Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beqlaubiqte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 205/14 vom 19. März 2015 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 15 U 133/13 vom 06.03.2014; LG Köln - Az. 28 O 118/13 vom 14.08.2013; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.000 € Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Beglaubigt: Führinger, Justizangestellte