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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats ■ des: .öberlandesgerichtsp ’ ; in Eamm vom A, Juli 1952 aufgehoben und die Sache .zur; erneuten Verhandlung und Entscheidung', • auch über die Kosten der Revision,. solche mit drehbaren Fächern, • den sogenannten Rundordnern 160., hergestellt : wurden« Dader Klarer finanzielle Schwierigkeiten und nur geringen Absatz dieser hundschränke hatte, trat er ; mit dem Beklagten der Voll jurist ist, im Marz r .raLikheit, in deren Verlaufe der :'.1 äger in den Konnten November und Dezember 1949 -in stationärer Behandlung war, übernahm der Beklagte im Oktober 1949 auf Wunsch des Klägers eie Geschäftsführung in dessen Betrieb» Auch der Beklagte betätigte sich, in dieser Zeit im Betrie- be des Klägers» Im Dezember 1949 machte dieser den beiden .Beklagten ein Angebot zur Übernahme des Geschäftsbetriebes» Es kam daraufhin zwischen ihnen zu dem Abschluß des notariellen Vertrages vom 16» Dezember 1949? so daß der Kläger den wünsch habe, aus dem Betrieb auszuscheiden Sie setzt voraus, daß die Gläubiger, soweit sie durch den von dem Kläger zur Verfügung gestellten Betrag noch nicht befriedigt sind, mit der vorgesehenen SchivLGülwr nehme einverstanden und : :-l; b en e r'f :■ sind, zur Y/ei t e r f ührung ..de s b: R e t rieb es Y Bäu eine angemessene Stundung zu gewähren* Die Beklagten verzichten im Balle der endgültigen Ge-schaftsübernahme ihrerseits auf alle Ansprüche Täf gegen den Klägergleich aus welchem Rechtsgrunde, Vir nehmen auf den notariellen Vertrag vom 16„ Dezember 1949 Bezug, Die dort vorgesehene Geschäftsübernahme mit Virkvng vom h Januar I960 soll nunmehr mit folgenden zusc.tr liehen Vereinbarungen in Kraft ; :treten? ; se"Summe:zur:Abdeckung der gcschaf11ichen Ver-b indli dike it en zu verwenden, ; wobei es ihnen., überlassen bleibt , zu best Immen, welche: (Gläubiger und in ‘welcher Perm hi er von,befriedigt werden sollen, Soweit:Geschäftsgläubiger aus dem übergebenen Betrag nicht befriedigt1, v/er-nen7 verrf'J lohten sich die Geklagten, von diesen1 Gläubigern . •Ziff 3« Soweit Gläubiger eine Erklärung des Inhalts, daß der Kläger von der ,Schuldverbindlichkeit.-.-.• befreit wird, nicht abgeben und der Kläger weiteiiiin Schuldner dieser Gläubiger bleibt, wird-vereinbart, daß das Bigentum an den Bin-r-i chtungs gegens t lind en des veräußerten Ge- , . In der letzten Ziff 7 ist gesagt, daß die Veräußerung des Geschäftsbetriebes des Klägers auf seiner Beite : . aus freien Stücken erfolge und daß die Beklagten ihm noch um tage des . Die von Herrn H^^^HiBim Aufträge des Klägers auf AK . die, von den Beklagten nach der Geschaftsübernahme noch nicht erfüllt seiern und sc hl i p ß Ü cli: P: rei ste Ilung ■/VQ' n ein er Weite n,v' mit .'dem Anträge auf Feststellung, daß die in den Yer-trägen, vorgesehene: Geschaf tsübernalime 7hicht endgült ig wirksam geworden sei,/ hilfsweise, daß. Sie haben ■eich; auf den Standpunkt gestellt, auf : -'l" Grund der beiden notariellen Verträge sei eine endgültige wirksame Gesehäftsübernahme nicht zustande gekommen» Die- v se sei davon abhängig gewesen, daß die Gläubiger des Klägers, soweit sie nicht befriedigt worden seien, der Schuld-Übernahme der Beklagten sugest immt und eine angemessene T Stundung gewahrt hat ten* Diese' Bedingung sei nicht ’ .eihge~;:71f:: treten, .da ein. übernommen hätten» Dadurch, daß der Klägers sich an den Binrichtungs-gegonsiänden Eigentum Vorbehalten habe, seien sie in ihrer v;i rtschafb.11 k i e hätten ke in en , Einblick in d ie wahre Lage des internehiiiens gehabt Der; ..lag er habe ; ihre Unerfahren-■he.it ausgenutzt» Hilfßweise haben die Beklagten den Einwand der • Dichtigkeit der v;Verträge laus dem Gesichtspunki ihrer am 3^ P eb ruar195 M w e g e n an gl i s t i g e r K äuschung und irrturns erfolgten An:r echtung erhob'eiVobgä;w Klägers und des instrumentierenden Kotars als Zeugen unter Abweisung- der Widerklage die im Versäunnisurteils ausgesprochene Verurteilung der Beklagton zur Befreiung be-stimmter Verbindlichkeiten aufrechterhalten.und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt, wobei es die gesamten weiteren Kosten des, Rechtsstreits, .den Beklagten auferlegt \ W?:Llv. scheuen oder ohne eine solche Bedingung endgültig erfolgt isto Las Berufungsgericht ist zur Beantwortung dieser Fra-ge in letzterem Winne gelangt« Liese Auffassung gründet es auf den inch seiner Ansicht völlig klaren und eindeutigen Wortlaut dieser unter - einheitlichen Gesichtspunkten'" kau betracht bilden notariellen Verträge o Bs führt aus, der erste Vertrag sei als Vorvertrag anzuseiien, in dem sich die Beklagten zur ‘Übernahme des Betriebes des Klagers unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen verpflichtet hätten, und zwar^nach Ziff 3: mit. Stimmung der Gläubiger- 'zuder Schuldüberhahme und einer Stundung'gesagt« In Ziff 1 des zv/eiten 'Vertrages hätten die Beklagten vielmehrYälevhinüehWW de Yerpflichtung zur Herbeiführung von Gläubigererklärungen% übernommen* nach denen der Kläger,.von der . Schuldverbind 11 cli|-heit befreit werdeund der Kläger habe sich Vorbehalten* daß': sein Eigentum an den flinrichtungsgegenstanden erst dann auf die Beklagten übergehen sollte* wenn, die Glaub i-. ger be'frie d igt seien<> 'Gerade diese 1 etotere Vereinbarüng lasse klar erkennen.., daß die Ci es eh äf ts übernähme endgültig er folgt sei; denn'anderenfalls hatte es eines,Abkommens hb£rl^| den.'^igeh^umsvo^rböhalt nicht;, bedurft'« Vertragsauslegung sei.mit dem Wortlaut der Verträge ''nicht; vereinbar.* A.us 1 e -gungsstdf'f* verstoße gegen die .Denkgesetze und Auslegungs-Wgj regeln und sei unter Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen» Diese Revisionsangriffe sind auch dann* wenn es sich um Auslegung von Individualvorträgen handelt* zulässig, Sie sind im wesentlichen begründet» - Das Berufungsgericht nimmt an* der Wortlaut der beiden Vertrage ergebe "völlig klar und eindeutig* so daß es keiner Auslegung bedürfe"* daß die Geschäft,slider-nähme "endgültig und rechtswirksam" erfolgt sei» Damit ist gemeint* diese Übernahme sei unbedingt erfolgt„ .lei di e üg r :V An nähme üb er ge ht da s f B e rufüngs g e r i c hi. Davon.geht wohl auch das Berufungsgericht aus» '3s muß also annehiuen, der zweite Terti'ag habe seinem fort laute nach die Bedingung des ersten Vertrages ."völlig - kla* und eindeutig" in Wegfall gebracht* Dabei" würdigt das Be-rufuhgogex^icht jedoch nicht den Umstand, daß der zweite Vevtrag. daß die Ziffern 1 und 3 des zweiten Vertrages , auf die ‘ es. sich hauptsach-.-iieh stützt, die -Verpflichtungen der Beklagten axis Ziff 5 des ernten Vertrages nur insoweit naher bestimmen, .und ändern, als. gewinnen, nicht aber insoweit, als es sich um die von o.en Gläubigern erbetene Stundung ihrer u EoD'derungen und die Rechtsfolgen einer etwa, verweigerten. Damit hängt es zusammen, daß das Berufe* esgericht rechtsirriger Weise nicht prüft, ob denn die intermsserlege überhaupt so war, daß angenommen werden kann, die Beklagten, die im ersten Vertrag die endgültige Übernahme des offenbar konkursreifen Betriebs davon ab- iw Prüfung,; ob denn ohne ein solches Stillehalten der; Glau-; bxger der■Betrieb überhaupt sinnvoll hätte übernommen und fortgeführt werden können* Es setzt sich auch nicht mit dem Umstande auseinander, daß das Landgericht ‘offenbar 'Wortlaut und Sinn der Verträge für so wenig klar odff gar eindeutig. Uotar;,: vor, dem die > Verträge geschips: sen worden waren, über ihren Sinn und Ihre Bedeutung als, Zeugen gehört hatte und daß selbst der E'otar dabei' keine’ davon abhängig, .daß die Gläubig mit Schuldüberinahrae und Stundung einverstanden seien. der erste Vertrag unzweifelhaft, der zweite Vertrag min--destens möglicher Weise die endgültige Geschäftsübernahme geknüpft hatte» Es untersucht insbesondere nicht, ob es /sieh dabei um eine auf schiebende oder um eine aufios.ende Bedingung handelte, obv;ohl. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen offenbar nur auf den fall der aufschiebenden1 Bedingung abge st eiiß iuid;: nicht in Betracht gezogen,; daß es sich!bei.der ;als Voraussetzung für die Geschäfts-übernähme festgelegten Zustimmung der Ge schüft sgläub iger ;;sürVbefreicnden fjchuldiibernahme ; und zur Stundung auch um eine ' auf lösende;.' ß / e s sich a 1 so : ins owe i t n x cht ; e twa um gB eins Eüekbeziehung .der an den Eintritt 'der Bedingung geknüpften Eolgen auf einen früheren 2]eitpunkt gemäß § -159 BGB handeln sollte), daß aber der frühere nechtszustand . zur Behuldübernahme und besonders zur Stundung nicht zu; VA •erreichen sei, daß sich also die "endgültige” Geschäfts- .. Annahme' eines auf lösend ding ten Vertrages wäre ohne diesen den Kläger sichernden l:;;V Vorbehalt das Eigentuman den BinrichtungcgegenstUnden des Betriebs schon mil: der ”vor],aufigen” Ge3chäftsüb ernahme auf die Beklagten übergegangen. i it dieser y crtregoaur * 1 cgu g wäre es mit Kücksicht1-auf das vor er Örter re Veeon der c.uf lösend eu Bedingung auch dar ehe us vereinbar, daß im zweiten Vertr ge mehrfach vom f?Überuo. IVit Bockt hat die revision reit er gemäß-'§ 286 ZPO gerügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, sie hätten ..sowohl während der /VertragsVerhandlungen wie auch stets vor und nach dem letzten Vertrage immer wieder erklärt, das bbernahmegeschlft sei nur bedingt vorgenommen worden, nicht in Betracht gezogen.. Zum Beweise dafür hatte sich der Beklagte außer auf das Zeugnis des bereits vom Dawdgerioht vernommenen botars im Berufung verfahren auch auf Parteiverrrehmxmg (C 445 ZPO) . weisantintt der ParteiVernehmung grundsäts 1 ieh gemäß § 445 Kl ;; Zr.Ö':' auf "korhehrhuhg des :®o^elgFÄnöi"3'vgeht und die Äusnahmell .■'^Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht behauptet sindx: hegen der vorstehend gekerm2c^c1l-ne ton R 0 c h 10 irrt im o r • kann das angefoehtene Urteil nicht aufrecht erhalten wer-.;.,o •vd'en und ist eine einxeute...fatsachcnverhandlung geboten? BevtsiQhM iiiülit; entscheidend, darauf an, lob er durch falsche Abgaben über die Aktiva ..und die ..Passiva des Betriebes und die Rauheit der Enndordnsr getäuscht worclenzisto Bo ist ün/ter; diesem Gesichtspunkted auch unerheblich, ob das 3e-rüfhngsgericht etwa,;wte die.Revision behauptet,'zu Unrecht angehommeh- hat., wesen sei, sieh einen 'Überblick über GeschMftsui.ifang, Vermögenslage und VcräicnstmögXiehkeiten zu verschaffen, auch wenn ihm nicht sämtliche ■Unterlagen .vergelegt, worden seisin Berner bemängelt die Revision unter Hinweis auf RGZ 150, 6, dass das Berufungsgerieiit im Rahmen des,'; § 158 r Abs 1 das' von ihr behauptete Ali ß verhält hi sl'nv/ischen „"Xe is tun und Gegenleibtuhg •;nicht• .auf''gekiäiH/'habeA''.■ Raa';Maß'sd.es sondern es muß außer dem objektiven Ausbeutungs .atbe-diand noch irgendein anderer aus der Gesantgestaltung des lall es su entnehmender .'.Umstand ■ hinzuireien, um vdem; G-e-2chcft den; Stempel der Sittenv/idrigkeif aufsudrückeni Die es vision will diesen zusätzlichen birst and in einer Tau-schungshandlung des Klägers über., das - Betriebsvermögen und über die kerdiensimöglichkeit des Geschäfts erblicken, foch ist bei der Gesamtbewertung des Geschäfts im Hahmen des § 138;:Abs 1 BGB einmal zu berücksichtiren, daß nach . für unbegründet erachtet hat, so ist dann ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken Ferner beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den auf arglistige Täuschung ges mutzten iUi-fechtungseinwand insoweit nicht beschieden, als der beklagte kerniges ihn auch auf arglistige Täuschung über Er.sei sich aber bereits bei den .vertrage--Verhandlungen der:Unrichtigkeit dieser Angaben bewußt gewesene Es ist. richtig, daß das Berufungsgericht zu diesem:: Vorbringen , des' Beklagten nicht..-ausdrücklich Stellung genommen hat. die sich mit der Verneinung des Einv/andes der Anfechtung ,/cgen Irrtums über die Verwertbarkeit' und Schuf zf.Uhigkeit des Rundordners befassen, kann aberentnommen werden, daß das;Ber ufungsgericht eine .Anfochtung wegen 3eden Irrtums,-rr auch wegen eines .etwa durch arglistige 'Täuschung- herVpr-gf: gerufenen, ablehnen wollte, weil, ei" für den .Abschluß; der ii Verträge! vleicfphiAtig o}\ diese in ihr eil ';Urh eb er r echt ein geschützt werden können oder nicht^ Darin liegt in der Tat, daß die geklagten euch dann an den Vertragen.festhalten Eine Sachlage etwa von der Art, daiß die Rundordner, unbeschadet ihres Bekanntseins im papierenen Stande der Technik, in der letzten Seit in einem das-.Geschäft- des - Klä-gers bedrohenden - Maße ;auf; demarkt gewes en seien, ver- Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Einwande der Richtigkeit der Verträge ai;s dem Gesichtspunkte der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 306 RGB dur chdr ingen, Die unmögliche RLeistungy, aufdie - der zweite ' Vertrag nach Auffassung der Revision gerichtet sein soll, .erblickt sie in der darin von:den Beklagten übernoramenen Yerpflichtungj'idie Genehmigung’ der"Gläubiger 'zurv'Sdhui'&m Vu übernahme herb ei zuf Uhren 9 : da' :d ie Dicht zu st ircinung. üb er s chuldung ; des' Klägers und schlechten Vermögenslage der Beklagten nicht zu(:;erwäi4t;eÄ}fg .gewesen■ seio In Rallen ■ einer 'ven der Zustimmung eines Dritten; abhängigen Veriragsleistüng seif wenn, mit der Zustimmung nach den ^Umständen nicht gerechnet; werden könne, nac;h der r e ichsg e r i c h t1 i chen Recht s pre chu]ig anfÜng 1 iche Unmöglichkeit im Sinne der; genannten Vorschrift anzunehmen ~bresehen'davon, daß das Revisionsvorbringen Uber diu schlechte Ve mögensläge der Beklagten neu und daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist, spricht, wie bereits oben in Ziff I ausgefUhrt. ist hinsichtlich der von .1 den Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Herbeiführung, von G-läubigererklärungen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
dVertragesGläubigerendgültigVertragBedingungKlägervertragen

Volltext der Entscheidung

LJ4,Jp5/52
..V e r k ii n d e t am loDezember 1953
unau, Justisobers e kr e t är s tJrk und s b e amt e r a er Geschäfts stelle
2527 059

I m K a m e n . d e s V o 1 k e s
■
in dem Hechts streit
l) des Fuhrunternehmers Leonard J _p. ,
2 ) des Ass essors Karl H	?	L|
i 0Ü ?
Beklagten, Berufungsklüger und zu 2) Revisionsklägers
- -Prozeßbevo] lmächtigter? R e chtsanv/a 11 Prof .
Dr«
gegen
 den Bildhauer und Innenarchitekt en Hubert E
.ager Berufungsbelclagten und Revisionsbeklagten,
 proseßbe,yo 1 Imächtigter%, Rechtsanwa if Br.
hat :deil Brste1 Zivilsenaf ■; des; Bundesgerichtshofsgaüffäle mündliche V erhandlung vom,;;!, Des ember 1955 unter Hit--Wirkung des'; Präsidenten 1 des Bundosgerichtshof s Br« h, c,
■ .'.-'I-vf;:!!!:	. ■■■	earth;■	-.1-'	pit.	1
i ein kauf f und der Bunde srichtert Pr apBirnb^
Br., Christoph,und Pr, Beiß P.:B■B:;r	:
für Hecht erkannt s
Auf die Revision des ■ Beklagten Henniges wird : däsp V ;.Urteil;: des .6, . Zivilsenats ■ des: .öberlandesgerichtsp ’ ; in Eamm vom A, Juli 1952 aufgehoben und die Sache .zur; erneuten Verhandlung und Entscheidung', • auch über die Kosten der Revision,. an das Berufungsge.-richt zur üc kv er w i e s en,
 jon Hechts wegen
2

Tatbestand s
Der Klager war Inhaber des in seinem Wohnort 'gelegene n Haxidv/erhsbetriebes hhiubert BdB? Werkstäii.en'. Tür h Büromöbel" ? in dem zunächst, vorwiegend Büro-Rollschranke f normaler Art, später, ab 1949? solche mit drehbaren Fächern, • den sogenannten Rundordnern 160., hergestellt : wurden« Dader Klarer finanzielle Schwierigkeiten und nur geringen Absatz dieser hundschränke hatte, trat er ; mit dem Beklagten	der	Voll	jurist	ist,	im Marz r
1949, .in Verbindung! Dieser verschaffte ihm. einen Bankkre~ Ölt, besorgte■ihm ein;privates: Darlehen und bemühte sich um den ' Absatz von. Schränken» dB Bf wurde auch zur Besorgung der ErbäugeinanderSetzung. .des: Klägers mit: seiner..; SoHweStef herangezogen» Außerdem machte er den Kläger im Juni 1949 mit dem Beklagt	bekannt ,	der dem Kläger bares ßeldh
 zur Verfügung steilte:::::'
1': Im Herbst : 1949 erkrankt e : der; Kläger.»1 Währ end d i es er .. .raLikheit, in deren Verlaufe der :'.1 äger in den Konnten November und Dezember 1949 -in stationärer Behandlung war, übernahm der Beklagte	im	Oktober	1949 auf Wunsch
 des Klägers eie Geschäftsführung in dessen Betrieb» Auch der Beklagte	betätigte	sich, in dieser Zeit im Betrie-
be des Klägers» Im Dezember 1949 machte dieser den beiden .Beklagten ein Angebot zur Übernahme des Geschäftsbetriebes» Es kam daraufhin zwischen ihnen zu dem Abschluß des notariellen Vertrages vom 16» Dezember 1949? wobei der Kläger durch seine von ihm-bevollmächtigte Ehefrau vertreten war» In diesem Vertrage wird einleitend von den Beteiligten erklärt, daß der Betrieb des Klägers, der sich insbesondere mit der Herstellung der von ihm herausgebrachten Keukonstruktion Kundordner 160 befasse, in finanzielle.. Schwierigkeiten geraten sei? so daß der Kläger den wünsch habe, aus dem Betrieb auszuscheiden
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uiid ihn auf andere zu übertragen* Anschließend erklärten'* sicn die beklagten bereit und verpflichteten sich., diesen |
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Betrieb unter nachstehenden Bedingungen und Yoraussetzungenj als Gesellschafter zu gleichen feilen zu übernehmen und weicer^uführeuo
 Ziffer -1. des Vertrages enthält dann die ''Bestimmung, daß Gegenstand der Übernahme der gesamte Geschäftsbetrieb (ausgenommen die in Ziffer 2 bezeiehneten Werkzeuge) sei, vrie er stehe und liege, mit allen Jinrichtungen, Verträgen und sonstigen Rechten, zu denen insbesondere die alleinige Auswertung der Rundordnerkonstruktionen l60 gehöre, -und v zwar nach allen Richtungen, gleichgültig ob sie in ihren Urhebern echt en gesetzlich geschützt .werden könnten oder, m nicht, ohne hin Schränkung von Raum, Zeit und Material*
In Ziffer 3 ist die Bestimmung getroffen, daß die Beklagten mit dem Geschäffcsbetrieb die vorhandenen Geschäft sver indlichkoiten mit zwei besonders angeführten
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;'n;k^	und 7 verpflichtet sich der Kläger',, i
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einen iSetrag ,von 4° kOO Rbl zur Befriedigung von.- Geschäftsgläubigern b er eit zus teil en-, und zwar Ö00 1DM sofort .zur Einlösung eines Wechsels*
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Sie setzt voraus, daß die Gläubiger, soweit sie durch den von dem Kläger zur Verfügung gestellten Betrag noch nicht befriedigt sind, mit der vorgesehenen SchivLGülwr nehme einverstanden und : :-l; b en e r'f :■ sind, zur Y/ei t e r f ührung ..de s b: R e t rieb es Y Bäu eine angemessene Stundung zu gewähren* Die Beklagten verzichten im Balle der endgültigen Ge-schaftsübernahme ihrerseits auf alle Ansprüche Täf gegen den Klägergleich aus welchem Rechtsgrunde,
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Am.. 10 Februar 1950 kam es zu einem neuen notariellen Vertrage zwischen denParteien,' in.dem sie einleitend folgendes erklärten?
Vir nehmen auf den notariellen Vertrag vom 16„ Dezember 1949 Bezug, Die dort vorgesehene Geschäftsübernahme mit Virkvng vom h Januar I960 soll nunmehr mit folgenden zusc.tr liehen Vereinbarungen in Kraft ; :treten? V;.	b ■	\	.:-V : K '; V;;
.' . Zi.f f 1 f Die ; nachlEinlösung d e s M e e h s e 1 s - v erb Xe i -benden 3«539 >84:PM werden den Beklagten sofort übergeben. Diese verpflichten sich, die-.1 ; se"Summe:zur:Abdeckung der gcschaf11ichen Ver-b indli dike it en zu verwenden, ; wobei es ihnen., überlassen bleibt , zu best Immen, welche: (Gläubiger und in ‘welcher Perm hi er von,befriedigt werden sollen, Soweit:Geschäftsgläubiger aus dem übergebenen Betrag nicht befriedigt1, v/er-nen7 verrf'J lohten sich die Geklagten, von diesen1 Gläubigern . ’.rklärungen herbeizuführen, nach v/eichen der Kläger- von der .Schuldverbindlichkeit befreit v;ird? .und zv;ariöurch Übernahme der Schuldverbinolichlceit seitens der Beklagten,
•Ziff 3« Soweit Gläubiger eine Erklärung des Inhalts,
 daß der Kläger von der ,Schuldverbindlichkeit.-.-.• befreit wird, nicht abgeben und der Kläger weiteiiiin Schuldner dieser Gläubiger bleibt, wird-vereinbart, daß das Bigentum an den Bin-r-i chtungs gegens t lind en des veräußerten Ge- , . Schaftsbetriebes erst aann . auf die Beklagten . :^;;lbl^	auch' :bi es	^
In der letzten Ziff 7 ist gesagt, daß die Veräußerung des Geschäftsbetriebes des Klägers auf seiner Beite : . aus freien Stücken erfolge und daß die Beklagten ihm noch um tage des . Abschlusses dieses Vertrages den •
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Rücktritt von dem ersten notariellen Verträge angeXll boten hätten» Anschließend heißt es dann?
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 Kurze Zeit' nach der auf Grund dieser Verträge durchge- :: führten Geschäftsübernahme kam es swi sciien d en Part.eien zu Meinungsverschiedenheitern :
* Mit der unter dem..20» Juni 1950.erhobenen Klage ver-J langte der Kläger von. den .Beklagten,Auskunft über den Ver-.bleib der von. ihm : zur!Verfügung gestellten 3» 539? 84 DM Klsf und,über alle /Forderungen gegen ihn? . die, von den Beklagten nach der Geschaftsübernahme noch nicht erfüllt seiern und
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	T:n i p-	*n ri a, w	h Ve	r s ä	uinn	-L s ur o	eil	vom	31
Hekla	gten		■ zur	Xi	sku;	after	t e i	lang	im
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mit .'dem Anträge auf Feststellung, daß die in den Yer-trägen, vorgesehene: Geschaf tsübernalime 7hicht endgült ig wirksam geworden sei,/ hilfsweise, daß. die. vertrage nichtig seien.» Sie haben ■eich; auf den Standpunkt gestellt, auf : -'l" Grund der beiden notariellen Verträge sei eine endgültige wirksame Gesehäftsübernahme nicht zustande gekommen» Die- v se sei davon abhängig gewesen, daß die Gläubiger des Klägers, soweit sie nicht befriedigt worden seien, der Schuld-Übernahme der Beklagten sugest immt und eine angemessene T Stundung gewahrt hat ten* Diese' Bedingung sei nicht ’ .eihge~;:71f:: treten, .da ein. Großteil der. Gläubiger eine solche Schuld-
. unühält en.-; für : den fall d erifl Annahme , b£ iner endgült ig : wirk säm g e wo rdene n G esc hä f is üb er §'■ :7!| ;näi^^	.Beklagt.eh liaben ’diese ;'h
beiden notariellen Verträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, da die Beklagten ohne wirkliche Gerorleis bung be brächt liehe. Verbindlichkeiten. übernommen hätten» Dadurch, daß der Klägers sich an den Binrichtungs-gegonsiänden Eigentum Vorbehalten habe, seien sie in ihrer v;i rtschafb.11 ehen Bewegungsfreiheit außororuentiieh eingeengt worden« Die Schulden seien viel höher gewesen als e rwar t etc. k i e hätten ke in en , Einblick in d ie wahre Lage des internehiiiens gehabt Der; ..lag er habe ; ihre Unerfahren-■he.it ausgenutzt» Hilfßweise haben die Beklagten den Einwand der • Dichtigkeit der v;Verträge laus dem Gesichtspunki ihrer am 3^ P eb ruar195 M w e g e n an gl i s t i g e r K äuschung und irrturns erfolgten An:r echtung erhob'eiVobgä;w
Vloht, hat na ch . Vernehmung de r Lh e fr au': de s;.:;|7I Klägers und des instrumentierenden Kotars als Zeugen unter Abweisung- der Widerklage die im Versäunnisurteils ausgesprochene Verurteilung der Beklagton zur Befreiung be-stimmter Verbindlichkeiten aufrechterhalten.und im übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt, wobei es die gesamten weiteren Kosten des, Rechtsstreits, .den Beklagten auferlegt \ W?:Llv.	,;i.	'	-1'. '■ ' .■ . Eh	'ü;"■'!
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 gte Berufung hat der. Bekl Berufung des Beklagten;K
ist suriiokgewiesen werden«
Mitder Revision verfolgt Letzterer seinen Antrag aut Aufhebung des Vorsiiui»m 1 surtoils, soweit dieses seine Verurteilung zur Befreiung des Klägers von einer Reihe von Verbindliohkeiten ausspricht, und seinen Widerklage-antrag sowie seinen lostenantrag weitern
 Bor Kläger bittet um. Zurtickweisung der Revision«
I« Der Streit der Barteien geht in erster Linie darum, ob die auf Grund der'beiden notariellen Vertrageteufolg-g te" 'übernähme, des Handwerksbetriebes des :Klägers unter nine? - sei es aufschiebenden oder auflösenden - Bedingung ge- . scheuen oder ohne eine solche Bedingung endgültig erfolgt isto Las Berufungsgericht ist zur Beantwortung dieser Fra-ge in letzterem Winne gelangt« Liese Auffassung gründet es auf den inch seiner Ansicht völlig klaren und eindeutigen Wortlaut dieser unter - einheitlichen Gesichtspunkten'" kau betracht bilden notariellen Verträge o Bs führt aus, der erste Vertrag sei als Vorvertrag anzuseiien, in dem sich die Beklagten zur ‘Übernahme des Betriebes des Klagers unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen verpflichtet hätten, und zwar^nach Ziff 3: mit. Y/irkung vom l.« Januar;: 195C?. unter der Voraussetzung, daß diel in: Krage■ kommenden 1 Llano lg er >. d ie S chuldübernahme genehmigt eh und eine ' ange- Iw "messeheb Stundung-- gewähr tenLie endgültige .Übernähmet: sei} wa hiernach '.also, ih'Ader:^	geblieben;,	;	Lieser Schwebe-
zustand sei durch den zwei, uen Var trag beendigt worden« ; Lie in dein ersten Vertrage vorgesehene G es ehe ft s über nähme, sollte nunmehr in Kraft treten« Von Bedingungen, sei -keine
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 Hede inehr« Insbesondere .sei nichts mehr von der Bedingung r. oder Voraussetzung einer 2 . Stimmung der Gläubiger- 'zuder Schuldüberhahme und einer Stundung'gesagt« In Ziff 1 des zv/eiten 'Vertrages hätten die Beklagten vielmehrYälevhinüehWW de Yerpflichtung zur Herbeiführung von Gläubigererklärungen% übernommen* nach denen der Kläger,.von der . Schuldverbind 11 cli|-heit befreit werdeund der Kläger habe sich Vorbehalten* daß': sein Eigentum an den flinrichtungsgegenstanden erst dann auf die Beklagten übergehen sollte* wenn, die Glaub i-. ger be'frie d igt seien<> 'Gerade diese 1 etotere Vereinbarüng lasse klar erkennen.., daß die Ci es eh äf ts übernähme endgültig er folgt sei; denn'anderenfalls hatte es eines,Abkommens hb£rl^| den.'^igeh^umsvo^rböhalt nicht;, bedurft'«
Gegenüber diesen:-Darlegungen des;'.Berufuhgsgerih'ht's:'f^I?®S macht die. Hevision ge11end* die im angefochtenen Urteil gegebene. Vertragsauslegung sei.mit dem Wortlaut der Verträge ''nicht; vereinbar.* sie ubergehe -, wes ent 1ich.en A.us 1 e -gungsstdf'f* verstoße gegen die .Denkgesetze und Auslegungs-Wgj regeln und sei unter Verletzung von Verfahrensregeln zustande gekommen» Diese Revisionsangriffe sind auch dann* wenn es sich um Auslegung von Individualvorträgen handelt* zulässig, Sie sind im wesentlichen begründet» -
Das Berufungsgericht nimmt an* der Wortlaut der beiden Vertrage ergebe "völlig klar und eindeutig* so daß es keiner Auslegung bedürfe"* daß die Geschäft,slider-nähme "endgültig und rechtswirksam" erfolgt sei» Damit ist gemeint* diese Übernahme sei unbedingt erfolgt„ .lei di e üg r :V An nähme üb er ge ht da s f B e rufüngs g e r i c hi. ■: j e doch rechtsirr ig we s ent 1 i dien Aus 3. egungs s i o f f und: w,e sent liehe; recht-üüü|l| : 1 ich e Ge s ichtspunkte * ü-:d ie .: für d as Geg ent ei 1 ’ epr ecken ik phW j: .gl} r.en» Der. erst e Vertrag unt er sehe id et zwi sehen1 läufigen und; einert endgü 11igen Geschüftsübernabme : und macht die endgültige ' klar davoniabhängig*. daß sich;die;
Gläubiger mit Schuldübernahme und Stundung einverstanden-erklären,,. Davon.geht wohl auch das Berufungsgericht aus» '3s muß also annehiuen, der zweite Terti'ag habe seinem fort laute nach die Bedingung des ersten Vertrages ."völlig - kla* und eindeutig" in Wegfall gebracht* Dabei" würdigt das Be-rufuhgogex^icht jedoch nicht den Umstand, daß der zweite Vevtrag. der di e 3ed ingung des erst en Vertrages nirgends u'ausdrüflclich aufhebt , in seiner Einleitung selbst sagt.,' er enthalte susütslichn Vereinbarungen zu dem. ersten Ver*. trag* Es zieht weiter nicht in Erwägung! daß die Ziffern 1 und 3 des zweiten Vertrages , auf die ‘ es. sich hauptsach-.-iieh stützt, die -Verpflichtungen der Beklagten axis Ziff 5 des ernten Vertrages nur insoweit naher bestimmen, .und ändern, als. es sich darum handelt, die Gläubiger für die Sohuldübernahme zu. gewinnen, nicht aber insoweit, als es sich um die von o.en Gläubigern erbetene Stundung ihrer u EoD'derungen und die Rechtsfolgen einer etwa, verweigerten. Stundung handelt. Damit hängt es zusammen, daß das Berufe* esgericht rechtsirriger Weise nicht prüft, ob denn die intermsserlege überhaupt so war, daß angenommen werden kann, die Beklagten, die im ersten Vertrag die endgültige Übernahme des offenbar konkursreifen Betriebs davon ab-
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hängig gemach:, hatten, daß die Gläubiger stillehalten würden, hätten von dieser grundlegenden Borderung' im zwei-
ten Vertrag, cuh» nur sechs V. och on später, ohne weiteres stillsohweigend Abstand genommen0 Das Berufungsgericht Unterläßt:	nach Lage der Sache gebotene,.; iw
 Prüfung,; ob denn ohne ein solches Stillehalten der; Glau-; bxger der■Betrieb überhaupt sinnvoll hätte übernommen und fortgeführt werden können* Es setzt sich auch nicht mit dem Umstande auseinander, daß das Landgericht ‘offenbar 'Wortlaut und Sinn der Verträge für so wenig klar odff gar eindeutig. gehalten hätte, daß es die. Ehefräh*ll,S de'ö: iviagers hhd: den. Uotar;,: vor, dem die > Verträge geschips: sen worden waren, über ihren Sinn und Ihre Bedeutung als, Zeugen gehört hatte und daß selbst der E'otar dabei' keine’

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klare Auskunft .zu geben vermochte» Es würdigt.endlich nicht die: Bev/eisbehauptung der Beklagten, sie hätten: im . Anschluß an eien zweiten Vertrag in ihren an die Gläubiger gerichteten .Rundsehreiben diese davon in Kenntnis gesetzt, „die Geschäftsüberiiahne sei. davon abhängig, .daß die Gläubig mit Schuldüberinahrae und Stundung einverstanden seien.
Das Berufungsgericht unterläßt es. endlich, zu -prüfen, welchen rechtlichen Sinn die 'Bedingung, gehabt habe? an die. der erste Vertrag unzweifelhaft, der zweite Vertrag min--destens möglicher Weise die endgültige Geschäftsübernahme geknüpft hatte» Es untersucht insbesondere nicht, ob es /sieh dabei um eine auf schiebende oder um eine aufios.ende Bedingung handelte, obv;ohl. der bloße 'Vor'blaut beide Eög- ■ ■lichlceitbn	B'äisoüääm	geweseh;w:/are
\/elche Auslegung der Interessenlage und dem Vertragszweck besser entspreche. Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen offenbar nur auf den fall der aufschiebenden1 Bedingung abge st eiiß iuid;: nicht in Betracht gezogen,; daß es sich!bei.der ;als Voraussetzung für die Geschäfts-übernähme festgelegten Zustimmung der Ge schüft sgläub iger ;;sürVbefreicnden fjchuldiibernahme ; und zur Stundung auch um eine ' auf lösende;.' 'Bedingung haiidein' könne.« Eine solche Auslegung ..'liegt ' beim ersten Vertrag Avirtschaftlich: u.Ui; des-we gen . näher.;, we i 1;. s ehe n z e 1 tl ich mi ßgd er 3 e i bringung d er';If ,Bustimmungserklärungen;:der Geschaftsglaubigerb!s zu dem';;:f:
;;1'»/ /:Januar; 1910: kaum. zu re ebnenVwürüV Di e im ersten 'Ver-1; .trage für d i e l.tib efhahme v er pf 1 iciitu^	e; Bas sung
"mit lirkuhg vbm'/B^	'.auchBf	3
dahin gedeutet werden, daß die dingliche Wir]rang der Übernahme mit der vorläufigen Ges chäf tsübernähme zusaminen-fal len s o Ute,! ■ (da. ß / e s sich a 1 so : ins owe i t n x cht ; e twa um gB eins Eüekbeziehung .der an den Eintritt 'der Bedingung geknüpften Eolgen auf einen früheren 2]eitpunkt gemäß § -159 BGB handeln sollte), daß aber der frühere nechtszustand . dann wieder eintreten sollte, wenn sich rach bemessener
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Prist he raus stellen würde, daß die Zustimmung der Gläubige! zur Behuldübernahme und besonders zur Stundung nicht zu; VA •erreichen sei, daß sich also die "endgültige” Geschäfts- .. Übernahme nicht, verwirklichen lasse o' nine solche Deutung " wäre auch beim, zweiten ‘Vertrag rechtlich möglich0 Das Berufungsgericht wird deshalb su prüfen haben, ob sie nicht um deswillent naheliegt, weil sie es im Verhältnis der rarheien zueinander ermöglicht hätteeinerseits 6cn hon-'kursreifen: Betrieb möglichst schnell in die Künde der Be- • Klagten sin bringen und dadurch zunächst:: den Konkurs des Vik 'lingers su tgrmeiden,' andernfalls' aber auch den' Beklagten su' erlauben, uii- endgültige■ .Geschäftsübernahme;'von dem Bhbfa ;gs]mis ;;der. Stillhalteaktion; abhängig1 su machen...- Bei; 'einer::^' solchen ; rechtlichen''. Annahme ' würde das ; Argumentdes fierüfuhp gerichts entfallend' der in Ziff 3 des zweiten Vortrages vereinbarte KigeirfcuiiisVorbehalt spreche/für eine unbedingte Ge-•" § ch'äf t $ üb er nahm e.o' Denn beider. Annahme' eines auf lösend ding ten Vertrages wäre ohne diesen den Kläger sichernden l:;;V Vorbehalt das Eigentuman den BinrichtungcgegenstUnden des Betriebs schon mil: der ”vor],aufigen” Ge3chäftsüb ernahme
 auf die Beklagten übergegangen.	-B
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i it dieser y crtregoaur * 1 cgu g wäre es mit Kücksicht1-auf das vor er Örter re Veeon der c.uf lösend eu Bedingung auch dar ehe us vereinbar, daß im zweiten Vertr ge mehrfach vom f?Überuo. vwerA ho triebe gesprochen s ird (Ziff 2, 4)«
IVit Bockt hat die revision reit er gemäß-'§ 286 ZPO gerügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten, sie hätten ..sowohl während der /VertragsVerhandlungen wie auch stets vor und nach dem letzten Vertrage immer wieder erklärt, das bbernahmegeschlft sei nur bedingt vorgenommen worden, nicht in Betracht gezogen.. Zum Beweise dafür hatte sich der Beklagte	außer auf das Zeugnis
 des bereits vom Dawdgerioht vernommenen botars im Berufung verfahren auch auf Parteiverrrehmxmg (C 445 ZPO) . und-auf das
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 oben erwähnte Rund’seh-rpi bPn r] o-.* n ik -a.ba .	^	'-CJu0J-^n 'Beklagten: an die Gläubiger' i
vein Keoruar i--;0 bern^p^ m ffih -V«'r;v ro r-nr^v.-ou-vr;':.:/-
" U A. .. .... ..	r aie Yer-trassauslegung ne-lii
OOn. den C X ;u O 11 Li-.!. O 1 i P? i*j V (• [ »•{*•; * o rr o > r>	•.	■'	A '
:	b---a^^|c-SRnnai.ui:]gen	auch. Umstände ill
 vox*1 uiic nach aen t'|ioco'rßnnp11-	..	,
.	^	von	Bedeutung	rein
 können? bn tee dss Bpx-'nf’mi ü-pp-pTn niu -j • ■	•
■V: .	v -I u..(. ^	b die^c. Kuna soar eiben
 in iJeiracn t niehen. iTiid bQi a^r	■ ■■ a i
; ■Vei.a'v g^k-ag . L-Uk Q^-L. Unklaren bachiage außerdem
 au~km ~?T■	>18r Uir teivcrnobiaunS! ein toben müssen,
 bevor es aer die Vertragsauslegtog entschied.
Dagegen Icajm die Aevisicn mit dar in diesem Zusammen-- . itange v/eztvit vorgebrachten Eügc dor \r;rletzung des 5 139 ZPO gucUt aurchciringen, die sie daraus■ iieheitet, daß das Be-: A rui’uugsserioht bei dem Pehlagten	nach	.lea	gus-
9pbei«&!XKeP XekJ-agten	aus	dem Prozeß nicht die • Be-ru'«
®■ i.l ^fl: Zeugen : angeregt Xiabes DieCDeurniluhKil .der ■ DraciS.i .ob Sixie .auBgescbiedene .Partei als Zeuge zu be- Aul nenristt sea, muß niinäesjeiis' in Anwaltsprozessen den Psrteiejilf üb • rlassen bleiben,, ■
Bowero me Revision-,in, der KevisionoVerhandlung .als:■■■■. e ‘ v or.i anrensr e eilt 11 on en; Versteh nie oil ge 11 end gemacht ha t ? : c.as ^cnuxinigf-.goricht habe nach dem Ausscheiden des als Prozeßpartgi den'.vorher von den::Beklagten -gestellten'" Bill Antrag aui Rarteiveiniehmung als Bev/elsantrag auf ■ Vernehmimgl ries Zeugen	umdeuten müssen, so kann dahingestellt: bleir
 ben, ob niese Rüge von den oben erörterten 1erfahrensrügeh-axis mixumfaßb Am Sinne des § 554'Abs .3 ZPO .angesehen werden-, kaniXo Denn eine solche ümdexitung 'bezüglich cies ausgeschie- :
.-üeilen viats mußte ...schon	ausseheiclen?. weil der..;'B,er71i3
■•■V-viV ■ i • V ■	v':. I i' ob	.	'•••:■*♦ •'	■ K	■	So;
weisantintt der ParteiVernehmung grundsäts 1 ieh gemäß § 445 Kl ;; Zr.Ö':' auf "korhehrhuhg des :®o^elgFÄnöi"3'vgeht und die Äusnahmell .■'^Voraussetzungen des § 447 ZPO nicht behauptet sindx:
hegen der vorstehend gekerm2c^c1l-ne ton R 0 c h 10 irrt im o r • kann das angefoehtene Urteil nicht aufrecht erhalten wer-.;.,o •vd'en und ist eine einxeute...fatsachcnverhandlung geboten? ...in..
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der der Sachv erhalt unter 1 i e he n G e s i cht $ punkt en ne u
den oben ■■angeführten., recht-zu prüfen se in wird;
Ill Bias die übrigen Binwenüungen des Beklagten Henniges gegen die Wirksamkeit der Verträge anlangt, so läßt sich entgegen der /..nsicht der Revision-'ein. entscheidunvserheV 11. eher Rechts fehl er-- des* Beruf ungege richte, nicht - fest stell on.
Zunächst ist es -nicht; su beanstanden, daß das Beru-rnrgogeri ciiu	auf	A HB 3GB gestützten Irichtigneitseiu-
•vand für unbegründet erachtet hat. Insbesondere ist die gerügte V id:ennung des Begriffs der bnerfahronheit im elans des Abs 2 dieser Vorschrift- nicht "ersichtlich. Die dort gemeinte U»o:efahrenheit 1st ein Rangel an Lebenserfahrung, an Kenntnis geschüftlieher hinge in allgemeiiren oder auf einen
 beschränkten Gebiet, nicht aber nur in Bezug auf eine besondere Ingelegenheit, in einem besonderen Balle (RG- Barn üspr 1918 Br 157)» Bür die frage der Dizorfahrenheit. des
 Beklagten	kommt	es	also,	entgegen	der	Meinung	der';
BevtsiQhM iiiülit; entscheidend, darauf an, lob er durch falsche Abgaben über die Aktiva ..und die ..Passiva des Betriebes und die Rauheit der Enndordnsr getäuscht worclenzisto Bo ist ün/ter; diesem Gesichtspunkted auch unerheblich, ob das 3e-rüfhngsgericht etwa,;wte die.Revision behauptet,'zu Unrecht angehommeh- hat., daß der Beklagte	auf	Grund	seiner
 fätigkeit im GrschÜftsbetriobe des Hägers inder Rage ge-
wesen sei, sieh einen 'Überblick über GeschMftsui.ifang, Vermögenslage und VcräicnstmögXiehkeiten zu verschaffen, auch wenn ihm nicht sämtliche ■Unterlagen .vergelegt, worden seisin
 Berner bemängelt die Revision unter Hinweis auf RGZ 150, 6, dass das Berufungsgerieiit im Rahmen des,'; § 158 r Abs 1 das' von ihr behauptete Ali ß verhält hi sl'nv/ischen „"Xe is tun und Gegenleibtuhg •;nicht• .auf''gekiäiH/'habeA''.■ Raa';Maß'sd.es ;Miß-,::• verhaltiiisses sei für . die cMmiesart- des hie ' Vorteile Hin-.o;
^.i.?1 e. -Piit±"@e' idcernirisquelle. Finer :■ solchen Aufklärung bedurfte es jedoch im vorliegenden ■—Ile nicht, V.'ie das Reichsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, genügt das bißverhäituis allein hicht, um die Dichtigkeit nach § 138 lbs 1 fo zu begründen., sondern es muß außer dem objektiven Ausbeutungs .atbe-diand noch irgendein anderer aus der Gesantgestaltung des lall es su entnehmender .'.Umstand ■ hinzuireien, um vdem; G-e-2chcft den; Stempel der Sittenv/idrigkeif aufsudrückeni Die es vision will diesen zusätzlichen birst and in einer Tau-schungshandlung des Klägers über., das - Betriebsvermögen und über die kerdiensimöglichkeit des Geschäfts erblicken, foch ist bei der Gesamtbewertung des Geschäfts im Hahmen des § 138;:Abs 1 BGB einmal zu berücksichtiren, daß nach . den Feststellungen des Berufungsgerichts res1 sich'■;jp.e:i!''';.derl':::'; Geschäftsübornahme durch die'Beklagten,um ein bewußt eingegangenes Bisikogeschält handelte Dann aber haben nach eben diesen Feststellungen die Beklagten nicht nur die bei den v'crbragsverhandlungcn vorn. 1. Februar 1950 vorgelegte. angeblich unrichtige Bilanz absichtlich nicht zur Grundlageder Geschäftsübernahme 'gemacht ? sondern sie ha-;;:' ben nach ihren; eigenen Angaben' dasiGeschäft bewußt über- ...
: noinm en, o bn e; S in sicht, in s amt 1 i c he G e s c ha f t s u nter 1 ag e n zu hahenso'::	...	■	.	.
Wenn das Beruftmgsgoricht bei dieser Sachlage auch den auf arglistige Täuschung gestützten Anfechtungsein-v/and, soweit er sich auf TauscJaung über Betriebsvermögen bezieht? für unbegründet erachtet hat, so ist dann ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken
 Ferner beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe den auf arglistige Täuschung ges mutzten iUi-fechtungseinwand insoweit nicht beschieden, als der beklagte kerniges ihn auch auf arglistige Täuschung über

die heuheit des Rundof dnerprinssip's■■gestutzt; habe*Die Verdienst m<5 glichi:eiten des übernommenen Geschäfts seien allein von der praktischen Verv/ertbarkeit der Rundordner-koiistrrktioii dee hinders abhängig gewesen, von der der klüger behauptet habe, daß er s:i o zuerst angewendet' und erfunden habe. Er.sei sich aber bereits bei den .vertrage--Verhandlungen der:Unrichtigkeit dieser Angaben bewußt gewesene Es ist. richtig, daß das Berufungsgericht zu diesem:: Vorbringen , des' Beklagten nicht..-ausdrücklich Stellung genommen hat. Aus den Ausf lihrungen des angefochtenen Urteils,
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die sich mit der Verneinung des Einv/andes der Anfechtung ,/cgen Irrtums über die Verwertbarkeit' und Schuf zf.Uhigkeit des Rundordners befassen, kann aberentnommen werden, daß das;Ber ufungsgericht eine .Anfochtung wegen 3eden Irrtums,-rr auch wegen eines .etwa durch arglistige 'Täuschung- herVpr-gf: gerufenen, ablehnen wollte, weil, ei" für den .Abschluß; der ii Verträge! nicht ursächlich gewesen sei. Es; führt aus, derkf behauptete Irrtum über die Verwertbarkeit und Schutsfähig-: ke.it .dgr Ruhdordherkonstruktion sei nicht bestimmend. für den '"dschjiuä der Verträge gewesen? nach Ziff 1 des ersten
 Vertrages sei vieiraehr Gegenstand der Cesclinftsübornahme UaÄo dc.s Recht der alleinigen Auswertung aer.-.Konstruktionen gewesen ? vleicfphiAtig o}\ diese in ihr eil ';Urh eb er r echt ein geschützt werden können oder nicht^ Darin liegt in der Tat, daß die geklagten euch dann an den Vertragen.festhalten
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wollten, wenn die Rundordnerkonstruktion sich etwa wegen mangelnder heuheit als nicht schutsfähig erweisen sollte* w Dem gegenüber kann die fevision nicht mit der Behauptung gehört werden, der ..‘lüger habe die Beklagten aber über die in der mangelnden -.euheit begründete mangelnde Verwertbarkeit der Rundordnerkoustruktion getauscht. Eine Sachlage etwa von der Art, daiß die Rundordner, unbeschadet ihres Bekanntseins im papierenen Stande der Technik, in der letzten Seit in einem das-.Geschäft- des - Klä-gers bedrohenden - Maße ;auf; demarkt gewes en seien, ver-
Damit entfällt zugleich die högliciikeit ? diesehRR Eimvand unter dem Gesichtspunkt des :,\legkäiles der Ge- R schuftsgrundläge-geltend zu machen.:.
Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Einwande der Richtigkeit der Verträge ai;s dem Gesichtspunkte der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 306 RGB dur chdr ingen, Die unmögliche RLeistungy, aufdie - der zweite ' Vertrag nach Auffassung der Revision gerichtet sein soll, .erblickt sie in der darin von:den Beklagten übernoramenen Yerpflichtungj'idie Genehmigung’ der"Gläubiger 'zurv'Sdhui'&m Vu übernahme herb ei zuf Uhren 9 : da' :d ie Dicht zu st ircinung. ;derAGiäü-? b-iger ange s i eh t s der. üb er s chuldung ; des' Klägers und schlechten Vermögenslage der Beklagten nicht zu(:;erwäi4t;eÄ}fg .gewesen■ seio In Rallen ■ einer 'ven der Zustimmung eines Dritten; abhängigen Veriragsleistüng seif wenn, mit der Zustimmung nach den ^Umständen nicht gerechnet; werden könne, nac;h der r e ichsg e r i c h t1 i chen Recht s pre chu]ig anfÜng 1 iche Unmöglichkeit im Sinne der; genannten Vorschrift anzunehmen ~bresehen'davon, daß das Revisionsvorbringen Uber diu schlechte Ve mögensläge der Beklagten neu und daher in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist, spricht, wie bereits oben in Ziff I ausgefUhrt. ist hinsichtlich der von .1 den Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Herbeiführung, von G-läubigererklärungen. die ganze Sachlage dafür, daß damit nur klargestellt werden sollte, ob die in ■ Ziff 5 desw. ersten Vertrages vorgesehene Schuldübernahme gewährt werde Vor allem aber ist im zweiten Vertrage die Rechtsfolge für
:p RER;;,RWR	(RE; E:RV! ' 1 V\R/;R:• C RI -R p! W,	:-:W. R‘'gd • ;R >. '• g	' R/ ' RR-,	;R' VR /.;:,RRRRRR vR	.P;'	v	ER	(	/”•'	Rv::/; ARRV,
 den Pall der DichtZustimmung der Gläubiger in Gestalt der Vereinbarung des Eigenturnsvorbehalts bis zu ihrer Befriedigung festgelegt worden (Ziff 3). Venn ein Vertrag für
äSfä&ilSä' Rn::'äaß' /(gewi;s$eVscim^
;fj ß r ä Mff;- k 6 nhi e %,d ie;::;:dar'ausentspringend
 innerhalb . des Vertrages , d 0 h„ (unter Aufrechterhaltung des
v^.,V-ppo-es? selbst regelt , dann kann nicht der Vertrag r;ei nichtig, weil er insoweit nicht habe erfüllt werden können«,
Weinkauff	Birnbach
 Christoph
gesagt wer deny.: von vornherein
 Bock