Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte hat innerhalb der Zehntagesfrist die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung von 72.151,— DM (Kaufpreis abzüglich 3 % Skonto) gegen die Klägerin erklärt, die die Alois LBHHI GmbH, seit den 70er-Jahren bis zu dem 31. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Abtretungsvertrag zwischen der LBHHI GmbH und der Beklagten sei wegen fehlender Bestimmtheit der angeblichen Ansprüche gegen die Klägerin unwirksam. Diese habe lediglich Anspruch auf Provision in Höhe von 10.476,— DM, die jedoch erst nach der Abtretung fällig geworden sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von der Beklagten gegen die nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung erklärte Aufrechnung greife nicht durch, weil die zwischen der GmbH und der Beklagten vereinbarte Ab- Damit habe es an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung gefehlt, da von mehreren selbständigen Forderungen summenmäßig begrenzte Teile abgetreten worden seien, ohne daß für die Klägerin erkennbar gewesen sei, welche Forderungen oder von welchen Forderungen welche Teilbeträge abgetreten sein sollten. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren behauptete Einigung mit der IJBHB GmbH dahin, daß deren sämtliche Ansprüche gegen die Klägerin bis zur Höhe des in der Abtretungserklärung angegebenen Betrages von der Abtretung hätten erfaßt sein und die in der Aufzählung jeweils nächste Teilforderung hätte nachrücken sollen, wenn eine der Teilforderungen ganz oder teilweise ausfallen würde, reiche nicht aus, den Abtretungsvertrag wirksam werden zu lassen. Die behauptete Vereinbarung habe in der schriftlichen Abtretungserklärung nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden. Februar 1985 allein keine wirksame Abtretung zu entnehmen sei, weil der LflHB GmbH keine einzelne Forderung in Höhe des Abtretungsbetrages gegenüber der Klägerin zugestanden habe. 3. Das Berufungsgericht hat weiter zugrunde gelegt, die von der Beklagten behauptete Einigung mit der GmbH über die Abtretung deren sämtlicher Forderungen gegen die Klägerin bis zur Höhe des in der Erklärung genannten Abtretungsbetrages und über die Reihenfolge der Teilforderungen sowie das Nachrücken bei ganzem oder teilweisem Ausfall einzelner Teilforderungen reiche nicht aus, den Abtretungsvertrag wirksam werden zu lassen, weil das in der schriftlichen Abtretungserklärung nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden habe und weil dadurch der unwirksame Abtretungsver- Die von der Revision hiergegen gerichtete Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten verkannt, greift durch. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es ausführt, durch die behauptete Einigung könne der unwirksame Abtretungsvertrag nicht nachträglich mit ex-tune-Wirkung geheilt werden. Das Berufungsgericht hätte den in Frage stehenden Vortrag der Beklagten, der eine inhaltlich vollständige Abrede über die Forderungsabtretung enthält, auch nicht im Hinblick darauf, daß sie in der schriftlichen Abtretungserklärung der \mmm GmbH vom 20. Bei dem Abtretungsvertrag handelt es sich um ein formfreies Rechtsgeschäft, für das demgemäß eine schriftliche Niederlegung seines Inhalts nicht erforderlich war, so daß auch die genaue Bezeichnung der dem Abtretungsbetrag zugrundeliegenden Teilforderungen, deren Reihenfolge oder die Frage des Nachrük-kens nicht schriftlich festgehalten werden mußten. Bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich die Beklagte und die l4HHi GmbH bei Abschluß des Abtretungsvertrages in der von der Beklagten behaupteten Weise über die abzutretenden Forderungen geeinigt haben, bejahendenfalls ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen. Sollte sich die Klägerin nunmehr im Blick auf die Ausführungen der Revisionserwiderung auf ein in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot berufen, wird das Berufungsgericht dessen Wirksamkeit zu prüfen haben und gegebenenfalls, ob demgegenüber die von der Beklagten unter Beweisantritt behauptete Aufrechnungsvereinbarung durchgreift.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 206/90 URTEIL Verkündet am: 11. Juni 1992 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Geschäftsführer Rudolf GmbH, Pirmasens, vertreten durch den Straße fl), PI Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. gegen nohhbm S1 vertreten durch R4 den Direktor Jan-Maarten IB AA RHB/Niederlande, B.V. , RBBi/Niederlande, B.V. , diese vertreten durch SIHi^Bstraat A, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Juni 1990 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen unstreitig entstandenen Kaufpreisanspruch in Höhe von 74.382,85 DM für im Februar 1985 geliefertes Leder geltend. Die Zahlung war innerhalb von zehn Tagen mit 3 % Skonto, danach, innerhalb von 30 Tagen, ohne Abzug fällig. Die Beklagte hat innerhalb der Zehntagesfrist die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Zahlung von 72.151,— DM (Kaufpreis abzüglich 3 % Skonto) gegen die Klägerin erklärt, die die Alois LBHHI GmbH, seit den 70er-Jahren bis zu dem 31. März 1985 Handelsvertreterin der Klägerin, der Beklagten am 20. Februar 1985 schriftlich abgetreten hatte. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Abtretungsvertrag zwischen der LBHHI GmbH und der Beklagten sei wegen fehlender Bestimmtheit der angeblichen Ansprüche gegen die Klägerin unwirksam. Eine (einzelne) Forderung in der abgetretenen Höhe stehe der Zedentin überhaupt nicht zu. Diese habe lediglich Anspruch auf Provision in Höhe von 10.476,— DM, die jedoch erst nach der Abtretung fällig geworden sei. Die übrigen angeblichen Forderungen der L^B GmbH seien nicht substantiiert; sie seien jedenfalls verjährt bzw. verwirkt. Die Beklagte hat vorgetragen, die ihr von der GmbH abgetretene Forderung gegen die Klägerin setze sich zusammen aus dem von der Klägerin anerkannten Provisionsanspruch von 10.476,— DM, aus weiteren Provisionsforderungen wegen Geschäften der Klägerin mit der Firma ZflHB (8.012,37 DM) sowie der Firmengruppe 4 (71.701/70 DM) und einem Ausgleichsanspruch der LflBIB GmbH (25.341,15 DM). Diese Ansprüche seien vereinbarungsgemäß in vollem Umfang von der Abtretung erfaßt bis der bezifferte Abtretungsbetrag erreicht sei; soweit eine der Teilforderungen ganz oder teilweise ausfallen sollte, habe die in der Reihenfolge der Darlegung nächste Teilforderung nachrücken sollen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; es hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die von der Beklagten gegen die nach Grund und Höhe unstreitige Klageforderung erklärte Aufrechnung greife nicht durch, weil die zwischen der GmbH und der Beklagten vereinbarte Ab- tretung mangels Bestimmtheit der abgetretenen Forderung nicht wirksam sei. In der schriftlichen Abtretungserklärung vom 20. Februar 1985 sei eine einzelne Forderung in Höhe des dort genannten Betrages abgetreten worden, eine solche habe jedoch nicht bestanden. Es sei auch zunächst nicht ersichtlich gewesen, aus welchen Teilen der von der Beklagten später aufgezählten Forderungen sich der genannte Forderungsbetrag habe zusammensetzen sollen. Damit habe es an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung gefehlt, da von mehreren selbständigen Forderungen summenmäßig begrenzte Teile abgetreten worden seien, ohne daß für die Klägerin erkennbar gewesen sei, welche Forderungen oder von welchen Forderungen welche Teilbeträge abgetreten sein sollten. Die Abtretung sei auch nicht später - nach dem 20. Februar 1985 - wirksam geworden. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren behauptete Einigung mit der IJBHB GmbH dahin, daß deren sämtliche Ansprüche gegen die Klägerin bis zur Höhe des in der Abtretungserklärung angegebenen Betrages von der Abtretung hätten erfaßt sein und die in der Aufzählung jeweils nächste Teilforderung hätte nachrücken sollen, wenn eine der Teilforderungen ganz oder teilweise ausfallen würde, reiche nicht aus, den Abtretungsvertrag wirksam werden zu lassen. Die behauptete Vereinbarung habe in der schriftlichen Abtretungserklärung nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus könne durch die behauptete Vereinbarung der unwirksame Abtretungsvertrag nicht nachträglich mit ex-tunc-Wirkung geheilt werden. Eine rechtswirksame Wiederholung der Abtretung werde von der Beklagten nicht vorgetragen. Diese berufe sich vielmehr auf ihre Aufrechnungserklärung innerhalb der Skontofrist und damit ausschließlich auf die Wirksamkeit der Abtretung vom 20. Februar 1985. Wenn auch eine Forderungsabtretung formlos wirksam sein könne, erfordere auch sie eine zweifelsfreie Bestimmbarkeit ihres Gegenstandes, diese sei jedoch im Zeitpunkt der Abtretung nicht gegeben gewesen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 6 II. 1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klage nicht schon deshalb begründet, weil sich aus Nr. 12 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Aufrechnungsverbot ergebe. Die erstmals im Revisionsverfahren erfolgte Berufung auf ein Aufrechnungsverbot kann als neues tatsächliches Vorbringen keine Berücksichtigung finden. 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß dem Inhalt der Abtretungsurkunde vom 20. Februar 1985 allein keine wirksame Abtretung zu entnehmen sei, weil der LflHB GmbH keine einzelne Forderung in Höhe des Abtretungsbetrages gegenüber der Klägerin zugestanden habe. Es sei demnach zunächst nicht erkennbar gewesen, aus welchen Teilen von einzelnen Forderungen sich der Abtretungsbetrag habe zusammensetzen sollen. Diese auf tatrichterlicher Würdigung allein der schriftlichen Abtretungserklärung beruhende Annahme ist nicht zu beanstanden, sie wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. 3. Das Berufungsgericht hat weiter zugrunde gelegt, die von der Beklagten behauptete Einigung mit der GmbH über die Abtretung deren sämtlicher Forderungen gegen die Klägerin bis zur Höhe des in der Erklärung genannten Abtretungsbetrages und über die Reihenfolge der Teilforderungen sowie das Nachrücken bei ganzem oder teilweisem Ausfall einzelner Teilforderungen reiche nicht aus, den Abtretungsvertrag wirksam werden zu lassen, weil das in der schriftlichen Abtretungserklärung nicht den erforderlichen Niederschlag gefunden habe und weil dadurch der unwirksame Abtretungsver- - i - trag nicht nachträglich geheilt werden könne. Die von der Revision hiergegen gerichtete Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten verkannt, greift durch. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, daß die behauptete Einigung über die Abtretung am 20. Februar 1985 zustande gekommen sei; auf eine etwaige zeitlich später liegende Einigung, die sich auf eine zeitlich vorangegangene Abrede hätte beziehen sollen, hat die Beklagte nicht abgehoben. Das hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es ausführt, durch die behauptete Einigung könne der unwirksame Abtretungsvertrag nicht nachträglich mit ex-tune-Wirkung geheilt werden. Das Berufungsgericht hätte den in Frage stehenden Vortrag der Beklagten, der eine inhaltlich vollständige Abrede über die Forderungsabtretung enthält, auch nicht im Hinblick darauf, daß sie in der schriftlichen Abtretungserklärung der \mmm GmbH vom 20. Februar 1985 keinen Niederschlag gefunden habe, für unerheblich halten dürfen. Bei dem Abtretungsvertrag handelt es sich um ein formfreies Rechtsgeschäft, für das demgemäß eine schriftliche Niederlegung seines Inhalts nicht erforderlich war, so daß auch die genaue Bezeichnung der dem Abtretungsbetrag zugrundeliegenden Teilforderungen, deren Reihenfolge oder die Frage des Nachrük-kens nicht schriftlich festgehalten werden mußten. Hieran änderte sich auch nichts dadurch, daß die GmbH die schriftliche Abtretungserklärung vom 20. Februar 1985 ausgestellt hat. In dieser Erklärung kann kein Anhalt dafür gesehen werden, daß etwa die Vertragsparteien des Abtretungsvertrages - abweichend von der Gesetzeslage - Schriftform für 8 den gesamten Abtretungsvertrag oder für bestimmte (wesentliche) inhaltliche Bestandteile des Vertrages vereinbart hätten. Da der von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassene Vortrag der Beklagten von der Klägerin bestritten worden ist, hätte das Berufungsgericht den von der Beklagten hierzu angebotenen Beweis erheben müssen. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten waren die abgetretenen Forderungen nach Grund und Gegenstand - auch für die Klägerin - hinreichend deutlich bestimmt. 4. Bei der danach erforderlichen erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob sich die Beklagte und die l4HHi GmbH bei Abschluß des Abtretungsvertrages in der von der Beklagten behaupteten Weise über die abzutretenden Forderungen geeinigt haben, bejahendenfalls ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Ansprüche bestehen. Sollte sich die Klägerin nunmehr im Blick auf die Ausführungen der Revisionserwiderung auf ein in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenes Aufrechnungsverbot berufen, wird das Berufungsgericht dessen Wirksamkeit zu prüfen haben und gegebenenfalls, ob demgegenüber die von der Beklagten unter Beweisantritt behauptete Aufrechnungsvereinbarung durchgreift. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Piper Teplitzky v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck