Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat behauptet, mit der Beklagten eine monatliche Vorschußzahlung in Höhe von 50.000,— DM auf ihre Superprovisionsansprüche vereinbart zu haben. Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Klägerin im Rechtsstreit zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Vorschusses in Höhe von Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, daß die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, soweit ab Dezember 1988 die Zahlung eines monatlichen Vorschusses von 50.000,— DM verlangt worden sei; im übrigen (d.h. für die Monate Oktober und November 1988) hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Vorschußzahlung für die Zeit ab Dezember 1988 zu Recht für erledigt erklärt. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. 1. Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin ist, da das erledigende Ereignis außer Streit steht, darüber zu entscheiden, inwieweit der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Vorschüssen, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründet oder unbegründet war. Ein Anhaltspunkt dafür ist der Umstand, daß die Beklagte unstreitig über Jahre hinweg Vorschußzahlungen in dieser Höhe geleistet hat. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren kommt es auf diese Frage letztlich nicht an, weil auch der Fortbestand einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung zur Vorschußzahlung umstritten ist (dazu nachstehend). 3. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, daß sich die Parteien im März 1988 geeinigt hätten, die bis dahin üblichen Abschlagszahlungen auf die Superprovisionsansprüche der Klägerin dadurch abzulösen, daß die Beklagte der Klägerin eine Kreditlinie in Höhe von 110.000,— DM einräumte (sogenannter swing). Danach war auf die Revision der Beklagten das Beru fungsurteil aufzuheben, soweit es der Klage der Klägerin stattgegeben hat. Die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi sion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 24 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/90 Verkündet am: 4. März 1993 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Dfl^lP Deutsche f4HIHIHH-Ver siche rung Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang S—| und Manfred SpflB, Abraham-LflHB-Straße #, W|“^ Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Horst Sc| rerin Ingrid Sc Fra GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsfüh-Große FrflBHmi Straße 0, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteDr. v. wmmmm und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1990 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin (die frühere Klägerin zu 1) und der in der Revisionsinstanz nicht mehr beteiligte Kläger zu 2 waren Versicherungsvertreter des beklagten Versicherungsunternehmens. Die Klägerin arbeitete als Bezirksstellenleiterin der Beklagten mit Untervertretern zusammen, die zu der Beklagten in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis standen. Die Klägerin hat behauptet, mit der Beklagten eine monatliche Vorschußzahlung in Höhe von 50.000,— DM auf ihre Superprovisionsansprüche vereinbart zu haben. Dies habe ihr ermöglichen sollen, den Untervertretern Vorschüsse (Diskonte) zu bezahlen. Diese Regelung sei über Jahre hinweg durchgeführt worden. Im September 1988 habe die Beklagte ihre Vorschußzahlungen eingestellt. Di£ dafür gegebene Begründung, die Klägerin habe gegenüber'der Beklagten zu hohe Verbindlichkeiten gehabt, sei jedoch u.a. deshalb unzutreffend gewesen, weil die Beklagte aufgrund einer vertraglichen Abrede verpflichtet gewesen sei, der Klägerin zinslos Kredit bis zur Höhe von 110.000,— DM zu gewähren (sogenannter swing) . Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Klägerin im Rechtsstreit zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Vorschusses in Höhe von 50.000,— DM auf die Superprovisionen zu verurteilen. 4 Die Beklagte hat bestritten, daß sie sich vertraglich zur Vorschußzahlung verpflichtet habe. Soweit sie Zahlungen geleistet habe, habe sie Abschlagszahlungen auf fällige Provisionen geleistet. Das Landgericht hat den auf Vorschußzahlung gerichteten Klageantrag abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag am 24. November 1989 fristlos aus wichtigem Grund. Diese Kündigung ist unstreitig spätestens zu dem 31. März 1990 - in diesem Fall als ordentliche Kündigung - wirksam geworden. Im Hinblick darauf hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, am 27. April 1990, ihren Klageantrag einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, daß die Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, soweit ab Dezember 1988 die Zahlung eines monatlichen Vorschusses von 50.000,— DM verlangt worden sei; im übrigen (d.h. für die Monate Oktober und November 1988) hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte, die vom Landgericht ausgesprochene vollständige Abweisung der Klage auf Vorschußzahlung wiederherzustellen. Entscheiduncrsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Vorschußzahlung für die Zeit ab Dezember 1988 zu Recht für erledigt erklärt. Die Beklagte sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt gewesen, die Bezahlung von Vorschüssen in Höhe von 50.000,— DM monatlich abzulehnen, weil der Debet-Saldo der Klägerin im November 1988 auf 110.000,— DM, den Betrag des sogenannten swing, zurückgeführt worden sei. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ab Dezember 1988 wieder Vorschüsse zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung von Vorschüssen sei erst aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien entfallen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angegriffenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin ist, da das erledigende Ereignis außer Streit steht, darüber zu entscheiden, inwieweit der Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Vorschüssen, soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses begründet oder unbegründet war. 6 2. Der von der Klägerin für die Zeit ab Dezember 1988 geltend gemachte Anspruch auf monatliche Vorschüsse von 50.000,— DM hatte eine entsprechende vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Voraussetzung. Ein Anhaltspunkt dafür ist der Umstand, daß die Beklagte unstreitig über Jahre hinweg Vorschußzahlungen in dieser Höhe geleistet hat. Unter den Parteien ist aber umstritten, ob in jedem Fall Vorschüsse von 50.000,— DM zu zahlen waren oder ob bei einem geringeren Betrag zu erwartender Superprovisionen auch nur geringere Vorschüsse entrichtet werden sollten. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren kommt es auf diese Frage letztlich nicht an, weil auch der Fortbestand einer etwaigen vertraglichen Verpflichtung zur Vorschußzahlung umstritten ist (dazu nachstehend). 3. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, daß sich die Parteien im März 1988 geeinigt hätten, die bis dahin üblichen Abschlagszahlungen auf die Superprovisionsansprüche der Klägerin dadurch abzulösen, daß die Beklagte der Klägerin eine Kreditlinie in Höhe von 110.000,— DM einräumte (sogenannter swing). Den Beweisanträgen der Beklagten zu dem Inhalt dieser im März 1988 getroffenen Vereinbarung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20.*3.1990, S. 7 ff./ GA 211 ff.; vgl. auch Schriftsätze der Beklagten vom 22.12.1988, S. 11 ff./GA 36 ff. und vom 18.5.1990, S. 3 ff./ GA 249 ff.) hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben. Dies rügt die Beklagte mit Erfolg. III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Beru fungsurteil aufzuheben, soweit es der Klage der Klägerin stattgegeben hat. Die Sache war insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi sion, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Piper Teplitzky Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann