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BGH

Gericht: BGH

Sie hat Klage erhoben auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflichto Das Unterlassungsbegehren hatte sie ursprünglich dahin gefasst, den Beklagten zu untersagen eine Anzeige folgenden Inhalts zu veröffentlichens Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegt o Sie haben ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt und eine Widerklage erhoben, mit der der Inhalt der Werbeanzeigen der Klägerin beanstandet wird* Die Klägerin hat der Zulassung der Widerklage widersprochen, hilfsweise hat sie um deren Abweisung gebeten. Sie hat weiter Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, daß die Urteilsformel hinsichtlich des Unterlassungsgebots dahin gefaßt wird, den Beklagten zu untersagen, in einer Anzeige, die sich mit der Bewerbung für Bruchbänder befaßt, den Satz zu gebrauchen? Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihr gestellten Anträgen zu eikennen, notfalls die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründeg Io Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die Anzeigen der Beklagten die Antwort auf die vorausgegangenen Inserate der Klägerin vom 24» Februar und 3- März 1950 dar-steilten« Es prüft sodann, ob die Inserate der Klägerin eine unzulässige Werbung enthielten, die den Beklagten Anlaß geb«h konnte, sich dagegen zur Wehr zu setzen» Es findet die Werbung der Klägerin in zwei Punkten bedenklich, einmal inso-weit;, als sie ihre Verkaufsveranstaltungen als "Sprechstunden” angekündigt habe, weiter aber auch insoweit, als sie in den Inseraten Dankschreiben abgedruckt habe, in denen Kunden eine Besserung oder Heilung ihres Bruchleidens bestätigten«, Das Berufungsgericht sieht darin eine irreführende Werbung» Wenn die Beklagten demgegenüber auf die vielversprechenden ‘Anzeigen auswärtiger Firmen verwiesen hätten, wobei dem Publikum klar ersichtlich gewesen sei, daß damit die Klägerin gemeint sei, so hätten sie in berechtigter Abwehr gehandelt»Die Anzeigen der Beklagten enthielten zwar neben der berechtigten Abwehr im dritten Satz noch den weiteren Hinweis, daß nur der einheimische Bandagist als gelernter Fachmann den Bruchleidenden richtig zu betreuen vermöge» Darin liege eine irreführende Überbewertung der eige- 1) Dieser Ausgangspunkt ist insofern nicht zu beanstanden, als sich der Klageantrag nur auf die Unterlassung der in diesem Satz aufgestellten Behauptung richtet, Gegenstand der Klage sind daher nur die In diesem Satz enthaltenen Wettbewerbsverstöße der Beklagten; denn es ist anerkannten Rechts, daß bei mehreren in einem Schriftstück enthaltenen unzulässigen Behauptungen gegen jede widerrechtliche Behauptung ein selbständiger Unterlassungsanspruch besteht (BGH GRUR 1954? EG MuW XXXI, 523)• Dieser Gesichtspunkt muß vor allem bei schriftlichen Mitteilungen berücksichtigt werden, die dem Publikum als einheitliche Erklärung entgegentreten« Die Be-| deutung auch nur eines Teiles einer solchen Erklärung läßt sich nicht ohne die übrigen Bestandteile zutreffend ermitteln; denn dieser Teil wird vom Publikum nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Mitteilung betrachtet. Die Wirkung auf das Publikum und der Sinn, den dieses einer Erklärung entnimmt, ist aber für die Beurteilung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, das Entscheidende (EG MuW XXX, 68 /TOJ; XXX. Bei einer schriftlichen Anzeige muß daher der Zusammenhang, in dem der beanstandete Teil erscheint, beachtet werden; denn erst aus dem Zusammenhang läßt sich ermitteln, wie der beanstandete Teil auf den Leser wirkt (RG GRUR 1930, 200 /2017; RG JW 1928, 1744 /X745 ff; Urteil vom 16o November 1954 - I ZR 12/53 -)« Bas Berufungsgericht durfte daher, wenn es nicht in dem beanstandeten Satz allein schon eine auch nach seiner Ansicht unzulässige Gegenüberstellung der Klägerin und der einheimischen Gewerbetreibenden sah, nicht die Prüfung unterlassen, ob sich eine solche Gegenüberstellung in diesem Satz nicht jedenfalls nach dem Gesamtsinn und Zweck der vollständigen Anzeigen ergab. 3) Bei einer die übrigen Sätze der Anzeigen der Beklag ten berücksichtigenden Auslegung des zu dem Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Satzes ist diesem allein ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu entnehmen» Für das interessierte Publikum war, wie das Berufungsgericht fest-stellt, klar ersichtlich, daß in dem beanstandeten Satz die Klägerin allein mit den "auswärtigen" Firmen gemeint war und gerade das Unternehmen der Klägerin den einheimischen Unternehmen gegenübergestellt werden sollte» Das wird besonders aus dem Zusammenhang deutlich» Im ersten Satz der Anzeige werden die Leser angehalten, sich an die einheimischen Bandagisten zu wenden» In dem nachfolgenden Satz werden sie zu einem Besuch der ortsansässigen Beklagten eingeladen» Die Leser werden aufgefordert, sich nicht durch die vielversprechenden Anzeigen der Klägerin "beirren zu lassen» Nach dem Sprachsinn liegt darin, sie sollen nicht irre, dah, schwankend werden, nämlich, wie sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang ergibt, sich an die ortsansässigen Bandagisten zu wenden und diesen weiter ihr Vertrauen schenken» Diese Aufforderung wird näher begründet durch den Hinweis auf die "vielversprechenden" Anzeigen der Klägerin, Durch die Versprechungen der Klägerin sollen sich die Leser nicht davon abbringen lassen, zu den Beklagten zu gehen, wobei in dem Wort "vielversprechend" anklingt, daß die Verwirklichung der Versprechungen der Klägerin gewissen Bedenken unterliege» Y/enn die Beklagten die Leser auffordern, sich dadurch nicht "beirren" zu lassen, so nehmen sie damit stillschweigend für sich in Anspruch, daß sie die Erwartungen ihrer Kunden besser als die Klägerin erfüllen» Das muß der unbefangene Leser umsomehr aus dem beanstandeten Satz der Anzeige der Beklagten entnehmen, als die Beklagten im vorhergehenden Satz auf ihre Vorzüge hinweisen, daß sie nämlich allein die erforderliche Ausbildung und Erfahrung besit- Bei einer den Zusammenhang des beanstandeten Satzes berücksichtigenden Würdigung kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Leser zu einem Vergleich der Versprechungen und damit der Gewerbetätigkeit der Klägerin mit den Leisturg gen der Beklagten in dem Sinne angeregt wird, daß die Be-- V; klagten sein Vertrauen in größerem Maße verdienen als die Klägerin0 Darin liegt aber eine kritisierende vergleichende Werbung und damit ein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UnlWG? Dieser Wetthewerbsverstoß' der Beklagten war nicht durcl die Abwehr der vorausgegangenen Anzeigen der Klägerin gereclj fertigte Denn eine kritisierende vergleichende Werbung kannj nur dann als erlaubt angesehen werden, wenn sie zu dem Zweck 1 der Abwehr geeignet und unumgänglich nötig ist (GRUR 1954? sf Unabhängig von der Präge der Gültigkeit der Polizei-Verordnung über die Terbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29- September 1941 (RGBl I, 587) können sich die Beklagten auf das in § 9 aaO ausgesprochene Verbot, Dankschrei ben den in Tageszeitungen veröffentlichten Werbeanzeigen beizufügen, schon deswegen nicht berufen, weil den Beklag-ten insoweit der von ihnen auch durch ihre Arbeitsgemeinschaft beschrittene Weg einer Anrufung der zuständigen Behörden offenstando Die von den Beklagten aufgegebenen Anzeigen, die mit keinem Wort auf die etwaige Unzulässigkeit der Wiedergabe solcher Dankschreiben eingehen, stellen jedenfall kein taugliches Mittel dar, einer Werbung, selbst wenn der Inhalt gegen eine PolizeiVerordnung verstiesse, zu begegnen„ Auch der Hinweis auf die von der Klägerin angekündigten "Sprechstunden*1, deren unzulässige Erwähnung das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in dem voraüsgegangenen Urteil vom 8. Die Klägerin hatte sich in ihren Anzeigen vom 24» Pebruar und 3o März 1950 nicht in unzulässiger Weise mit der Tätigkeit und den Leistungen ihrer Mitbewerber befaßtEs lag daher auch für die Beklagten kein Anlaß vor, ihre Tätigkeit und Dieses Verhalten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis der Klägerin dar, der mit der Werbung der Klägerin in keinem hinreichenden sachlichen Zusammenhang stand und daher nach Inhalt und Fon auch nicht das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes bildete, Dies gilt nicht nur gegenüber den von der Klägerin am 24r Februar und 3« März 1950 veröffentlichten Anzeigent sondern auch gegenüber ihren früheren Anzeigen vom Oktober und November 1949» Von diesen hat das Berufungsgericht angenommen. sie enthielten zwar mit Rücksicht auf die Ankündigung von "Sprechstunden” und die Hinweise auf die Besserung oder Heilung des Bruchleidens infolge Tragens des Spranzbandes eine irreführende Werbung, jedoch sei diese V/erbung in der Erinnerung des flüchtigen Leserpublikums bereits untergegangen„ Geht man selbst entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon aus, daß die V/erbung bei dem breiten Publikum noch nachgewirkt habe, so würde doch auch in diesen Anzeigen aus den angegebenen Gründen ein Rechtfertigungs grund für das Verhalten der Beklagten nicht erblickt werden können«, Nach alledem hat das Berufungsgericht die Grenzen, die der berechtigten Abwehr gesetzt sind, nicht genügend beachtet und ist auch aus diesem Grunde zu einem unrichtigen Ergebnis gelangto IV. Aus der Aufrechterhaltung ihrer Anträge könne nicht gefolgert werden, sie hielten sich zu der beanstandeten Werbung für die Zukunft befugte Sie verfolgten damit nur das Ziel, ihre damalige Werbung als durch das Verhalten der Klägerin gerechtfertigt zu sehen. die Beklagten verfolgten mit ihrem Abweisungsantrag nur das Ziel, ihre damalige Werbung gerechtfertigt zu sehen; denn eine bindende Verpflichtung, künftig von entsprechenden Anzeigen abzusehen, sind sie nicht eingegangenAuch aus dem Pallenlassen der Widerklage lassen sich keine Schlüsse ziehen. V, Ist danach der Unterlassungsanspruch begründet, so liegen auch die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs vor, Das insoweit erforderliche Verschulden der Beklagten (BGH GRUR 1952, 511 /5147) ergibt sich in Streitfall aus der Kennt nis aller den Wettbewerbsverstoß begründenden Umstände..

PublikumSprechstundeAnzeigeBerufungsgerichtSpranzbandKlägerinWerbung

Volltext der Entscheidung

I_ZR 205/53
Verkündet am 5o Juli 1955
Grunau, JustizoberSekretär als IJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firmen: 1*
2)
3)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
10
15)
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof . Dr*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-
 
0
liehe Verhandlung vom 5* Juli 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br-h.,c .Wilde, Br. Bock, Br. Krüger-Niel and, Br,Christoph und Br.Weiss
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts in Köln vom 4. September 1953 wird aufgehoben.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4-Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Köln vom 29»November 1950 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verurteilung zur Unterlassung (Ziff 1 des Urteilsausspruchs) folgende Passung erhält*
Bie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, bei Vermeidung der gesetzlich zulässigen Geld- oder Haftstrafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, in Anzeigen, die sich mit der Werbung für Bruchbänder befassen, den Satz zu gebrauchen*
’’Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren".
Bie Kosten der Rechtsmittelzüge werden den Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
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Tat'bestand;
Die Klägerin, die in Unterkochen/Württemberg ansässig ist, stellt ein Bruöhbahd unter der Bezeichnung " Spranzband" her«, Sie vertreibt die Bänder auch außerhalb ihres Sitzes, indem sie - zu dem Teil durch ihre Angestellten - zu vorher • in Zeitungsanzeigen mitgeteilten Zeiten Bestellungen entgegennimmt r Biese Veranstaltungen kündigte sie früher als 11 Sprechstunden" an«
Im Oktober und November 1949 ließ sie in Kölner Tageszeitungen Anzeigen erscheinen, in denen sie für das "Spranzband 11 warb und zu "Sprechstunden" in Köln einlud» In den Anzeigen waren Dankschreiben von Kunden wiedergegeben, in denen diese bestätigten, das "Spranzband" habe den Bruch beseitigt bzw» gebessert* Die "Sprechstunden" wurden durch den kaufmännischen Angestellten	ab gehalten,	der
 Bestellungen entgegennahm und die Kunden dabei hinsichtlich der Größe, Anpassung und Anlegung des Bruchbandes beriet7
Am 24* Februar und 3» März 1950 kündigte die Klägerin erneut "Sprechstunden" in Köln an* Die Anzeige vom 24. Februar, die in mehreren Kölner Tageszeitungen erschien, lautete;
"Frei von Bruchbeschwerden
 durch das seit Jahrzehnten bekannte und bewährte Spranzband» Hunderttausende sind zufrieden! Ihr Vertrauen dem Spranzband - und auch Ihnen kann geholfen werden» Sprechstunden;
Montag, 27* Februar ***
Dankschreiben s den* Besser als
 Mit Spranzband bin ich sehr zufrie-alles andere» Sehe und spüre nichts
 JiiloG
 
In den Anzeigen vom 3* März 1950 kündigte die Klägerin in entsprechender Weise "Sprechstunden11 am 6«. März 1950 an. Diesen Anzeigen war folgendes Dankschreiben beigegebeni
"Ich trage das Spranzband bei schwerer Arbeit täglich. Es sitzt gut und behindert in keiner Weise 9o2,1950« Ernst BflIHk, Landwirt, Di
 Die Beklagten, die Fachgeschäfte für orthopädische Gegenstände betreiben, ließen daraufhin am 8«, März 1950 folgende Sammelanzeige in den Kölner Tageszeitungen veröffentlichen s
"Bruchleidende!
Wenden Sie sich in allen Ihr Leiden betreffenden Angelegenheiten stets an den einheimischen Bandagisten! Nur der gelernte Fachmann hat die erforderliche Ausbildung und Erfahrung, Sie richtig zu betreuen«
Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren!
Gern erwarten wir Ihren Besuch«."
Die Anzeige wurde kurz darauf nochmals veröffentlicht«
Die Klägerin erblickt in diesen Anzeigen der Beklagten eine herabsetzende Kritik ihrer Leistungen und einen Versteh gegen § 1 UnlWG*	|
Sie hat Klage erhoben auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflichto Das Unterlassungsbegehren hatte sie ursprünglich dahin gefasst, den Beklagten zu untersagen eine Anzeige folgenden Inhalts zu veröffentlichens
 Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren«
 
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Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.. Sie vertreten den Standpunkt; sie hätten in berechtigter Abwehr der Werbung der Klägerin gehandelt, die im Publikum die Meinung hervorgerufen habe, es würde in den "Sprechstunden" fachmännisch beraten, und die ferner durch die Wiedergabe der Dankschreiben eine Heilung oder Besserung des Bruchleidens in Aussichb gestellt habe, obwohl die Heilung ei21.es Bruchleidens durch Tragen eines Bruchbandes medizinisch ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung eingelegt o Sie haben ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt und eine Widerklage erhoben, mit der der Inhalt der Werbeanzeigen der Klägerin beanstandet wird* Die Klägerin hat der Zulassung der Widerklage widersprochen, hilfsweise hat sie um deren Abweisung gebeten. Sie hat weiter Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, daß die Urteilsformel hinsichtlich des Unterlassungsgebots dahin gefaßt wird, den Beklagten zu untersagen, in einer Anzeige, die sich mit der Bewerbung für Bruchbänder befaßt, den Satz zu gebrauchen?
"Lassen Sie sich nicht durch vielversprechende Anzeigen auswärtiger Firmen beirren!"
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Klage abgewiesen und hinsichtlich der erhobenen Widerklage die
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Berufung zurückgewiesen«,
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Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 8, April 1952 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen«,
 
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Das Oberlandesgericht hat, nachdem* di« Widerklage fallen gelassen wurde, auf die Berufung der Beklagten die Klage erneut abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihr gestellten Anträgen zu eikennen, notfalls die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründeg
Io Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die Anzeigen der Beklagten die Antwort auf die vorausgegangenen Inserate der Klägerin vom 24» Februar und 3- März 1950 dar-steilten« Es prüft sodann, ob die Inserate der Klägerin eine unzulässige Werbung enthielten, die den Beklagten Anlaß geb«h konnte, sich dagegen zur Wehr zu setzen» Es findet die Werbung der Klägerin in zwei Punkten bedenklich, einmal inso-weit;, als sie ihre Verkaufsveranstaltungen als "Sprechstunden” angekündigt habe, weiter aber auch insoweit, als sie in den Inseraten Dankschreiben abgedruckt habe, in denen Kunden eine Besserung oder Heilung ihres Bruchleidens bestätigten«, Das Berufungsgericht sieht darin eine irreführende Werbung» Wenn die Beklagten demgegenüber auf die vielversprechenden ‘Anzeigen auswärtiger Firmen verwiesen hätten, wobei dem Publikum klar ersichtlich gewesen sei, daß damit die Klägerin gemeint sei, so hätten sie in berechtigter Abwehr gehandelt»Die Anzeigen der Beklagten enthielten zwar neben der berechtigten Abwehr im dritten Satz noch den weiteren Hinweis, daß nur der einheimische Bandagist als gelernter Fachmann den Bruchleidenden richtig zu betreuen vermöge» Darin liege eine irreführende Überbewertung der eige-
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nen Leistung und eine vergleichende kritisierende Werbung und damit auch eine Verletzung der guten Sitten im Geschäftsverkehr, Dies müsse jedoch jm vorliegenden Rechtsstreit ausser Betracht bleiben, da Gegenstand dieses Rechtsstreits nur der mit der Klage beanstandete dritte Satz der Anzeige sei.
Dagegen wendet sich die Revision, Sie macht geltend, eine unzulässige vergleichende Reklame liege in dem angegriffenen Satze schon dann, wenn er für sich allein betrachtet werde® In diesem Satz seien die einheimischen Firmen in Gegensatz zu den "auswärtigen" gesetzt worden. In dem Wort "beirren" liege nur eine Zusammenfassung der vorhergehenden Sätze, Das Wort "beirren" lasse erkennen, daß das Publikum den einheimischen Gewerbetreibenden den Vorzug geben solle,"Darüber hinaus müsse der Satz aus seinem Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt der Werbeanzeigen der Beklagten gewürdigt werden«,
Die Revision, die Verletzung der §§ 1, 3 ünlWG, 133?
24-2 BGB und 286 ZPO rügt, ist begründet,
IIo Das Berufungsgericht legt der Prüfung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin nur den dritten Satz der Anzeigen der Beklagten zugrunde, 1
1) Dieser Ausgangspunkt ist insofern nicht zu beanstanden, als sich der Klageantrag nur auf die Unterlassung der in diesem Satz aufgestellten Behauptung richtet, Gegenstand der Klage sind daher nur die In diesem Satz enthaltenen Wettbewerbsverstöße der Beklagten; denn es ist anerkannten Rechts, daß bei mehreren in einem Schriftstück enthaltenen unzulässigen Behauptungen gegen jede widerrechtliche Behauptung ein selbständiger Unterlassungsanspruch besteht (BGH GRUR 1954? 333 j/5357) . Es ist daher zu prüfen, ob der bean-
 
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standete Satz unzulässige Behauptungen’ enthält und oh diese] das Klagehegehren rechtfertigen*
2) Bei dieser Prüfung durfte das Berufungsgericht jedocK den Gesamtinhalt der Anzeigen der Beklagten nicht außer Be-j tracht lassen« Bei der Beurteilung der Lauterkeit oder Unlauterkeit eines Verhaltens darf dieses nicht in seine ein-l zelnen Elemente zerlegt und getrennt beurteilt werden; es muß vielmehr das Tun in seiner Gesamtwirkung betrachtet werden (BGH GEHR 1951, 412	GEHE	1954, 333 ^5357?
EG MuW XXXI, 523)• Dieser Gesichtspunkt muß vor allem bei schriftlichen Mitteilungen berücksichtigt werden, die dem Publikum als einheitliche Erklärung entgegentreten« Die Be-| deutung auch nur eines Teiles einer solchen Erklärung läßt sich nicht ohne die übrigen Bestandteile zutreffend ermitteln; denn dieser Teil wird vom Publikum nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Mitteilung betrachtet. Die Wirkung auf das Publikum und der Sinn, den dieses einer Erklärung entnimmt, ist aber für die Beurteilung, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, das Entscheidende (EG MuW XXX, 68 /TOJ; XXX. 312 £3147)«. Bei einer schriftlichen Anzeige muß daher der Zusammenhang, in dem der beanstandete Teil erscheint, beachtet werden; denn erst aus dem Zusammenhang läßt sich ermitteln, wie der beanstandete Teil auf den Leser wirkt (RG GRUR 1930, 200 /2017; RG JW 1928, 1744 /X745 ff; Urteil vom 16o November 1954 - I ZR 12/53 -)« Bas Berufungsgericht durfte daher, wenn es nicht in dem beanstandeten Satz allein schon eine auch nach seiner Ansicht unzulässige Gegenüberstellung der Klägerin und der einheimischen Gewerbetreibenden sah, nicht die Prüfung unterlassen, ob sich eine solche Gegenüberstellung in diesem Satz nicht jedenfalls nach dem Gesamtsinn und Zweck der vollständigen Anzeigen ergab.

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3) Bei einer die übrigen Sätze der Anzeigen der Beklag ten berücksichtigenden Auslegung des zu dem Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemachten Satzes ist diesem allein ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu entnehmen» Für das interessierte Publikum war, wie das Berufungsgericht fest-stellt, klar ersichtlich, daß in dem beanstandeten Satz die Klägerin allein mit den "auswärtigen" Firmen gemeint war und gerade das Unternehmen der Klägerin den einheimischen Unternehmen gegenübergestellt werden sollte» Das wird besonders aus dem Zusammenhang deutlich» Im ersten Satz der Anzeige werden die Leser angehalten, sich an die einheimischen Bandagisten zu wenden» In dem nachfolgenden Satz werden sie zu einem Besuch der ortsansässigen Beklagten eingeladen» Die Leser werden aufgefordert, sich nicht durch die vielversprechenden Anzeigen der Klägerin "beirren zu lassen» Nach dem Sprachsinn liegt darin, sie sollen nicht irre, dah, schwankend werden, nämlich, wie sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang ergibt, sich an die ortsansässigen Bandagisten zu wenden und diesen weiter ihr Vertrauen schenken» Diese Aufforderung wird näher begründet durch den Hinweis auf die "vielversprechenden" Anzeigen der Klägerin, Durch die Versprechungen der Klägerin sollen sich die Leser nicht davon abbringen lassen, zu den Beklagten zu gehen, wobei in dem Wort "vielversprechend" anklingt, daß die Verwirklichung der Versprechungen der Klägerin gewissen Bedenken unterliege»
Y/enn die Beklagten die Leser auffordern, sich dadurch nicht "beirren" zu lassen, so nehmen sie damit stillschweigend für sich in Anspruch, daß sie die Erwartungen ihrer Kunden besser als die Klägerin erfüllen» Das muß der unbefangene Leser umsomehr aus dem beanstandeten Satz der Anzeige der Beklagten entnehmen, als die Beklagten im vorhergehenden Satz auf ihre Vorzüge hinweisen, daß sie nämlich allein die erforderliche Ausbildung und Erfahrung besit-
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zen, den Bruchleidenden richtig zu betreuen.
Bei einer den Zusammenhang des beanstandeten Satzes berücksichtigenden Würdigung kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Leser zu einem Vergleich der Versprechungen und damit der Gewerbetätigkeit der Klägerin mit den Leisturg gen der Beklagten in dem Sinne angeregt wird, daß die Be-- V; klagten sein Vertrauen in größerem Maße verdienen als die Klägerin0 Darin liegt aber eine kritisierende vergleichende Werbung und damit ein Verstoß gegen die guten Sitten im geschäftlichen Verkehr (§ 1 UnlWG? vgl das in dem ersten Urteil des Senats vom 8. April 1952 /LM § 1 Br 7/ angeführte	,
Schrifttum)o Anhaltspunkte für eine irreführende Werbung i§ 3 UnlWG), die das Berufungsgericht - allerdings in anderem _ Zusammenhang - anzunehmen scheint, sind aus dem beanstandeten Satz allein noch nicht zu entnehmen0 Eine Überbewertung der eigenen Leistung liegt in der vergleichenden Re-kleine regelmässiga Die Überbewertung der eigenen Leistung als solche enthält daher noch keine unrichtige Angabe im Sinne von § 3 UnlWG (vgl insbesondere Rosenthal aaO § 1 Anm 39)o Sie ist irreführend erst dann, wenn sie von be- U stimmten unwahren Behauptungen begleitet ist (Rosenthal aaOj \ Derartige Behauptungen sind aber jedenfalls in dem in Präge I stehenden Satz nicht auf gestellt <>	.	} III.
III. Dieser Wetthewerbsverstoß' der Beklagten war nicht durcl die Abwehr der vorausgegangenen Anzeigen der Klägerin gereclj fertigte Denn eine kritisierende vergleichende Werbung kannj nur dann als erlaubt angesehen werden, wenn sie zu dem Zweck 1 der Abwehr geeignet und unumgänglich nötig ist (GRUR 1954? 1 337 /34l7 - Radschutz RG MuW XXXV 148 /1507? RG GRUR 1933. 249 /251?)o Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden! Daligestaltung nicht gegeben0	:|
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 Unabhängig von der Präge der Gültigkeit der Polizei-Verordnung über die Terbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29- September 1941 (RGBl I, 587) können sich die Beklagten auf das in § 9 aaO ausgesprochene Verbot, Dankschrei ben den in Tageszeitungen veröffentlichten Werbeanzeigen beizufügen, schon deswegen nicht berufen, weil den Beklag-ten insoweit der von ihnen auch durch ihre Arbeitsgemeinschaft beschrittene Weg einer Anrufung der zuständigen Behörden offenstando Die von den Beklagten aufgegebenen Anzeigen, die mit keinem Wort auf die etwaige Unzulässigkeit der Wiedergabe solcher Dankschreiben eingehen, stellen jedenfall kein taugliches Mittel dar, einer Werbung, selbst wenn der Inhalt gegen eine PolizeiVerordnung verstiesse, zu begegnen„ Auch der Hinweis auf die von der Klägerin angekündigten "Sprechstunden*1, deren unzulässige Erwähnung das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in dem voraüsgegangenen Urteil vom 8. April 1953 angenommen hat, ist ebenso wenig ein Rechtfertigungsgrund für die Maß_ nahmen der Beklagten wie der Umstand, daß die Klägerin nach Ansicht der Beklagten dem Tragen eines Spranzbsndes zu Unrecht eine weitergehende Heilwirkung in ihren Anzeigen beigelegt hatte, als sie ihm tatsächlich zukommt. Den Beklagten stand es jederzeit frei, etwaigen unrichtigen oder irreführenden Behauptungen der Klägerin in geeigneter Weise entgegenzutreten - So blieb es ihnen unbenommen, im Klagewege gegen die Klägerin vorzugehen, wenn sie die Anzeigen in den Tageszeitungen als unzulässig ansahen. Das haben die Beklagten jedoch nicht getan- Sie haben vielmehr die streitigen
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Anzeigen aufgegeben und sie sind damit erheblich über das hinausgegangen, was in den Grenzen der guten Sitten im geschäftlichen Leben als zulässig angesehen werden kann., Die Klägerin hatte sich in ihren Anzeigen vom 24» Pebruar und 3o März 1950 nicht in unzulässiger Weise mit der Tätigkeit und den Leistungen ihrer Mitbewerber befaßtEs lag daher auch für die Beklagten kein Anlaß vor, ihre Tätigkeit und
 
Leistungen denen der Klägerin in herabsetzender Form gegenüberzustellen. Sie haben insoweit das Vorgehen der Klägerin dessen Unzulässigkeit unterstellt werden kann, zu einer vergleichenden Werbung unter Hervorhebung ihrer eigenen angeblichen Vorzüge benutzt. Dieses Verhalten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis der Klägerin dar, der mit der Werbung der Klägerin in keinem hinreichenden sachlichen Zusammenhang stand und daher nach Inhalt und Fon auch nicht das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes bildete,
 Dies gilt nicht nur gegenüber den von der Klägerin am 24r Februar und 3« März 1950 veröffentlichten Anzeigent sondern auch gegenüber ihren früheren Anzeigen vom Oktober und November 1949» Von diesen hat das Berufungsgericht angenommen. sie enthielten zwar mit Rücksicht auf die Ankündigung von "Sprechstunden” und die Hinweise auf die Besserung oder Heilung des Bruchleidens infolge Tragens des Spranzbandes eine irreführende Werbung, jedoch sei diese V/erbung in der Erinnerung des flüchtigen Leserpublikums bereits untergegangen„ Geht man selbst entgegen der Annahme des Berufungsgerichts davon aus, daß die V/erbung bei dem breiten Publikum noch nachgewirkt habe, so würde doch auch in diesen Anzeigen aus den angegebenen Gründen ein Rechtfertigungs grund für das Verhalten der Beklagten nicht erblickt werden können«,
Nach alledem hat das Berufungsgericht die Grenzen, die der berechtigten Abwehr gesetzt sind, nicht genügend beachtet und ist auch aus diesem Grunde zu einem unrichtigen Ergebnis gelangto IV.
IV. In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht aucl das Vorliegen der Wiederholungsgefahr verneint«, Es führt in
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soweit aus: Die Beklagten hätten unstreitig nur zwei mal Anzeigen des beanstandeten Inhalts veröffentlicht, obv/ohl die Klägerin die unzulässige Werbung bis zur Verkündung des vorausgegangenen Revisionsurteils fortgesetzt habe* Sie hätten damit zu erkennen gegeben, daß sie die Wiederholung ihrer Anzeigen nicht beabsichtigten«, Hinzu komme, daß sie die Abweisung der Widerklage widerspruchslos hingenommen hätten. Aus der Aufrechterhaltung ihrer Anträge könne nicht gefolgert werden, sie hielten sich zu der beanstandeten Werbung für die Zukunft befugte Sie verfolgten damit nur das Ziel, ihre damalige Werbung als durch das Verhalten der Klägerin gerechtfertigt zu sehen.
Diese Beurteilung, die von der Revision als rechtsirrtümlich gerügt wird, beruht auf einer Verkennung der Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr, Der Umstand allein, daß Wiederholungen nicht vorgekommen sind, beseitigt nicht die Gefahr von Wiederholungen, solange die Beklagten an ihrer Rechtsauffassung, ihr Verhalten sei zulässig, festhalten (BGHZ 1, 241 [1457> RG GRUR 1938, 64)- Es entbehrt insoweit jeder Begründung, wenn das Berufungsgericht annimmt. die Beklagten verfolgten mit ihrem Abweisungsantrag nur das Ziel, ihre damalige Werbung gerechtfertigt zu sehen; denn eine bindende Verpflichtung, künftig von entsprechenden Anzeigen abzusehen, sind sie nicht eingegangenAuch aus dem Pallenlassen der Widerklage lassen sich keine Schlüsse ziehen.
Dies kann auch darauf beruhen, daß die Beklagten eine Weiter-
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Verfolgung aus prozessualen Gründen für aussichtlos erachtet haben. Es kann deshalb nicht daraus gefolgert werden, sie hätten keine Einwendungen mehr gegen die Anzeigen der Klägerin zu erheben. Es spielt auch keine Rolle, daß die Klägerin die Bezeichnung ,fSprechstunde” nicht mehr in ihren Anzeigen verwendet; denn die beanstandete Werbung der Beklagten richtete sich, wie ausgeführt, nicht ausschließlich gegen diesen Teil der Ankündigungen der Klägerin, Im übrigen könnte die
 
Klägerin auch jederzeit zu der früher angewendeten Form der Werbung zurückkehren» Die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen daher die Annahme, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, nicht als berechtigt erscheinen.. Das Verhalten der Beklagten im Prozeß läßt vielmehr auf das Vorliegen der Wiederholungsgefahr schliessen; denn die Be- . klagten halten nach wie vor an ihrer Auffassung, ihr Vorgehen sei berechtigt, fest (vgl RG in GRUR 1937? 237 /240, 241 1934? 317 /J18, 3217), Die Klägerin hat unter diesen Umständen Anspruch auf ein die Verpflichtung zur Unterlassung aussprechendes Urteil.
V, Ist danach der Unterlassungsanspruch begründet, so liegen auch die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs vor, Das insoweit erforderliche Verschulden der Beklagten (BGH GRUR 1952, 511 /5147) ergibt sich in Streitfall aus der Kennt nis aller den Wettbewerbsverstoß begründenden Umstände..
Hach alledem war, unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, wie geschehen, zu erkennen«. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Wilde
 Bock
Krüger-Nieland
 Christoph
Weiss