Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1977 aus dem Zollschuppen in S(dH und lagerte sie zunächst in der Speditionshalle ein, die sie zusammen mit sechs anderen Speditionsfirmen benutzt. Die Firma T(JM| hatte die Speditionsversicherung für den Ballen Teppiche bei der Beklagten abgeschlossen. Die Ersatzpflicht der Beklagten bestehe, obwohl der Verlust durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden sei, weil die Firma enbgegen den Ver- Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Haftung entfalle nach den Bestimmungen der Speditionsversicherung, da es sich nicht um einen Transport im innerdeutschen Verkehr gehandelt habe. Auf die dagegen gerichtete Revision hat der Senat durch Urteil vom 27. In dem Revisionsurteil werden vertragliche Ansprüche verneint und eine weitere Aufklärung für notwendig gehalten, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch Urteil vom 23. Ansprüche aus eigenem Recht habe bereits das Revisionsgericht mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 2 ZPO) verneint. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Teppichen nicht hinreichend dargetan habe. § 75 Abs. 2 WG ihre Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn der Spediteur (als Versicherungsnehmer) zugestimmt hat oder die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins ist. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zum einen hat die Klägerin ihr Eigentum an den Teppichen nicht hinreichend dargetan. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht keine schlüssige Behauptung für eine Eigentumsübertragung gesehen. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei sen•
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 20^/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Januar 1984 Roth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Einrichtungshaus GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alfred, Fritz und Georg 12, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Vorstand Ernst G, AG, vertreten durch den Istraße 83» Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, und Dr. HIHI - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin kaufte am 15. November 1977 von der Firma in ZfHIB eine Sendung Teppiche zu dem Preis von 255.450,— DM. Die Verkäuferin beauftragte mit der Versendung der Ware die AG, die die Teppiche mit der Bahn nach SdB schickte. Dort trafen sie am 24. November 1977 ein. Die AG beauftragte die Spedition TfddB in Sfld mit der Besorgung des Weitertransports per Lastkraftwagen im Sammelladungsverkehr unter Abrechnung zu dem Beiladersatz nach MdHB an die Spedition Sch^IBL Die Firma TdHId entnahm die Teppiche am 25. November 1977 aus dem Zollschuppen in S(dH und lagerte sie zunächst in der Speditionshalle ein, die sie zusammen mit sechs anderen Speditionsfirmen benutzt. Die Ware sollte noch am seihen Tage durch die Spedition BM und in S(H^ abgeholt und nach befördert werden; diese Firma war Jedoch verhindert, den Teppichballen noch am selben Tag abzuholen; deshalb ließ die Firma T(M^| den Ballen im Lager stehen« Am Montag (28. November 1977) waren sämtliche Teppiche durch Einbruch gestohlen; Teppiche im Werte von 30.900,— DM konnten wieder beschafft und an die Klägerin zurück-gegeben werden. Die Firma T(JM| hatte die Speditionsversicherung für den Ballen Teppiche bei der Beklagten abgeschlossen. Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens in Höhe von 224.550,— DM. Sie hat vorgetragen, ein Ausschluß der Haftung sei nicht gegeben, weil es sich nicht um einen Schadensfall im grenzüberschreitenden Verkehr gehandelt habe. Die Ersatzpflicht der Beklagten bestehe, obwohl der Verlust durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden sei, weil die Firma enbgegen den Ver- pflichtungen eines ordentlichen Lagerhalters die Ware nicht hinreichend gesichert und somit den Diebstahl wenigstens fahrlässig mitverschuldet habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Haftung entfalle nach den Bestimmungen der Speditionsversicherung, da es sich nicht um einen Transport im innerdeutschen Verkehr gehandelt habe. Sie hafte auch nicht, da der Schaden durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden sei. Schließlich habe die Firma bei der Einlagerung die ihr zu demutbaren Sicherung smaßnahmen getroffen. - k - Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Revision hat der Senat durch Urteil vom 27. November 1981 - I ZR 167/79 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. In dem Revisionsurteil werden vertragliche Ansprüche verneint und eine weitere Aufklärung für notwendig gehalten, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch Urteil vom 23. Juni 1982 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Ansprüche aus eigenem Recht habe bereits das Revisionsgericht mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht (§ 565 Abs. 2 ZPO) verneint. Gegenüber den nunmehr abgetretenen Ansprüchen der Z^HBI FflBHIB AG greife die von der Beklagten erhobene Ver.jährungsein-rede durch. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere daran, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Teppichen nicht hinreichend dargetan habe. II. Die gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Senat hat vertragliche Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht bereits in seinem vorangegangenen Revisionsurteil nicht durchgreifen lassen. a) Im Streitfall bestehen zwar grundsätzlich eigene vertragliche Ansprüche der Klägerin, weil es sich bei der Speditionsversicherung um eine "Versicherung für fremde Rechnung" gern. § 75 Abs. 1 WG handelt und der Klägerin, da die Gefahr gern. § 447 BGB auf sie übergegangen war, das versicherte Interesse im Sinne des § 39 lit. b ADSp zusteht Für diesen eigenen Anspruch der Klägerin ist es unerheblich ob ihr aus dem Verkehrsvertrag zwischen der Zf|^|^| AG und der Spedition Reclrte zustehen; auf die nachträgliche Abtretung der ZflHM AG, auf die sich die Klägerin in diesem Zusammenhang beruft, kommt es daher nicht an. b) Trotz ihrer materiellen Anspruchsberechtigung kann die Klägerin aber gern. § 75 Abs. 2 WG ihre Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn der Spediteur (als Versicherungsnehmer) zugestimmt hat oder die Klägerin im Besitz des Versicherungsscheins ist. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen; den Akten sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Zum einen hat die Klägerin ihr Eigentum an den Teppichen nicht hinreichend dargetan. Mit Schriftsatz vom 12. April 1982 hat sie lediglich vorgetragen, es liege nicht fern, daß Herr das Eigentum an der bei der FffflHIB AG liegenden Ware alsbald auf die Klägerin gern. § 931 BGB übertragen habe. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht keine schlüssige Behauptung für eine Eigentumsübertragung gesehen. Sodann übersieht die Revision aber auch, daß die Klägerin ihre Behauptung, Eigentum erworben zu haben, später mit Schriftsatz vom 1. Juni 1982 wieder fallengelassen hat. III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuwei sen• v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky • Mees