- Prozeföbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profi Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Bezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br» ho c» Wilde, Br* Bock, Br* lirüger-Kieland, Br» Weiß und Dx* Spreng" Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1* September 1955 wird auf Kosten.der Beklagten zurizekgewieseno ' ■■ •. Von Rechts wegen Die Klägerin ist Inhaberin eiftes'Verlages und/betreibt gleichzeitig den Buchhandel, insbesondere mit Büchern, die das Fachgebiet der Technik betreffene Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber eine Vernflichtungser-klärung vom 25» Harz 1953 abgegeben, ’ die folgenden Wort- * laut hat; Auch die Verlage dere Verlage haben Bortimentsfestpreise festgesetzt, ^deren Einhaltung .sie den Buchhändlern - so. rmä Die Klägerin erblickt in .diesem Verhaltensine —/<>v; Ver1etsung der von den Beklagten' abgegehenen Verpflieh-^ vc tungserklärungen sowie einen Verstoß gegen § --BWCror:Z Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»' Die . barungen zwischen Verlegern 'und Buchhändlern über die Festlegung des Kleinvcrkaufspreises von Verlagserzeugnissen zulässig und durch die Dekarteilierungsgesetze nicht oder nicht mehr verboten seien« Es hat insoweit auf das Schreiben des leiters der:amerikanischen Bekartellierungsbehördey vom 60 Januar 1953 (WuW / E All 37) verwiesen, in dem dieser dem Wunsche des Bundeswirtschaftsministers . zugestimmt hat, Verträge zur Bindung -von Wiederverkaufspreisen für Verlagserzeugnisse schon vor Erlaß des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den-Verlegern zu ermöglichen« Es sei, so fährt das Berufungsgericht fort,, indessen nicht erforderlich, den Inhalt des sog« flHH^-Briefs im einzelnen rechtlich zu würdigen« Denn, nach Erlaß des Briefes sei seit mehreren Jahren die vertikale Preisbindung von den Verlegern weitgehend; wieder ein-•: geführt, von den Besatzungsdienststellen und den deutschen V/irtschaxtsbehörden geduldet und von den Gerichten einhellig für zulässig erklärt worden» Die bisherigen Zweifels- ' fragen seien damit durch ständige übereinstimmende Rechts-:anwendung einer Klärung zugeführt worden» Selbst wenn man Einzelheiten der Begründung dieser herrschenden Meinung ablehnen wollte, müsse doch anerkannt werden, daß sich Auf die gegen diese - nicht unbedenkliche - Begründung gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Senat hat bereits in seinem am gleichen Tage verkündeten Urteil I 2R 175/56 Breisbindungsverträge über Markenartikel im Hinblick auf den^Jppj^-Brief vom 18a November 1952 als rechtsgültig, anerkannt« Die rechtlichen Gesichtspunkte, die für .diese Entscheidung maßgebend gewesen sind, gelten in vollem Umfang auch für Verlagserzeugnisse, da für diese durch den sog» zwei ten ^U^-Brief vom 6. erklärung vom 23o März 1953 der Klägerin gegenüber gebunden, so muß sie, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch bei Zwischenschaltung von Vertretern dafür sorgen, daß der Endabnehmer die Bücher zu den festgesetzten Baden- und Staffelpreisen erhält. Es hat darauf verwiesen, daß die Beklagte nach Vorhalt einer Quittung (Anlage 6) zugegeben habe, bei einem Verkauf von Büchern aus dem Verlage der Klägerin die festgesetzten; ;■ Preise unterschritten zu haben. Die bloße Erklärung der Beklagten, es habe sich dabei um ein Versehen gehandelt, hat das Berufungsgericht nicht als ausreichend angesehen, eine Wiederholungsgefahr .auszuschalten. die Preisbindung sei, von der Klägerin und den anderen Verlagen nicht lückenlos durchgeführt worden, weil vom gesamten Buchhandel im Einverständnis mit den Verlagen nach festgesetzten Sätzen Bücher an Großabnehmer oder auch an minderbemittelte* Studenten zu herabgesetzten Preisen abgegeben' würden? hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem/ Landgericht als nicht geeignet angesehen? allgemeinen 'Regelungen an den ermäßigten Lieferungen-zu ■beteiligen« Tat sie das nicht, sondern lieferte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bücher unter dem Richtpreis ohne jede Kontrolle des wirklichen Verbleibs der Bücher, so verstieß sie.damit gegen ihre■ Verpflichtungserklärung« Für die Annahme, daß etwa die,Buchhändler das Preisbindungssystem der Verlage nicht beachtet hätten und aus diesem Grunde auch der Beklagten ein Festhalten an den gebundenen Preisen nicht zuzu demtvben sei, sind von der Beklagten keinerlei stubstantiierte Behauptungen aufgestellt worden* 1 UWG gestützten Anspruch geltend zu machen» Das Verhalten der Beklagten stellt nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern verstößt auch gegen das Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibendeh» Ihr unlauteres Verhalten besteht darin, daß sie sich über die von ihr eingegangenen Verpflichtungen hinwegsetzt und in Erwartung der Vertrags- Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3* Aufl, Kap, 80 Anim 7)® Da die Klägerin nur einen Untoi'lassungsanspruch geltend macht, bedarf es der Feststellung eines Verschuldens der Beklagten nicht, Allerdings muß die Beklagte alle Umstände gekannt haben, die bei objektiver Würdigung die,Sittenwidrigkeit ihrer V/ettbewerbshandlangen ergeben, oder ‘jedenfalls mit: der Möglichkeit gerechnet haben, daß solche Umstände vorliegen können (BGKZ 8, 387, 393)» Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ersichtlich ‘als erfüllt angesehen »rDie Beklagte mußte trotz der teilweise sich widersprechenden:Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zur Preisbindungsfrager^rdie im übrigen nur Markenartikel, nicht Verlagserzeugnisse betrafen - damit rechnen, die Klägerin werde ebenso wie die an-deren Verlage auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung ihr Preisbindungssystem erfolgreich durchsetzen können.» Ob für eine wirksame Preisbindung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Vermerk auf den Rechnungen der Verleger genügt, nach dem sich der' Empfänger durch die Annahme der Ware zur Einhaltung der festgesetzten Preise verpflichtet, bedarf im Streitfall keiner Entschei-'x dungo Da die Beklagte überhaupt bestreitet, durch eine Preisbindungsveroinbarung verpflichtet zu sein, kommt es nicht darauf an, wie im Binzelfall die Verpflichtung zustande .gekommen'ist« Der Antrag der Klägerin geht jedenfalls nach seiner Abänderung in der Revisionsinstanz nur auf Unterlassung, soweit die Beklagte sich vertraglich zur Einhaltung der Preise verpflichtet hat« v Die: Zwischenschaltung von ehrenamtlich: tätigen Stu-deilten als Vertreter der Beklagten hat das Berufungsgericht als rech blich bedeutungslos angesehen* Es hat seine Auffassung :damit begründet, daß die Provision von 10 an die Verteiler nur: zu dem Schein vereinbart sei, während nach allgemeinem Einverständnis diese 10 $ in Wahrheit dem Endabnehmer als Preisnachlaß zugute kommen sollten« Diese auf tatsächlichen Gründen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt« wird auch von der Revision ni oh t an ge gr iff en* Kach alledem erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beklagten auch ein Verstoß gegen das Rabattgeset2 zur Last fällt«
* .'Viv.' * f- *i < *. ' -Zf ' “ -Fur das Nachschlagewerk! Nicht für.die Amtliche Sammlung^ * v * > v Gesetz: Rechts sat.? lift 8 (AmZ) Nr® 56 Arto Y 9,c BrMilHegVO Nr. 78.Art. ?9.c. Stichwort; Preisbindung hei Yerlag&erzeughissen '' ' S. . ' > 1».'. V> ' ' '*• ! '•s'- }’ X ' -J' hen; I &R 208/55 , - 'v>? ’TYf ; Aktenzeichen Urtö des BGH v» 10-. Uezemher 1357 * 4 - % ' * s - v. s > *>5 ■ ' * ^ ■■ / * ■■ ^., vi ^ ^ Hanseatische s'''OLG „zu Hamburg/*- EG Hamburg ■Verkündet 10o ■Dezember IS5? unau, Justizobersekretär:, ■ s Urkmidsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Anna-Luise hand1ung AIber t als Inhaber^q der Rnnh.- Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ... Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr* g e g e n die Firma R is'cra. & M in I Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeföbevollmächtigter; Rechtsanwalt Profi Br. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Bezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br» ho c» Wilde, Br* Bock, Br* lirüger-Kieland, Br» Weiß und Dx* Spreng" für Recht erkannt; ' .; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1* September 1955 wird auf Kosten.der Beklagten zurizekgewieseno ' ■■ •. Von Rechts wegen Die Klägerin ist Inhaberin eiftes'Verlages und/betreibt gleichzeitig den Buchhandel, insbesondere mit Büchern, die das Fachgebiet der Technik betreffene Die Beklagte hat der Klägerin gegenüber eine Vernflichtungser-klärung vom 25» Harz 1953 abgegeben, ’ die folgenden Wort- * laut hat; “Ich verpflichte jaaich zur Einhaltung der vom VerlagtiflH|| & flPRl? seine Verlagswerke festgesetzter^paHen^ und Staffel-preise. . .-r;- '•*. , ' Ich’verpflichte mich ferner, daß bei' Moferunj der -Werke des Verlages w/t/tb & wEHh durch Zweite oder. Dritte- in meinem Auftrag eben-fall^der Endabnehnicr d^eBUchcr zu den vom Verlag festgesetzten laden- un elpreisün ernait*" Auch die Verlage dere Verlage haben Bortimentsfestpreise festgesetzt, ^deren Einhaltung .sie den Buchhändlern - so. auchvder Beklagten vertraglich 'auferiegenv - ,.,,Di.e;-Bek:lagtelieferte an^ in wissenschaf tliche und miterhaltende Bucher zu einem um 10 ermäßigten Preis »• ' i * , ;-V; , * *** rmä Die Klägerin erblickt in .diesem Verhaltensine —/<>v; Ver1etsung der von den Beklagten' abgegehenen Verpflieh-^ vc tungserklärungen sowie einen Verstoß gegen § --BWCror:Z gleich rügt sie -.eine/Verletzung der Vorschriften«dos'Rabatt gesetcesv $:ie ha t be antragt, - die Beklagte zu verurteilen? 'bei. Vermeidung einer hiermit angedrohten? in jedem Pall der Zuwiderhandlung festzusetzeftdeh .öeld- oder ' 'Haftstrafe es zu unterlassen? Bücher der Ver- mmim mm» mm ^ und- all der jenigen Verlage? ‘die in gleicher -Wei.so die Einhaltung ihrer- Preise verbindlich' gemacht haben? beim unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf an den Detztverbraucher zu unterbieten» - ^ " \ ■* > ' s Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen» Sie hat bestritten? Preisunterbietungen vorgenommen zu haben? die'gegen die der Klägerin gegenüber abgegebene, Ver- •• t .. ".v... . . >V’ *' ;b fi-Sv ff. .'ft:t"'^/'fff •S: f'> •• 't: •.fffff;f'fff-'-v/' ff t i pflichtungserkläruiig verstoßen» Sie-Vor'tritt die A uff as- , sung? daß ihr auch den anderen Verlagen gegenüber kein vor trags- oder‘wettbewerbswidriges Verhalten'zur last falle0 Ihre Lieferungen seien über einen ehrenamtlich tätigen Studenten erfolgt? dem sie eine Provision von 10 fa bewilli ge? die dieser wiederum den Käufern zukommen lasse. Derartige Ermäßigungen für Studenten-seien' üblich ~undfkönnten nicht beanstandet werden*. Zudem seien die von der Klägerin und anderen Verlegern vorgenommenen Preisbindungen der' zweiten Hand wegen Verstoßes gegen die alliierten Dekär-telliorungsgesetze nichtig? sie würden auch nicht lückenlos durchgeführt» ^ . * Das Landgericht hat der Klage stattgegeben»' Die . Berufung hatte keinen Erfolg«, i.Iit der .Revision verfolgt , die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter» Die Klägerin, die ihren Klageantrag dahin geändert hat? daß.dem Halbsatzs f,die in gleicher Weise die Einhaltung ihrer Px^eise verbindlich gemacht haben" die Worte: ,fihr gegenüber' vertraglich «-«.” eingefügt werden, bittet um Zurückweisung der Revision« - ( ^nts i d imgsgr lind e£ I«, Das Berufungsgericht ist der Auffasepng,-^aJSf .Verein- barungen zwischen Verlegern 'und Buchhändlern über die Festlegung des Kleinvcrkaufspreises von Verlagserzeugnissen zulässig und durch die Dekarteilierungsgesetze nicht oder nicht mehr verboten seien« Es hat insoweit auf das Schreiben des leiters der:amerikanischen Bekartellierungsbehördey vom 60 Januar 1953 (WuW / E All 37) verwiesen, in dem dieser dem Wunsche des Bundeswirtschaftsministers . zugestimmt hat, Verträge zur Bindung -von Wiederverkaufspreisen für Verlagserzeugnisse schon vor Erlaß des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den-Verlegern zu ermöglichen« Es sei, so fährt das Berufungsgericht fort,, indessen nicht erforderlich, den Inhalt des sog« flHH^-Briefs im einzelnen rechtlich zu würdigen« Denn, nach Erlaß des Briefes sei seit mehreren Jahren die vertikale Preisbindung von den Verlegern weitgehend; wieder ein-•: geführt, von den Besatzungsdienststellen und den deutschen V/irtschaxtsbehörden geduldet und von den Gerichten einhellig für zulässig erklärt worden» Die bisherigen Zweifels- ' fragen seien damit durch ständige übereinstimmende Rechts-:anwendung einer Klärung zugeführt worden» Selbst wenn man Einzelheiten der Begründung dieser herrschenden Meinung ablehnen wollte, müsse doch anerkannt werden, daß sich - 5 ~ eine allgemeine Rechtsüberzeugung gebildet habe, die bereits zur gewohnheitsrechtliehen Bedeutung-erstarkt sei. Auf die gegen diese - nicht unbedenkliche - Begründung gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht im einzelnen eingegangen zu werden. Der Senat hat bereits in seinem am gleichen Tage verkündeten Urteil I 2R 175/56 Breisbindungsverträge über Markenartikel im Hinblick auf den^Jppj^-Brief vom 18a November 1952 als rechtsgültig, anerkannt« Die rechtlichen Gesichtspunkte, die für .diese Entscheidung maßgebend gewesen sind, gelten in vollem Umfang auch für Verlagserzeugnisse, da für diese durch den sog» zwei ten ^U^-Brief vom 6. Januar 195.3 die gleiche Regelung getroffen ist wie für Markenartikel« Auf die Begründung der genannten Entscheidung kann daher, verwiesen werden. II. ’»st- die Beklagte hiernach durch die Verpflichtungs- erklärung vom 23o März 1953 der Klägerin gegenüber gebunden, so muß sie, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, auch bei Zwischenschaltung von Vertretern dafür sorgen, daß der Endabnehmer die Bücher zu den festgesetzten Baden- und Staffelpreisen erhält. Bas Berufungsgericht hat festgestelltdaß dies nicht der Fall sei. Es hat darauf verwiesen, daß die Beklagte nach Vorhalt einer Quittung (Anlage 6) zugegeben habe, bei einem Verkauf von Büchern aus dem Verlage der Klägerin die festgesetzten; ;■ Preise unterschritten zu haben. Die bloße Erklärung der Beklagten, es habe sich dabei um ein Versehen gehandelt, hat das Berufungsgericht nicht als ausreichend angesehen, eine Wiederholungsgefahr .auszuschalten. Ijtiese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden* Wie wenig diese Erklärung allein eine Wiederholungsgefahr auszuschalten vermag? ergibt sieb,, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt? bereits aus der Tatsache? daß sie überhaupt bestreitet? durch die Preisbindung rechtswirksam verpflichtet zu sein (vgl* BGKZ 1? 241 ? 248$ GRTJR 1954?' 165? 165). Pie Behauptung der Beklagten? die Preisbindung sei, von der Klägerin und den anderen Verlagen nicht lückenlos durchgeführt worden, weil vom gesamten Buchhandel im Einverständnis mit den Verlagen nach festgesetzten Sätzen Bücher an Großabnehmer oder auch an minderbemittelte* Studenten zu herabgesetzten Preisen abgegeben' würden? hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem/ Landgericht als nicht geeignet angesehen? Lücken im Preisbindungssystem darzutun« Pie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl* Pie Gewährung von Vorzugs- und Sub-skripstionspreisen ist bei Vsrlagscrzeugnissen seit langem -üblich (vgl* IBuchhändlorische Verkaufsordnung"? Verkaufsrecht des deutschen Buchhandels? Pr« Heß Teil II,'1)0 Per Inhalt der einzelnen Proisbindungsvorträge setzt solche generellen Ausnahmen voraus und läßt daher 'keineswegs den sich nur aus Treu und Glauben ergebenden Einwänd zu? das Proisbindungssystem sei lückenhaft und die Einhaltung der ‘ ^•Vereinbarung daher unzu demutbar* Pie Möglichkeit der Gewäh- . rung von Sonderpreisen steht jedem Händler gleichmäßig \ offen und ist nur davon abhängig? ob sich unter den Abnehmern solche befinden? die zu der einen oder anderen Rabattgruppe gehören (RGZ 155? 51, 60$ Mueller? Börsenblatt für den deutschen Buchhandel? 11* Jg» Hr* 78* S.' 621)* Auch der Beklagten wäre es? wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat? unbenommen geblieben? sich nach den 7 allgemeinen 'Regelungen an den ermäßigten Lieferungen-zu ■beteiligen« Tat sie das nicht, sondern lieferte sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bücher unter dem Richtpreis ohne jede Kontrolle des wirklichen Verbleibs der Bücher, so verstieß sie.damit gegen ihre■ Verpflichtungserklärung« Für die Annahme, daß etwa die,Buchhändler das Preisbindungssystem der Verlage nicht beachtet hätten und aus diesem Grunde auch der Beklagten ein Festhalten an den gebundenen Preisen nicht zuzu demtvben sei, sind von der Beklagten keinerlei stubstantiierte Behauptungen aufgestellt worden* IIIo Fhtgegen der Auffassung der Revision ist der von der Klägerin erhobene Unterlassung^ insowei t: begründet, als er Preisunterbietungen bei solchen Büchern betrifft, die der Beklagten von anderen Verlagen geliefert wordene Die Revision meint, die Klägerin könne nicht in die vertraglichen Beziehungen eines anderen Verlegers zu der Beklagten eindringen undoes könne ihr daher auch kein Un-terlassungsahspruch aus§,13: UWG zustehen »Diese Annahme, ist rechtsirrig« Die Klägerin ist Verlagsinhabefin und betreibt gleichzeitig den Buchhandel» Als Mitbewerberin;der anderen Verlage sowie auch der Buchhändler ist sie daher gemäß § 13 UWGr aktiv legitimiert, den auf §. 1 UWG gestützten Anspruch geltend zu machen» Das Verhalten der Beklagten stellt nicht nur eine Vertragsverletzung dar, sondern verstößt auch gegen das Anstandsgefühl eines verständigen Durchschnittsgewerbetreibendeh» Ihr unlauteres Verhalten besteht darin, daß sie sich über die von ihr eingegangenen Verpflichtungen hinwegsetzt und in Erwartung der Vertrags- treue ihrer Mitbewerber einen eigenen geschäftlichen Torsprung unä einen mühelosen Sondergewinn einzuheimsen sucht (Baumbach/Hefermehl aaO § 1 Anim 253?. Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 3* Aufl, Kap, 80 Anim 7)® Da die Klägerin nur einen Untoi'lassungsanspruch geltend macht, bedarf es der Feststellung eines Verschuldens der Beklagten nicht, Allerdings muß die Beklagte alle Umstände gekannt haben, die bei objektiver Würdigung die,Sittenwidrigkeit ihrer V/ettbewerbshandlangen ergeben, oder ‘jedenfalls mit: der Möglichkeit gerechnet haben, daß solche Umstände vorliegen können (BGKZ 8, 387, 393)» Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht ersichtlich ‘als erfüllt angesehen »rDie Beklagte mußte trotz der teilweise sich widersprechenden:Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte zur Preisbindungsfrager^rdie im übrigen nur Markenartikel, nicht Verlagserzeugnisse betrafen - damit rechnen, die Klägerin werde ebenso wie die an-deren Verlage auf Grund einer höchstrichterlichen Entscheidung ihr Preisbindungssystem erfolgreich durchsetzen können.» Sie hat somit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt« Ob für eine wirksame Preisbindung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ein Vermerk auf den Rechnungen der Verleger genügt, nach dem sich der' Empfänger durch die Annahme der Ware zur Einhaltung der festgesetzten Preise verpflichtet, bedarf im Streitfall keiner Entschei-'x dungo Da die Beklagte überhaupt bestreitet, durch eine Preisbindungsveroinbarung verpflichtet zu sein, kommt es nicht darauf an, wie im Binzelfall die Verpflichtung zustande .gekommen'ist« Der Antrag der Klägerin geht jedenfalls nach seiner Abänderung in der Revisionsinstanz nur auf Unterlassung, soweit die Beklagte sich vertraglich zur Einhaltung der Preise verpflichtet hat« — Q — ... v Die: Zwischenschaltung von ehrenamtlich: tätigen Stu-deilten als Vertreter der Beklagten hat das Berufungsgericht als rech blich bedeutungslos angesehen* Es hat seine Auffassung :damit begründet, daß die Provision von 10 an die Verteiler nur: zu dem Schein vereinbart sei, während nach allgemeinem Einverständnis diese 10 $ in Wahrheit dem Endabnehmer als Preisnachlaß zugute kommen sollten« Diese auf tatsächlichen Gründen beruhende Auffassung des Berufungsgerichts, die einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt« wird auch von der Revision ni oh t an ge gr iff en* Kach alledem erübrigt sich eine Prüfung, ob der Beklagten auch ein Verstoß gegen das Rabattgeset2 zur Last fällt« Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ^PO suriickzuweisen* Wi 1g e 3ock Erau Bunde srichterin Dr* Krüger-Kieland ist infolge Ortsabwesenheit an der. Unterschrifts-lei stung verhindert* Wilde Weiß Spreng «.V