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BGH · I ZE 209/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 209/55

1. Vorrichtung zur Richtigstellung ungenauer Einstellungen und zur nachfolgenden Sperrung der Stellhebel bei Kontrollkassen, dadurch gekennzeichnet, daß eine mit Einschnitten (16) versehene, in die Verzahnungen der Einstellhebel eingreifende Welle (15) bei ihrer Teildrehung die Stellhebel (l) genau einstellt und alsdann in ihren Stellungen sperrt. Sie habe auch den Erfinder der* in der schweizerischen Patentschrift 189 514 beschriebenen.Vorrichtung nicht dazu angeregt, die mit Einschnitten versehene Welle als Ausricht- und Sperrmittel für die Einstellhebel in der Weise zu verwenden, in der das Streitpatent sie benutze« 1 , # schwerwiegenden Nachteile der die Vorrichtung unbrauchbar mache, zu demal dadurch Unterschleifen ermöglicht würden* Die angefochtene Entscheidung habe diesen Gesichtspunkt übersehen» Sie berücksichtige ferner nicht, daß das Streitpatent lediglich eine Hart Sperrung betreffe und daher ein Vergleich mit einer kombinierten Weich- und HartSperrung# wie sie in der deutschen Patentschrift 166 S19 beschrieben werde, oder mit einer bloßen Weiohaperrung entsprechend der deutschen Patentschrift 421 158 nicht angängig sei.. Die Vorrichtung nach dem Streitpatent könne insbesondere gegenüber der Sperrvorrichtung der deutschen Patentschrift 166 819 nicht deshalb als technisch fortschrittlich bezeichnet werden, weil sie einfacher sei* Denn die umständlichere Bauart der deutschen Patentschrift 166 819 sei nur durch die Kombination von Weich- und Hartsperrung bedingt® Unzutreffend sei auch die Auffassung, es habe nicht nahegelegen, die aus den britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 zu dem Ausrichten und Sperren der Typenstangen bei einer mit Bins teil tasten versehenen Recheninaschine bekanntgewordene Welle zu dem Ausrichten und Sperren der Einstellhebel von Kontrollkassen zu verwenden« Wie. die britische Patentschrift 170 650 zeige, könne die Ausricht- und Hartsperranordnung einer mit Tasten versehenen Registrierkasse mit geringfügigen Abänderungen auch für eine Registrierkasse mit Stellhebeleinstellung Verwendung finden. Er hat bestritten 5 daß die -Registrierkasse im Inlande offenkundig vorbenutzt und eine Kontrollkasse mit der patentierten Vorrichtung vor dem läge der Anmeldung des Streitpatents an StflBB geliefert morden sei» Die ersten Kontrollkassen mit einer solchen Vorrichtung seien bei der r* Firma J. Io Die Erfindung des Streitpatents bezieht sich nach dem ersten Satz' der Beschreibung auf eine Einrichtung an Stellhebel-Kontrollkassen, mit der ungenaue Einstellungen der Stellhebel berichtigt und die Stellhebel während des Kassenganges gesperrt werden. Vorausgesetzt wird dabei eine Kontrollkasse, deren Stellhebel mit Rastenhemmung (Weiohsperrung) versehen sind, die unter Federeinfluß mit verhältnismäßig geringer Federkraft steht» Das wird zwar in der Patentbeschreibung nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, aus der Arbeitsweise der beschriebenen Vorrichtung. läge einen vorläufigen Halt und sichert sie insbesondere tvor unbeabsichtigten Verstellungen durch Erschütterungen oder durch ihr Eigengewicht* Sie kann, wie der Beklagte zutreffend darlegt, beispielsweise aus einem doppelarmigen, schwenkbar gelagerten Hasthebel bestehen, der an einem Ende mit einer Bastrolle versehen ist, die mittels einer am anderen Schenkel angreifeuden Feder gegen eine Verzahnung des mit dem Stellhebel verbundenen Einstellrades gedrückt wird. Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, ungenau eingestellte Stellhebel in einfacher Weise zu Beginn des Maschinenganges selbsttätig in die richtige Stellung zu bringen und sie in dieser Lage während des gesamten übrigen Maschinenganges zu sperren (HartSperrung). Bur Lösung dieser Aufgabe bat er nach der Fatentbeschreibung eine mit Einschnitten versehene, in die Verzahnung der Einstellhebel (genauer: des mit jedem Stellhebel verbundenen Einstellrades) eingreifende Welle vorgesehen, die beim Drehen der Kurbel mitgedreht wird, derart, daß mit Beginn der Drehung die durch die Einschnitte entstandenen Flächen (genauer: jeweils eine dieser Flächen) an den Zähnen der Einstellräder angreifen und im Verlauf der Drehung diese und damit auch die Einstellhebel in die richtige Stellung bringen, und daß alsdann die Welle am Ende ihrer Drehung eine die Einstellräder und die Einstellhebel sperrende Stellung einnimmt. Demge-- maß wird die Erfindung im ersten Anspruch des Streitpatents als eine Vorrichtung zur Richtigstellung ungenauer Einstellungen und zur nachfolgenden Sperrung der Stellhebel bei Kontrollkassen gekennzeichnet, bei der eine mit Einschnitten (16) versehene, in die Verzahnungen der Einstellhebel eingreifende Welle (15) bei ihrer Teildrehung die Stellhebel genau einstellt, und alsdann in ihren Stellungen sperrt. Eine «Richtigstellung” in diesem Sinne erfolgt nur dann, wenn der Stellhebel Uber die beabsichtigte Wertlage hinaus vorbewegt worden ist, also zwischen dieser Wertlage und der nächsthöheren steht« Denn die Helle 15 dreht eich stets nur in einer Richtung, und zwar entgegen dem Uhrzeigersinne, mit dem Erfolge, daß auch die Einstellräder der Stellhebel durch den in die Verzahnung dieser Räder eingreifenden Einschnitt der Welle imaer »nur in einer. Genauer ist der Gegenstand der Erfindung daher insoweit dahin zu kennzeichnen* daß es sich um eine Vorrichtung handelt, die ungenaue Einstellungen der Sperrhebel durch Rückführung auf die nächstniedere Wertlage richtigstellt und alsdann die Stellhebel in diesen Stellungen bis zur Beendigung des Kassenvorganges sperrt. II«, Der Auffassung der Klägerin, die Erfindung des Streitpatents sei mit Rücksicht auf ihre vorstehend beschriebene Arbeitsweise unbrauchbar und daher nicht patentfähig, kann nicht beigetreten werden Bei jeder ungenauen Einstellung eines Stellhebels bleibt die Frage offen, ob die Einstellung auf die nächsthöhere oder apf die nächstniedere Wertlage beabsichtigt war. Das gilt auch für die Vorrichtung nach dem Streitpatent, obwohl hier stets nur eine Zurückführung des ungenau eingestellten Stellhebels auf die nächstniedere Wertlage erfolgt. Denn immerhin wird dabei - auch nach der Auffassung der Klägerin - mindestens für die Hälfte aller Fälle^, nämlich dann, wenn ”zu weit” eingestellt worden ist, die beabsichtigte Yfertlage eingestellt, und in jedem Falle werden überdies die Nachteile beseitigt, die sich aus ungenauen Einstellungen für den Arbeitsablauf der Kasse ergeben. Mag die Vorrichtung des Streitpatents auch, zu demal dann, wenn sie entsprechend dem Vortrage der Klägerin die Möglichkeit von ünterschleifen bieten sollte, mit Mängeln behaftet sein, so ist sie deshalb angesichts des Umstandes, daß sich eine wirklich vollkommene Lösung des Dabei wird, im allgemeinen - wie beispielsweise bei der Hastsperre der deutschen Patentschrift 166 819 - ein unter Federdruclc stehender Bolzen, der beim Einstellen des Ziffemwertes von einer Raststellung zur anderen fortschreitet, oder ein federnder Hebel bei der Hartsperrung mit verstärkter Kraft unter Ausschaltung der Federwirkung in die Hast hineingedrückt„ Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent ist die Weichsperrung von der Hartsperrung getrennt. a) Eine mit Einschnitten versehene Welle, die allenfalls mit der des Streitpatents verglichen werden kann, wird als Bauelement der Ausricht- und Hart Sperrvorrichtung für die Stellhebel einer Registrierkasse nur in der schweizerischen Patentschrift 189 514 aufgezeigt. Ist einer der Sperrhebel nicht genau eingestellt worden, so daß der Buckel der zugehörigen Sperrklinke nicht in eine Zahnlücke des Einstellrades eingreifen kann, sondern auf einem Zahn aufliegt, so kann die Welle nicht gedreht und infolgedessen die Maschine nicht in Sang gebracht werden. das der Welle des Streitpatents nach Bauart und Arbeitsweise nahezu gleichkommt, in den britischen Patentschriftten 265 140 und 26$ 154 (Pig 2) aus dem Jahre 1926 für die Ausrichtung und vorübergehende Sperrung der Einstellsegmente und Drucktypenstangen einer durch Tasten betätigten Addiermaschine vörbeschriehen worden. Bei dieser Maschine ist eine federnde Rast (Weichsperrung) zu dem Einstellen des Zahnsegments des Einstellrades von Einheit zu Einheit entbehrlich, da der Einstellwert des Segments durch den Anschlag der auf diesen Wert lautenden TaBte eindeutig bestimmt wird« Es bleibt nur die Aufgabe, das Segment und damit die an dieses Segment angelenkte Drucktypenstange in der jeweils gewählten Ein- Bei der Vorrichtung nach der britischen Patentschrift 265 140 erfolgt die Ausrichtung immer nach einer Seite, und zwar in Richtung der Einstellbewegung auf den verlangten Ziffernwert» In der britischen Patentschrift 265 134 (Pig 2) ist die Welle derart ausgeschnitten daß die Ausschnittkante im Querschnitt nicht als Kante, sondern als eine Kurve erscheint, die beim Eintauchen in die Verzahnung das Ausrichten des Segments nach beiden Seiten gestattet, so daß es möglich ist, bei ungenauen Stellungen des Segments nach der Seite der kleineren Abweichung vom vollen Ziffernwert zu korrigieren» Penn das Streitpatent bezieht sich nicht allgemein auf eine Vorrichtung zu dem Ausrichten und Hart sperren 'eines Zahnsegments, sondern beschreibt eine Vorrichtung für die besondere Aufgabe der Ausrichtung und Hartsperrung der Stellhebel einer Registrierkasse. 2.) Per Behauptung der Klägerin, die Erfindung des Streitpatents sei im Inlande durch eine vor dem $age der Anmeldung erfolgte Lieferung einer mit der patentierten Vorrichtung versehenen Registrierkasse an den Gastwirt und Metzgermeister Straub offenkundig vorbenutzt worden, brauchte nicht nachgegangen zu werden, da der Beklagte diese Behauptung mit dem Bemerken bestritten hat, die beiden ersten derartigen Registrierkassen seien bei der Pirraa J. Streitpatents insbesondere mit den entsprechenden Vorrichtungen der Schweizer Patentschrift 189 514 und der als im Inlande offenkundig vorbenutzt entgegengehaltenen "Bekaso”-Kasse geboten wäre und .zur Verneinung des technischen Fortschritts führen müßte, kann indessen auf sich beruhen, da das Streitpatent schon deshalb nicht aufrechterhalten werden kann, weil ihm mit Rücksicht auf den durch die britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 offenbarten Stand der Technik die erforderliche Erfindungshöhe fehlt, Bei dieser Sachlage ist dem gerichtlichen Sachverständigen aber zu-zustimmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, es habe für den Fachmann nahegelegen, das durch die britische Patentschrift 265 140 offenbarte neue Bauelement, die mit Einschnitten versehene Welle, in entsprechend geänderter Form zu dem Ausrichten und Hartsperren bei einer Registrierkasse mit Hebeleinstellung und getrennter Weich- und Hartsperrung zu verwenden. Wenn der Beklagte demgegenüber zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung geltend macht, daß der Erfinder ■ der Schweizer Patentschrift 189 514, obwohl ihm die britischen Patentschriften bekannt gewesen seien und er die dort beschriebene Sperrwelle habe benutzen wollen, nicht Auf den ßedanken gekommen sei, die Welle in der gleichen vorteilhaften Weise zu verwenden, in der das Streitpatent sie benutze, und daß er deshalb nur zu einer Teillösung der Aufgabe gelangt sei, so ist dem entgegen-zuhalten, daß die Vorrichtung der Schweizer Patentschrift mit einer kombinierten Weich- und Hartsperrung arbeitet, die gegenüber Vorrichtungen mit getrennten Sperrungen notwendig gewisse Abweichungen in der Ausgestaltung und Verwendung der einzelnen Bauelemente bedingte Im übrigen trifft esj wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nicht zu, daß die Vorrichtung der Schweizer Patentschrift sich darauf beschränke, den Maschinengang im Palle ungenauer Einstellung eines Stellhebels zu sperren« Auch hier erfolgt vielmehr im allgemeinen eine Rückführung ungenauer Einstellungen auf einen vollen Wert - und zwar nach der Seite der kleineren Abweichung - und nur dann, wenn ein Stellhebel genau oder ungefähr auf die Mitte zwischen zwei vollen Werten eingestellt worden ist, so daß der Buckel 55 des Hasthebels 56 auf einem Zahn des Segments 54 aufliegt, tritt die Sperrung des Maschinenganges ein» Entgegen der Annahme des Beklagten kann daher keine Hede davon sein, daß die Schweizer Patentschrift nur eine Teillösung ihrer mit der des Streitpatents übereinstimmenden Aufgabe zeige» Die Präge ferner, ob der vom Beklagten als irrig angegriffenen Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zuzustimmen ist, die Schweizer Patentschrift habe es dem Fachmann ihrerseits nahegelegt, die dort im Rahmen der kombinierten Weich- und HartSperrung verwendete Welle bei getrennter Weich- und Hartsperrung in der Weise zu verwenden, wie sie im Streitpatent verwendet worden ist, kann auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des gerichtlichen Sachverständigen handelt, der seine Auffassung Uber die mangelnde Erfindungshöhe des Streitpatents in erster Linie darauf gründet, daß schon die Verwendung, die das streitige Bauelement in der Verrichtung der britischen Patentschrift 265 140 gefunden hat die Lösung des Streitpatents nahegelegt habe» Ebensowenig kann der Umstand die Erfindungshöhe des .Streitpatents begründen, daß die Hartsperrung bei der Vorrichtung nach den britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 nur für die Bauer des einzelnen 'Brfcefcvorganges vorgesehen ist, während sie bei dem Streitpatent für die gesamte Bauer des Masehinenganges vorhält. Bis Bauer der Hartsperrung ist ersichtlich durch den besonderen Zweck bedingt, für den die Sperrung im Einzel falle benötigt wird Sie diesem Zwecke entsprechend zu bemessen, erfordert aber wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, lediglich Maßnahmen, die über den Rahmen handwerklichen Könnens nicht hinausgehen. Hiernach verbleibt zugunsten der Auffassung des Beklagten nur die Tatsache, daß daa durch die britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 offenbarte Bauelement zu dem Ausrichten und Hartsperren der Stellhebel einer Registrierkasse mit Hebeleinstellung in gleicher Weise wie bei dem Streitpatent bis zu dessen Anmeldung, also innerhalb eines Zeitraumes von etwa 13 Jahren, nicht verwendet

Zitierte Normen: § 2 PatG
genauEinschnittVorrichtungStellhebelStreitpatentPatentschriftStreitpatentsWelleKlägerinHartsperrung

Volltext der Entscheidung

2477 044
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I ZE 209/55
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 Verkündet am 18* Dezember 1956 Zug,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 der Firma F a • H»,
In der Patentnichtigkeitssache
KG	&	Co,	Schwi
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durchs Patentanwalt Dr»Ing.Ernst Maier in Schramberg -
Alfred Bugen Seht
 gegen in SchwflflHHP
Beklagten und Berufungsbeklagten, - vertreten durchs Patentanwalt Drying,	in
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18»Dezember 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.h.c.Weinkauff und der Bundesrichter Dr.Birnbach,
 Dr.Wastelski, Dr.Weiß und Dr.Spreng
 für Recht erkannt 5
Die Entscheidung des 2.Hichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 14.Juni 1955 wird aufgehoben.
Das DRP 727 149 darf im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 2,Februar 1939 erteilten DRP 727 149* Die Patenterteilung ist am 24»September 1942 bekanntgemacht, die Patentschrift am 28.Oktober 1942 ausgegeben worden. Das - aufrechterhaltene - Patent betrifft eine Vorrichtung zur Richtigstellung ungenauer Einstellungen und zur nachfolgenden Sperrung der Stellhebel bei Kontrollkassen. Seine Ansprüche lauten?
1. Vorrichtung zur Richtigstellung ungenauer Einstellungen und zur nachfolgenden Sperrung der Stellhebel bei Kontrollkassen, dadurch gekennzeichnet, daß eine mit Einschnitten (16) versehene, in die Verzahnungen der Einstellhebel eingreifende Welle (15) bei ihrer Teildrehung die Stellhebel (l) genau einstellt und alsdann in ihren Stellungen sperrt.
2 c .Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die an der Welle (15) durch die Einschnitte (16) entstandenen geraden Flächen an einem Zahn der Einstellräder (2) angreifen und diese und damit auch die Einstellhebel bei der Drehung der Welle (15) in die richtige Stellung bringen.
'3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet , daß nach der Teildrehung der Welle (15.) die beim Einfräsen der Einschnitte (16) von dem Durchmesser der Welle (15) noch übriggebliebenen gewölbten Flächen sich gegenüber von Zahnlücken der Einstellräder (2) befinden und eine Verstellung dieser Räder und der Einstellhebel unmöglich machen»
Die Klägerin hat beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung ihrer auf § 13 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 PatG gestützten Klage hat sie vorgebracht s
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe sei im Prinzip bereits durch die deutsche Patentschrift 166 819 gelöst worden. Es habe für den Fachmann nahe gelegen, die dort beschriebene Sperrvorrichtung durch ein-
fächere Ausricht“ und Sperrmittel zu ersetzen« Solche Lht-tel hätten schon vor den Tage der Anmeldung des Strejtpe-tents zur Verfügung gestanden. Sie seien insbesondere durch die britische Patentschrift 265 140 und durch Fig 2 der britischen Patentschrift 265 134 bekannt gewordeno hie erstgenannte britische Patentschrift beschreibe ein Zahnsegment 235 9 das dem Einstellrad 2 des Streitpatents entspreche. 2um Sperren dieses Segments sei eine sich beim Rschenvorgang drehende Welle 305 vorgesehen, die einen Längsschnitt mit einer Kante 306 aufweise.' 3)je Kante 306 lege sich bei der «Drehung der Welle 305 in eine Zahnlücke des Segments 235 ein, um das Segment auszurichten und sodann zu sperren. Dieser Vorgang entspreche völlig dem in Anspruch 1 des Streitpatents enthaltenen und insbesondere in Abb 7 dargestellten Lösungsvorschlag, Die britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 bezögen sich z.war auf druckende Rechenmaschinen, bei denen die Einstellung mit Hilfe voii Tasten erfolge. Kontrollkassen und Rechenmaschinen gehörten jedoch,.insbesondere hinsichtlich der Aufgabe des Streitpatents, dem gleichen technischen Gebiet an.. Anspruch 1 des Streitpatents enthalte daher keine patentfähige Erfindung. Anspruch 2 beschreibe nur eine nicht patentwürdige Abänderung der Vorrichtung des ersten Anspruchs. Der Vorschlag des dritten Anspruchs sei durch die in Eig 2 der britischen Patentschrift 265 134 gezeigte Sperrung vorweggenommen-
Der Beklagte hat dem Anträge widersprochen. Er hat geltend gemacht i.
Die Aufgabe des Streitpatents sei am Tage der Anmeldung bekannt gewesen. Sie sei auch, z.B. durch die schweizerische Patentschrift 189 514 teilweise, durch die deutsche Patentschrift 166 83 9 sogar vollständig gelöst v/or-
 
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denDie im Streitpatent offenbarte Lösung zeichne sich demgegenüber aber durch besondere Einfachheit aus« Sie sei neu, fortschrittlich und erfinderisch. Die britische Patentschrift 265 14-0 stehe dem nicht entgegen. Bei der dort beschriebenen Rechenmaschine trete die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe nicht auf. Die Patentschrift habe daher dem Pachmann keine Anregung für die im Streitpatent offenbarte Lösung dieser Aufgabe geben können. Sie habe auch den Erfinder der* in der schweizerischen Patentschrift 189 514 beschriebenen.Vorrichtung nicht dazu angeregt, die mit Einschnitten versehene Welle als Ausricht- und Sperrmittel für die Einstellhebel in der Weise zu verwenden, in der das Streitpatent sie benutze«
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Der zweite Richtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage durch Entscheidung vom 14.Juni 1955 abgewiesen. 3r ist im wesentlichen dem Vorbringen des Beklagten gefolgt.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung mit dem Anträge eingelegt, die Ent-
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Scheidung aufzuheben und das Streitpatent zu vernichten. Unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens hat sie insbesondere geltend gemachts Die Vorrichtung nach dem Streitpatent sei nicht brauchbar. Sie stelle keine Lösung der Aufgabe dar,, die Stellhebel bei ungenauer Ein§tel3.ung richtigzustellen. Zwar werde der Einstellhebel in die beabsichtigte Wertlage zurückgestellt, wenn er über diese Wertlage-hinaus bis fast um eine Heilung zu weit eingestellt worden sei. Werde er aber zu kurz eingestellt, so erfolge keine Richtigstellung. Vielmehr werde in diesem Palle der Stellhebel in die 'nächstniedere Wertlage zurückgestellt, also falsch eingestellt. Das bedeute einen
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1 , # schwerwiegenden Nachteile der die Vorrichtung unbrauchbar
 mache, zu demal dadurch Unterschleifen ermöglicht würden* Die angefochtene Entscheidung habe diesen Gesichtspunkt übersehen» Sie berücksichtige ferner nicht, daß das Streitpatent lediglich eine Hart Sperrung betreffe und daher ein Vergleich mit einer kombinierten Weich- und HartSperrung# wie sie in der deutschen Patentschrift 166 S19 beschrieben werde, oder mit einer bloßen Weiohaperrung entsprechend der deutschen Patentschrift 421 158 nicht angängig sei..
Die Vorrichtung nach dem Streitpatent könne insbesondere gegenüber der Sperrvorrichtung der deutschen Patentschrift 166 819 nicht deshalb als technisch fortschrittlich bezeichnet werden, weil sie einfacher sei* Denn die umständlichere Bauart der deutschen Patentschrift 166 819 sei nur durch die Kombination von Weich- und Hartsperrung bedingt® Unzutreffend sei auch die Auffassung, es habe nicht nahegelegen, die aus den britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 zu dem Ausrichten und Sperren der Typenstangen bei einer mit Bins teil tasten versehenen Recheninaschine bekanntgewordene Welle zu dem Ausrichten und Sperren der Einstellhebel von Kontrollkassen zu verwenden« Wie. die britische Patentschrift 170 650 zeige, könne die Ausricht- und Hartsperranordnung einer mit Tasten versehenen Registrierkasse mit geringfügigen Abänderungen auch für eine Registrierkasse mit Stellhebeleinstellung Verwendung finden. Abgesehen davon lasse überhaupt der Stand der Technik auf dem Gebiete der Weich- und Hartsperrungen, wie er in zahlreichen inund ausländischen Patentschriften niedergelegt und durch die offenkundig vorbenutzte	-Registrierkasse	dex1*	Pirma
T^HRegistrierkassen, C*H. Sc4Hoffenbart worden sei, die Anerkennung der Erfindungshöhe nicht zu.
Die Erfindung des Streitpatents sei schließlich auch im Inland durch Lieferung einer mit der patentierten Vorrichtung
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ausgestatteten Registrierkasse an den Gastwirt und Metzgermeister St^» in PflHHHHP-WBBB. offenkundig vorbenutzt worden«
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat bestritten 5 daß die	-Registrierkasse im Inlande
 offenkundig vorbenutzt und eine Kontrollkasse mit der patentierten Vorrichtung vor dem läge der Anmeldung des Streitpatents an StflBB geliefert morden sei» Die ersten Kontrollkassen mit einer solchen Vorrichtung seien bei der r*	Firma	J.	Sch^HB	- G(HBB in	laut	Fabrikations-
buch am 26, Januar und 7« Mai 1940 fertiggestellt und alsdann an St4BH geliefert worden,
 Prof .Dr«-Ing, Alfred	hat
 auf Anordnung .des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen .Verhandlung als Sachverständiger vernommen worden«
Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Dr.-Ing. Alexander VgBBp,	überreicht»
. Entscheidungsgründe t
Io Die Erfindung des Streitpatents bezieht sich nach dem ersten Satz' der Beschreibung auf eine Einrichtung an Stellhebel-Kontrollkassen, mit der ungenaue Einstellungen der Stellhebel berichtigt und die Stellhebel während des Kassenganges gesperrt werden. Vorausgesetzt wird dabei eine Kontrollkasse, deren Stellhebel mit Rastenhemmung (Weiohsperrung) versehen sind, die unter Federeinfluß mit verhältnismäßig geringer Federkraft steht» Das wird zwar in der Patentbeschreibung nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend bemerkt, aus der Arbeitsweise der beschriebenen Vorrichtung. Die Rastenhemmung (WeichSperrung) gibt den Stellhebeln in der gewählten Wert-
 
läge einen vorläufigen Halt und sichert sie insbesondere tvor unbeabsichtigten Verstellungen durch Erschütterungen oder durch ihr Eigengewicht* Sie kann, wie der Beklagte zutreffend darlegt, beispielsweise aus einem doppelarmigen, schwenkbar gelagerten Hasthebel bestehen, der an einem Ende mit einer Bastrolle versehen ist, die mittels einer am anderen Schenkel angreifeuden Feder gegen eine Verzahnung des mit dem Stellhebel verbundenen Einstellrades gedrückt wird. Bei WeichSperrungen dieser Art kann es Vorkommen» daß die Stellhebel nicht genau auf die beabsichtigte Wertlage eingestellt, sondern entweder über diese Wertlage hinaus oder nicht bis an sie heran bewegt werden, so daß sie bei Beginn des Kassenganges zwischen zwei'Wertlagen stehen. Solche Fehleinstellungen können zu falschen Resultaten bei der Addition und unter Umständen zu Störungen im Arbeitsablauf des Maschinenganges führen. Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, ungenau eingestellte Stellhebel in einfacher Weise zu Beginn des Maschinenganges selbsttätig in die richtige Stellung zu bringen und sie in dieser Lage während des gesamten übrigen Maschinenganges zu sperren (HartSperrung). Bur Lösung dieser Aufgabe bat er nach der Fatentbeschreibung eine mit Einschnitten versehene, in die Verzahnung der Einstellhebel (genauer: des mit jedem Stellhebel verbundenen Einstellrades) eingreifende Welle vorgesehen, die beim Drehen der Kurbel mitgedreht wird, derart, daß mit Beginn der Drehung die durch die Einschnitte entstandenen Flächen (genauer: jeweils eine dieser Flächen) an den Zähnen der Einstellräder angreifen und im Verlauf der Drehung diese und damit auch die Einstellhebel in die richtige Stellung bringen, und daß alsdann die Welle am Ende ihrer Drehung eine die Einstellräder und die Einstellhebel sperrende Stellung einnimmt. Demge-- maß wird die Erfindung im ersten Anspruch des Streitpatents
 als eine Vorrichtung zur Richtigstellung ungenauer Einstellungen und zur nachfolgenden Sperrung der Stellhebel bei Kontrollkassen gekennzeichnet, bei der eine mit Einschnitten (16) versehene, in die Verzahnungen der Einstellhebel eingreifende Welle (15) bei ihrer Teildrehung die Stellhebel genau einstellt, und alsdann in ihren Stellungen sperrt.
Zu beachten ist indes, daß, wenn die beabsichtigte Wertlage ungenau eingestellt worden ist, die "Richtigstellung" nicht in allen Fällen dahin erfolgt, daß der Stellhebel gerade auf die beabsichtigte Wertlage genau eingestellt wird. Eine «Richtigstellung” in diesem Sinne erfolgt nur dann, wenn der Stellhebel Uber die beabsichtigte Wertlage hinaus vorbewegt worden ist, also zwischen dieser Wertlage und der nächsthöheren steht« Denn die Helle 15 dreht eich stets nur in einer Richtung, und zwar entgegen dem Uhrzeigersinne, mit dem Erfolge, daß auch die Einstellräder der Stellhebel durch den in die Verzahnung dieser Räder eingreifenden Einschnitt der Welle imaer »nur in einer. Rieb« tung, und zwar in Richtung auf die nächstniedere Wertlage verstellt werden können. Ist daher ein Stellhebel Uber die beabsichtigte Wert läge hinaus in eine Stellung zwischen dieser und der nächsthöheren Wertlage eingestellt worden, so wird er auf die beabsichtigte Wertlage, also "richtig", eingestellt. Ist ein Stellhebel dagegen nicht bis an die beabsichtigte Wertlage heranbewegt, also ttzu kurz« eingestellt worden, so erfolgt keine "Richtigstellung" im Sinne der einer Einstellung auf die beabsichtigte Wertlage, sondern der Stellhebel wird auf die nächstniedere Wertlage zurUckgeführt, also zwar genau, aber im Hinblick auf die beabsichtigte Einstellung "falsch" eingestellt. Genauer ist der Gegenstand der Erfindung daher insoweit dahin zu kennzeichnen* daß es sich um eine Vorrichtung handelt, die
 ungenaue Einstellungen der Sperrhebel durch Rückführung auf die nächstniedere Wertlage richtigstellt und alsdann die Stellhebel in diesen Stellungen bis zur Beendigung des Kassenvorganges sperrt.
II«, Der Auffassung der Klägerin, die Erfindung des Streitpatents sei mit Rücksicht auf ihre vorstehend beschriebene Arbeitsweise unbrauchbar und daher nicht patentfähig, kann nicht beigetreten werden Bei jeder ungenauen Einstellung eines Stellhebels bleibt die Frage offen, ob die Einstellung auf die nächsthöhere oder apf die nächstniedere Wertlage beabsichtigt war. Eine Berichtigung ungenauer Einstellungen in den Sinne, daß stets die beabsichtigte Wertlage eingestellt wird, ist maschinell nicht möglich.. Vorrichtungen zur maschinellen Richtigstellung” ungenauer Einstellungen können immer nur schematisch die Stellhebel auf eine der benachbarten Wertlagen einst eilen* und müssen sich damit begnügen, daß auf diese »eise wenigstens in einem Teil der Fälle die beabsichtigte Wertlage eingestellt wird. Es geht aber nicht an, sie. deshalb als wertlos oder unbrauchbar zu bezeichnen. Das gilt auch für die Vorrichtung nach dem Streitpatent, obwohl hier stets nur eine Zurückführung des ungenau eingestellten Stellhebels auf die nächstniedere Wertlage erfolgt. Denn immerhin wird dabei - auch nach der Auffassung der Klägerin - mindestens für die Hälfte aller Fälle^, nämlich dann, wenn ”zu weit” eingestellt worden ist, die beabsichtigte Yfertlage eingestellt, und in jedem Falle werden überdies die Nachteile beseitigt, die sich aus ungenauen Einstellungen für den Arbeitsablauf der Kasse ergeben. Mag die Vorrichtung des Streitpatents auch, zu demal dann, wenn sie entsprechend dem Vortrage der Klägerin die Möglichkeit von ünterschleifen bieten sollte, mit Mängeln behaftet sein, so ist sie deshalb angesichts des Umstandes, daß sich eine wirklich vollkommene Lösung des
 
Problems, ungenaue Einstellungen stets auf den beabsichtigten Wert zurüekzuführen, auf maschinellem Wege nicht erreichen läßt, doch nicht unbrauchbar. Wenn die Klägerin meint, daß bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent schon jede, also auch jede nur geringfügige ”Zukurzeinstellung”. die Zurückführung auf den nächstniederen Wert und damit eine 11 falsche” Einstellung zur Folge habe, und wenn sie gerade hieraus die Unbrauchbarkeit dieser Vorrichtung herzuleiten versucht, so beachtet sie nicht, daß, wie auch der gerichtliche Sachverständige annimmt, derartige Zukupzeinstellun-gen - ebenso wie auch ein nur geringfügiges überfahren der beabsichtigten Wertlage - durch eine geeignete Rasten-hemmung {Weichsperrung)> deren Auswahl und Ausgestaltung das Streitpatent offenläßt, ausgeglichen werden können, % so daß die Weile 15 als Ausrichtmittel nur in den Fällen verhältnismäßig starker Abweichungen von der beabsichtigten Wertlage in Funktion zu treten braucht- Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt mangelnder Offenbarung beanstandet, daß das Streitpatent über das Erfordernis einer Weichsperrung und Über deren zweckmäßige Ausgestaltung nichts besagt, is.t ihr entgegenzuhalten, daß der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend'ausgeführt hat und im Ergebnis auch die angefochtene Entscheidung annimmt, aus dem Zusammenhang der Patentbeschreibung unschwer ersehen kann, es werde eine Weichsperrung vorausgesetzt, deren Federwirkung so gering sei, daß sie über einen gewissen Bereich hinweg nicht ausreiche, um ungenaue Einstellungen durch Rückführung auf einen vollen Wert zu berichtigen.,
III. Der unter Ziff I gekennzeichnete Erfindungsgegenstand war am Tage der Anmeldung des Streitpatents im Sinne des § 2 PatG neu.
 
1) Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe ist, wie der Beklagte selbst einräumt, schon vor dem Tage der Anmeldung bekanntgewesen. Neuheitsschädliche Lösungen dieser Aufgabe sind aber nicht nachgewiesen worden. Wie der gerichtliche Sachverständige sueführt, ist es bei Kontrollkassen seit der Jahrhundertwende üblich geworden, die federnde Hast der Stellhebel (Weichsperrung) und die gleichzeitig das Einstellen auf den genauen Wert besorgende Hartsperrung zu vereinigen. Dabei wird, im allgemeinen - wie beispielsweise bei der Hastsperre der deutschen Patentschrift 166 819 - ein unter Federdruclc stehender Bolzen, der beim Einstellen des Ziffemwertes von einer Raststellung zur anderen fortschreitet, oder ein federnder Hebel bei der Hartsperrung mit verstärkter Kraft unter Ausschaltung der Federwirkung in die Hast hineingedrückt„ Bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent ist die Weichsperrung von der Hartsperrung getrennt. Eine solche Trennung ist aus den Anfängen der Kontrollkassenentwicklung bekannt. Die für die Hartsperrung verwendeten Bauelemente weichen hier aber konstruktiv von den entsprechenden Bauelementen der Vorrichtung des Streitpatents ab (vgl die deutschen Patentschriften 98810, 274, 744).
a)	Eine mit Einschnitten versehene Welle, die allenfalls mit der des Streitpatents verglichen werden kann, wird als Bauelement der Ausricht- und Hart Sperrvorrichtung für die Stellhebel einer Registrierkasse nur in der schweizerischen Patentschrift 189 514 aufgezeigt. Dort handelt es sich aber im Gegensatz zu der Vorrichtung des Streitpatents um eine kombinierte Weich- und Hartsperrung. Die Welle greift nicht mit ihren Einschnitten unmittelbar in die Verzahnung der Einstellräder ein.
Die Einschnitte (segmentartige Ausschnitte) sind vielmehr
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 dazu bestimmt, für die Bewegung federnder Sperrklinken Kaum zu geben, die jeweils mit einem Buckel versehen sind, der in die Verzahnung der Einstellräder einrasten kann (Weichsperrung)« Die Hartsperrung tritt bei Drehung der Welle dadurch ein, daß ein voller Teil der Welle einem Vorsprung der Sperrklinke gegenübergestellt. wird. Ist einer der Sperrhebel nicht genau eingestellt worden, so daß der Buckel der zugehörigen Sperrklinke nicht in eine Zahnlücke des Einstellrades eingreifen kann, sondern auf einem Zahn aufliegt, so kann die Welle nicht gedreht und infolgedessen die Maschine nicht in Sang gebracht werden. Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme, des Streitpatents ist in dieser Vorrichtung nicht zu erblicken«
b)	Die	-Kasse	ist, obwohl auch dort für die
 Hartsperrung eine Welle verwendet wird, schon deshalb
 nicht neuheitsschädlich, weil die Welle nicht mit Ein-
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schnitten versehen ist. Auf die Präge, ob die Kasse im Inlande offenkundig vorbenutzt worden ist, brauchte daher im gegenwärtigen Zusammenhang nicht eingegangen zu werden«
c)	Dagegen ist ein Bauelement? das der Welle des Streitpatents nach Bauart und Arbeitsweise nahezu gleichkommt,
 in den britischen Patentschriftten 265 140 und 26$ 154 (Pig 2) aus dem Jahre 1926 für die Ausrichtung und vorübergehende Sperrung der Einstellsegmente und Drucktypenstangen einer durch Tasten betätigten Addiermaschine vörbeschriehen worden. Bei dieser Maschine ist eine federnde Rast (Weichsperrung) zu dem Einstellen des Zahnsegments des Einstellrades von Einheit zu Einheit entbehrlich, da der Einstellwert des Segments durch den Anschlag der auf diesen Wert lautenden TaBte eindeutig bestimmt wird« Es bleibt nur die Aufgabe, das Segment und damit die an dieses Segment angelenkte Drucktypenstange in der jeweils gewählten Ein-
 
Stellung genau auszurichten und alsdann für die Bauer des Bruckvorganges zu sperren, da anderenfalls die Typen infolge gewiss er Herstellungsund Montagetoleranzen nicht in einer geraden Binie zu dem Abdruck gebracht würdeno Biese Aufgabe wird in den genannten britischen Patentschriften mittels einer Welle 305 gelöst, die einen Einschnitt mit einer Ausrichtkante 306 besitzt, Am Ende des Vorwärtsganges der Maschine wird die Ausrichtkante 306 selbsttätig unmittelbar in die vor ihr liegende Zahnlücke des Zahnsegments des Einstellrades .eingeschwenkt und das Segment beim weiteren Brehen der Welle ausgerichtet und alsdann gesperrt. Bei der Vorrichtung nach der britischen Patentschrift 265 140 erfolgt die Ausrichtung immer nach einer Seite, und zwar in Richtung der Einstellbewegung auf den verlangten Ziffernwert» In der britischen Patentschrift 265 134 (Pig 2) ist die Welle derart ausgeschnitten daß die Ausschnittkante im Querschnitt nicht als Kante, sondern als eine Kurve erscheint, die beim Eintauchen in die Verzahnung das Ausrichten des Segments nach beiden Seiten gestattet, so daß es möglich ist, bei ungenauen Stellungen des Segments nach der Seite der kleineren Abweichung vom vollen Ziffernwert zu korrigieren»
Bie Welle 305 der britischen Patentschriften entspricht der Welle 15 des Streitpatents» Bie Welle des Streitpatents ist zwar auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit einander parallelen Einschnitten versehen, während die Welle der britischen Patentschriften nur auf einer Seite Einschnitte aufweist» Bieser Unterschied ist aber ersichtlich belanglos, da bei der Welle des Streitpatents
 jeweils nur ein Einschnitt in Punktion tritt» Abgesehen
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hiervon sind die Einschnitte der Welle des Streitpatents mit denen der Welle der britischen Patentschrift 265 140
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identisch und von dem Einschnitt der Welle der britischen Patentschrift 265 134 nur dadurch unterschieden, daß die dort vorhandene Abrundung fehlt. Pie Arbeitsweise der Welle des Streitpatents stimmt in Ansehung der Ausrichtung des Zahnsegments mit der der Welle der britischen Patentschrift 265 140 völlig, mit der der Welle der britischen Patentschrift 265 134 mit der durch die dort vorgesehene Abrundung des Einschnitts bedingten Abweichung (Möglichkeit der Ausrichtung nach beiden Seiten) überein.
In gleicher Weise wie die Welle des Streitpatents bewirkt auch die Welle der britischen Patentschriften eine - wenn auch nur vorübergehende - Hartsperrung des Zahnsegments. Gleichwohl sind die beiden Vorveröffentlichungen für das Streitpatent nicht neuheitsschädlich. Penn das Streitpatent bezieht sich nicht allgemein auf eine Vorrichtung zu dem Ausrichten und Hart sperren 'eines Zahnsegments, sondern beschreibt eine Vorrichtung für die besondere Aufgabe der Ausrichtung und Hartsperrung der Stellhebel einer Registrierkasse. Eine solche Vorrichtung ist aber in den genannten britischen Patentschriften, die sich nicht auf Registrierkassen beziehen, nicht offenbart worden.
2.) Per Behauptung der Klägerin, die Erfindung des Streitpatents sei im Inlande durch eine vor dem $age der Anmeldung erfolgte Lieferung einer mit der patentierten Vorrichtung versehenen Registrierkasse an den Gastwirt und Metzgermeister Straub offenkundig vorbenutzt worden, brauchte nicht nachgegangen zu werden, da der Beklagte diese Behauptung mit dem Bemerken bestritten hat, die beiden ersten derartigen Registrierkassen seien bei der Pirraa J. Schlenker - Grusen in Schwenningen 1t. Fabrikationsbuch am 26. Januar und 7» Mai 1940, also erst nach Anmeldung des Streitpatents fertiggestellt und alsdann an Straub geliefert worden, und die Klägerin dem nicht substantiiert
 entgegengetreten ist? ihr Vortrag insbesondere auch nicht erkennen läßt, ob die ersichtlich auf der Erfindung des Anmelders des Streitpatents beruhende Lieferung für einen vor oder innerhalb der Schutsfrist des § 2 Satz 2 PatG liegenden Zeitpunkt behauptet werden soll»
IV» Pie Vorrichtung des Streitpatents weist gegenüber den vorbekannten, getrennt von der Weichsperrung arbeitenden Ausricht- und Hartsperrmitteln, wie sie insbesondere in den deutschen Patentschriften 98 810 und 274- 744 vorbeschrieben worden sind, den Vorteil besonderer Einfachheit aus* sie benötigt vor allem auch weniger Raum und ist ersichtlich betriebssicherer. Die Präge, ob das Streitpatent einen die Patentfähigkeit begründenden technischen Fortschritt^-gebracht hat, ist damit jedoch noch nicht entschieden. Der gerichtliche Sachverständige glaubt den technischen Fortschritt deshalb verneinen zu müssen, weil die Trennung der Weichsperrung von der Hart-Sperrung keine Verbesserung gegenüber den Üblichen kombinierten Weich- und HartSperrungen bedeute. Diese Erwägung reicht allerdings nicht aus, um dem Streitpatent die Fortschrittlichkeit abzusprechen. Denn es sind sowohl Vorrichtungen, mit kombinierter wie auch solche mit getrennter Weich- und Hartsperrung bekannt und in Gebrauch gewesen, und es handelt sich deshalb, wie der Beklagte zutreffend bemerkt, nicht darum, ob der Übergang von kombinierten zu getrennten Sperrungen einen technischen Fortschritt bedeutet. Die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ließe sich rechtlich nur dann rechtfertigen, wenn die Kombination von Weich- und Hartsperrung aus grundsätzlichen technischen Erwägungen ohne Rücksicht auf deren Ausgestaltung im einzelnen stets vorzuziehen wäre. Dafür sind aber keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben.
 
Die Frage allerdings, ob deshalb, wie der Beklagte meint, die Vorrichtung des Streitpatents bei der gegebenen Sachlage im gegenwärtigen Zusammenhang nur mit Vorrichtungen verglichen werden darf, bei denen ebenfalls die Hartsperrung getrennt von der Weichsperrung arbeitet, ist zweifelhaft« Sind, wie im vorliegenden Falle, denselben Zwecken dienende Vorrichtungen bekannt, die sich in ihrer Bauart derart von einander unterscheiden, daß die einen den Zweck mit getrennt voneinander wirkenden Mitteln zu erreichen suchen, die anderen dagegen eine Kombination von hierfür geeigneten Mitteln anwenden, so bleibt zu erwägen, ob nicht eine Vorrichtung der-einen Bauart, soweit es sich um die Frage ihrer technischen Fortschrittlichkeit handelt, auch mit einer Vorrichtung der anderen Bauart dann in Vergleich zu setzen ist, wenn die Bauelemente der beiden Vorrichtungen sich in ihrer konstruktiven Ausgestaltung und in ihrer Wirkungsweise derart einander annähern, daß dem Unterschied der Bauarten (Trennung bezw» Kombination der Mittel) nur noch formale Bedeutung «zukommt« Die Frage, ob dieser Erwägung Folge zu geben und ob bejahendenfalls ein Vergleich der Vorrichtung des
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Streitpatents insbesondere mit den entsprechenden Vorrichtungen der Schweizer Patentschrift 189 514 und der als im Inlande offenkundig vorbenutzt entgegengehaltenen "Bekaso”-Kasse geboten wäre und .zur Verneinung des technischen Fortschritts führen müßte, kann indessen auf sich beruhen, da das Streitpatent schon deshalb nicht aufrechterhalten werden kann, weil ihm mit Rücksicht auf den durch die britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 offenbarten Stand der Technik die erforderliche Erfindungshöhe fehlt,
V» Die angefochtene Entscheidung hat die Erfindungshöhe allerdings bejaht. Das Patentamt hat angenommen, der Durch-Schnittsfachmann habe, obwohl Rechenmaschinen und Kontroll-
kassen verwandten technischen Gebieten angehörten, nicht allein auf Grund seines Fachkönnens zu erkennen vermocht, daß die aus den beiden vorerwähnten britischen Patentschriften bekannte sehr einfache Einrichtung für die Ausrichtung und Sperrung der Typenstangen und der mit ihnen gekuppelten Antriebszahnsegmente von Rechenmaschinen vorteilhaft auch zur Richtigstellung und nachfolgenden Sperrung der Stellhebel von Kontrollkassen zu verwenden sei, deren Stellhebel mit üblichen, zu fehlerhaften Einstellungen Anlaß gebenden Rastenhemmungen versehen und nicht durch Federn zurückzustellen seien. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigetreten werden«
Bei Kontrollkassen und Addiermaschinen wie überhaupt bei allen Maschinen, mit denen Zahlenwerte addiert und gedruckt werden* ist es, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, notwendig, die Zahnräder, Zahn-pegmente oder Zahnstangen, durch die die eingestellten Ziffernwerte als Drehungen oder Verschiebungen in das Zähl- oder Addierwerk übertragen werden, auf den der Berechnung der Zahnradübereetzungen zugrundeliegenden, dem Ziffernwert entsprechenden Betrag der Dreh- oder Schiebebewegung genau einzustellen« Abweichungen von den genauen Dreh- und Schiebebewegungen addieren sich bei wiederholter Übertragung von Zahlenwerten im Zählwerk und können Fehlanzeigen zur Folge haben. Beim Druckwerk sind es äußere Gründe, die die Einhaltung der theoretisch zugrunde gelegten Dreh- und Schiebewege verlangen« es wirkt unschön, wenn die Ziffern einer mehrstelligen Zahl nicht genau in einer Reihe stehen. Sowohl bei Addiermaschinen wie bei Kontrollkassen muß daher, und zwar unabhängig davon, ob die Ziffern durch Tasten oder Hebel eingestellt werden, durch konstruktive Maßnahmen dafür gesorgt werden, daß stets die vollen Wege als Drehung
 
oder Verschiebung entsprechend den Ziffernwert eingestellt werden. Bei Tasteneinstellung ist die Bewegung des Abfühlgliedes der Taste ein Haß für die eingestellte Ziffer. Hier muß daher das AbfUhlglied in der der Ziffer entsprechenden genauen Lage ausgerichtet und gesperrt werden, während bei Hebeleinstellung die Ausrichtung und Sperrung den Einstellhebel betreffen muß«. Insoweit bestehen zwischen der Hebel- und Tasteneinstellung keine grundsätzlichen funktionellen Unterschiede. Die hinsichtlich des Ausrichtens und Sperrens zu lösenden Aufgaben sind in beiden Bällen.die gleichen; es können dafür die gleichen Bauelemente Verwendung finden, wie das mit besonderer Eindringlichkeit in der in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen vorveröffentlichten britischen Patentschrift 170 650 (Big 2 u. 4) zu dem Ausdruck gekommen ist. Bei dieser Sachlage ist dem gerichtlichen Sachverständigen aber zu-zustimmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, es habe für den Fachmann nahegelegen, das durch die britische Patentschrift 265 140 offenbarte neue Bauelement, die mit Einschnitten versehene Welle, in entsprechend geänderter Form zu dem Ausrichten und Hartsperren bei einer Registrierkasse mit Hebeleinstellung und getrennter Weich- und Hartsperrung zu verwenden. Ein Schritt von erfinderischer Höhe kann in dieser Maßnahme, der keine von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht ohne weiteres zu überwindenden technischen Schwierigkeiten entgegenstanden, nicht erblickt werden.
Wenn der Beklagte demgegenüber zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung geltend macht, daß der Erfinder ■ der Schweizer Patentschrift 189 514, obwohl ihm die britischen Patentschriften bekannt gewesen seien und er die dort beschriebene Sperrwelle habe benutzen wollen,
 nicht Auf den ßedanken gekommen sei, die Welle in der gleichen vorteilhaften Weise zu verwenden, in der das Streitpatent sie benutze, und daß er deshalb nur zu einer Teillösung der Aufgabe gelangt sei, so ist dem entgegen-zuhalten, daß die Vorrichtung der Schweizer Patentschrift mit einer kombinierten Weich- und Hartsperrung arbeitet, die gegenüber Vorrichtungen mit getrennten Sperrungen notwendig gewisse Abweichungen in der Ausgestaltung und Verwendung der einzelnen Bauelemente bedingte Im übrigen trifft esj wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nicht zu, daß die Vorrichtung der Schweizer Patentschrift sich darauf beschränke, den Maschinengang im Palle ungenauer Einstellung eines Stellhebels zu sperren« Auch hier erfolgt vielmehr im allgemeinen eine Rückführung ungenauer Einstellungen auf einen vollen Wert - und zwar nach der Seite der kleineren Abweichung - und nur dann, wenn ein Stellhebel genau oder ungefähr auf die Mitte zwischen zwei vollen Werten eingestellt worden ist, so daß der Buckel 55 des Hasthebels 56 auf einem Zahn des Segments 54 aufliegt, tritt die Sperrung des Maschinenganges ein» Entgegen der Annahme des Beklagten kann daher keine Hede davon sein, daß die Schweizer Patentschrift nur eine Teillösung ihrer mit der des Streitpatents übereinstimmenden Aufgabe zeige»
Die Sperrung des Maschinenganges im Palle der Einstellung auf Mittelwerte muß, wie der gerichtliche Sach-versbändige bemerkt, sogar als ein besonderer Vorzug der Lösung der Schweizer Patentschrift gegenüber der des Streitpatents bezeichnet.werden. Die Präge ferner, ob der vom Beklagten als irrig angegriffenen Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen zuzustimmen ist, die Schweizer Patentschrift habe es dem Fachmann ihrerseits nahegelegt, die dort im Rahmen der kombinierten
 Weich- und HartSperrung verwendete Welle bei getrennter Weich- und Hartsperrung in der Weise zu verwenden, wie sie im Streitpatent verwendet worden ist, kann auf sich beruhen, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Erwägung des gerichtlichen Sachverständigen handelt, der seine Auffassung Uber die mangelnde Erfindungshöhe des Streitpatents in erster Linie darauf gründet, daß schon die Verwendung, die das streitige Bauelement in der Verrichtung der britischen Patentschrift 265 140 gefunden hat die Lösung des Streitpatents nahegelegt habe»
Die "R4HW -Kasse zeigt ebenfalls eine kombinierte Weich- und HartSperrung. Wenn daher dort die Sperrwelle abweichend von der des Streitpatents ausgestaltet und verwendet worden ist, so beweist auch dieser Umstand für die Erfindungshöhe des Streitpatents nichts«
Ebensowenig kann der Umstand die Erfindungshöhe des .Streitpatents begründen, daß die Hartsperrung bei der Vorrichtung nach den britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 nur für die Bauer des einzelnen 'Brfcefcvorganges vorgesehen ist, während sie bei dem Streitpatent für die gesamte Bauer des Masehinenganges vorhält. Bis Bauer der Hartsperrung ist ersichtlich durch den besonderen Zweck bedingt, für den die Sperrung im Einzel falle benötigt wird Sie diesem Zwecke entsprechend zu bemessen, erfordert aber wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, lediglich Maßnahmen, die über den Rahmen handwerklichen Könnens nicht hinausgehen.
Hiernach verbleibt zugunsten der Auffassung des Beklagten nur die Tatsache, daß daa durch die britischen Patentschriften 265 140 und 265 134 offenbarte Bauelement zu dem Ausrichten und Hartsperren der Stellhebel einer Registrierkasse mit Hebeleinstellung in gleicher Weise wie bei dem Streitpatent bis zu dessen Anmeldung, also innerhalb eines Zeitraumes von etwa 13 Jahren, nicht verwendet
 
worden ist. Das reicht aber nicht aus, um die Erfindungs-höhe des Streitpatents zu bejahen. Zwar kann der Umstand , daß eine Vorrichtung, obwohl sie seit langem bekannt war, für einen bestimmten Zweck nicht verwendet worden ist, ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe des erstmaligen Vorschlages einer solchen Verwendung bedeuten, wenn für die hierdurch bewirkte Aufgabenlösung ein erhebliches Bedürfnis bestand und die Lösung in anderer Richtung vergeblich gesucht worden ist (v«rl Lindenmaier in Anm zu LH Kr 3 zu § 1
weiteres erhellt, die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes nicht erfüllt»
Hangelt hiernach der Lehre des Streitpatents die erforderliche Erfindungshöhe, so mußte der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dahin stattgegeben werden, daß das Streitpatent - einschließlich der keinen selbständigen Erfindungsgedanken enthaltenden Untei'an-sprüche - im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland nicht geltend gemacht werden kann»
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 42 PatG. Weinkauff	Birnbach	Kastelski
 aus dem Gesagten ohne
 Weiß
Spreng