* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Tatbestandz Ler Inhaber der Klägerin befaßte sich nach Kriegsende mit der Konstruktion einer Pendelgewichtshaushaltswaage,; seine Arbeiten führten im Jahre 1951 zur Erteilung zweier Patente und eines Gebrauchsmusters, deren Inhaber die Ehefrau des Klägers ist» Auf ein Inserat der Beklagten, die Aufträge für serienmäßige Blecharbeiten suchte, wandte sich der Inhaber der Klägerin namens dieser mit Schreiben vom 10« Februar 1949 an die Beklagte mit dem Angebot, ihr die Lizenz an einer Haushaltswaage zu übertragen« Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18« Pebruar 1949, sie sei mit einem Serienauftrag grundsätzlich einverstanden« Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22«.Pebruar 1949 der Beklagten unter Beifügung eines Prospektes mit, es handele sich um die "Vergebung des Hachbaurechtes dieser Waagen"« Die hierauf eingegangenen Aufträge hätten einen Umfang erreicht, daß sie sie nicht mehr erledigen könne* mit Rücksicht auf die sehr ungünstige Lage ihres Pabrikationsortes beabsichtigte sie, Am 11* April 1949 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihre Waage sei etwas Neuartiges und Praktisches, wie sie durch Urteile ihrer Kunden beweisen könne; die Beklagte müsse schnellstens zur Fabrikation kommen, da sie selbst wegen Ar-beitermangel vollkommen stilliege* In einem weiteren Schreiben vom 12* April 1949 ging die Klägerin auf die Beanstandungen der Beklagten in deren Schreiben vom 7« April 1949 ein» Sie erklärte, die Ursachen für die Schwankungen in der Gewi ohtsanzeige seien beseitigt, präzise Arbeit, die bei manchen ihrer eigenen Waagen gefehlt habe, sei allerdings unerläßlich. sie habe vorerst die Fabrikation eingestellt, am erneut nach ihren zeichnerischen Unterlagen und praktischen Erfahrungen einige Musterstucke zu bauen« Sie müsse nochmals mit Nachdruck darauf hinweisen, daß sie erst aie Waage fabric kationsreif habe machen müssen und noch müsse, nach dem ihr zur Verfügung gestellten Muster sei dies auf keinen Fall zu erreichen gewesen» ähnlichen Inhalt haben Schreiben der Be~ 3:!agten voto 9« August 194-9, II« August 1949 und 18« August !949o In einem Brief an die Klägerin vom September 1949 erklärte dann die Beklagte, es sei ihr nunmehr gelungen, mate Zuhilfenahme von Physikern die Waage serienproduktionsreif zu machen und zu demindest alle bisher aufgetretenen Hemmungen zu überwinden« Dabei sei von ihr ein neues Gewicht und eine Tariermöglichkeit entwickelt worden« Sie lege zur Zeit die erste Serie mit 100 Waagen auf, um die von ihr in Finzelarbeit erprobten Teile noch einer ersten Prüfung innerhalb der ersten Serie zu unterziehen« Bei einer Besprechung am 22« September 1949 erklärte sich der Inhaber der Klägerin namens seiner Ehefrau damit einverstanden, daß für die ersten zu dem Verkauf kommenden Waagen, wobei man von einem Posten von \ ÖOO Stück ausging, die Lizenzgebühr um DM 0,50 herabgesetzt werde« Am 7« Oktober 1949 teilte die Beklagte jedoch mit, daß sie auf Grund der Erfahrungen der letzten Wochen und der ersten Erfahrungen mit dem Versand und der Kundschaft die Überzeugung erlangt habe, daß aus der Produktion nichts werdec Sie habe deshalb den Entschluß gefaßt, die Produktion anfzttgg.ebenc Pie Existenz ihres Unternehmens ste£e auf dem Spiele, wenn sie mit erheblichem Aufwand an Kosten noch"* "weiter laboriere, bis alle Kinderkrankheiten, die aus der Konstruktion für den Gebrauch auftreten, beseitigt" seien« Sie habe bereits etwa DM 20 000 und 5 500 Arbeitsstunden auf die Entwicklung verwandt, ohne -ein mangelfreies Modell entwickeln zu können Die Klägerin widersprach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und bestand auf Zahlung der ihr von der Ehefrau des Inhabers der Klägerin abgetretenen Mindestlizenzgebühren« Sie erhob Klage beim Landgericht Coburg mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von DM 10 800 nebst 5 i* Zinsen aus. Vor Vertragsabschluß sei dem Geschäftsführer der Beklagten, Bauer, von ihr gesagt worden, die Waage funktioniere noch nicht einwandfrei und habe noch Fehlere Auch bei den VertragsVerhandlungen habe sie die Beklagte auf die bestehenden Mängel aufmerksam gemacht«. 1« ras Berufungsgericht vertritt zunächst die Auffassung, die Auslegung des Lizenzvertrages vom 31® März 1949 ergebe unter Berücksichtigung der vor, bei und nach Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien, daß die Lizenzgeberin die Haftung dafür übernommen habe, daß ihre Erfindung in Form des von ihr vorgewiesenen Modells der Haushaltswaage einen bereits auf dem Markt eingeführten, stark gefragten, zur Serienfabrikation entwickelten und rentabel herstellbaren Gegenstand betreffe, den die Beklagte nach kurzfristiger Umstellung ihres Betriebes ohne weitere Entwicklungsarbeit mit billigem Material serienmäßig hersteilen könne« Allerdings sei, so meint das Berufungsgericht im einzelnen, der Wortlaut des § 1 des Lizenzvertrages, in dem die Lizenzgeberin das "Hachbaurecht der ihr durch die Patentanmeldung vom gegebenen Schutzrechte für eine Haushaltswaage überträgt”, un-klar* Der Ausdruck "Nachbaurecht” könne ohne weiteres weder, wie die Klägerin wolle, im Sinne von "Auswertung” verstanden werden, noch, wie die Beklagte meine, als Hinweis darauf, daß sie lediglich ein bereits entwickeltes, praktisch verwendbares Modell habe nachbauen sollen» Aus verschiedenen weiteren Bestimmungen des Vertrages sei jedoch zu entnehmen, daß die Auslegung der Beklagten zutreffe<> Las Berufungsgericht verweist insoweit insbesondere darauf, daß sich die Beklagte in § 3 des Vertrages verpflichtet habe, bereits ab 1« Juni 1949 Mindestlizenzgebühren zu zahlen, und zwar in der verhältnismäßig erheblichen Höhe von fast 10 i» des Verkaufspreises« wären, daß die Beklagte die Konstruktion erst serienfabrikatioft$*; reif zu machen habe, sei diese kurze Frist nicht erklärliche Das Berufungsgericht verweist weiter auf § 8 des Vertrages, in dem sich der Ehemann der Lizenzgeberin lediglich verpflichtet habe, bei der Einrichtung der Produktion" der Beklagten mit Kat und Tat zur Seite zu stehen, nicht aber, was ebenso nahe gelegen habe, dazu, bei einer Entwicklung der Konstruktion zur Produktionsreife behilflich zu sein«, Zur Begründung seiner Auffassung zieht das Berufungsgericht weiter den § ?. des Vertrages heran, in dem von den "bis heute abgeschlossenen Vertreterabkommen" die Rede ist« Es meint, da man im allgemeinen einen Vertreterstab nicht aufstelle, bevor feststehe, daß die Ware fabrikationsreif sei, müsse auch hieraus entnommen £ werden, daß die Lizenzgeberin ein bereits serienmäßig gebautes Modell zu dem Nachbau habe zur Verfügung stellen wollen«. Dafür spreche auch der § 9 Abs 2 des Vertrages, in dem der Beklagten ein Kündigungsrecht für den Pall eingeräumt ist, "wenn nachweisbar keine Absatzmöglichkeit für diese Haushaltswaage mehr besteht"« Dies lasse darauf schließen, daß die Lizenzgeberin eine bei Vertragsschluß bestehende Absatzmöglichkeit behauptet habe, was sie übrigens auch schon in ihrem Schreiben vom 10» Februar 1949 stark übertreibend gesagt und im Rechtsstreit stets aufrecht erhalten habe« Von einer großen Nachfrage, von der im Schreiben vom 10« Februar 1949 die Rede sei, könne aber nur gesprochen werden, wenn der betreffende Artikel marktfähig, mithin voll entwickelt und rentabel ^ ® Las Berufungsgericht meint, diese Vereinbarung gehe ersichtlich von der Annahme aus, daß die übrigen Hersteller denselben Gegenstand bereits herstellten, daß er mithin nicht mehr zur Fabrikationsreife entwickelt zu werden brauche« Tie erwähnten Vertragsbestimmungen hält das Berufungsgericht für eindeutig, wenn man sie mit den von der Klägerin "ozwo der Lizenzgeberin vor und nach Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen Zusammenhalte * Es verweist hierbei u*a® auf die Schreiben der Klägerin vom 10o Februar 194-9? Abschließend stellt das Berufungsgericht in diesem Teile seiner Begründung fest, daß die Konstruktion der klä-gerischen Haushaltswaage weder fabrikationsreif noch wirtschaftlich verwertbar gewesen sei« Baß aber bei einer derartigen Sachlage der Lizenznehmer zurücktreten oder kündigen könne, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt« Überdies stünde der Beklagten unter diesen Umständen ein Leistimgs’rerweigerungsrecht gegenüber der als Gegenleistung eingeräumten Forderung auf Lizenzgebühren zu« Bas Lei-stungsverweigerungsrecht führe vorliegend nicht nur zur Verurteilung Zug um Zug, sondern zur Abweisung der Klage, weil nach dem Inhalt des Vertrages die Mittel für die geschuldete Zahlung erst durch die Gegenleistung hätten beschafft werden sollen« « b) Raa Berufungsgericht hat den Lizenzvertrag dahih aua-gelegt, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß die lizenzgeberin ein fabrikationsreifes Modell zur Verfügung zu stellen habe, das von der Beklagten ohne weitere Entwicklungsarbeiten nachzubauen sei« Mangels ausdrücklicher Abrede über diesen Punkt hat es diesen Vertragswillen dem in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gelangten Sinn und Zweck des Lizenzvertrages in Verbindung mit den Äußerungen und dem Verhalten der Beteiligten vor, bei und nach Vertragsschluß entnommene Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Tatsachenfeststellung« Bas Revi* sionsgerieht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetz3.iehen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt« daß das Berufungsgericht, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 31 des Urteils ergibt, sich sehr wohl des Umstands bewußt war, daß Erfinder häufig von ihrer Konstruletion eine vorteilhafte Auffassung zu haben pflegen, daß es also diesen Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt gelassen hat«, Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Waage und deren Fertigungsstand dem Geschäftsführer der Beklagten, B^PP, vor Vertragsschluß vorgeführt wurden, sich vielmehr in rechtsirrturnsfreier Weise eingehend mit den entsprechenden Behauptungen der Klägerin und der Aussage ihres früheren Angestellten Dauber auseinandergesetzte Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die im Vertrage vorgesehene Frist von 8 Wochen bis zu dem Beginn der BizenzZahlungen die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse nicht zuließe * Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ausführlich und in überzeugender Weise begründete Seine Meinung, daß zwei Monate regelmäßig nicht ausreichen, um eine derartige Konstruktion serienfabrikationsreif zu machen, sich andererseits aber die Notwendigkeit einer solchen Frist zwanglos daraus ergebe, daß eine gewisse Zeit erforderlich sei, um den Betrieb auf die neue Fertigung einzustellen, entspricht der Erfahrung* Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Frist von 8 Wochen auf Vorschlag der Beklagten eingefügt worden sei, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten über deren Betrieb die günstigsten Schilderungen'gegeben habe, steht der Meinung des Berufungsgerichtes nicht entgegen« Die Beklagte konnte sich gerade deshalb, weil sie die Waage für fabrikationsreif hielt, mit einer verhältnismäßig kurzen Anlaufzeit begnügen« Seite 26 des angefochtenen Urteils ergibt, war dem Berufungsgericht diese Besprechung bekannt® Wenn es in der Begründung ausführt, die Beklagte habe schließlich die Herstellung schon nach wenigen Stücken vollkommen eingestellt, da sich die Waage wiederholt als transportgefährdet herausstellte und von der Kundschaft beanstandet wurde, so meint es ganz offen- jj bar den nach der Besprechung vom 22« September 1949 nochmals unternommenen Versuch, die #aage herzustellen und insbesondere Musterwaagen an die Vertreter zu versenden* Ersichtlich hat es die Vereinbarung der Streitteile vom 22«, September 1949 nicht dahin gewertet, daß deren Beziehungen, wie die Revision meint, nunmehr auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt und alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schwierigkeiten berücksichtigt worden seien, so daß alle bis dahin entstandenen Gründe eine Kündigung nicht mehr tragen könnten« Biese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden« Aus dem die Ergebnisse der Besprechung vom 22« September 1949 zusammenfassenden Schreiben der Klägerin vom 23o September 1949 ergibt sich, daß die Parteien zwar die Abwicklung des Vertrages vom 30o März 1949 in einigen Punkten regelten, nicht jedoch, wie die Revision meint, an die Stelle dieses Vertrages einen neuen Vertrag setzten« Bies ist übrigens in' dem Schreiben der Klägerin vom 23« September 1949 auch ausdrücklich gesagt« Es heißt dort in Ziff 1; "Ohne den mit Ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag in irgend einer Form abzuändern, erklärt sich meine Frau damit einverstanden«»«”« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die bei dieser Beqp rechung zutage getretene Absicht der Beklagten, es mit der Herbeiführung der Fabrikationsreife nochmals zu versuchen, als einen der wiederholten, jedoch ebenso wie in den früheren Fällen dann doch gescheiterten Versuch der Beklagten gewertet, im eigenen Interesse die bereits aufgewendeten Mittel zu retten« Wenn das Berufungsgericht ausführt, die-Besprechungen der Streitteile nach dem Vertragsschluß ließen nirgends den Willen erkennen, den Gegenstand des Vertrages vom 30« März 1949 ndschträglich in einer die Haftung der Beklagten verschärfenden #eise zu ändern, kann dem sonach aus Rechts.grUnden nicht entgegengetreten Auch wwnn man diese Schreiben der Beklagten als (ex nunc wirkende) Kündigung auffaßt; muß die Klage trotzdem auch insoweit abgewiesen werden, als Lizenzgebühren für den vor der Kündigung liegenden Zeitraum verlangt werden® Hie Lizenzgeberin mußte nach dem Bargelegten notwendigerweise zunächst eine fabrikationsreife Konstruktion zur Verfügung stellen* sie war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, insoweit vorleistungspflichtig® tfenn aber ein Vorleistungspflichtiger klagt, ohne die Vorleistung bereits erbracht zu haben, muß die Klage abgewiesen werden (Komm, der Reichsgerichtsräte Anm 4 zu § 320 BGB, Palandt-Banckelmann Anm 3 b zu § 322 BGB)® Lizenzgeberin habe auch die Haftung dafür übernommen, daß die Erfindung wirtschaftlich verwertbar sei* Es brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte von dem als Vertreter der Lizenzgebedh- handelnden Inhaber der Klägerin arglistig getäuscht wurde oder ob dieser etwa in optimistischer Überschätzung der Erfindung des guten Glaubens war, sie sei fabrikationsreif <> Schließlich bedurfte es auch nicht der Prüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Beklagten hätte wegen Überschreitung der Opfergrenze ein Rücktrittsrecht auch dann zugestanden, wenn sie die Eabrikationsreife auf ihre Kosten hätte herbeiführen müssen«,

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 133 BGB § 9 PatG § 320 BGB § 97 ZPO
WaageErfindungBerufungsgericht®SchreibenVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

T ZB >06/55
Verkündet am 45o Februar 1957
Grrunau, Justizobersekr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2508 034
der Firma Max
 Prozeßbevollraächtigter:
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
» Metallverarbeitung. Inhaber Max
 Klägerin und Revisionsklägerin, Prof« Br,
 gegen
die Firma Industriewerk JTachf® S< bei CflM,
4b Co o ^ KR, N|
- Frozeßbevollmächtigter:
Beklagte, und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt ^£cc»£ . /Br,
 hat der Frste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® ho c. Wilde,
 Cr® Birnbach, Br® Bock, Br® Krüger-Nieland und Dr® Spreng
 für Recht erkannt:
lie Revision der Klägerin gegen das den Parteien am ,1® Mai 1955 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird - auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen®
Von Rechts wegen
• 2

Tatbestandz
 Ler Inhaber der Klägerin befaßte sich nach Kriegsende mit der Konstruktion einer Pendelgewichtshaushaltswaage,; seine Arbeiten führten im Jahre 1951 zur Erteilung zweier Patente und eines Gebrauchsmusters, deren Inhaber die Ehefrau des Klägers ist» Auf ein Inserat der Beklagten, die Aufträge für serienmäßige Blecharbeiten suchte, wandte sich der Inhaber der Klägerin namens dieser mit Schreiben vom 10« Februar 1949 an die Beklagte mit dem Angebot, ihr die Lizenz an einer Haushaltswaage zu übertragen« Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18« Pebruar 1949, sie sei mit einem Serienauftrag grundsätzlich einverstanden« Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22«.Pebruar 1949 der Beklagten unter Beifügung eines Prospektes mit, es handele sich um die "Vergebung des Hachbaurechtes dieser Waagen"« Die hierauf eingegangenen Aufträge hätten einen Umfang erreicht, daß sie sie nicht mehr erledigen könne* mit Rücksicht auf die sehr ungünstige Lage ihres Pabrikationsortes beabsichtigte sie,
"die Fabrikation in gewisse fest umgrenzte Bezirke der West-cone zu. verlegen und dortige Firmen mit der vollkommenen Fertigung und Belieferung der betreffenden Kunden zu betrauen"« In dem Schreiben ist weiter erwähnt, die Fabrikation sei rationell durchführbar und das benötigte Material leicht und vorteilhaft zu erhalten* erforderlich sei die Herstellung der nötigen Stanzwerkzeuge, die allerdings in präziser Ausführung gefertigt werden müßten«
Am 50« März 1949 schlossen die Ehefrau des Inhabers der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, und die Beklagte eine als "Lizenzvertrag" bezeichnete schriftliche Vereinbarung, in der jene der Beklagten bestimmte "Hachbau-
%
3 -
rechte" für eine Haushaltswaage übertrug und das Recht einräumte ? die Waage im Gebiet einiger Postleitzahlen zu vertreiben* Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe yon PM 2,- pro Stück und weiter, in den ersten drei Monaten ab 1« Juni 1949 monatlich 600 und später monatlich 1 200 Waagen herzustellen und zu vertreiben® Die Klägerin sollte berechtigt sein, bis zu 50 $ der Produktion zu dem eigenen Vertrieb zu übernehmen«
Tn einer weiteren Vereinbarung vom gleichen Tage sicher-
te die Klägerin der Beklagten ihre Unterstützung zu® Die Klägerin verpflichtete sich insbesondere, vorhandenes Material zu dem Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen, Lieferanten für Spezialteile bekannt zu geben und zu prüfen, was sie an Werkzeugen abgeben könne« Schließlich sagte die Klägerin zu, alle übrigen Hersteller in der Bizone zur Einhaltung des gleichen Preises für die Waage zu veranlassen«
Pie Klägerin hatte selbst die Haushaltswaage bereits im Herbst 194-8 in ihrem Betriebe gebaut und anschließend in größerer Anzahl verkauft« Mindestens ein großer Teil der verkauften »Stücke war jedoch von den Käufern als unbrauchbar beanstandet und zurückgeschickt worden«
Hach Vertragsschluß übersandte die Klägerin der Beklag-ten am I® April 1949 eine Musterwaage ihrer Ausführung Hr 103 komplett mit Verriegelung« Am 7« April 1949 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe bei der Prüfung der Waage beachtliche technische Mängel festgestellt,, Bei Belastung mit einem 1 Kilogrammgewicht habe sich eine Wiege-differenz von 100 Gramm, bei Belastung mit 3,5 Kilogramm eine solche von über 1 kg ergeben« Gewichte unter 50 Gramm	,
4

habe die Waage überhaupt nicht angezeigt«
Am 11* April 1949 schrieb die Klägerin der Beklagten, ihre Waage sei etwas Neuartiges und Praktisches, wie sie durch Urteile ihrer Kunden beweisen könne; die Beklagte müsse schnellstens zur Fabrikation kommen, da sie selbst wegen Ar-beitermangel vollkommen stilliege* In einem weiteren Schreiben vom 12* April 1949 ging die Klägerin auf die Beanstandungen der Beklagten in deren Schreiben vom 7« April 1949 ein» Sie erklärte, die Ursachen für die Schwankungen in der Gewi ohtsanzeige seien beseitigt, präzise Arbeit, die bei manchen ihrer eigenen Waagen gefehlt habe, sei allerdings unerläßlich. Sie werde eine neue Musterwaage zur Verfügung stellen, nach der die Beklagte dann einwandfrei fabrizieren könne.
In der Folgezeit stellte die Klägerin der Beklagten Werkzeuge und Material zur Verfügung und die Beklagte bemühte 3ich um die Einrichtung der Fabrikation* Sie berichtete der Klägerin in der Folgezeit mehrfach über die bei der Herstellung sufgetretenen Schwierigkeiten* In einem Schreiben vom 1*
August 1949 teilte sie der Klägerin u.a® mit, daß sie erneut mit Nachdruck darauf hinweisen müsse, daß an Hand der ihr zur Verfügung gestellten Musterwaage Effektiv keine Produktion aufzubauen” gewesen sei* Durch die vielen Probestücke, die sie angefertigt habe, sei es erst gelungen, nacheinander hinter die verschiedensten Fehler zu kommen. Sie habe selbst erst zeichnerisch und konstüktiv die mechanischen Funktionen der Hebelgesetze durcharbeiten müssen und hoffe, daß sie nun in Kürze soweit sei, daß alle Schwierigkeiten überwunden seien. Erstaunlich sei nur, daß bei der Musterwaage anscheinend auf derartige Gesichtspunkte überhaupt keine Rücksicht genommen worden sei« Am 4« August 1949 schrieb die Beklagte,
%
sie habe vorerst die Fabrikation eingestellt, am erneut nach ihren zeichnerischen Unterlagen und praktischen Erfahrungen einige Musterstucke zu bauen« Sie müsse nochmals mit Nachdruck darauf hinweisen, daß sie erst aie Waage fabric kationsreif habe machen müssen und noch müsse, nach dem ihr zur Verfügung gestellten Muster sei dies auf keinen Fall zu erreichen gewesen» ähnlichen Inhalt haben Schreiben der Be~ 3:!agten voto 9« August 194-9, II« August 1949 und 18« August !949o In einem Brief an die Klägerin vom September 1949 erklärte dann die Beklagte, es sei ihr nunmehr gelungen, mate Zuhilfenahme von Physikern die Waage serienproduktionsreif zu machen und zu demindest alle bisher aufgetretenen Hemmungen zu überwinden« Dabei sei von ihr ein neues Gewicht und eine Tariermöglichkeit entwickelt worden« Sie lege zur Zeit die erste Serie mit 100 Waagen auf, um die von ihr in Finzelarbeit erprobten Teile noch einer ersten Prüfung innerhalb der ersten Serie zu unterziehen« Bei einer Besprechung am 22« September 1949 erklärte sich der Inhaber der Klägerin namens seiner Ehefrau damit einverstanden, daß für die ersten zu dem Verkauf kommenden Waagen, wobei man von einem Posten von \ ÖOO Stück ausging, die Lizenzgebühr um DM 0,50 herabgesetzt werde« Am 7« Oktober 1949 teilte die Beklagte jedoch mit, daß sie auf Grund der Erfahrungen der letzten Wochen und
 der ersten Erfahrungen mit dem Versand und der Kundschaft die Überzeugung erlangt habe, daß aus der Produktion nichts werdec Sie habe deshalb den Entschluß gefaßt, die Produktion anfzttgg.ebenc Pie Existenz ihres Unternehmens ste£e auf dem Spiele, wenn sie mit erheblichem Aufwand an Kosten noch"* "weiter laboriere, bis alle Kinderkrankheiten, die aus der Konstruktion für den Gebrauch auftreten, beseitigt" seien« Sie habe bereits etwa DM 20 000 und 5 500 Arbeitsstunden auf die Entwicklung verwandt, ohne -ein mangelfreies Modell
 entwickeln zu können
 Die Klägerin widersprach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses und bestand auf Zahlung der ihr von der Ehefrau des Inhabers der Klägerin abgetretenen Mindestlizenzgebühren« Sie erhob Klage beim Landgericht Coburg mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von DM 10 800 nebst 5 i* Zinsen aus. DM 3 600 ab 1® September 194-9 und aus DM 7 200 ab 1«, Dezember 1949 zu verurteilen«
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat vergetragen«
t
Mach dem Inhalt des Vertrages habe sie ein zur Serien-mäßigen Herstellung geeignetes Modell nachbauen sollen, während es sich in Wahrheit um fcinen zu dem vertragsgemäßen Zweck unbrauchbaren, serienmäßig mit wirtschaftlichen Mitteln nicht herstellbaren Gegenstand handele« Ihre nur all zu lang ange~ stellten ernsthaften und kostspieligen Versuche seien ergebnislos geblieben, so daß sie zur fristlosen Kündigung und zu dem* Rücktritt berechtigt gewesen sei« Der Inhaber der Klägerin habe sie arglistig getäuscht, indem er ihr vorgespiegelt habe, die Waage wäre bereits zur Zufriedenheit der Käufer hergestellt und die Nachfrage könne nicht bewältigt werden. In gleicher Weise habe er kurz vorher auch die Metallwarenfabrik in	getäuscht,	wie	sich	aus	den	Akten	C	213/49 des
 Amtsgerichts Sonthofen ergebe« Vorsorglich werde der Vertrag daher auch wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten* Überdies liege wirtschaftliche Unmöglichkeit vor, denn es hätte ihr nicht zugemutet werden können, bei ihrer damals sehr angespannten, der Klägerin bekannten Vermögenslage noch weitere Mittel an die Entwicklung des Modells zu verschwenden«
Die Klägerin hat demgegenüber im wesentlichen vorge-bracht, es sei nicht Vertragsinhalt gewesen, daß die Waage nachbaureif sei. Vor Vertragsabschluß sei dem Geschäftsführer der Beklagten, Bauer, von ihr gesagt worden, die Waage funktioniere noch nicht einwandfrei und habe noch Fehlere Auch bei den VertragsVerhandlungen habe sie die Beklagte auf die bestehenden Mängel aufmerksam gemacht«. Mit der Musterwaage habe sie nur darlegen wollen, daß sich der Bau der Waage praktisch verwirklichen lasse® Es sei allein Sache der Beklagten gewesen, die allgemeine Möglichkeit und im besonderen ihre Fähigkeit au einer rentablen Auswertung der ihr übertragenen Auswertungsrechte vor Erwerb der Lizenz zu prüfen* Die Erfindung sei brauchbar gewesen, die später aufgetretenen Fehler seien lediglich Fertigungsfehler gewesen. Die Beklagte habe nicht präzise und mit ungeeignetem Material gearbeitet,
T)as Landgericht Coburg hat die Klage nach Beweisaufnahme aus sachlichen Gründen abgewiesen, Las Oberlandesgericht Bamberg hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes aufgehoben und den Rechtsstreit an das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht München I verwiesen® Dieses hat die Klage nach weiterer Beweis aufnähme ebenfalls abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung.:» wurde zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten gemäß ihren in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträgen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
8 •**

yjatscfaeidimÄBgrünäe:
1« ras Berufungsgericht vertritt zunächst die Auffassung, die Auslegung des Lizenzvertrages vom 31® März 1949 ergebe unter Berücksichtigung der vor, bei und nach Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen der Vertragsparteien, daß die Lizenzgeberin die Haftung dafür übernommen habe, daß ihre Erfindung in Form des von ihr vorgewiesenen Modells der Haushaltswaage einen bereits auf dem Markt eingeführten, stark gefragten, zur Serienfabrikation entwickelten und rentabel herstellbaren Gegenstand betreffe, den die Beklagte nach kurzfristiger Umstellung ihres Betriebes ohne weitere Entwicklungsarbeit mit billigem Material serienmäßig hersteilen könne« Allerdings sei, so meint das Berufungsgericht im einzelnen, der Wortlaut des § 1 des Lizenzvertrages, in dem die Lizenzgeberin das "Hachbaurecht der ihr durch die Patentanmeldung vom gegebenen Schutzrechte für eine Haushaltswaage überträgt”, un-klar* Der Ausdruck "Nachbaurecht” könne ohne weiteres weder, wie die Klägerin wolle, im Sinne von "Auswertung” verstanden werden, noch, wie die Beklagte meine, als Hinweis darauf, daß sie lediglich ein bereits entwickeltes, praktisch verwendbares Modell habe nachbauen sollen» Aus verschiedenen weiteren Bestimmungen des Vertrages sei jedoch zu entnehmen, daß die Auslegung der Beklagten zutreffe<> Las Berufungsgericht verweist insoweit insbesondere darauf, daß sich die Beklagte in § 3 des Vertrages verpflichtet habe, bereits ab 1« Juni 1949 Mindestlizenzgebühren zu zahlen, und zwar in der verhältnismäßig erheblichen Höhe von fast 10 i» des Verkaufspreises«
Las Berufungsgericht'meint, diese Vereinbarung spreche stark dafür, daß die Parteien davon ausgegangen seien, die Waage sei bereits fabrikationsreif entwickelt und brauche nur nachgebaut zu werden» #enn die Beteiligten davon ausgegangen

wären, daß die Beklagte die Konstruktion erst serienfabrikatioft$*; reif zu machen habe, sei diese kurze Frist nicht erklärliche Das Berufungsgericht verweist weiter auf § 8 des Vertrages, in dem sich der Ehemann der Lizenzgeberin lediglich verpflichtet habe, bei der Einrichtung der Produktion" der Beklagten mit Kat und Tat zur Seite zu stehen, nicht aber, was ebenso nahe gelegen habe, dazu, bei einer Entwicklung der Konstruktion zur Produktionsreife behilflich zu sein«, Zur Begründung seiner Auffassung zieht das Berufungsgericht weiter den § ?. des Vertrages heran, in dem von den "bis heute abgeschlossenen Vertreterabkommen" die Rede ist« Es meint, da man im allgemeinen einen Vertreterstab nicht aufstelle, bevor feststehe, daß die Ware fabrikationsreif sei, müsse auch hieraus entnommen £ werden, daß die Lizenzgeberin ein bereits serienmäßig gebautes Modell zu dem Nachbau habe zur Verfügung stellen wollen«. Dafür spreche auch der § 9 Abs 2 des Vertrages, in dem der Beklagten ein Kündigungsrecht für den Pall eingeräumt ist, "wenn nachweisbar keine Absatzmöglichkeit für diese Haushaltswaage mehr besteht"« Dies lasse darauf schließen, daß die Lizenzgeberin eine bei Vertragsschluß bestehende Absatzmöglichkeit behauptet habe, was sie übrigens auch schon in ihrem Schreiben vom 10» Februar 1949 stark übertreibend gesagt und im Rechtsstreit stets aufrecht erhalten habe« Von einer großen Nachfrage, von der im Schreiben vom 10« Februar 1949 die Rede sei, könne aber nur gesprochen werden, wenn der betreffende Artikel marktfähig, mithin voll entwickelt und rentabel	^	®
herstellbar sei« Schließlich verweist das Berufungsgericht auf die zwischen den Streitteilen geschlossene jfusatzvereinbar ung vom 3Ö« März 1949 und die darin verabredete Preisabsprache mit den Lizenznehmern der übrigen Vertriebsgebiete.
Las Berufungsgericht meint, diese Vereinbarung gehe ersichtlich von der Annahme aus, daß die übrigen Hersteller denselben Gegenstand bereits herstellten, daß er mithin nicht mehr zur Fabrikationsreife entwickelt zu werden brauche«
- 10
1
Tie erwähnten Vertragsbestimmungen hält das Berufungsgericht für eindeutig, wenn man sie mit den von der Klägerin "ozwo der Lizenzgeberin vor und nach Vertragsschluß abgegebenen Erklärungen Zusammenhalte * Es verweist hierbei u*a® auf die Schreiben der Klägerin vom 10o Februar 194-9? 22®
Februar 1949? 1® April 1949, 11® April 1949 und 12o April ;949 sowie auf den von der Klägerin der Beklagten zugeleiteten Prospekt» Aus diesen Unterlagen sei zu schließen, daß die Klägerin davon ausgegangen sei, daß der Lizenzvertrag einen zur Serienfabrikation entwickelten und rentabel herstellbaren Gegenstand betreffe®
In diesem Zusammenhang geht das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen auf die Behauptungen der Klägerin ein, sie habe der Beklagten schon vor VertragsSchluß Klarheit darüber verschafft, daß die von ihr vor Abschluß des Vertrages herge-steIlten Waagen den Erwartungen noch nicht entsprochen hätten und daß die Konstruktion noch nicht serienherstellungsreif gewesen sei» Es hält insoweit die am 30® März 1949 zwischen dem Inhaber der Klägerin und der Beklagten stattgehabten Besprechungen für entscheidend® Bach den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen	und	habe	hierbei der Inhaber der Klägerin
 genau das erklärt, was auch die umfangreiche Korrespondenz ergebe® Der Inhaber der Klägerin habe eine gut funktionierende Waage vorgeführt und versichert, die Beklagte gehe keinerlei Risiko ein, sie habe die Waage nur nachzubauenf sie habe sogar kein Recht, daran etwas zu ändern® Irgendwelche Fehler labe der Inhaber der Klägerin dabei nicht genannt und auch nichts davon erwähnt, daß die Kunden Waagen als mangelhaft zurückgesandt hätten® Den gegenteiligen Angaben des früheren Angestellten der Klägerin, des Zeugen D(H^, der Bekundungen über eine zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten; Bauer, vor Vertragsschluß gehabte Uhterredung gemacht hat,
 könne vor allem deshalb nicht gefolgt werden, weil die Angaben der Zeugen	und	sich widerspruchslos
 in die umfangreiche Korrespondenz einfügten.
Die Präge, ob etwa nachträglich von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichende Vereinbarungen darüber, wofür die Lizenzgebern zu haften habe, getroffen worden seien, verneint das Berufungsgericht« Die Besprechungen der Streitteile nach Vertragsschluß hätten nirgends den Willen erkennen lassen, den Gegenstand des Vertrages vom 30« März 1949 nachträglich in einer die Haftung der Beklagten verschärfenden Weise zu ändern«
Abschließend stellt das Berufungsgericht in diesem Teile seiner Begründung fest, daß die Konstruktion der klä-gerischen Haushaltswaage weder fabrikationsreif noch wirtschaftlich verwertbar gewesen sei« Baß aber bei einer derartigen Sachlage der Lizenznehmer zurücktreten oder kündigen könne, sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt« Überdies stünde der Beklagten unter diesen Umständen ein Leistimgs’rerweigerungsrecht gegenüber der als Gegenleistung eingeräumten Forderung auf Lizenzgebühren zu« Bas Lei-stungsverweigerungsrecht führe vorliegend nicht nur zur Verurteilung Zug um Zug, sondern zur Abweisung der Klage, weil nach dem Inhalt des Vertrages die Mittel für die geschuldete Zahlung erst durch die Gegenleistung hätten beschafft werden sollen«	«
O
- o
Die Revision greift diese Ausführungen als rechtsirrig an« Sie rügt Verletzung des materiellen Rechtes und verfahrensrechtlicher Bestimmungen (§ 286 ZPO)« Sie konnte jedoch keinen Prfolg haben.
M
a)	Pas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit Schrifttum und Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß der Lizenzgeber grundsätzlich zwar für technische Ausführbarlceit, also für den Mangel der Erfindung selbst, und für die Brauchbarkeit, <3,lld dafür, daß der nach der Vereinbarung erstrebte technische Verwendungszweck erreicht werden kann, einsustehen hat, ohne hinzukommende Parteivereinbarung jedoch nicht für Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit und nicht für die Fabrikationsreife der Erfindung (vgl aus der Rechtsprechung u»a® RG MuW 1936, 449 /4507?
BGH GRÜR 1953, 338 /?4Q/ — Brillengläser)® Fabrikationsreif ist eine Erfindung dann, wenn sie sich ohne weitere Entwicklungsarbeiten fabrikmäßig sofort auswerten läßt, wenn sie sich also nicht nur bei Versuchen in kleinem Rahmen als ausführbar erwiesen hat, sondern auch beim technischen Handeln in großem Stil ausgeführt werden kann (Rasch, Der Lizenzvertrag in rechtsvergleichender Darstellung, S 23)• lur Umsetzung einer technisch ausführbaren und brauchbaren Erfindung in ein marktfähiges Produkt bedarf es in der Regel nicht nur der entsprechenden fabrikatorischen Vorbereitungen beim Lizenznehmer, insbesondere der Herstellung der Werkzeuge, Vorrichtungen usw®, sondern vielfach auch der technischen Weiterentwicklung und Erprobung der Erfindung selbst» In der Regel geht die Absicht der Vertragsparteien dahin, daß diese Weiterentwicklung zur Pabrikationsreife vom Lizenznehmer und auf dessen .Kosten vorzunehmen ist®
Der Lizenzgeber haftet jedoch dann für die Möglichkeit der alsbaldigen fabrikmäßigen Herstellung, wenn zwischen den Parteien bei Vertragsschluß Einigkeit darüber bestand, daß die Erfindung den Reifezustand besitze, der die sofortige Herstellung des Gegenstandes ermöglicht® Dazu ist, was das Berufungsgericht nicht verkannt hat, erforderlich.

daß beide Teile von der Möglichkeit sofortiger fabrikmäßiger -Herstellung ausgehen und diese Möglichkeit die Voraussetzung des von ihnen geschlossenen Vertrages bil~ det (RG MuW 1936, 449 /45Q7).
b)	Raa Berufungsgericht hat den Lizenzvertrag dahih aua-gelegt, daß zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß die lizenzgeberin ein fabrikationsreifes Modell zur Verfügung zu stellen habe, das von der Beklagten ohne weitere Entwicklungsarbeiten nachzubauen sei« Mangels ausdrücklicher Abrede über diesen Punkt hat es diesen Vertragswillen dem in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gelangten Sinn und Zweck des Lizenzvertrages in Verbindung mit den Äußerungen und dem Verhalten der Beteiligten vor, bei und nach Vertragsschluß entnommene Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Tatsachenfeststellung« Bas Revi* sionsgerieht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, den gesetz3.iehen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt«
Die Revision meint insoweit zunächst, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz unberücksichtigt gelassen, daß der Erfinder regelmäßig in voller Überzeugung sein Werk optimistisch zu betrachten pflege« Um aber alle Zweifel unmißverständlich auszuschließen, sei^der Beklagten der innere Stand der Technik des Werkes der Klägerin und der Zustand der Hauahaltswaage sowie ihre Anfertigung' in allen Einzelheiten gezeigt worden.» Ber Geschäftsführer der Beklagten habe die Waage und deren Pertigungsstand besichtigt und geprüft« Bie Revision übersieht dabei,
- 14
daß das Berufungsgericht, wie sich aus seinen Ausführungen auf Seite 31 des Urteils ergibt, sich sehr wohl des Umstands bewußt war, daß Erfinder häufig von ihrer Konstruletion eine vorteilhafte Auffassung zu haben pflegen, daß es also diesen Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt gelassen hat«, Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Waage und deren Fertigungsstand dem Geschäftsführer der Beklagten, B^PP, vor Vertragsschluß vorgeführt wurden, sich vielmehr in rechtsirrturnsfreier Weise eingehend mit den entsprechenden Behauptungen der Klägerin und der Aussage ihres früheren Angestellten Dauber auseinandergesetzte
 Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die im Vertrage vorgesehene Frist von 8 Wochen bis zu dem Beginn der BizenzZahlungen die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse nicht zuließe * Das Berufungsgericht hat seine Ansicht ausführlich und in überzeugender Weise begründete Seine Meinung, daß zwei Monate regelmäßig nicht ausreichen, um eine derartige Konstruktion serienfabrikationsreif zu machen, sich andererseits aber die Notwendigkeit einer solchen Frist zwanglos daraus ergebe, daß eine gewisse Zeit erforderlich sei, um den Betrieb auf die neue Fertigung einzustellen, entspricht der Erfahrung* Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß die Frist von 8 Wochen auf Vorschlag der Beklagten eingefügt worden sei, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten über deren Betrieb die günstigsten Schilderungen'gegeben habe, steht der Meinung des Berufungsgerichtes nicht entgegen« Die Beklagte konnte sich gerade deshalb, weil sie die Waage für fabrikationsreif hielt, mit einer verhältnismäßig kurzen Anlaufzeit begnügen«
~ 15 -
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision? das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22® Februar 1949 sofort klargestellt habe, daß es sich nicht um die Vergebung von Serienaufträgen, sondern um die Vergebung des Nachbaurechtes handele* nach dieser ausdrücklichen Mitteilung der Klägerin habe die Beklagte nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht annehmen können, daß sie sofort mit der Serienfabrikation beginnen könne® Die ungezwungene Auslegung der hier in Frage stehenden Korrespondenz ergibt, daß die Beklagte auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 10® Februar 1949 angenommen hatte, die Klägerin habe Serien aufträge für eigene Rechnung (Bohnaufträge) zu vergeben» Wenn die Klägerin diese Auffassung in ihrem Schreiben vom 22® Februar 1949 dahin richtig stellte, "daß es sich nicht um die Vergebung von Serienaufträgen an eine Firma von meiner Seite aus, sondern um die Vergebung des Nachbaurechtes dieser Waagen an die betreffende Firma handelt11, so hat die Klägerin damit nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Waage nicht fabrikationsreif sei, sondern lediglich, daß sie nicht gedenke, Fertigungsaufträge für ihre Rechnung zu vergeben»
Das Berufungsgericht hat auch nicht das Ergebnis der
 am 22® September 1949 zwischen den Parteien stattgehabten
%
Besprechung übersehen® Wie sieh aus. Seite 26 des angefochtenen Urteils ergibt, war dem Berufungsgericht diese Besprechung bekannt® Wenn es in der Begründung ausführt, die Beklagte habe schließlich die Herstellung schon nach wenigen Stücken vollkommen eingestellt, da sich die Waage wiederholt als transportgefährdet herausstellte und von der Kundschaft beanstandet wurde, so meint es ganz offen-
* -
• • 16 -
jj
 bar den nach der Besprechung vom 22« September 1949 nochmals unternommenen Versuch, die #aage herzustellen und insbesondere Musterwaagen an die Vertreter zu versenden* Ersichtlich hat es die Vereinbarung der Streitteile vom 22«, September 1949 nicht dahin gewertet, daß deren Beziehungen, wie die Revision meint, nunmehr auf eine neue Vertragsgrundlage gestellt und alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schwierigkeiten berücksichtigt worden seien, so daß alle bis dahin entstandenen Gründe eine Kündigung nicht mehr tragen könnten« Biese Betrachtungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden« Aus dem die Ergebnisse der Besprechung vom 22« September 1949 zusammenfassenden Schreiben der Klägerin vom 23o September 1949 ergibt sich, daß die Parteien zwar die Abwicklung des Vertrages vom 30o März 1949 in einigen Punkten regelten, nicht jedoch, wie die Revision meint, an die Stelle dieses Vertrages einen neuen Vertrag setzten« Bies ist übrigens in' dem Schreiben der Klägerin vom 23« September 1949 auch ausdrücklich gesagt« Es heißt dort in Ziff 1; "Ohne den mit Ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag in irgend einer Form abzuändern, erklärt sich meine Frau damit einverstanden«»«”« Mit Recht hat daher das Berufungsgericht die bei dieser Beqp rechung zutage getretene Absicht der Beklagten, es mit der Herbeiführung der Fabrikationsreife nochmals zu versuchen, als einen der wiederholten, jedoch ebenso wie in den früheren Fällen dann doch gescheiterten Versuch der Beklagten gewertet, im eigenen Interesse die bereits aufgewendeten Mittel zu retten« Wenn das Berufungsgericht ausführt, die-Besprechungen der Streitteile nach dem Vertragsschluß ließen nirgends den Willen erkennen, den Gegenstand des Vertrages vom 30« März 1949 ndschträglich in einer die
 Haftung der Beklagten verschärfenden #eise zu ändern,
 kann dem sonach aus Rechts.grUnden nicht entgegengetreten
%
werden« Pie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß auch insoweit eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat, Bes Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit Bedurfte es nicht (BGHZ 3, 16,? /175/)*
Ob schließlich die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus den übrigen Bestimmungen des Vertrages vom 50o März 1949 und aus dem Zusatzabkommen gezogen hat, für sich allein und in ihrer Gesamtheit beweiskräftig im Sinne der Auffassung des Berufungsgerichtes sind, mag dahingestellt bleiben, da die übrigen Erwägungen, insbesondere auch die Hinweise auf die Schreiben der Klägerin vor Vertragsschluß, für sich allein schon ausreichen, die Auffassung des Berufungsgerichtes zu tragen«
Pie auf eingehender und ausführlicher Würdigung des Sachverhaltes beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichtes sind daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Per Wortlaut des Vertrages vom 30« März 1949 und die von dem Berufungsgericht hervorgehobenen unterstützenden Umstände, insbesondere die vor Vertragsschluß gewechselte Korrespondenz rechtfertigen die Feststellung, daß beide Vertragsteile von def Möglichkeit sofortiger fabrikmäßiger Herstellung ausgegangen sind und diese Möglichkeit die Grundlage des von ihnen geschlossenen Vertrages bildete«
c)	Paß die Klägerin bzw«> die Bizenzgeberin ihrer so umgrenzten Be is tungspf licht nicht genügt hat, hat das
 
ou
 Berufungsgericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum festgestellt „ Die Revision hat insoweit auch Entscheidungserheb-liches nicht geltend machen können®
Die Beklagte ist daher zur Zahlung von Lizenzgebühren nicht verpflichtet®
d)	Der vorliegende Fall nötigt dabei nicht zu einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Erklärungen der Beklagten in ihren Schreiben vom 7® Oktober 1949 und vom 26® Oktober 1949 als Rücktritt oder als Kündigung aufzufassen sind (vgl hierzu Reimer, Patentgesetz, Anm 58 zu § 9 PatG* Krauße-Katluhn-Lindenmaier, Patentgesetz 4®
Aufl Anm 14 zu § 9 PatG, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung)«
Auch wwnn man diese Schreiben der Beklagten als (ex nunc wirkende) Kündigung auffaßt; muß die Klage trotzdem auch insoweit abgewiesen werden, als Lizenzgebühren für den vor der Kündigung liegenden Zeitraum verlangt werden® Hie Lizenzgeberin mußte nach dem Bargelegten notwendigerweise zunächst eine fabrikationsreife Konstruktion zur Verfügung stellen* sie war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, insoweit vorleistungspflichtig® tfenn aber ein Vorleistungspflichtiger klagt, ohne die Vorleistung bereits erbracht zu haben, muß die Klage abgewiesen werden (Komm, der Reichsgerichtsräte Anm 4 zu § 320 BGB, Palandt-Banckelmann Anm 3 b zu § 322 BGB)®
3*) Ba die Ansprüche der Klägerin schon nach dem Bargelegten nicht begründet sind, kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat> die
19 -
Lizenzgeberin habe auch die Haftung dafür übernommen, daß die Erfindung wirtschaftlich verwertbar sei* Es brauchte auch nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte von dem als Vertreter der Lizenzgebedh- handelnden Inhaber der Klägerin arglistig getäuscht wurde oder ob dieser etwa in optimistischer Überschätzung der Erfindung des guten Glaubens war, sie sei fabrikationsreif <> Schließlich bedurfte es auch nicht der Prüfung, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Beklagten hätte wegen Überschreitung der Opfergrenze ein Rücktrittsrecht auch dann zugestanden, wenn sie die Eabrikationsreife auf ihre Kosten hätte herbeiführen müssen«,
Hach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..
Wilde	Birnbach	«_Bock	■
Krüge r-Wie land	Spreng
i
. *
•• «*«..**.