Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Beglaubigt:
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 205/09 vom 4. November 2010 in dem Rechtsstreit OLG Köln - Az. 6 U 62/09 vom 20.11.2009; LG Köln - Az. 31 O 577/07 vom 12.03.2009; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 € Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff Beglaubigt: Führinger Justizangestellte