Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 204/04 vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Merkmale des Klagegeschmacksmusters sind aus der hinterlegten Abbildung zu erkennen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 125.000 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann