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BGH · I-ZR-208/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-208/52

dürfnisbefriedigung wie der gegenständliche Erfindungsgedanke des Klagepatents dienen, so kann für ihn doch kein Schutz unter dem Gesichtspunkt eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" gewährt werden, wenn er nach technischer Aufgabe und Lösung einen völlig anderen Weg als die durch das . Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und aüsgeführt, der Mauser-Bund* falle nicht in den Schutzbereich des Streitpatents, weil bei ihm der Gummistreifen nicht von der Längsnaht erfaßt werde« Der Anmelder des Streitpatents habe zwar anfänglich Schutz für einen weitergehenden Erfindungsgedanken beansprucht, auf ausdrückliches Verlangen des Patentamts habe er jedoch sein Schutzbegehren einschränken müssen* Daher sei die nunmehr beanspruchte erweiterte Auslegung unzulässig* Das jetzige Schutzbegehren des Beklagten scheitere auch daran, daß der in Anspruch genommene allgemeine Erfindung3gedanke zur Zeit der Anmeldung nicht neu oder erfinderisch gewesen sei* Endlich fehle es an der notwendigen Offenbarung dieses Erfindungsgedankens in der Patentschrift* I* Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine "gegenständliche Verletzung des Streit-patents" verneint und ausgeführt; Beide Bundarten zielten zwar darauf ab, bei Kleidungsstücken, die in der Hüftgegend gehalten werden sollten, ein möglichst bequemes Tragen zu ermöglichen* Auch legten beide Ausführungsformen darauf Be- aus dehnbarem Stoff bestehenden Hülle und einem mittels einer ebenfalls dehnbaren Naht (Längsnaht) in die Hülle ein^ehefteten flachen Vollgummistreifens (Patentbeschreibung S 1 Z 1-6, Oberbegriff des Patentanspruchs S 2 Z 42-47)« Bunde dieser Art-waren bekannt, z„Bo durch die deutsche Patentschrift DRP 475 658 und die entsprechende schweizerische Patentschrift Nr 122 574o Auch diese Patente werden von der Inhaberin des Streitpatents kontrolliert.. Die nach diesen Patentschriften bekannten Bunde bestehen aus einem selbständigen dehnbaren Stoff streifen, in den ein Gummistreifen in der V/eise eingeschlossen wird, daß er über die ganze Breite durch zwei Reih® dehnbarer Stiche vernäht wird (vgl hierzu die amerikanische Patentanmeldung vom 29« August 1931> Nr 1 873 583> deren Priorität für das vorliegende Streitpatent in Anspruch genommen wird, ebenso die ursprüngliche Passung der Einleitung der Patentbeschreibung vom 13* Juli 1932)« Nachdem die An-• meiderin zunächst wegen der Verwendung einer einzigen Mehrfad entib erd ecknaht einen weitergehenden Schutz begehrt hatte', das Patentamt aber trotz mehrfacher Änderung des Patentanspruches die Erteilung abgelehnt hatte, stellte die Anmel- .. Die Anmelderin geht in diesem Schriftsatz bei der Darlegung des durch die Erfindung gelösten Problems wiederum von der Ver-Wendung eines Vollgumraistreifens als Bundeinlage aus und be- j tont, daß es sich nicht in erster Linie um das Anheften eiriea Bundes an ein Kleidungsstück mit Hilfe einer den freiliegend Saum überdeckenden Uberwendlichnaht, sondern um etwas wesentlich anderes handele« Die Erfindung soll .eine Verbesserung des durch die schweizerische Patentschrift Nr 122 574 und des DRP 475 658 geschützten Bundes dadurch erzielen, daß zwecks Vermeidung oder Verminderung eines unangenehmen Scheuerns der Vollgummistreifen in der Stoffhülle möglichst längsbewegbar ist und daß vor allem eine Beschädigung der d.ehnbaren Hülle vermieden wird, wie sie bei der Festlegung des Gummistreifens sonst leicht durch die durch das Gummi hindurchgefunrten Nahtstiche eintreten kann» Die Anmelderin hat selbst darauf hingev/iesen, es würde zur Vermeidung der genannten Nachteile an sich nahe liegen, den Vollgummistrei-fen ganz lose in den Bund eihzuziehen; das habe man auch lange Zeit getan; es habe sich dabei aber der große Nachteil gezeigt, daß sich das Gummiband einrolle und dann noch größere Beschwerden verursache0 Man habe also wieder dazu übergehen müssen, das Gummiband festzulege.n, Bei den bekannten Bunden, auf die sich die Erfindung nach der Einleitung der Patentbeschreibung (Patentschrift S 1 Z 1-6) bezieht und die dem Oberbegriff des Patentansprüche^ ..(Patentschrift S 2 Z 54-47) entsprechen, ist in eine aus dehnbarem Stoff bestehende Hülle mittels einer ebenfalls dehnbaren Naht ein flacher Vollgummistreifen eingeheftet Derartige Vollgummistreifen haben, weil sie.kochfest sind, den Vorteil, daß si‘e beim Waschen nicht herausgenommen zu werden brauchen« Die Hülle, der Vollgummistreifen und die diese Teile verbindende Naht müssen wegen des Verwendungszwecks des Sundes in'ihrer. Stückes nicht unmittelbar mit dem Vollgummistreifen in Berührung zu bringen, sondern zwischen die umgeschlagenen Ränder desJaus einem einfachen, dehnbaren Stoffstreifen gefalteten Bundes, zu legen, wobei der Guromistreifen von dem innen liegenden Rand des den Bund bildenden StoffStreifens umfaßt wird, und die Bundränder, den Heftrand des Kleidungsstückes und den Gummistreifen gleichzeitig durch eine den außen lie- : genden Bundrand überdeckende Mehrfadenüberdecknaht mit gleit- f-: fähigen Fadenverschlingungen zu verbinden (Patentanspruch uni Patentbeschreibung S 1 Z 19-29). Demgemäß hat das Berufungsgericht den "Gegenstand der Erfindung" im Ergebnis zutreffend ermittelt, wenn es den "eigentlichen Kern" und die "allein maßgebenden Merkmale" des Streitpatents darin erblickt, daß bei dem gleichzeitigen Durchstechen des Vollgummistreifens, des selbständigen Bundes und des Heftstreifens des Kleidungsstückes durch eine besondere A-nordnüng und Reihenfolge der Bund lagen ein Einreißen oder Ausweiten der Nahtstichlöcher vermieden wird* 4) Bei der Verletzungsform, dem Maüserbund, wird die Bundhülle ebenfalls aus einem selbständigen, dehnbaren Stoffstreifen gebildet, dessen Ränder wie beim Nobelt-Bund umge'legt und mit dem Heftrand des Kieisungsstückes durch eine elastische Mehrfadenüberdecknaht vernäht wird» Im Gegensatz zu dem Nobelt-Bund wird jedoch der Gummistreifen von der Mehrfadenüberdecknaht überhaupt nicht erfaßt; er liegt vielmehr bis auf eine Quernaht am Bundende vollkommen lose in der Stoffhülle» Mag der Mauser-Bund dem Nobelt-Bund danach auch äußerlich ähnlich sein, so kann doch beim Mauser-Bund das Problem, des Streitpatents, das Ausweiten oder Ausreißen der Nahtstichlöche'r beim Durchstechen des Gummistreifens , überhaupt nicht auftauchen» Die den Gegenstand der Erfindung bildende technische- Anwendung ist völlig be?-deutungslos für alle Bunde, bei denen der Vollgummistreifen nur lose ohne längsnaht in den Bund eingezogen wird» Durch den Einschluß des Vollgummistreifens in der Stoffhülle werde ein nachgiebiger Bund gebildet, in dem ”der Gummistreifen verankert und gleichzeitig innerhalb des größten Teils des Bundes lose eingeschlossen sei” (Patentschrift S 2 Z 15-17)« Die als »Verankerung” und »loser Einschluß” gekennzeichnete »beschränkte Festlegung” des Gummistreifens sei der tragende Gedanke der Erfindung, Das im Patentanspruch angegebene und im Ausführungsbeispiel dargestellte Merkmal des Miterfassens (Durchstechens) des Gummistreifens sei nur eines der möglichen und d/m Durchschnittsfachmann zur Verfügung stehenden Mittel, das zwar, wie die Anmelderin richtig erkannt habe, als besonderes Problem die Gefahr einer Beschädigung der dehnbaren Hülle mit sich bringe,-aber allen anderen Mitteln gleichstehe, die, unter Vermeidung der speziellen Gefahr, zu dem gleichen Ergebnis einer »begrenzten Festlegung” des GummiStreifens führten« Dies übersehen zu haben, sei der grundsätzliche Fehler des Berufungsurteils. Tatsächlich befaßt sich die Erfindung nur mit dieser technischen Maßnahme, deren Nachteile sie durch eine besondere Gestaltung des Bundes vermeiden will« Die Erfindung will nicht etwa die mit dem Durchstechen des GummiStreifens verbundenen Nachteile dadurch vermeiden, daß sie ganz auf das. Die Anmelderin war sich, darüber klar, daß in .diesem Fall das den Gegenstand der Erfindung bildende individuelle technische Problem überhaupt ■ nicht auftauchen kann* Entfällt aber schon das technische Problem als solches, so scheidet auch eine Lösung dieses Problems ohne weiteres aus. die Erzielung der gleichen technischen Wirkung handelt, die die Erfindung zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe erreichen will* Wenn es in den von der Revision angeführten Teilen der Patentbeschreibung S 2 Z 15-18 heißt, der Gummistreifen sei in dem nachgiebigen Bund "verankert und gleichzeitig innerhalb des größten Teiles des Bundes lose eingeschlossen", so bedeutet dies nach dem ganzen Inhalt des Patentanspruchs, genannten Vorteile, die Herstellung eines brauchbaren elastischen Bundes, durch Lösung eines anderen technischen Problems zu erreichen sucht, nämlich durch Wahl eines geeigneten Plaebgummistreifens, bei dem die Gefahr des Einrollens nicht best.eht und der deshalb auch nicht mittels einer Längsnaht in der Hülle festgehalten zu werden braucht* Auch wenn die Klägerin mit der Verletzungsform die Gefahr des Eijyollens - die der Nobelt-Bund dadurch beseitigen will, daß der Gummistreifen mit einer dehnbaren Längsnaht in der Hülle' festliegt - bewußt in Kauf genommen hätte, würde keine Patentbenutzung vorliegen ( RG JW-1937, 1152)* Soweit eine Benutzung die Unvollkommenheit, deren Beseitigung vom Patent erstrebt wird, noch enthält, liegt sie außerhalb der Grenzen einer verschlechterten.Nachahmung (vgl RG.GRUR 1941, 316; • 1934, 728; 1936, 237; 1938, 331)» Der Anmelderin war das lose . c) Schließlich behauptet die Revision, man könne.mit einer Mauser-Bund-Maschine bewußt oder unbewußt nach dem Wortlaut des Streitpatents arbeiten, das Material, Trikot-und Gummiband, sei besonders leicht verschiebbar; in den Führungsschlitzen’des Legeapparates zur Mauser-Bund-Maschine MK der Klägerin ereigne sich deshalb notwendig ein "Schlingen! dieser Bänder* Die Möglichkeit eines Anstechens des Gummibandes sei geradezu zwangsläufig gegeben; ein solches Anstechen komme praktisch dauernd vor* Die Revision sieht hierin eine typische Folge, die sich im Palle einer verschlechterten Ausführung erfahrungsgemäß durch das enge technische Nebeneinanderliegen der im -Streitpatent als Ausführungsbeispiel dargestellten und der von der Klägerin mit der "gleichen Wirkung" angewendeten Ausführungsform ergebe*, Unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1932, 1031 macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, eine Maschine verletzte ein Patent schon dann, wenn sie die Möglichkeit biete, nach der geschützten Lehre zu arbeiten* Die Revision greift das Berufungsurteil weiter mit der Behauptung an, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es jede erforderliche Auslegung des Streitpatents außer acht gelassen habe, nicht nur zu Unrecht eine "gegenständliche" Verletzung des Streitpatents verneint, sondern auch unterlassen, den Schutzbereich des Streitpatents unter Heranziehung der Lehre vom "allgemeinen Erfindungsgedanken" zu bestimmen» 1) - Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der Ausführungen des Berufungsgerichts auf S 10-13 des angefochtenen Urteils* Hier prüft das Berufungsgericht, nachdem es eine gegenständliche Verletzung des Streitpatents verneint hat, ob der Mauser-Bund den "dem Nobelt-Bund zugrunde liegendenErfindungsgedanken" verletzt* Hierin liegt die Prüfung einer Patentverletzung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Erfindungsgedankens.. die Beklagte im vorliegenden Pall das Pesthalten des Gummi-Streifens durch die liehrfadenüberdecknaht rechnen will - unberücksichtigt bleiben, daß z,B, bei einer geschützten Kombination der Schutz nur auf eine Unterkombination - oder "Teil-kombination", wie sich das Berufungsgericht ausdrückt - oder auch auf ein Einzelelement der Kombination abgestellt wird (vgl RG GRUR 1957, 545; 1941, 316, 466). Der allgemeine Erfindungsgedanke.soll nach Ansicht des Beklagten darin bestehen, daß der Heftrand des Kleidungsstückes zwischen dem äußeren umgeschlagenen und dem inneren glatten Rand des aus einem ' selbständigen Stoffstreifen gebildeten Bundes sitzt, ohne de 11 eIngezogenen^ Gummistreifen^ zu_ berühren^ und da-ß diese Stoffschichten durch eine Mehrfadenüberdecknaht zusammengenäht sind. Was nicht im Bereich der allein durch die technische Aufgabe und der zu ihrer Lösung gegebenen Anweisung.zu dem ' technischen Handeln liegt und sich daher auch nicht aus der nach dem Patentanspruch geschützten gegenständlichen Erfindung herleiten läßt, kann deshalb im Rahmen des erteilten Patentes auch unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Erfindungsgedankens" keinen Schutz erlangen* Aus einer Patentbeschreibung kann sich möglicherweise, etwa, beiläufig, ein an sich patentfähiger Erfindungsgedanke ergeben, der aber trotz dieser "Offenbarung" nicht .Gegenstand der geschützten Erfindung zu sein braucht* Ein solcher neben der geschützten Erfindung liegender Erfindungsgedanke kann vielleicht Gegenstand einer besonderen Patentanmeldung werden und selbständigen Patentschutz erlangen* Was in Der Mauser-Bund weist jedenfalls keinerlei innere Beziehung zu dem durch das Streitpatent geschützten gegenständlichen Erfindungsgedanken auf, der nach Problemstellung und Lösung einen Bund voraussetzt, Bei’ dem der ein-gezogene Vollgummistreifen mittels 'einer dehnbaren Längsnaht durchst o c h e n und hierdurch in die Hülle 6ipj£©heftet ist0 .Bünde, bei denen ein solches Durchstechen vermieden wird, lassen das technische Problem, dessen Lösung das .Streitpatent erreichen soll, überhaupt nicht aufkommen; sie stellen eine andersartige technische Lösung dar und liegen schlechthin außerhalb des nach dem Streitpatent geschützten gegenständlichen Erfindungsgedankens.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ErfindungBunddehnbarAnspruchtechnischetechnischStreitpatentsGummistreifenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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l?ür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung
 Gesetz:	PatG	§	6
Rechtssatz: Mag ein der Beschreibung des Klagepatents' möglicherweise" zu entnehmender erfinderischer Gedanke auch denselben allge-*	meinen	Zweck einer sozial nützlichen Be-
dürfnisbefriedigung wie der gegenständliche Erfindungsgedanke des Klagepatents dienen, so kann für ihn doch kein Schutz unter dem Gesichtspunkt eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" gewährt werden, wenn er nach technischer Aufgabe und Lösung einen völlig anderen Weg als die durch das .
Aktenzeichen:	I	ZR	208/52	•
Urteil des BGH vom 11» Mai 1954 OLG Düsseldorf '
und deshalb in keiner Weise aus dem An-spruch des Klagepatents herleitbar istT
LG Düsseldorf
0
I'i
i, m ?oe/52
Verkündet
 am 11. Mai 1954
nan, Justizobersekretär Urkundsbeamter cer Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Alexander S ______ _________________________
Inlandsvertreter gemäß § 16 des Patentgesetzes: Patentanwalt Dipl,-Ing, Hellmuth ItflÜI in Bad
 Straße
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof,Br
 gegen
die Firma	Aktiengesellschaft	in
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
*
Rechtsanwalt Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br, Birnbach, Br, Bock,
 Br, Christoph und Br, Weiß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des •2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 22, Juli 1952 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
"The FfBHHB	Companyn in Baltimore
(Md., USA) ist Inhaberin des mit Y/irkung vom 14* Juli 1932 ab erteilten DRP Nr 648 253? für das die Unions-Priorität der Anmeldung in den USA vom 29* August 1931 in Anspruch genommen wird* Das Patent ist noch nicht abgelaufen« Seine Geltungsdauer ist auf Grund des Gesetzes Nr 8 &HK verlängert worden* Dei* Patentanspruch lautet:
"Bund an Kleidungsstücken Owdergl* mit einer aus dehnbarem Stoff bestehenden Hülle und einem mittels einer ebenfalls dehnbaren Naht in die Hülle eingehefteten flachen Vollgummistreifen, dadurch gekennzeichnet, daß der Heftrand des Kleidungsstückes ohne unmittelbare Berührung mit dem Gummistreifen zwischen den umgeschlagenen Rändern des aus einem einfachen Stoffstreifen gefalteten Bundes sitzt und die aus einer Mehrfadenüberdecknaht mit gleitfähigen Fadenverschlingungen bestehende Heftnaht gleichzeitig durch die Bundränder, den Gummistreifen und den Heftrand des Kleidungsstückes hindurchgeführt ist und den außenliegenden Bundrand überdeckt
 Die Patentinhaberin hat dem Beklagten die ausschließliche Lizenz an diesem den sogenannten Nobelt-Bund betreffenden Patent übertragen.
Die Klägerin ist Herstellerin der sogenannten Mauser-b’undmaschinen. Diese werden in der Textilindustrie dazu ver-* wandt, an Kleidungsstücken, die in der Gegend der Hüfte einen Halt haben sollen, wie Herrenunterhosen, Damenbeinkleider, Badehosen u, dergl, einen Bund zu fertigen, der sich in der HÜftgegend an den Körper des Trägers anschmiegt und so ein Tragen des Kleidungsstücks ermöglicht. Der Bund ist dadurch gekennzeichnet, daß er aus einem selbständigen, elastischen Stoffstreifen gebildet ist. Dieser wird an der einen.Seite umgebördeit, Zwischen diesem inneren, umgelegten.Rand und dem äußeren glatten Rand des Bundstreifens wird der Heftrand des Kleidungsstückes eingenäht und sodann mit einer
 
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einzigen Mehrfadenüberdecknaht derart festgenäht, daß die ' ’:'p Naht den äußeren, nicht umgelegten Hand des Bundstreifens überdeckt. In den hehlen Schlauch des Bundes wird beim Nähen L ein Rohgummibaiid eingeführt. Dieses wird jedoch von der längs verlaufenden Mehrfadenüberdecknaht nicht durchstochen, sonderi ?' durch*eine quer zu dem Bund verlaufendei Naht in diesem befestigt*
Der Beklagte richtete Anfang 1951 an mehrere Besitzer der von der Klägerin gelieferten Mauserbundmaschinen ein Warnschreiben, in dem er zu dem Ausdruck brachte, die Anbringung eines elastischen Mauserbundes an Unterwäsche, Pyjamas usw. 1 verstoße gegen das Streitpatent, er verlange deshalb eine Entschädigung für die Vergangenheit und den Abschluß eines Lizenzvertrages für die Zukunft*
Die Klägerin hält den Beklagten nicht für berechtigt, an ihre Kunden derartige Warnsohreiben zu richten* Sie hat die aus diesem Grunde gegen ihn erhobene negative Peststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärtj nachdem der Beklagte sie im Wege der Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen hat* Mit. dem erstgenannten Anspruch ; fordert der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder.Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
 Kurzarm-Dreinadel- und Langarm-Sechsnadel-Mauserbund- '	;
Nähmaschinen im Inland zu vertreiben, ohne die Abnehmer darauf hinzuweisen, daß diese nicht ohne Einwilligung des Inhabers des DRP 648 253 berechtigt sind, mit diesen , Maschinen Bünde an Kleidungsstücken, wie Schlupfhosen, Schlüpfern, Herrenunterhosen, Hosen von Pyjamas, Trai- • nings- und Strandanzügen u. dergl. zu erzeugen, ind.em sie einen Vollgummistreifen in eine aus dehnungsfähigem Stoff bestehende Hülle so einlassen, daß der Heftrand-des Kleidungsstückes ohne unmittelbare Berührung* mit dem Gummistreifen zwischen den umgeschlagenen Rändern
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des aus einem einfachen Stoffstreifen gestalteten Bundes •sitzt und die aus einer Iiehrfadenüberdecknaht mit gleitfähigen Badenverschlingungen bestehende Heftnaht gleichzeitig durch die Bundränder und den Heftrand des Kleidungs Stückes hindurchgeführt ist und den außen liegenden Bundrand überdeckt, sowie derartige Kleidungsstücke gewerbsmäßig feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen*
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten und aüsgeführt, der Mauser-Bund* falle nicht in den Schutzbereich des Streitpatents, weil bei ihm der Gummistreifen nicht von der Längsnaht erfaßt werde« Der Anmelder des Streitpatents habe zwar anfänglich Schutz für einen weitergehenden Erfindungsgedanken beansprucht, auf ausdrückliches Verlangen des Patentamts habe er jedoch sein Schutzbegehren einschränken müssen* Daher sei die nunmehr beanspruchte erweiterte Auslegung unzulässig* Das jetzige Schutzbegehren des Beklagten scheitere auch daran, daß der in Anspruch genommene allgemeine Erfindung3gedanke zur Zeit der Anmeldung nicht neu oder erfinderisch gewesen sei* Endlich fehle es an der notwendigen Offenbarung dieses Erfindungsgedankens in der Patentschrift*
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen» Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Anträge der Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision*
Ent scheidungsgründe!
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I* Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine "gegenständliche Verletzung des Streit-patents" verneint und ausgeführt; Beide Bundarten zielten zwar darauf ab, bei Kleidungsstücken, die in der Hüftgegend gehalten werden sollten, ein möglichst bequemes Tragen zu ermöglichen* Auch legten beide Ausführungsformen darauf Be-
 
dacht, den Bund einfach und sparsam herzustellen« In ihrer Ausgestaltung deckten sie sich jedoch nicht, sondern wichen zu einem nicht unerheblichen Teil voneinander ab«

1)	Die nach dem Streitpatent geschützte Erfindung bezieht sich auf einen Bund an Kleidungsstücken mit eine? aus dehnbarem Stoff bestehenden Hülle und einem mittels einer ebenfalls dehnbaren Naht (Längsnaht) in die Hülle ein^ehefteten flachen Vollgummistreifens (Patentbeschreibung S 1 Z 1-6, Oberbegriff des Patentanspruchs S 2 Z 42-47)« Bunde dieser Art-waren bekannt, z„Bo durch die deutsche Patentschrift DRP 475 658 und die entsprechende schweizerische Patentschrift Nr 122 574o Auch diese Patente werden von der Inhaberin des Streitpatents kontrolliert.. Die nach diesen Patentschriften bekannten Bunde bestehen aus einem selbständigen dehnbaren Stoff streifen, in den ein Gummistreifen in der V/eise eingeschlossen wird, daß er über die ganze Breite durch zwei Reih® dehnbarer Stiche vernäht wird (vgl hierzu die amerikanische Patentanmeldung vom 29« August 1931> Nr 1 873 583> deren Priorität für das vorliegende Streitpatent in Anspruch genommen wird, ebenso die ursprüngliche Passung der Einleitung der Patentbeschreibung vom 13* Juli 1932)« Nachdem die An-• meiderin zunächst wegen der Verwendung einer einzigen Mehrfad entib erd ecknaht einen weitergehenden Schutz begehrt hatte', das Patentamt aber trotz mehrfacher Änderung des Patentanspruches die Erteilung abgelehnt hatte, stellte die Anmel- .. derin schließlich unter entsprechender Änderung des Patentanspruches und der Beschreibung das Pesthalten des Vollgummistreifens als den wesentlichen Punkt heraus (Schriftsatz vom 3* August 1936 S 2-4, 31 110-112 PatErtA)«. Die Anmelderin geht in diesem Schriftsatz bei der Darlegung des durch die Erfindung gelösten Problems wiederum von der Ver-Wendung eines Vollgumraistreifens als Bundeinlage aus und be- j tont, daß es sich nicht in erster Linie um das Anheften eiriea Bundes an ein Kleidungsstück mit Hilfe einer den freiliegend
 
Saum überdeckenden Uberwendlichnaht, sondern um etwas wesentlich anderes handele« Die Erfindung soll .eine Verbesserung des durch die schweizerische Patentschrift Nr 122 574 und des DRP 475 658 geschützten Bundes dadurch erzielen, daß zwecks Vermeidung oder Verminderung eines unangenehmen Scheuerns der Vollgummistreifen in der Stoffhülle möglichst längsbewegbar ist und daß vor allem eine Beschädigung der d.ehnbaren Hülle vermieden wird, wie sie bei der Festlegung des Gummistreifens sonst leicht durch die durch das Gummi hindurchgefunrten Nahtstiche eintreten kann» Die Anmelderin hat selbst darauf hingev/iesen, es würde zur Vermeidung der genannten Nachteile an sich nahe liegen, den Vollgummistrei-fen ganz lose in den Bund eihzuziehen; das habe man auch lange Zeit getan; es habe sich dabei aber der große Nachteil gezeigt, daß sich das Gummiband einrolle und dann noch größere Beschwerden verursache0 Man habe also wieder dazu übergehen müssen, das Gummiband festzulege.n, und das sei tatsächlich das letzte Stadium der Entwicklung; dafür sei der durch die vorbezeichneten Patente geschützte Bund ein Beispiel«
Bei den bekannten Bunden, auf die sich die Erfindung nach der Einleitung der Patentbeschreibung (Patentschrift S 1 Z 1-6) bezieht und die dem Oberbegriff des Patentansprüche^ ..(Patentschrift S 2 Z 54-47) entsprechen, ist in eine aus dehnbarem Stoff bestehende Hülle mittels einer ebenfalls dehnbaren Naht ein flacher Vollgummistreifen eingeheftet Derartige Vollgummistreifen haben, weil sie.kochfest sind, den Vorteil, daß si‘e beim Waschen nicht herausgenommen zu werden brauchen« Die Hülle, der Vollgummistreifen und die diese Teile verbindende Naht müssen wegen des Verwendungszwecks des Sundes in'ihrer. Dehnbarkeit nach Möglichkeit einander entsprechen*
2)	Wie die Anmelderin in der Patentbeschreibung weiter dargelegt hat, besteht bei Bunden dieser Art die Gefahr, daß die durch das Vollgummi hindurchgeführten Nahtstiche die dehnbare Hülle ernsthaft beschädigen* Das hängt damit zusammen, daß
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die Nadeln das Gummi insbesondere dann, wenn sie bereits •* etwas abgestumpft sind, nicht mehr glatt durchstechen^-sondern vor dem Durchstich eine Ausbeulung des Gummis bilden, die dann zu dem Aufweiten der Stichlöcher in der dehnbaren Hülle führen (Patentschrift S 1 Z 7-16)„
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, "diese unangenehmen Folgen der durch das Vollgummi hindurchgeführten Nahtstiche zu vermeiden" (Patentschrift S 1Z 17-19)» Er hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentamt, am 1, Dezember 1936 ausgeführt, "Zweck der Erfindung sei, die unangenehmen Folgen vori Nahtstichen in den Vollgummi, wie das Zerstechen des Gummis und das Ausdehnen der Stichlöcher zu vermeiden" (Zwischenbescheid des Patentamts vom 160 Dezember 1936, Bl 121 PatErtA)» Die Anmelderin hat diese Aufgabe mit der Überreichung des neuen Patentanspruches am 1. Dezember 1936 als "Vorteil des Merkmals des neuen Anspruch! -• schriftlich, wie folgt, gefaßt: "Verdeckung .und damit Verhinderung des weiteren Aufreißens der Nahtstichlöcher des zwischen Gummiband und der einen Flachseite des Bundes liegenden umgefalteten schmalen Randstreifens des Bundes”
■•(Bl 120 PatErtA)*
3)	' Zur Lösung dieser Aufgabe - Vermeidung eines Aufweitens A und Aufreißens der Nahtstichlöcher in der dehnbaren Hülle -	;	.
gibt die Erfindung die Anweisung, den Heftrand des Kl ei dungs- .. Stückes nicht unmittelbar mit dem Vollgummistreifen in Berührung zu bringen, sondern zwischen die umgeschlagenen Ränder desJaus einem einfachen, dehnbaren Stoffstreifen gefalteten Bundes, zu legen, wobei der Guromistreifen von dem innen liegenden Rand des den Bund bildenden StoffStreifens umfaßt wird, und die Bundränder, den Heftrand des Kleidungsstückes und den Gummistreifen gleichzeitig durch eine den außen lie- : genden Bundrand überdeckende Mehrfadenüberdecknaht mit gleit- f-: fähigen Fadenverschlingungen zu verbinden (Patentanspruch uni Patentbeschreibung S 1 Z 19-29). Durch die besondere Anord- : 1
 
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nung der Bundlagen (Bund - Heftrand - Bund - Gummi - Bund) und die Art ihrer Vernähung "werden die. Nahtstichlöcher des zwischen Gummiband und der einen Plachseite des Bundes lie- • genden umgefalteten schmalen Randstreifens des Bundes verdeckt und an einem weiteren Aufreißen verhindert" (Patentschrift S 1 Z 30-34)»
Die technische Bedeutung der die Lösung kennzeichnenden Merkmale läßt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Patentanspruch als solchem erkennen., Sie ergibt sich aber mit aller Deutlichkeit aus der Patentbeschreibung (S 1 Z 7-34)«
Demgemäß hat das Berufungsgericht den "Gegenstand der Erfindung" im Ergebnis zutreffend ermittelt, wenn es den "eigentlichen Kern" und die "allein maßgebenden Merkmale" des Streitpatents darin erblickt, daß bei dem gleichzeitigen Durchstechen des Vollgummistreifens, des selbständigen Bundes und des Heftstreifens des Kleidungsstückes durch eine besondere A-nordnüng und Reihenfolge der Bund lagen ein Einreißen oder Ausweiten der Nahtstichlöcher vermieden wird*
4)	Bei der Verletzungsform, dem Maüserbund, wird die Bundhülle ebenfalls aus einem selbständigen, dehnbaren Stoffstreifen gebildet, dessen Ränder wie beim Nobelt-Bund umge'legt und mit dem Heftrand des Kieisungsstückes durch eine elastische Mehrfadenüberdecknaht vernäht wird»
Im Gegensatz zu dem Nobelt-Bund wird jedoch der Gummistreifen von der Mehrfadenüberdecknaht überhaupt nicht erfaßt; er liegt vielmehr bis auf eine Quernaht am Bundende vollkommen lose in der Stoffhülle» Mag der Mauser-Bund dem Nobelt-Bund danach auch äußerlich ähnlich sein, so kann doch beim Mauser-Bund das Problem, des Streitpatents, das Ausweiten oder Ausreißen der Nahtstichlöche'r beim Durchstechen des Gummistreifens , überhaupt nicht auftauchen» Die den Gegenstand der Erfindung bildende technische- Anwendung ist völlig be?-deutungslos für alle Bunde, bei denen der Vollgummistreifen nur lose ohne längsnaht in den Bund eingezogen wird»
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Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht eine »gegenständliche” d.h* eine in den durch den »Gegenstand der Erfindung» umrissenen Schutzu demfang eingreifende Verletzung des Streitpatents ohne Hechtsirrtum verneint*
5)	a) Die Revision macht in erster Linie geltend, das Be-: rufungsgericht habe den Begriff »Gegenstand der Erfindung»' verkannt, der nach ständiger Rechtsprechung nicht nur den Wortlaut des Patentanspruches, sondern auch die technischen und die glatten patentrechtlichen Äquivalente der im Anspruch angegebenen Lösungsmittel umfasse*
Es ist richtig, daß die Rechtsprechung aus der Ergänzungsmöglichkeit , die das Fachwissen und die sich hieraus ergebenden technischen Selbstverständlichkeiten bieten, in erweiternder Auslegung den Schluß gezogen hat.*; daß in der Regel der geschützte Erfindungsgedanke alle glatten Äquivalente der verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren einschließto Hierzu gehören solche Mittel und Verfahren gleicher technischer Wirkung, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens anstelle der im Patentanspruch ausdrücklich genannten ohne weiteres zur Verfügung stehen* Das sind zunächst die sogenannten technischen Äquivalente, die nach den Lehren der Technik allgemein ihrer regelmäßigen Funktion nach als zur Erfüllung gleicher Wirkung geeignet bekannt sind, und weiter die sogenannten glatten patentrechtlichen Äquivalente* Letztere stellen Lösungen des gestellten individuellen technischen Problems dar, und zwar ebenfalls durch gleichwirkende Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens ohne weiteres zur Verfügung stehen* In jedem Fall setzt die Feststellung einer patentrechtlichen Äquivalenz die Klarstellung des den Gegenstand der Erfindung ‘bildenden individuellen technischen Problems voraus (vgl zur Frage der glatten Äquivalente RG GRÜR 1940, 242; 1941,•• 465; 1942, 261; 1951, 278; BGHZ 3, 365 - Schuhsohle -;
 
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B'GH Urt v, 24o Juni 1952, LM PatG § 6 Nr 6 - Plattenspieler -; 28„ Oktober 1952, LM PatG § 6 Nr 7 - Feueranzünder -)o
Die'Revision meint, das Berufungsgericht hätte nicht nur »den eigentlichen Wortlaut des Streitpatents ohne jede Auslegung seinem Urteil zugrunde legen dürfen”, sondern hätte im Hinblick auf die Äquivalenzlehre prüfen müssen, ob das, was die.Klägerin, statt den Gummistreifen in einer dehnbaren Längsnaht zu durchstechen, mache, nicht eine Funktion habe, • welche die gleichen Wirkungen hervorbringe„ Um dies zu erkennen, hätte das Berufungsgericht würdigen müssen, »welche Wirkungen hinsichtlich des Gummistreifens gemäß der Patentschrift hätten erzielt werden sollen”• Die im Streitpatent dargestellte Ausführungsform sei nur ein Beispiel. Durch den Einschluß des Vollgummistreifens in der Stoffhülle werde ein nachgiebiger Bund gebildet, in dem ”der Gummistreifen verankert und gleichzeitig innerhalb des größten Teils des Bundes lose eingeschlossen sei” (Patentschrift S 2 Z 15-17)« Die als »Verankerung” und »loser Einschluß” gekennzeichnete »beschränkte Festlegung” des Gummistreifens sei der tragende Gedanke der Erfindung, Das im Patentanspruch angegebene und im Ausführungsbeispiel dargestellte Merkmal des Miterfassens (Durchstechens) des Gummistreifens sei nur eines der möglichen und d/m Durchschnittsfachmann zur Verfügung stehenden Mittel, das zwar, wie die Anmelderin richtig erkannt habe, als besonderes Problem die Gefahr einer Beschädigung der dehnbaren Hülle mit sich bringe,-aber allen anderen Mitteln gleichstehe, die, unter Vermeidung der speziellen Gefahr, zu dem gleichen Ergebnis einer »begrenzten Festlegung” des GummiStreifens führten« Dies übersehen zu haben, sei der grundsätzliche Fehler des Berufungsurteils. Beim Mauser-Bund werde der Gummistreifen an seinem Ende mit einer besonderen Naht (Quernaht)fest- . genäht und in seinem ganzen Verlauf an den Kanten durch die daneben herlaufenden Längsnähte eingefaßt. Diese Art der "Einfassung” des Gummistreifens sei technisch gleichwertig.
 
Es handele sich dabei lediglich um eine verschlechterte Ausführung des begrenzten Festlegens des Gummistreifens„■
b) Bei ihrem Versuch, den Ivlauser-Bund als einen Fall glatter Äquivalenz zu kennzeichnen, verkennt die Revision die eigentliche technischje Aufgabe, die sich der’Erfinder gestellt hat, und die technische Anweisung, die er im Streitpatent zur Lösung jener Aufgabe gegeben hat., Es ist nicht richtig, wenn die Revision meint, das Durchstechen des Vollguromistreifens sei nur ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Tatsächlich befaßt sich die Erfindung nur mit dieser technischen Maßnahme, deren Nachteile sie durch eine besondere Gestaltung des Bundes vermeiden will« Die Erfindung will nicht etwa die mit dem Durchstechen des GummiStreifens verbundenen Nachteile dadurch vermeiden, daß sie ganz auf das. Einheften mittels dehnbarer Naht verzichtet und den Guimni-streifen "ganz lose" einzieht., Die Anmelderin war sich, darüber klar, daß in .diesem Fall das den Gegenstand der Erfindung bildende individuelle technische Problem überhaupt ■ nicht auftauchen kann* Entfällt aber schon das technische Problem als solches, so scheidet auch eine Lösung dieses Problems ohne weiteres aus. Damit entfällt selbstverständlich auch die Möglichkeit, die besonderen Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren, die die Erfindung nach dem Patentanspruch' zur Lösung des gestellten individuellen technischen Problems vorschlägt, durch "gleichwirkende” Arbeitsmittel oder Arbeits verfahren zu ersetzen* Glatte Äquivalente können nur insoweit in Betracht kommen, als es sich um. die Erzielung der gleichen technischen Wirkung handelt, die die Erfindung zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe erreichen will* Wenn es in den von der Revision angeführten Teilen der Patentbeschreibung S 2 Z 15-18 heißt, der Gummistreifen sei in dem nachgiebigen Bund "verankert und gleichzeitig innerhalb des größten Teiles des Bundes lose eingeschlossen", so bedeutet dies nach dem ganzen Inhalt des Patentanspruchs,
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der Beschreibung und der Zeichnung nichts anderes, als dai3
der Gummistreifen mit einer Längsnaht in der Hülle befestigt I
wird, im übrigen aber lose innerhalb des Bundes ruht*
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Da sich für die Klägerin bei der Herstellung des Mauser- ] Bundes die technische Aufgabe des Streitpatents also über-	)
haupt nicht stellt, kann für sie auch eins Verwendung "glatter j Äquivalente" zur Lösung dieser Aufgabe nicht in Präge kommen*	j
Damit entfällt für die Verletzungsform aber auch der von der	]
Revision herangezogene Gesichtspunkt der "verschlechterten	:j
Ausführung”,, Soweit die Klägerin mit dem Mauser-Bund die	)
gleichen "Vorteile" erstrebt, die nach dem Streitpatent auch ! dem Nobelt-Bund gemäß den Ausführungen oben unter I 4 a-e zugeschrieben werden (Patentschrift S 1 Z 34-38, S 2 Z 17-26, 53-40), rechtfertigt dies schon deshalb nicht die Annahme einer verschlechterten Nachahmung, weil die Klägerin die	;
genannten Vorteile, die Herstellung eines brauchbaren elastischen Bundes, durch Lösung eines anderen technischen Problems zu erreichen sucht, nämlich durch Wahl eines geeigneten Plaebgummistreifens, bei dem die Gefahr des Einrollens nicht best.eht und der deshalb auch nicht mittels einer Längsnaht in der Hülle festgehalten zu werden braucht*
Auch wenn die Klägerin mit der Verletzungsform die Gefahr des Eijyollens - die der Nobelt-Bund dadurch beseitigen will, daß der Gummistreifen mit einer dehnbaren Längsnaht in der Hülle' festliegt - bewußt in Kauf genommen hätte, würde keine Patentbenutzung vorliegen ( RG JW-1937, 1152)* Soweit eine Benutzung die Unvollkommenheit, deren Beseitigung vom Patent erstrebt wird, noch enthält, liegt sie außerhalb der Grenzen einer verschlechterten.Nachahmung (vgl RG.GRUR 1941, 316; •
 1934, 728; 1936, 237; 1938, 331)» Der Anmelderin war das lose . Einlegen des Gummistreifens ohne Längsnähtbefestigung bekannt; sie hatte es wegen der angeblich schlechteren Wirkung - Gefahr des Einrollens - als überholt angesehen und sich deshalb nur die Aufgabe gestellt, gewisse Mängel zu beseitigen, die mit dem in der ganzen Länge des Gummistreifens vorgenommenen Ein-
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heften verbunden waren« Wenn mit den Maschinen der Klägerin Bünde mit lose eingelegten, nur an ihren Enden durch eine ✓ Quernaht verbundenen Gummistreifen hergestellt werden, so kann dies nicht in den Scliutzu demfang des Gegenstandes der Erfindung fallen (vgl EG GRUR 1933? 633)*
c) Schließlich behauptet die Revision, man könne.mit einer Mauser-Bund-Maschine bewußt oder unbewußt nach dem Wortlaut des Streitpatents arbeiten, das Material, Trikot-und Gummiband, sei besonders leicht verschiebbar; in den Führungsschlitzen’des Legeapparates zur Mauser-Bund-Maschine MK der Klägerin ereigne sich deshalb notwendig ein "Schlingen! dieser Bänder* Die Möglichkeit eines Anstechens des Gummibandes sei geradezu zwangsläufig gegeben; ein solches Anstechen komme praktisch dauernd vor* Die Revision sieht hierin eine typische Folge, die sich im Palle einer verschlechterten Ausführung erfahrungsgemäß durch das enge technische Nebeneinanderliegen der im -Streitpatent als Ausführungsbeispiel dargestellten und der von der Klägerin mit der "gleichen Wirkung" angewendeten Ausführungsform ergebe*, Unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1932, 1031 macht die Revision in diesem Zusammenhang weiter geltend, eine Maschine verletzte ein Patent schon dann, wenn sie die Möglichkeit biete, nach der geschützten Lehre zu arbeiten*
Auf diese Ausführungen der Revision kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Klagantrag eine derartige mittelbare Patentverletzung nicht zu dem Gegenstand hat. Sie könnte sich aus einer möglichen Verwendung der Mauser-Bund-Maschine zur, Herstellung von Nobelt-Bünden - Einheften der Vollgummi-r streifen mittels dehnbarer Längsnähte - ergeben* Der Klageantrag bezieht sich aber nur auf eine Verletzungsform, bei
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der der Vollgummistreifen nicht durchstochen wird. In beiden Vorinstanzen ist auch die Möglichkeit des "Anstechens" des Gummibandes bei der Verwendung der Mauser-Bund-Maschine DAK nicht 'behauptet worden*
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II.. Die Revision greift das Berufungsurteil weiter mit der Behauptung an, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es jede erforderliche Auslegung des Streitpatents außer acht gelassen habe, nicht nur zu Unrecht eine "gegenständliche" Verletzung des Streitpatents verneint, sondern auch unterlassen, den Schutzbereich des Streitpatents unter Heranziehung der Lehre vom "allgemeinen Erfindungsgedanken" zu bestimmen»
1) - Die Revision verkennt die rechtliche Bedeutung der Ausführungen des Berufungsgerichts auf S 10-13 des angefochtenen Urteils* Hier prüft das Berufungsgericht, nachdem es eine gegenständliche Verletzung des Streitpatents verneint hat, ob der Mauser-Bund den "dem Nobelt-Bund zugrunde liegendenErfindungsgedanken" verletzt* Hierin liegt die Prüfung einer Patentverletzung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Erfindungsgedankens.. Das ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Hinweis auf das landgerichtliche Urteil, das unter Ziff II auf S 6-12 ebenfalls eine solche Prüfung vorgenommen hat«
Um dem Erfinder ausreichenden Schutz zu gewähren, hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts unter der früher üblichen Bezeichnung des "allgemeineren" Erfindungsgedankens • (vgj RG GRUR 1941? 465, 469: 1942, 256, 261) auch für den wesentlichen Kern der Patentlehre einen Schutz geschaffen, selbst wenn diese Lehre im Anspruchswortlaut nicht hervorgetreten ist* Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Reichsgerichts unter Verwendung der Bezeichnung "allgemeiner Erfindungsgedanke" übernommen (BGH Urt v* 28* Oktober 1952. LIu PatG § 6 Nr 7 - Feueranzünder -)* Der allgemeine Erfindungsgedanke muß aus der Patentschrift zu entnehmen sein und sowohl die Gestaltung der Erfindung, die im Anspruch Ausdruck gefunden hat, als auch die in Betracht kommende Verletzungsform mit umfassen (RG GRUR 1942, 261)* Ein allgemeiner Erfindungsgedanke kann sich insbesondere daraus
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ergeben, daß spezialisierende Merkmale des Anspruchs - wozu ! die Beklagte im vorliegenden Pall das Pesthalten des Gummi-Streifens durch die liehrfadenüberdecknaht rechnen will - unberücksichtigt bleiben, daß z,B, bei einer geschützten Kombination der Schutz nur auf eine Unterkombination - oder "Teil-kombination", wie sich das Berufungsgericht ausdrückt - oder auch auf ein Einzelelement der Kombination abgestellt wird (vgl RG GRUR 1957, 545; 1941, 316, 466). In jedem Pall muß der allgemeine Erfindungsgedanke aber aus dem Anspruch herleitbar und in der Patentschrift ausreichend offenbart sein.
Im übrigen kann einem allgemeinen Erfindungsgedanken nur dann Schutz verliehen werden, wenn er die Voraussetzungen einer patentfähigen. Erfindung nach allen Richtungen erfüllt« Der Verletzungsrichter hat ihn also auf ITeuheit, Erfindungshöhe, technischen Fortschritt, Ausfühx’barkeit, Wiederholbarkeit, technische Brauchbarkeit und gewerbliche Verwertbarkeit zu prüfen«
2) Das Berufungsgericht hat den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens mangels Heuheit, nämlich wegen offenkundiger Vorbenutzung, verneint. Der allgemeine Erfindungsgedanke.soll nach Ansicht des Beklagten darin bestehen, daß der Heftrand des Kleidungsstückes zwischen dem äußeren umgeschlagenen und dem inneren glatten Rand des aus einem ' selbständigen Stoffstreifen gebildeten Bundes sitzt, ohne de 11 eIngezogenen^ Gummistreifen^ zu_ berühren^ und da-ß diese Stoffschichten durch eine Mehrfadenüberdecknaht zusammengenäht sind. Die Revision v/endet sich mit verfahrensrechtlichen Rügen gegen die Feststellung, daß diese "Teilkombi-nation” offenkundig vorbenutzt sei,
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Auf diese Rügen der Revision braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil die Anerkennung eines derartigen allgemeinen Srfindungsgedankens nach dem gegebenen Sachverhalt schon aus and'eren rechtlichen Erwägungen zu verneinen . .... ist. Denn was der Beklagte als allgemeinen Erfindungsgedanken •
 
in Anspruch nehmen* will, liegt außerhalb der durch die eigentliche technische Aufgabe und ihre Lösung bestimmten Erfindung, für die die Anmelderin Patentschutz begehrt und erhalten hat, und ist in keiner Weise aus dem Patentanspruch herleitbar* ,	•	■
Die technische Aufgabe ist von dem mit der Erfindung verfolgten sozialen Zweck zu unterscheiden, der z-B* im vorliegenden Pall ganz allgemein in der einfachen, sparsamen, möglichst wirtschaftlichen Herstellung von bequemen, gefällig aussehenden elastischen Bünden besteht* Dieser Zweck betrifft ein Bedürfnis, dessen Befriedigung die Lösung einer bestimmten technischen Aufgabe sozial nützlich erscheinen lassen kann**Als schutzfähige, technische Erfindung kommt aber nicht das Ergebnis der erstrebten Befriedigung eines solchen allgemeinen sozialen, wirtschaftlichen Bedürfnisses in Betracht, sondern nur die technische Lösung eir^er technischen Aufgabe, die allerdings dem Ziel einer derartigen sozial nützlichen Bedürfnisbefriedigung zu dienen bestimmt sein mag*
Was nicht im Bereich der allein durch die technische Aufgabe und der zu ihrer Lösung gegebenen Anweisung.zu dem ' technischen Handeln liegt und sich daher auch nicht aus der nach dem Patentanspruch geschützten gegenständlichen Erfindung herleiten läßt, kann deshalb im Rahmen des erteilten Patentes auch unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Erfindungsgedankens" keinen Schutz erlangen* Aus einer Patentbeschreibung kann sich möglicherweise, etwa, beiläufig, ein an sich patentfähiger Erfindungsgedanke ergeben, der aber trotz dieser "Offenbarung" nicht .Gegenstand der geschützten Erfindung zu sein braucht* Ein solcher neben der geschützten Erfindung liegender Erfindungsgedanke kann vielleicht Gegenstand einer besonderen Patentanmeldung werden und selbständigen Patentschutz erlangen* Was in
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dieser Weise an erfinderischen Gedanken in einer patent-beschreibung "offenbart” sein mag, kann, aber niemals als Verallgemeinerung oder Erweiterung des patentierten gegenständlichen Erfindungsgedankens angesehen werden, sondern stellt allenfalls einen neuen, zweiten Erfindungsgedanken dar, der keinen inneren Zusammenhang mit dem “Gegenstand der Erfindung” hat und neben diesem steht, auch wenn er im. Ergebnis demselben Zweck einer sozial nützlichen Bedürfnisbefriedigung dienen soll und kann« Das würde im vorliegenden Pall auch für’den Mauser-Bund gelten, der das Bedürfnis nach einer einfachen, sparsamen Herstellung eines elastischen Bundes befriedigen soll« Dabei kann dahinstehen, ob diese Ausgestaltung eine patentfähige Erfindung darstellt und als solche in der Beschreibung des Streitpatentes hinreichend “offenbart" ist. Der Mauser-Bund weist jedenfalls keinerlei innere Beziehung zu dem durch das Streitpatent geschützten gegenständlichen Erfindungsgedanken auf, der nach Problemstellung und Lösung einen Bund voraussetzt, Bei’ dem der ein-gezogene Vollgummistreifen mittels 'einer dehnbaren Längsnaht durchst o c h e n und hierdurch in die Hülle 6ipj£©heftet ist0 .Bünde, bei denen ein solches Durchstechen vermieden wird, lassen das technische Problem, dessen Lösung das .Streitpatent erreichen soll, überhaupt nicht aufkommen; sie stellen eine andersartige technische Lösung dar und liegen schlechthin außerhalb des nach dem Streitpatent geschützten gegenständlichen Erfindungsgedankens. Der dem Mauser-Bund zugrunde liegende Gedanke ist wegen der sich hieraus ergebenden Unabhängigkeit und Selbständigkeit in keiner Weise aus dem Anspruch des Streitpatents ableitbar und kann deshalb als "allgemeiner Erfindungsgedanke" des Streitpatents nicht in Betracht kommen«	,	V
Jtfach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO .zurückzuweisen,
 Wilde	Bock	Birnbach
 Christoph	V/eiss