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BGH · I ZR 203/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 203/55

Sie ist der Auffassung, die angegriffene Bezeichnung sei mit ihrer Firma, insbesondere mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk", für das sie Verkehrsgeltung besitze, ver- ^ wechslungsfähig. Oktober 1953 entgegen, die sich nach dessen Entscheidungsgründen auf alle eine Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk" begründeten Neufirmierungen erstrecke® Zur Sache selbst ist sie der Auffassung, durch den Zusatz werde die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet. I» Das Berufungsgericht hat den Einwand der Rechtskraft für unbegründet erachtet und ausgeführt s Im gegenwärtigen Rechtsstreit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, als er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1953 zugrunde gelegen habe. Nur geringfü-gige Abweichungen von der früheren Pinna,’ die offensichtlich lediglich zur formalen Umgehung des Verbots hätten dienen sollen, würden von der Rechtskraft dieses Urteils ergriffen» Ober die Zulässigkeit einer Piimenbezeichnung, die sich, wie die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffe ne Bezeichnung, durch die Aufnahme eines neuen unterscheidungskräftigen Wortes von der verbotenen Firma unterscheide, könne nur in einem neuen Prozeß entschieden werden» In dem der Klage vorausgegangenen Zwangsvoll st reckungsverf ähren sei durch die Ablehnung des Bestrafungsantrages lediglich festgestellt worden, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten keine Zuwiderhandlung gegen das durch jenes Urteil ausgesprochene Verbot bedeutec Die Frage, ob auch d se Firmenbezeichnung für die Klägerin einen Unterlassungsanspruch begründe, sei dagegen offengebliebenc Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen» Durch das Urteil vom 20o Oktober 1953 ist der Beklagten untersagt worden, die Bezeichnung ”Rohrbogen-Gesellschuft nub.H,1* als Firma oder Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen. dings bemerkt, daß sieb die Beklagte nicht durch jede Änderung ihrer Firmenbezeichnung der Reehtskraftwirkung des dort ausgesprochenen Verbots entziehen könne, weil von der RechtskraftWirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils auch solche Änderungen erfaßt würden, die den Kern der Verletzungsform unberührt ließen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils hielten« Bern Berufungsgericht kann indessen aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es der Auffassung ist, daß die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene Firmenbezeichnung der Beklagten außerhalb dieser Grenzen liege. IIo In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen dem Firmenschlagwort -der Klägerin !,RohrbogenwerkM und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten weder im engeren noch im weiteren Sinne Yerv/echslungsgefahr bestehe und daher der mit der Klage verfolgte ünterlassungsanspruch weder aus § 16 UnlWG noch aus § 12 BGB begründet sei. Oktober 1953 zwar die Bezeichnung "Rohrbogeif Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, nicht aber schlechthin die Verwendung des Gattungswortes Rohrbogen in ihrer Firma untersagt worden ist* Der Beklagten sei es überlassen worden, durch Zusätze unter Beibehaltung des Wortes "Rohrbo-gen" die Verwechslungsgefahr auszuschalten. Wenn die Beklagte aber überhaupt berechtigt sei, das Gattungßwort ttEohrbogen” in ihrer Birma zu führen, so bestehe in der Voranstellung eines Familiennamens der wirksamste Unterscheidungszusatz, Der Name sei zudem besonders kennzeichnungskräftig, weil er nicht häufig vorkomme und in der Branche schon durch die Ud^-Bohrbogen und durch die Metallwarenfabrik Paul bekannt sei» Wenn das Landgericht meine, daß der Verkehr nicht auf Personennamen achte, die in eine Sach-firma auf genommen worden seien, so müsse demgegenüber festgestellt werden, daß bei einer aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeiebnung zusammengesetzten Birma für die Kennzeichnungskraft stets der Eigenname maßgebend sei«. Da die Wortverbindung ”Rohrbogen-Gesellachaft mbH” wenig ‘unterscheidungskräftig sei, erhalte die angegriffene Firmenbezeichnung erst durch den vorangestellten Eigennamen ihre unterscheidende und individualisierende Kraft* Die Parteien wendeten sich überdies mit ihren Erzeugnissen nur an einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Fachleuteno Eine Verwechslung sei unter diesen Umständen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kunden wüßten, daß die Klägerin nahtlose, die Beklagte aber Bohrbogen aus geschweißten gebogenen Blechen herstelle- Die Interessenten müßten sich daher von vornherein überlegen, ob der "UJH^Rohrbogen” der Beklagten oder das als Bohrbogen” bekannt gewordene Erzeugnis der Klägerin für eine Bestellung in Betracht komme« Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht mehr zu besorgen« Es sei nicht anzunehman, daß die Verbraucher lediglich auf Grund des gemeinsamen Gattungswortes Bohrbogen' auf den Gedanken kommen könnten, die Parteien stünden wirtschaftlich oder verwaltungsmäßig in Beziehung zueinander- Der erkennende Senat hat in dem mehrerwähnten Urteil vom 20 o Oktober 1953 die Ve3rwechslungsfähigkeit der damaligen Firmenbezeichnung der Beklagten "Rohrbogen Gesellschaft mbH" mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" bejahte Der Revision ist zuzugeben, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten die frühere Bezeichnung unverändert enthält. Dadurch wird jedoch die Verneinung der Verwechslungsgefahr für die sich nunmehr gegenüb erstehenden Bezeichnungen rechtlich nicht ausgeschlossen* Allerdings trifft es nicht zu, daß, wie das Berufungsgericht meint, bei Firmenbezeichnungen, die aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeichnung'zusammengesetzt sind, stets der Eigenname für die Kennzeichnungskraft maßgebend sei. ser Rohrbogen bekannt geworden seic Indessen darf, wie der Revision zuzugeben ist, nicht außer acht gelassen werden, daß sich der geschäftliche Verkehr der Parteien nicht auf die Beziehungen zu den Abnehmern beschränkt, die Parteien vielmehr mit ihrer Werbung allgemein in der Öffentlichkeit hervortreten und notwendig auch mit Verkehrskreisen (z«B. Der erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil vom 20* Oktober 1953 die Bezeichnungen "RohrbogenwerkM und "Rohr-bogengesellscbaft mit beschränkter Haftung11 für verwechs-lungsfühig erachtet. Dadurch ist ein Gesamteindruck entstanden, der sich, zu demal das Wort "Werk" fehlt, von dem Eindruck, den das Fir-raenschlagwort "Rohrbogenwerk" hervorruft, so klar abhebt, daß die beiden Kennzeichnungen gemeinsame Verwendung des 7/ortes "Rohrbogen" für sich allein nicht ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr - auch nicht im weiteren Sinne - zu begründen. Die Entscheidungen des erkennender Senats in GRUR 1955» 487 - Alpha-Sterilisatoren - und GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube - stehen entgegen der TSeinung der Revision damit nicht in Widerspruch, da es sich in den dort entschiedenen Fällen nicht um Bezeichnungen handelte, die für das betreffende Fachgebiet an Betracht kämen, der Verkehr ohnehin annehme, daß die Firmenbezeichnungen nicht ein und dasselbe, sondern zwei verschiedene, allerdings wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen beträfen und daher die bloße Hinzufügung eines Familiennamens zu einer Sachfirma die Verweche-lungsgefahr nicht ausschließen könnes Von einer "bloßen” Hinzufügung eines Personennamens zu einer Sachfirma kann keine Rede sein, wenn diese Hinzufügung, wie im vorliegenden Palle, aus besonderen Gründen den Gesamteindruck der Bezeichnung grundlegend ändert. Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz «davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung mit dem Firmenschlagwort der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist, so ist die Klage nicht begründet, da für den mit ihr verfolgten Unterlassungsanspruch sowohl nach § 16 UnlWG wie nach § 12 BGB Verwechslungsgefahr erforderlich ist. Der Auffassung der Revision, ein solcher Verstoß müsse deshalb angenommen werden, weil die Beklagte mit ihrer neuen Firmenbezeichnung nicht den nötigen Abstand von ihrer früheren, mit dem Firmenschlagwort der Klägerin verwechslungsfähigen Bezeichnung gewahrt habe, kann bei der gegebenen Sachlage nicht beigetreten werden *

Zitierte Normen: § 159 ZPO § 1 BGB § 97 ZPO
RohrbogenwerkVerwechslungsgefahrFirmaBerufungsgerichtFirmenbezeichnungBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 203/55
2508 035
VerkUndet
 am 22r Februar 1957
Zug, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In ddm Rechtsstreit
 der Firma "Das Rohrbogenwerk	Co«",
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesell-schafter Klaus BflMjBund Hermann F. W|
M, HasffBJHBNtr «. fl},
Klägerin und Revisicnsklägerin -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 die Firma "Üflflfl-Hohrbogen GmbH.tl, vertreten durch ihren Geschäftsführer ferner uflfl, XflflHflBfl^cflR
Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche \ erhandlung vom 22o Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h. c« Wilde, Br« Bimbach,
 Br* Hasteiski, Br. Weiß und Br« Spreng
 für Recht erkannt s
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4-., August 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. .
Von Rechts wegen
^4
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Satbestands
 Die Klägerin ist im Jahre 1916 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Pinna ttBohrbogenwerk GmbH" gegründet und vor mehreren Jahren in eine Kommandit-
umgewandelt worden, Sie befaßt sieh mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bohrbogen aus nahtlosen Bohren«
Die Beklagte ist im Jahre 1948 als Ausgliederung der Babrikationsabteilung für gepreßte und geschweißte
, gegründet worden und stellt Eohrbogen in der Weise her, daß sie aus Blech gepreßte Formstücke zusammenschweißt „ Sie firmierte zunächst mit "Bohrbogenwerk GmbH"«. Hiergegen ist die Klägerin mit einer Unterlassungsklage eingeschritten* Daraufhin hat die Beklagte ihre Firma in "Rohrbogen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert» Auch gegen diese Firmenbezeichnung ist die Klägerin vorgegangen. Sie hat am 20* Oktober 1953 ein Urteil des lundesgerichtshofs - I ZR 134/52 - (GRUB 1954, 70) - erwirkt, mit dem der Beklagten untersagt worden ist,
"die Bezeichnung "Bohrbogengesellschaft mit beschränkter Haftung" als Firma oder im geschäftlichen Verkehr,auf Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen als Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen."
Nunmehr firmiert die Beklagte mit f,DflBhHohrbogen GmbH” und "U^H^-Bohrbogen-Gesellschaft m.b.H.". Die Klägerin hat in dieser pirmierung einen Verstoß gegen das vorer-wähnte Unterlassungsgebot erblickt und gemäß’ § 890 ZPO Bestrafungsantrag gestellt» Der Antrag ist abgewiesen worden, weil die neue Firmenbezeichnung von dem Unterlassungsgebot nicht erfaßt werde» Daraufhin hat die Klä-
gesellschaft mit der Firma "Das Bohrbogenwerk Bl
& Co"
Rohrbogen der Firma Paul
i, Metallwarenfabrik in
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Al
 gerin Klage mit dem Anträge erhoben*
i
"der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, die Bezeichnung "U^|^ - Hohrbogen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung" als Firma oder im geschäftlichen Verkehr auf Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen als Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen."
Sie ist der Auffassung, die angegriffene Bezeichnung sei mit ihrer Firma, insbesondere mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk", für das sie Verkehrsgeltung besitze, ver- ^ wechslungsfähig.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat eingewandt, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 entgegen, die sich nach dessen Entscheidungsgründen auf alle eine Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk" begründeten Neufirmierungen erstrecke® Zur Sache selbst ist sie der Auffassung, durch den Zusatz werde die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet. Sie meint ferner, die Klägerin könne für den Firmenbestandteil "Rohrbogenwerk" keine Verkehrsgeltung mehr in Anspruch nehmen. Sofern für den Bestandteil "Das Rohrbogenwerk" Verkehrs- I geltung bestehe, könne sie sich darauf nicht berufen, da diese Bezeichnung mit Rücksicht darauf irreführend sei, daß Rohrbogen mindestens noch von fünf weiteren Unternehmen hergestellt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen.
antrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klag-
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IfotscheidungsgrÜnde $
I» Das Berufungsgericht hat den Einwand der Rechtskraft für unbegründet erachtet und ausgeführt s Im gegenwärtigen Rechtsstreit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, als er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1953 zugrunde gelegen habe. Nur geringfü-gige Abweichungen von der früheren Pinna,’ die offensichtlich lediglich zur formalen Umgehung des Verbots hätten dienen sollen, würden von der Rechtskraft dieses Urteils ergriffen» Ober die Zulässigkeit einer Piimenbezeichnung, die sich, wie die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffe ne Bezeichnung, durch die Aufnahme eines neuen unterscheidungskräftigen Wortes von der verbotenen Firma unterscheide, könne nur in einem neuen Prozeß entschieden werden» In dem der Klage vorausgegangenen Zwangsvoll st reckungsverf ähren sei durch die Ablehnung des Bestrafungsantrages lediglich festgestellt worden, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten keine Zuwiderhandlung gegen das durch jenes Urteil ausgesprochene Verbot bedeutec Die Frage, ob auch d se Firmenbezeichnung für die Klägerin einen Unterlassungsanspruch begründe, sei dagegen offengebliebenc
 Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen» Durch das Urteil vom 20o Oktober 1953 ist der Beklagten untersagt worden, die Bezeichnung ”Rohrbogen-Gesellschuft nub.H,1* als Firma oder Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen. Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits ist demgegenüber die Frage, ob sie sich für diese Zwecke der Bezeichnung	-	Rohrbogen	-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung” bedienen darf. Damit ist in der Tat ein neuer Sachverhalt gegeben, der eine neue Klage als zulässig erscheinen läßt» In den Entschei-
dungsgrunden des Urteils vom 2Q£ Oktober 1953 wird aller-%
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dings bemerkt, daß sieb die Beklagte nicht durch jede Änderung ihrer Firmenbezeichnung der Reehtskraftwirkung des dort ausgesprochenen Verbots entziehen könne, weil von der RechtskraftWirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils auch solche Änderungen erfaßt würden, die den Kern der Verletzungsform unberührt ließen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils hielten« Bern Berufungsgericht kann indessen aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es der Auffassung ist, daß die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene Firmenbezeichnung der Beklagten außerhalb dieser Grenzen liege. Durch die in dem Urteil vom 20. Oktober 1953 erfolgte teilweise Abweisung der Klage wird entgegen der Meinung der Revision der Umfang der Rechtskraft*?*» rkung des dort ausgesprochenen Unterlassungsgebots nicht beeinflußt.
IIo In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen dem Firmenschlagwort -der Klägerin !,RohrbogenwerkM und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten weder im engeren noch im weiteren Sinne Yerv/echslungsgefahr bestehe und daher der mit der Klage verfolgte ünterlassungsanspruch weder aus § 16 UnlWG noch aus § 12 BGB begründet sei. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 zwar die Bezeichnung "Rohrbogeif Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, nicht aber schlechthin die Verwendung des Gattungswortes Rohrbogen in ihrer Firma untersagt worden ist* Der Beklagten sei es überlassen worden, durch Zusätze unter Beibehaltung des Wortes "Rohrbo-gen" die Verwechslungsgefahr auszuschalten. An die Unterscheidungskraft solcher Zusätze müsse zwar ein strenger Maßstab angelegt werden, da die Parteien demselben technischen Fachgebiet angehörten und in demselben Geschäfts-
zweig tätig seien. Wenn die Beklagte aber überhaupt berechtigt sei, das Gattungßwort ttEohrbogen” in ihrer Birma zu führen, so bestehe in der Voranstellung eines Familiennamens der wirksamste Unterscheidungszusatz, Der Name
 sei zudem besonders kennzeichnungskräftig, weil er nicht häufig vorkomme und in der Branche schon durch die Ud^-Bohrbogen und durch die Metallwarenfabrik Paul bekannt sei» Wenn das Landgericht meine, daß der Verkehr nicht auf Personennamen achte, die in eine Sach-firma auf genommen worden seien, so müsse demgegenüber festgestellt werden, daß bei einer aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeiebnung zusammengesetzten Birma für die Kennzeichnungskraft stets der Eigenname maßgebend sei«. Da die Wortverbindung ”Rohrbogen-Gesellachaft mbH” wenig ‘unterscheidungskräftig sei, erhalte die angegriffene Firmenbezeichnung erst durch den vorangestellten Eigennamen ihre unterscheidende und individualisierende Kraft* Die Parteien wendeten sich überdies mit ihren Erzeugnissen nur an einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Fachleuteno Eine Verwechslung sei unter diesen Umständen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kunden wüßten, daß die Klägerin nahtlose, die Beklagte aber Bohrbogen aus geschweißten gebogenen Blechen herstelle- Die Interessenten müßten sich daher von vornherein überlegen, ob der "UJH^Rohrbogen” der Beklagten oder das als	Bohrbogen”	bekannt
 gewordene Erzeugnis der Klägerin für eine Bestellung in Betracht komme« Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht mehr zu besorgen« Es sei nicht anzunehman, daß die Verbraucher lediglich auf Grund des gemeinsamen Gattungswortes Bohrbogen' auf den Gedanken kommen könnten, die Parteien stünden wirtschaftlich oder verwaltungsmäßig in Beziehung zueinander-
III
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffe-
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ne Firmenbezeichnung sei mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" nicht verwechslungsfähig, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden«
Der erkennende Senat hat in dem mehrerwähnten Urteil vom 20 o Oktober 1953 die Ve3rwechslungsfähigkeit der damaligen Firmenbezeichnung der Beklagten "Rohrbogen Gesellschaft mbH" mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" bejahte Der Revision ist zuzugeben, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten die frühere Bezeichnung unverändert enthält. Dadurch wird jedoch die Verneinung der Verwechslungsgefahr für die sich nunmehr gegenüb erstehenden Bezeichnungen rechtlich nicht ausgeschlossen* Allerdings trifft es nicht zu, daß, wie das Berufungsgericht meint, bei Firmenbezeichnungen, die aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeichnung'zusammengesetzt sind, stets der Eigenname für die Kennzeichnungskraft maßgebend sei. Ist bei einer derart zusammengesetzten Bezeichnung der die Gattungsbezeichnung enthaltende Bestandteil mit der im Verkehr durchgesetzten und daher unterscheidungskräf^igen Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwechslungsfähig, so tritt vielmehr in der Regel der Eigenname derart zurück, daß er die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha - Sterilisatoren? vgl auch BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Funkte). Diese Regel gilt jedomh nicht ausnahmslos. Kommt dem Eigennamen im Einzelfalle besondere Unterscheidungskraft zu, so kann er innerhalb der Gesamtbezeichnung, besonders, wenn er vorangestellt wird, gegenüber dem die Gattungsbezeichnung enthaltenden Bestandteil das Übergewicht gewinnen und dadurch die Verwechslungsgefahr ausschließen.
Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ersichtlich als gegeben ansehen wollen« Dem kann aus Rechts-gründen nicht entgegen getreten werden«

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Die angegriffene Firmenbezeichnung weist gegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" so erhebliche sprachliche Unterschiede auf, daß von einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne keine Rede sein kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch verneint, daß Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sei. Soweit die Parteien sich mit ihrer Werbung Und ihren Erzeugnissen an die als Abnehmer in Betracht kommenden engeren Fachkreise wenden, wird diese Auffassung durch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß dem Hamen	in	diesem	Kreise	besondere
 Kennzeichnungskraft zukomme* weil er durch die - von dem Erzeugnis der Klägerin grundsätzlich verschiedenen -nUdl - Rohroogen* der Beklagten und durch die Metallwarenfabrik. Paul	a^8 die frühere Herstellerin die-
ser Rohrbogen bekannt geworden seic Indessen darf, wie der Revision zuzugeben ist, nicht außer acht gelassen werden, daß sich der geschäftliche Verkehr der Parteien nicht auf die Beziehungen zu den Abnehmern beschränkt, die Parteien vielmehr mit ihrer Werbung allgemein in der Öffentlichkeit hervortreten und notwendig auch mit Verkehrskreisen (z«B. Banken, Lieferanten) in geschäftliche Verbindung gelangen, bei de»‘ön die besonderen Kenntnisse, über die die fachkundigen Abnehmer ihrer Erzeugnisse verfügen, nicht ohne weiteres und nicht immer vorausgesetzt werden können* Aber auch hier ist die Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen. Entscheidend kommt es auf den Gesamteindruck an, den die sich gegenüb erstehenden Kennzeichnungen hervor-rufen. Dieser ist so unterschiedlich, daß die Verwe^hs-lungsgefahr in der Tat als ausgeschlossen erscheinen muß. Der erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil vom 20* Oktober 1953 die Bezeichnungen "RohrbogenwerkM und "Rohr-bogengesellscbaft mit beschränkter Haftung11 für verwechs-lungsfühig erachtet. Diese Auffassung rechtfertigte sich
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deshalb, weil in der bloßen Bezeichnung "Rohrbogengesellschaft mit beschränkter Haftung11 der Wortbestandteil "Eohrbogen" gegenüber dem nur die Gesellschaftsform bezeichnenden und daher nichtssagenden Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung” derart hervorträt? daß die Gedankenverbindung zu dem Firmenschlagwort der Klägerin un-abweislich war* Die nunmehr stattgefundene Voranstellung des einprägsamen und an sfch unterscheidungskräftigen, auf der ersten Silbe betonten Familiennamens	hat	je-
doch bewirkt, daß das Wort "Rohrbogen” als kennzeichnender Bestandteil zurüekgetreten und innerhalb der Gesamtbezeichnung in der Richtung auf seine ursprüngliche Bedeutung als Gattungsbezeichnung zurückgedrängt worden ist. Dadurch ist ein Gesamteindruck entstanden, der sich, zu demal das Wort "Werk" fehlt, von dem Eindruck, den das Fir-raenschlagwort "Rohrbogenwerk" hervorruft, so klar abhebt, daß die beiden Kennzeichnungen gemeinsame Verwendung des 7/ortes "Rohrbogen" für sich allein nicht ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr - auch nicht im weiteren Sinne - zu begründen. Die Entscheidungen des erkennender Senats in GRUR 1955» 487 - Alpha-Sterilisatoren - und GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube - stehen entgegen der TSeinung der Revision damit nicht in Widerspruch, da es sich in den dort entschiedenen Fällen nicht um Bezeichnungen handelte, die für das betreffende Fachgebiet an
. m
und für sich Gattungsbezeichnungen waren, und schon aus diesem Grunde der Hinzufügung eines Bersonennamens nicht die Bedeutung beigemessen werden konnte, die ihr im vorliegenden Falle für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung zukommen muß. Angesichts der durch die Hinzufügung des Familiennamens "Umi" bewirkten Änderung des Gesamteindrucks muß ferner auch die Eiwägung der Revision versagen, daß in den Fällen, die überhaupt für die Annahme einer Verwechs lungs gef ahr im weiteren Sinne in
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Betracht kämen, der Verkehr ohnehin annehme, daß die Firmenbezeichnungen nicht ein und dasselbe, sondern zwei verschiedene, allerdings wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen beträfen und daher die bloße Hinzufügung eines Familiennamens zu einer Sachfirma die Verweche-lungsgefahr nicht ausschließen könnes Von einer "bloßen” Hinzufügung eines Personennamens zu einer Sachfirma kann keine Rede sein, wenn diese Hinzufügung, wie im vorliegenden Palle, aus besonderen Gründen den Gesamteindruck der Bezeichnung grundlegend ändert.
Für die Beurteilung der Präge der Verwechslungsgefahr ist al3erdings, wie die Revision zutreffend bemerkt, das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung des Firmenschlagworts der Klägerin erheblich. In dieser Hinsicht ist das Berufungsgericht, wie nach den Int scheidungsgründen des angefochtenen Urteils angenommen werden muß, den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 20. Oktober 1953 gefolgt. Diese Ausführungen ergeben ohne weiteres, daß dem Schlagwort "Rohrbogenwerk" starke Verkehrsgeltung zukommt c Das läßt aber den Schluß zu, daß auch das Berufungsgericht bei seiner Sachbeurteilung einen derartigen Grad von VerVehrsgeltung in Rechnung gestellt hat. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen § 159 ZPO 4 verabsäumt, nach dieser Richtung hin das Pragerecht auszuüben, ist daher gegenstandslos.
IV. Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz «davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung mit dem Firmenschlagwort der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist, so ist die Klage nicht begründet, da für den mit ihr verfolgten Unterlassungsanspruch sowohl nach § 16 UnlWG wie nach § 12 BGB Verwechslungsgefahr erforderlich ist.
Bei der gegebenen Sachlage ist nach den insoweit rechts-
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irrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen die §§ 1 UnlWG, 826 BGB nicht festzustellen. Der Auffassung der Revision, ein solcher Verstoß müsse deshalb angenommen werden, weil die Beklagte mit ihrer neuen Firmenbezeichnung nicht den nötigen Abstand von ihrer früheren, mit dem Firmenschlagwort der Klägerin verwechslungsfähigen Bezeichnung gewahrt habe, kann bei der gegebenen Sachlage nicht beigetreten werden *
Die Revision erweist sioh nach alledem als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.*
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