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BGH · I ZR 204/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 204/09

§321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§321a Abs. 2 Satz 5 i.V. m. Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, - die Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind. November 2010 - insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert - im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
unzulässigAnhörungsrüge321aZPORandnummer21

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 204/09
vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	I.	Die	gemäß	§	321a	Abs.	1	ZPO	statthafte	und	innerhalb der Frist des
§321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht dargelegt hat (§321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie lässt insbesondere unberücksichtigt, dass der Senat in den Randnummern 11 bis 14 seines Urteils vom 24. November 2010, an die sich die von der Anhörungsrüge beanstandete Passage in Randnummer 15 anschließt, - die Entscheidung selbständig tragend - ausgeführt hat, dass die Klageansprüche (schon) im Hinblick auf die pharmakologische Wirkung des Präparats der Beklagten begründet sind.
II. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in der Randnummer 15 seines Urteils vom 24. November 2010 - insoweit von der Anhörungsrüge nicht zitiert - im Einzelnen dargelegt, weshalb die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch die Annahme einer metabolischen Wirkung des Präparats der Beklagten rechtfertigen.
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.05.2009 - 31 O 374/06 -OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2009 - 6 U 90/09 -