f) Die PederSpannung der Klammer derart, daß die (an sich bekannte) Klammer den Deckel gerade wasserdicht auf den Dosenkörper preßt, ist von den Einkochgläsern her seit langem bekannt. Es ergibt sich dies u.a. auch aus DRP 672 208 Auch hier er- scheint die Übertragung dieses Merkmals auf Blechgefäße als derart selbstverständlich, daß auch dieses Merkmal als bekannt nachgewiesen anzusehen isto g) Beulsichere Ausgestaltung des Deckels« 7 ...im im um ■ Mil ■ II I I Ml >1 Mi m »II fl» \\fmm> w» m ¥ » mmm wn »xmwmwmw Zu den Einzelmerkmalen, mit denen der Erfinder die an sich bekannte Aufgabe, den Deckel beulsicher zu gestalten, lösen will, ist folgendes zu Bemerkens aa) Die gerolltbzw» U-förmige Aust»ildung des Deckelrandes ist -ebenso wie die komplementäre (gegen-förmige) Ausbildung des Dosenrandes u.a« vorbekannt durch DRP 466 243 9 663 941 ) und franz. Patent Hr» 798 515 (B(0P bb) Zentrierrings Dieses Merkmal ist unstreitig vorbekannt; u.a« durch DRP 466 243 (;Sch^J^p|) und DRP 665 941 cc) Zentrale Deckelgrube mit konisch tiefgezogener Belüftungsöffnungs Die zentrale Deckelgrube mit konischer Öffnung findet sich u»a» in der Entgegenhaltung DRP 667 105 Auch DRP 466 243 (Sch^BpK, DRP 420 054 und DRP 430 453 weisen die zentrale Deckelgrube auf. dd) Hut artige Hoohpressung zwischen Zentrierring und Deckelgrubet Eine derartig ausgeprägte hutartige Hochpressung, wie sie sich beim Streitpatent findet, ließ sich in den Entgegenhaltungen nicht nachweisen. Dagegen hat es nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen schon immer gewellte Hochpressungen zwecks Erreichung der Beulsicherheit gegeben, wie sich u*a<» auch aus den Entgegenhaltungen DRP 430 453 (Schupp und DRP 466 243 (Sch^pJHk) ergibt» h) Der druckdichte Verschluß der Belüftungsöffnung mit Gummistopfen konnte in den entgegehgehaltenen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen nicht nachgewiesen werden. Keine dieser Entgegenhaltungen gibt die Lehre, i i i 4 1 ; | : I i ; k \ i I; V \ 1 -21- die an sieh bekannte BelüftungsÖffnung im Deckel mit einem Gumraistopfen druckdicht in der Weise zu verschlies-sen, daß der Stopfen mit breiter Berührungsfläche derart an der Lochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens ohne Unterstützung durch eine Feder oder sonstige Vorrichtung standbält. Bei der am nächsten kommenden Entgegenhaltung DBF 662 360 ist das Lufteinlaßventil in der Art ausgebildet, daß der dort mit «Kegel” bezeicbnete Stopfen durch eine Feder gehalten wirdo Dagegen ist die offenkundige Vorbenutzung dieses Merkmals nachgewiesen* Der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge Adolf hat zu hinein von der Klägerin überreichten, mit der eingedruckten Aufschrift bezeiohneten Dosendeckel glaubthaft erklärt, daß seine Firma, die Firma & Coö in diesen Blechdeckel (vgl* auch Skizze SK 105 im EA Bio 15) um die Jahre 1936/37, jedenfalls aber vor dem letzten Kriege, bei einer von ihr in größerer Zahl hergestellten und vertriebenen Einköchdose aus Blech verwendet habe, Es seien bestimmt eine Million Stück solcher Dosen hergestellt worden, wahrscheinlich mehr. Das Loch im Deckel habe nach der Gebrauchsanweisung während des Einkochens offen bleiben, der Stopfen habe erst nach Beendigung der Wärmezufuhr eingeführt werden sollen. Mit ihm habe die Öffnung der Dose bei Ingebrauchnahme bewerkstelligt werden sollen. Der Deckel selbst sei an vier Stellen mit kleinen Federn verklammert gewesen. Auf die Frage, ob der Gebrauch der Dose auch anders ge-handhabt, insbesondere der Stopfen auch zu einem anderen Zeitpunkt eingesetzt worden sei, hat der Zeuge erklärt, die Hausfrauen hätten dies bestimmt nicht getan, weil ihnen um ein Entlüftungsloch zu tun gewesen seio Die Hausschlächter hätten dagegen die Gummistopfen vielfach schon vor dem Einkochen in das Loch eingeführt und den Deckel so behandelt”, als ob der Gummi stopfen nicht da wäre* Dies sei ihm zwar nicht aus eigener Sachkunde be-* kannt, es sei ihm damals jedoch verschiedentlich erzählt worden» Der Dampf sei dann, so hat der Zeuge weiter ausgeführt, seitlich hinausgegangen* Abschließend hat der Zeuge noch erklärt* daß der vorgelegte Deckel aus der Originalproduktion seiner Firma stamme* Es handele sich um ein Musterstück, das im Keller aufbewahrt worden sei und daher der Vernichtung durch1 Kriegseinwirkung entgangen sei» Auf Grund dieser Aussage und des vorgelegten Deckels steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der vorgelegte Deckel mit konisch gezogener Öffnung vor dem letzten Kriege in der Weise offenkundig vorbenutzt werde, daß er mit einem Stopfen vor dem Einkochen druckdicht verschlossen wurde* Damit ist die offenkundige Vorbenut-zung eines Deckels mit dem hier zur Erörterung stehenden Merkmal erwiesen. Allerdings bleibt die Frage offen, ob der Deckel bei solcher Benutzung durch Hausschlächter einwandfrei funktioniert hat und nicht etwa eine Verbiegung des Deckels beim Einkochen eingetreten ist* i) Ausbildung der zentralen Deckelgrubeg Die Ausbildung der zentralen Deckelgrube hinsichtlich Breite und Tiefe derart, daß der Stopfen mit seiner Oberkante unter dem oberen Rand des hutartigen Deckelringwalles bleibt,ohne daß seine Zugänglichkeit beeinträchtigt ist, ist durch das DRP 624- 187 (Gabriel) vorbekannt * . Es ergibt sich sonach, daß die Einzelmerkmale der von dem Beklagten beanspruchten Kombination größtenteils vorbekannt sind* Als neu kann allenfalls die besondere Ausgestaltung der Hochpressung des Deckels ln hutartiger Form und die Anweisung« einen Phenolbarzlack höchster Verdünnung für die Imprägnierung zu wählen, angesehen werden« Trotz des Vorbekanntseins der meisten Merkmale ist jedoch die Erfindungshöhe der Kombination zu bejahen» Der Erfinder hat mit seiner Kombination eine Ein-kochdose geschaffen, die den Anforderungen, die an eine immer wieder verwendbare, das Einkochgut zuverlässig konservierende Dose zu stellen sind, entspricht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen über die praktische Bewährung der Dose zeigen, daß diese sich durch ihre Einfachheit und Zweckmäßigkeit in der Praxis seit Jahren sehr gut bewährt hat, Trotz der verschiedenartigen, aus den Ent-gegenhaltungen zu entnehmenden jahrelangen Versuche , brauchbare Einkochbehälter zu schaffen, ist bisher niemand auf die Ausgestaltung des Streitpatents verfallene Unter diesen Umständen kann die Erfindungshöhe nicht mit der Begründung verneint werden, die Verbindung der Ein-zeleleraente sei selbstverständlich gewesen. Aus den jah-relangen Bemühungen um eine in jeder Hinsicht brauchbare Metalldose ist vielmehr zu folgern, daß die von dem Erfinder vorgenommene Kombination der Einzelelemente nicht nahelag, vielmehr noch ein Schritt von erfinderischer Bedeutung nötig war, . um zu der besonders glücklichen Kombination d es Streitpatents zu gelangen. Die Klägerin hätte die Erfindungshöhe nur dann mit Erfolg leugnen können, wenn sie eine einleuchtende Erklärung dafür abgegeben hätte, warum man trotz aller Vorzüge und trotz der vermeintlichen Selbstverständlichkeit der Kombina-tionserfindung nicht früher auf diese Lösung verfallen* 1st (EG Muff 1929, 585;58Vf;nG!JGRÜH:*3.936r,i585,,'599),.Eine ■ • 'X ' 24 - solche Erklärung hat die Klägerin jedoch nicht gehen können* Da schließlich.auch der gerichtliche Sachverständige seine in seinem schriftlichen Gutachten ursprünglich vertretene negative Auffassung zur Erfindungshöhe nicht mehr unbedingt aufrechterhalten hat, bestehen nach der Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Bedenken, der Kombination, die der Beklagte mit dem nunmehrigen Anspruch 1 geschützt haben will, die erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkennen» • Der Anspruch 1 konnte daher gewährt werden» Dabei erschien es jedoch angezeigt, den Anspruchswortlaut - abgesehen von den bereits erwähnten Änderungen, mit denen sich der Beklagte einverstanden erklärt hatte - zur Klarstellung wie folgt zu ändern? a) Im Oberbegriff wurde das Wort "Jtelüftungsventil" durch "Belüftungsverschluß" ersetzt, weil es sich insoweit nur um einen herausnehmbaren Verschluß und nicht um ein Ventil im eigentlichen Sinne handelt» b) Die Kennzeichnung der Merkmale als "konstruktiv und korrosionsschutztechnisch” enthält eine im Rahmen des Patentanspruchs nicht angebrachte Wertung» Die Worte wurden daher gestrichen» c) Des leichteren Verständnisses wegen wurden die Worte "komplementär ausgebildeter Dosenrand" durch "gegenförmig zu dem Deckelrand gerollt oder U-förmig ausgebildeter Dosenrand" ersetzt» d) Aus dem gleichen Grunde wurden die Worte "unter dem definierten Druck der Dosenklammer als Ventilfeder" unter Verwendung des Wortlautes des früheren Unteranspruchs 6 durch die Worte ersetzts "unter solchem Druck der Dosenklammer als Ventilfeder, daß die FederSpannung den Deckel gerade wasserdicht auf den Dosenkörper preßto" e). Die in dem vorletzten Satz des Anspruchs enthaltenen Worte "vor dem Einkochen" gehören nicht in den Anspruch, sondern in die Geh rauch sanwei sung <, Der damit gemeinte technische Gedanke läßt sich * mit folgender Fassung des vorletzten Satzes in Patentrechtlieh zulässiger Weise zu dem Ausdruck bringen« "Die konisch tiefgezogene Öffnung (2) ist mit einem Gummistopfen druckdicht- verschlossen, der mit breiter Berührungsfläche derart an den Dochwandung anliegt, daß er dem Dampfdruck während des Einkochens standhält XVa‘ Der nach dem neuen Antrag des Beklagten an die Stelle des seitherigen Anspruchs 7 getretene Verfahrens-anspruch 2 ist seiner Fassung nach nicht gewähi’bar, weil er gegenständlich über das hinausgeht, was nach dem alten Anspruch 7 beansprucht war«, Dieser Anspruch kann daher ebenso wie früher nur unter Zurückführung auf den jetzigen Hauptanspruch gewährt werden* Bei dem nunmehrigen Verfahrensanspruch 3? der an die Stelle des seitherigen Anspruchs 8 getreten ist, ist die Rückbeziehung zwar im Anspruchswortlaut enthalten. Es erschien jedoch, um den Charakter dieses Anspruchs deutlich zu dem Ausdruck zu bringen, angebracht, die Rückbeziehung in den Oberbegriff zu nehmen und diesem Anspruch daher die aus dem Urteilstenor ersichtliche Fassung zu geben» * - 26 Da es sich hei beiden Ansprüchen um zweckmäßige Ausgestaltungen der Erfindung des Anspruchs 1 und nicht um platte Selbstverständlichkeiten handelt, bestehen gegen ihre Gewährung keine Bedenken* Vo Eür die Kostenverteilung war zu berücksichtigen, daß der Beklagte vor dem NichtigkeitsSenat Abweisung der Klage in vollem Umfange beantragt hatte* Auch in der Berufungsinstanz hatte der Beklagte in seinem Be-rufungsschriftsatz in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen. Für die Kostenverteilung fiel weiter ins Gewicht, daß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gestellten Antrag des Beklagten nicht in vollem Umfange entsprochen werden konnte* Unter Abwägung dieser Umstände erschien es gemäß §§ 42 Abs*3? -27- 40 PatG gerechtfertigt? die Kosten, wie geschehen? zu verteilen«, Über äie Kosten der Nebenintervention war in entsprechender Anwendung des § 101 ZPO zu bestimmen«, Wilde Bundesrichter Br«Birnbach und Bundesrichterin BroKrüger-Nieland sind infolge Ortsabwesenheit an‘der Unterschriftsleistung verhindert* Wilde Christoph * Spreng