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BGH · I ZR 206/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 206/85

Zur Frage der Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Ärztehaus" in der Werbung einer Bauträgergesellschaft, die von ihr so genannte Häuser errichtet. September 1985 im Wege des Versäumnisurteils im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Ärztehaus" auf Werbe- und Hinweistafeln vor Bauwerken zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte wende sich mit ihrer Werbung ausschließlich an Ärzte, gewerbliche Mieter und Kapitalanleger. Die Klägerin habe aber selbst nicht behauptet, daß die von der Beklagten errichteten Gebäude nach Fertigstellung noch, etwa durch eine entsprechende Beschriftung am Haus oder von seiten der dort eine Praxis betreibenden Ärzte, als Ärztehaus bezeichnet würden; auch aus dem Inserat für ein zu vermietendes Ladenlokal im Ärztehaus Eibach lasse sich nichts Derartiges herleiten. 1. Im Hinblick auf den ganz allgemein gehaltenen Verbotsantrag führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert sei, in ihrem geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Ärztehaus” zur Bezeichnung von Häusern und Bauvorhaben zu verwenden, soweit dadurch nach Lage des Falles keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bewirkt werde und dadurch nicht ein standeswidriger Wettbewerb von Ärzten veranlaßt oder gefördert werde. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß das Wort "Ärztehaus" in einer Weise gebraucht wird, die den angesprochenen Verkehr nicht irreführt, und ebenso nicht, daß es verwendet wird, ohne einen standeswidrigen Wettbewerb von Ärzten untereinander zu fördern. 2. Hinsichtlich der als konkrete Verletzungsformen gerügten Verwendung des Begriffs "Ärztehaus" ist der Rechtsstreit nur zu dem Teil entscheidungsreif.a) Gebrauch bei der Verwendung von unmittelbar an Ärzte und Kapitalanleger gerichtetem Werbematerial: Zu Unrecht sieht die Revision insoweit einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht sich ohne hinreichende Absicherung durch eine Meinungsumfrage in Gegensatz zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg in dessen Urteil vom 29. Das Gericht stellte fest, daß diese Bezeichnung für den allgemeinen Verkehr sichtbar, dieser daher angesprochen gewesen sei und daß die Bezeichnung bei den Arztsuchenden zu Fehlvorstellungen dahin führen könne, in einem Ärztehaus würde eine bessere ärztliche Leistung angeboten als anderswo, etwa weil die dort praktizierenden Ärzte verschiedener Fachrichtungen im Sinne einer Gemeinschaftspraxis bei Diagnose und Therapie zusammenarbeiteten, den Einsatz medizinisch-technischer Geräte optimieren könnten usw. Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht einmal behauptet, daß von der Beklagten errichtete Gebäude äußerlich durch eine Beschriftung als "Ärztehaus" bezeichnet worden seien oder daß dort praktizierende Ärzte mit dieser Bezeichnung geworben hätten. Der Gebrauch des Wortes durch die Beklagte beschränkte sich nach den Feststellungen im wesentlichen auf die Verwendung in Werbeschreiben und Prospekten, die an Kapitalanleger und an Ärzte gerichtet waren. Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne daß das rechtlich beanstandet werden könnte, für die Frage nach einer irreführenden Wirkung der Verwendung des Begriffs durch die Beklagte auf diesen besonderen Verkehrskreis abstellen und einen etwa irrigen Vorstellungsinhalt des allgemeinen Verkehrs und besonders der Arztsuchenden außer Betracht lassen. Seine Feststellung, Kapitalanleger und Ärzte würden durch den Gebrauch in den Prospekten der Beklagten nicht in dem oben genannten Sinne irregeführt, greift die Revision vergeblich an. Daß die als künftige Mieter angesprochenen Ärzte insoweit irregeführt werden könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. klagte sich durch die vorgelegte Zeitungsanzeige mit dem Begriff "Ärztehaus" auch an den allgemeinen Verkehr gewandt habe. Auch insoweit gilt, daß ein etwaiger Irrtum von Lesern einer solchen Anzeige über eine Zusammenarbeit von Ärzten in diesem Ärztehaus für deren Entschließungen vom Berufungsgericht als nicht relevant betrachtet werden durfte. Wenn das vom Berufungsgericht festgestellt wird und wenn es weiter zutrifft, wie die Klägerin unter Berufung auf die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg behauptet hat, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des allgemeinen Verkehrs durch den Gebrauch des Wortes "Ärztehaus" in der beschriebenen Richtung irregeführt wird, so läßt sich hinsichtlich des Gebrauchs auf derartigen Schildern die Anwendbarkeit des § 3 UWG nicht verneinen. Soweit die Revision dazu geltend macht, das erwähnte Bauschild hätte als wettbewerbsrechtlich unzulässige Förderung eines standeswidrigen Wettbewerbs unter Ärzten mit dem Begriff "Ärztehaus" gewürdigt werden müssen, fehlt es ebenfalls an den genannten Feststellungen. Denn wenn der Verkehr, was die Beklagte geltend macht, Vorstellungen der von der Klägerin behaupteten Art dem Begxiff "Ärztehaus" nicht entnimmt, fehlt es an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. 5. Die Revision war danach durch Schlußurteil zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Gebrauchs des Wortes "Ärztehaus" in den genannten Werbeveröffentlichungen richtet. Im übrigen war das angefochtene Urteil durch Versäumnis-Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 3 UWG
verkehrengenanntArztBerufungsgerichtÄrztehausBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
UWG §§ 1, 3
Ärztehaus"
Zur Frage der Irreführung durch die Verwendung des Begriffs "Ärztehaus" in der Werbung einer Bauträgergesellschaft, die von ihr so genannte Häuser errichtet.
BGH, Urt. v. 17. Dezember 1987 - I ZR 206/85 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
imwifL
teil und Schluß-
I ZR 206/85	Verkündet	am:
17. Dezember 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Körperschaft	des	öffent
 liehen Rechts, vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr.	MflBBHBPstraBe	16,	Mt
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
___	Betreuungsgesellschaft	mbH,	ver-
fürch den Geschäftsführer Wilfried	,
Straße 34,
WII
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. September 1985 im Wege des Versäumnisurteils im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Ärztehaus" auf Werbe- und Hinweistafeln vor Bauwerken zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2.	Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Bauträgergesellschaft. Sie vertreibt im Bauherrenmodell an Kapitalanleger von ihr zu errichtende Gebäude mit zur Vermietung geeigneten Räumlichkeiten und bemüht sich um die Vermietung dieser Räume. Ihr Angebot richtet sich speziell auf die Herstellung und Vermietung von Gebäuden, in denen gleichzeitig Ärzte verschiedener Fachrichtungen ihre Praxen unterhalten können. In ihrer Prospekt-Werbung bezeichnet sie solche Gebäude, die sie in allen Teilen der Bundesrepublik errichtet, als W^^-Ärztehäuser oder, so im besonderen in einer Zeitungsanzeige, nur als Ärztehäuser.
Vor ihrem Geschäftshaus befand sich eine Tafel, auf der das Wort "Ärztehaus" über der Angabe von am Bau beschäftigten Firmen angebracht war. Auf Abmahnung der Klägerin, einer Landesärztekammer, ist dieses Schild entfernt worden. Die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung gegenüber der Klägerin dahin, daß sie, die Beklagte, es unterlassen werde, im geschäftlichen Verkehr für Bauvorhaben und Baulichkeiten die Bezeichnung "Ärztehaus" zu benutzen, lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin beanstandet die Werbung der Beklagten, soweit dabei der Begriff "Ärztehaus" verwendet wird. Sie hält den Gebrauch dieses Begriffs für irreführend und sieht darin eine wettbewerbswidrige Förderung eines standeswidrigen Wettbewerbs von Ärzten, die in solchen Gebäuden praktizieren. Die Bezeichnung "Ärztehaus" bewirke wettbe-
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werblich eine Sogwirkung zugunsten solcher Ärzte, weil im Laienpublikum die Annahme geweckt werde, daß es sich bei Ärzten in einem "Ärztehaus" um das Angebot einer qualifizierteren ärztlichen Leistung als anderswo handele, weil fachübergreifende Gemeinschaftsleistungen gewährt würden.
Das sei aber unzutreffend. Ärzten sei standesrechtlich die Verwendung des Begriffs "Ärztehaus" verboten, die Beklagte fördere ein solches Standes- und zugleich wettbewerbswidriges Verhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Ge-, schäftsführer, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für Häuser und Bauvorhaben die Bezeichnung "Ärztehaus" zu verwenden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt: Es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und den Ärzten, weil sie nur im Wettbewerb mit anderen Bauträgern stehe. In ihrer Werbung wende sie sich ausschließlich an Ärzte, Kapitalanleger, Bauherren und Mieter, nicht hingegen an das allgemeine Publikum. Dieser Adressatenkreis verstehe die Bezeichnung "Ärztehaus" richtig, nämlich als ein Haus, in dem sich die Praxen mehrerer selbständiger Ärzte befänden. Sie habe
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die Ärzte niemals veranlaßt, ihrerseits in ihrer Werbung ebenfalls die Bezeichnung "Ärztehaus" zu verwenden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Verbotsantrag weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu verurteilen.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte wende sich mit ihrer Werbung ausschließlich an Ärzte, gewerbliche Mieter und Kapitalanleger. Dieser Verkehrskreis werde durch den Begriff "Ärztehaus" nicht irregeführt, sondern verstehe ihn zutreffend dahingehend, daß sich in einem so bezeich-neten Haus lediglich mehrere Arztpraxen befänden. Eine Irreführung dieser Verkehrskreise, etwa über die Art und Qualität der in Ärztehäusern angebotenen ärztlichen Leistungen sei, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der Prospekte und Anzeigen der Beklagten, ausgeschlossen.
Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten liege aber auch im Hinblick auf ärztliches Standesrecht nicht vor. Zwar sei Ärzten selbst eine Verwendung der Bezeichnung "Ärztehaus" nach Standesrecht untersagt; ebenso sei es unzulässig, daß
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dritte Personen eine derartige Werbung von Ärzten unterstützen. Die Klägerin habe aber selbst nicht behauptet, daß die von der Beklagten errichteten Gebäude nach Fertigstellung noch, etwa durch eine entsprechende Beschriftung am Haus oder von seiten der dort eine Praxis betreibenden Ärzte, als Ärztehaus bezeichnet würden; auch aus dem Inserat für ein zu vermietendes Ladenlokal im Ärztehaus Eibach lasse sich nichts Derartiges herleiten.
II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben nur zu dem Teil Erfolg.
1. Im Hinblick auf den ganz allgemein gehaltenen Verbotsantrag führt das Berufungsgericht aus, daß die Beklagte grundsätzlich nicht gehindert sei, in ihrem geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Ärztehaus” zur Bezeichnung von Häusern und Bauvorhaben zu verwenden, soweit dadurch nach Lage des Falles keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise bewirkt werde und dadurch nicht ein standeswidriger Wettbewerb von Ärzten veranlaßt oder gefördert werde. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß das Wort "Ärztehaus" in einer Weise gebraucht wird, die den angesprochenen Verkehr nicht irreführt, und ebenso nicht, daß es verwendet wird, ohne einen standeswidrigen Wettbewerb von Ärzten untereinander zu fördern. Der Klageantrag ist deshalb jedenfalls insoweit unbegründet, als der Beklagten nach seinem Wortlaut schlechthin jeder Gebrauch der Bezeichnung im Immobiliengeschäft verboten werden soll.
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Der Klageantrag läßt jedoch, was auch dem Berufungsurteil zugrundeliegt, die Auslegung zu, daß der Beklagten jedenfalls der hier in Rede stehende konkrete Gebrauch des Wortes "Ärztehaus" wegen Vorliegens der genannten Gründe verboten werden soll.
2.	Hinsichtlich der als konkrete Verletzungsformen gerügten Verwendung des Begriffs "Ärztehaus" ist der Rechtsstreit nur zu dem Teil entscheidungsreif.
a) Gebrauch bei der Verwendung von unmittelbar an Ärzte und Kapitalanleger gerichtetem Werbematerial: Zu Unrecht sieht die Revision insoweit einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht sich ohne hinreichende Absicherung durch eine Meinungsumfrage in Gegensatz zu den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamburg in dessen Urteil vom 29. Oktober 1981 (WRP 1982, 278) gesetzt habe. Ein solcher Widerspruch besteht nicht, weil die Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Im Falle des Oberlandesgerichts Hamburg ging es um die Berechtigung eines Hauseigentümers, die Bezeichnung "Ärztehaus" über dem Eingangsbereich des Hauses anzubringen. Das Gericht stellte fest, daß diese Bezeichnung für den allgemeinen Verkehr sichtbar, dieser daher angesprochen gewesen sei und daß die Bezeichnung bei den Arztsuchenden zu Fehlvorstellungen dahin führen könne, in einem Ärztehaus würde eine bessere ärztliche Leistung angeboten als anderswo, etwa weil die dort praktizierenden Ärzte verschiedener Fachrichtungen im Sinne einer Gemeinschaftspraxis bei Diagnose und Therapie zusammenarbeiteten, den Einsatz medizinisch-technischer Geräte optimieren könnten usw. (aaO S. 280). Im Streitfall hat die
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Klägerin, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht einmal behauptet, daß von der Beklagten errichtete Gebäude äußerlich durch eine Beschriftung als "Ärztehaus" bezeichnet worden seien oder daß dort praktizierende Ärzte mit dieser Bezeichnung geworben hätten. Das wird auch von der Revision von dem noch zu erörternden Fall des Bauschildes abgesehen, eingeräumt. Der Gebrauch des Wortes durch die Beklagte beschränkte sich nach den Feststellungen im wesentlichen auf die Verwendung in Werbeschreiben und Prospekten, die an Kapitalanleger und an Ärzte gerichtet waren. Das Berufungsgericht konnte deshalb, ohne daß das rechtlich beanstandet werden könnte, für die Frage nach einer irreführenden Wirkung der Verwendung des Begriffs durch die Beklagte auf diesen besonderen Verkehrskreis abstellen und einen etwa irrigen Vorstellungsinhalt des allgemeinen Verkehrs und besonders der Arztsuchenden außer Betracht lassen.
Seine Feststellung, Kapitalanleger und Ärzte würden durch den Gebrauch in den Prospekten der Beklagten nicht in dem oben genannten Sinne irregeführt, greift die Revision vergeblich an. Aus der Auffassung des allgemeinen Verkehrs, insbesonders der Arztsuchenden, läßt sich dagegen nichts herleiten. Für Kapitalanleger wird es regelmäßig irrelevant sein, ob die späteren Mieter als Ärzte Zusammenarbeiten oder nicht, so daß selbst eine irrige Vorstellung darüber keine wettbewerbsrechtliche Bedeutung hätte. Daß die als künftige Mieter angesprochenen Ärzte insoweit irregeführt werden könnten, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
b) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Berufungs gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Be-
klagte sich durch die vorgelegte Zeitungsanzeige mit dem Begriff "Ärztehaus" auch an den allgemeinen Verkehr gewandt habe. Die genannte Anzeige ist an Interessenten für die Anmietung eines Ladens im Ärztehaus	gerichtet	und	ent-
hält die üblichen Angaben über Größe und Lage des Mietobjekts. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese Anzeige ebenfalls als an einen beschränkten Verkehrskreis gerichtet angesehen hat. Auch insoweit gilt, daß ein etwaiger Irrtum von Lesern einer solchen Anzeige über eine Zusammenarbeit von Ärzten in diesem Ärztehaus für deren Entschließungen vom Berufungsgericht als nicht relevant betrachtet werden durfte.
3.	Anders liegt es hinsichtlich des unstreitig vor dem Geschäftshaus der Beklagten aufgestellten Bauschildes.
Dieses war dem allgemeinen Verkehr sichtbar. Es entfaltete damit objektiv eine werbende Wirkung wie eine unmittelbare Beschriftung am Hause selbst. Ob auch die beklagte Bauträger GmbH mit diesem Bauschild subjektiv den Wettbewerb zugunsten der künftig einziehenden Ärzte beeinflussen wollte, ist noch offen. Wenn das vom Berufungsgericht festgestellt wird und wenn es weiter zutrifft, wie die Klägerin unter Berufung auf die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg behauptet hat, daß jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des allgemeinen Verkehrs durch den Gebrauch des Wortes "Ärztehaus" in der beschriebenen Richtung irregeführt wird, so läßt sich hinsichtlich des Gebrauchs auf derartigen Schildern die Anwendbarkeit des § 3 UWG nicht verneinen.
Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Verkehr tatsächlich dadurch in
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rechtserheblichem Umfang zu derartigen Vorstellungen veranlaßt wird. Der Senat kann als Revisionsgericht diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen von sich aus nicht treffen. Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können.
4.	Eine andere Entscheidung ist auch nicht auf der Grundlage des § 1 UWG geboten. Soweit die Revision dazu geltend macht, das erwähnte Bauschild hätte als wettbewerbsrechtlich unzulässige Förderung eines standeswidrigen Wettbewerbs unter Ärzten mit dem Begriff "Ärztehaus" gewürdigt werden müssen, fehlt es ebenfalls an den genannten Feststellungen. Denn wenn der Verkehr, was die Beklagte geltend macht, Vorstellungen der von der Klägerin behaupteten Art dem Begxiff "Ärztehaus" nicht entnimmt, fehlt es an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
5.	Die Revision war danach durch Schlußurteil zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Gebrauchs des Wortes "Ärztehaus" in den genannten Werbeveröffentlichungen richtet. Im übrigen war das angefochtene Urteil durch Versäumnis-Teilurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
v. Gamm	Merkel	Erdmann
 Teplitzky
Mees