- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Die Beklagte, ein Kraftverkehrsunternehmen, ist Vertrags-geSeilschaft der Deutschen Bundesbahn für die Durchführung des Güterkraftverkehrs mit Unternehmerfahrzeugeno Sie ist verpflichtet, der Bahn einsatzbereite Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, die ordnungsmäßige Ausführung der den Unternehmern obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Abrechnung der Vergütung vorzunehmen. April 1949 trat Hasenkamp an .Sie Klägerin zur Sicherung für alle aus der Geschäftsverbindung mit dieser entstandenen und noch entstehenden Forderungen die bereits entstandenen und die noch zur Entstehung gelangenden Ansprüche aus dem vorbezeichneten Beschäftigungsvertrage mit der Beklagten abo In der Abtretungsurkunde ist die besondere Erklärung enthalten, daß diese Abtretung von der Beklagten angezeigt worden sei. Nachdem die Klägerin der Beklagten Regressansprüche angedroht hatte, teilte die Zweigstelle unter dem 28, April 1950 mit, daß damit einverstanden sei, daß die für ihn anfallenden Beträge nach Abzug seiner Verpflichtungen gegenüber der Beklagten an die Klägerin überwiesen würden. In diesem Kredit- und Sicherungsvertrag heißt es in Ziff 19, daß der Unternehmer für die Dauer dieses Vertrages seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsvertrage nur mit Zustimmung der Beklagten abtreten könne. Januar 1952„ Zur Begründung des Zahlungsanspruchs, über den bisher lediglich entschieden worden ist, hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis von der an die Klägerin erfolgten Abtretung der Ansprüche des gegen die Beklagte und trotz ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Abtretung Zahlungen an oder an Dritte Personen auf Grund von Abtretungen, Pfändungen usw, ausgeführt Außerdem habe die Beklagte Beträge einbehalten, die für Reparaturen und Treibstoff für seine drei nicht im Dienste der Bundesbahn fahrenden Lastkraftwagen aufgewendet habe. Sie hat die Wirksamkeit der an die Klägerin-geschehenen Abtretung 1er Ansprüche des, gegen die Beklagte bestritten mit der Begründung, diese Ansprüche seien nicht abtretbar gewesen. Auf die Kenntnis der Zweigstelle könne es nicht ankommen, da für die Regelung von Kreditangelegenheiten allein die Hauptverwaltung zuständig sei, wie der Klägerin auch aus dem Inhalt der Abtretungserklärung bekannt gewesen sei. Der Leiter der Zweigstelle, der weder Geschäftsführer noch Prokurist sei, sei nicht befugt gewesen, der Abtretung zuzustimmen, Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte nach dem Zahlungsantrage verurteilt. Bntscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem hier zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe trotz ihrer am 17, April 1950 erlangten Kenntnis von dem zwischen der Klägerin und Hasenkamp am 1* April 1949 abgeschlossenen Abtretungsvertrag die mit der Kläge geltend gemachten Zahlungen im Betrage von 12,051.50 DM an H^ oder ar Dritte Personen geleistet. Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend und auch von der Revision nicht angefochten davon aus, daß die in diesem Vertrage abgetretenen Forderungen des auch soweit es sich.um zukünftige Forderungen handelt, im Hinblick auf den zwischen und der Beklagten be- Zu Unrecht meint die Revision, die Natur des Beschäftigungs-verhaltnisses des schließe eine Abtretung der daraus für diesen entstandenen und entstehenden Forderungen schon deswegen aus, weil die Beklagte bei Abwicklung und Finanzierung dieser Unternehmerverträge im Interesse der Deutschen Bundesbahn für den Güterverkehr tätig geworden sei also öffentliche Interessen wahrgenommen habe«, Daraus kann die Beklagte nichts gegen die Abtretbarkeit der streitigen Forderung herleiten, da die Beklagte ein selbständiges Unternehmen ist und als solches auch im Rechtsverkehr aufgetreten ist und auftritto Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen der Beklagten und verneint hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch ein Kontokorrentverhältnis an der Verfügung über die einzelnen Ansprüche, insbesondere an ihrer Abtretung gehindert gewesen wäre, da die Wirkung des Kontokorrents dahin gehe, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nur die Bedeutung unselbständiger Rechnungsposten des Anspruchs auf den Saldo hatten» Die Beklagte habe zwar, nach jeder Buchung den Saldo gezogen, jedoch nur um einen überblick über den jeweiligen Kontostand zu haben» Maßgebend sei nicht der buchtechnische Vorgang, sondern ob auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei > Dieser Wille der Parteien, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern in den sich bei Schluß der Rechnungsperioden ergebenden Saldo aufgehen sollen, kann auch durch entsprechendes Verhalten stillschweigend zu dem Ausdruck gebracht werden. Für die Annahme eines solchen stillschweigend erklärten Parteiwillens reicht aber, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, eine ohne Bindung an bestimmte Zeitabschnitte geschehene Ermittlung des Kontostandes nach jeder Bewegung auf dem Konto nicht aus; denn das kann auch zu dem Zweck geschehen sein, lediglich einen Überblick Uber den jeweiligen Kontostand zu erhalten» Es muß vielmehr nach-herrschender Rechtsauffassung auch eine Übersendung der in bestimmten Zeitabschnitten geschehenen Abschlüsse und eine mit dieser Zusendung bezweckte Anerkennung der Abschlüsse erfolgt sein (vgl Gessler-Hefermehl HGB 2» Aufl § 355 Anm 10 mit Rechtsprechungsnachweisen) o Mit Recht rügt aber die Revision, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob zwischen der Beklagten und ein Kontokorrentverhältnis Vorgelegen habe, den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und zu Unrecht eine weitergehende Substantiierung des Vertrags der Beklagten verlangt habe* Die Beklagte hat bereits im Verfahren vor dem Landgericht neben den die Firma betreffenden Kontoblättern aus 1950 und Januar 1951 den auf dieses Konto bezüglichen Schriftwechsel der Beklagten mit für die Zeit von Januar 1949 bis April 1950 Dieses Bedenken gründet sich darauf, daß das Berufungsgericht nicht ausreichend auf die zunächst zu prüfende Frage eingegangen ist, welche Ansprüche des H^BBB^bei sinngemäßer Auslegung überhaupt von der Abtretung erfaßt sein sollten« Der streitige Abtretungsvertrag zwischen H( und der Klägerin kann sich nämlich ersichtlich nur auf die bei diesen regelmäßigen Abrechnungen sich für H ergebenden Gathabenbeträge, die sog* Spitzenbeträge beziehen* Das geht ganz deutlich aus dem obenangeführten Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25- Mai 1950 hervor, in dem sie unmittelbare Zahlungen an die Klägerin zugesagt hat, und zwar hinsichtlich der '• auf kommenden Zahlungen1', womit offenbar diese Spitzenbeträge des 00) gemeint sind. Er ist nach einhelliger Rechtsauffassung auch als künftiger Anspruch grundsätzlich abtretbar (Gadow in RGRK z HGB § 357 Anm 7; Gessler-Hefermehl Anm 10 aaO)< Daß auch nach dem zwischen der Beklagten und Ü0000 bestehenden Abrechnungsverhältnis eine Abtretung dieser Saldo-forderung nicht ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich daraus, daß nach den vorbezeichheten Abrechnungsschreiben die Überschußbeträge an $0000) zur freien Verfügung gezahlt worden sind» Es kann daher in dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Abrechnungsverhältnis keinen Unterschied machen, ob die.Beklagte diese Guthabenbeträge an persönlich oder in dessen Interesse an dritte Personen auszahlte * , . Bei dieser Sachund Rechtslage kann somit entgegen der Meinung der Revision der vom Berufungsgericht verneinte Ausschluß der Abtretbarkeit dieser Ansprüche des auch nicht aus der Natur des Beschäftigungsvertrages im Hinblick auf ein zwischen der Beklagten und #0000bestehendes Treueverhältnis hergeleitet werden. Ebensowenig kann unter diesen Umständen die von der Beklagten erhobenen Arglisteinrede durchgreifen* Denn es handelt sich bei den als abgetretenen anzusehenden Guthabenbbträge des H( nur um die Beträge, die nach der Verrechnung der für den ^.i^Bei Beurteilung des weiteren gegen die Rechtswidrigkeit der streitigen Abtretung geltend gemachten Einwandes, daß die Abtretung der Forderungen des Hppp|p aus dem Beschäftigungsvertrage durch Ziff 13 des Vertrages vom 18«. September-1949 ausgeschlossen sei, geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß eine mit dem Schuldner nach der Abtretung getroffene Vereinbarung Uber den Ausschluß der Abtretung auch gegenüber dem Abtretungsempfänger wirkte, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Abschlusses dieser Vereinbarungen kenne - § 407 BGB - (BGRK z BGB 10. Das: Berufungsgericht hat jedoch die Bestimmung der Ziff 13 des genannten Vertrages, worin HpHHpl erklärt hat," daß er seine Ansprüche gegen die Beklagte an diese abtrete, und .worin die .Beklagte erklärt hat, sie werde auf di^se: Sicherheit, nur insoweit zu- rückgreifen, als dieses zur Befrierfdigvuig ihrer Ansprüche geboten erscheine, nicht als eine die Abtretung ausschließende Abrede gedeutet, sondern dahin ausgelegt, daß nur sein - im Normalfalle übriges; nicht erforderliches - Einverständnis mit einer Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche zwischen ihm und der Beklagten -erkiärt habe. Daß die Beklagte selbst nicht der Ansicht gewesen sei, daß die Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sein solle, ergebe ihr Schreiben vom 21, April 1951? Eine Abtretung könne nur dann angenommen werden, wenn der,Gläubiger eine Forderung gegen-den Schuldner durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertrage0 Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Bestimmung in Ziff 13 in der vom Berufungsgericht gegebenen,» möglichen und bei der gegebenen Sachlage auch naheliegenden Weise oder ob sie im Sinne einer die Abtretung ausschließenden Vereinbarung, wie die Revision meint, auszulegen ist.
I ZR 203/54 Verkündet am 20 „ April 1956 Orunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oeschüftsstelle 2512 061 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen G-mbH in vertreten durch ihren Geschäftsführer, fstr Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin und Revisionsbeklagt 3, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Conrad - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung der 3undesrichter Dr. h.c, Wilde, Dr. Krüger-Nieland, .Dr.Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß für Recht erkannt: Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24» Mai 1954 wird aufgehoben., Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? nehmen Rudolf H Die klagen , die mit dem Transportunter- (im folgenden H genannt) in Geschäftsverbindung steht, hatte diesem einen nebst Zinsen seit dem 1« Januar 1952 schuldet. Die Beklagte, ein Kraftverkehrsunternehmen, ist Vertrags-geSeilschaft der Deutschen Bundesbahn für die Durchführung des Güterkraftverkehrs mit Unternehmerfahrzeugeno Sie ist verpflichtet, der Bahn einsatzbereite Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, die ordnungsmäßige Ausführung der den Unternehmern obliegenden Verpflichtungen zu gewährleisten und die Abrechnung der Vergütung vorzunehmen. Sie hat mit einer großen Zahl von Transportunternehmern sog. Beschäftigungsverträge geschlossen. Nach diesen Formularverträgen hat die Beklagte den Unternehmern eine Vergütung zu zahlen, wie sie sich aus der jeweils gültigen mit der Bundesbahr vereinbarten Selbstkostenberechnung ergibt (§ 5)* Weiter übernimmt darin die Beklagte die Verpflichtung, den'Beschäftigungsvertrag so zu ' '' r> i , ‘ handhaben, daß ein wirtschaftlich starkes und leistungsfähiges Unternehmertum im LKW-Transportgewerbe erhalten wird. Die Seklagte ei*klärt sich ferner bereit, bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens/besondere Bntschuldungsmaß-nahmen zu vereinbaren (§6). Dem Unternehmer liegt die Verpflichtung ob, seine Fahrzeuge zu versichern (§7)* Der Unternehmer zahlt an die Beklagte eine Entschädigung in Prozenten vom Umsatz, die die Beklagte von den Vergütungen an den Unternehmer in Abzug.bringen darf (§ 8). Ferner verauslagt die Beklagte für die Unternehmer die Kosten für Betriebsstoffe, Reparaturen, Reifen und Versicherungen. Endlich stellt die Beklagte den Unternehmern die Beträge zur Verfügung, die von ihnen für Löhne und Soziallösten, für Spesen größeren Kredit eingeräumt, aus dem H noch 9.866,52 DM der Fahrer, fUr Garagenmiete,Verwaltungskosten sowie für Einkommen- und Gewerbesteuer benötigt werden«. Bei jeder Eisenbahndirektion des Bundesgebiets sind Zweigstellen der Beklagten eingerichtet. Die einzelnen Unternehmer werden jeweils einer bestimmten Zweigstelle der Beklagten zugeteilt» Dieser liegt es ob, bei der Eisenbahndirektion festzustellen, welche Fahrten der einzelne Unternehmer ausgeführt hat und welche Vergütung ihm dafür zusteht. Diese wird dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben. Andererseits wird das Konto mit den Aufwendungen des Unternehmers für Treibstoff, Öl, Reparaturen und dgl, die dieser in Vertragstankstellen und Vertragswerkstätten gemacht hat, belastet. Die Auszahlung des Guthabens geschieht durch die Zweigstellen der Beklagten» Am 24. März 1949 schloß die Beklagte mit H( einen solchen Beschäftigungsvertrag ab. Gemäß diesem Vertrage stellte H^pp^^von seinen fünf Bastkraftwagen zwei der Beklagten zur Verfügung, Am 7. April 1949 trat Hasenkamp an .Sie Klägerin zur Sicherung für alle aus der Geschäftsverbindung mit dieser entstandenen und noch entstehenden Forderungen die bereits entstandenen und die noch zur Entstehung gelangenden Ansprüche aus dem vorbezeichneten Beschäftigungsvertrage mit der Beklagten abo In der Abtretungsurkunde ist die besondere Erklärung enthalten, daß diese Abtretung von der Beklagten angezeigt worden sei. Eine solche Anzeige jedoch ist zunächst nicht erfolgt. Sie geschah erst im April 1950, und zwar an.die Zweigstelle der Beklagten in Münster, Durch einen am 18. August / 8. September 1949 zwischen und der Beklagten abgeschlossenen Kredit - und Sicherungsvertrag wurde ein bis zu dem 15 o Juli 1951 zurückzahlbarer Kredit von 61 «,611 DM zu dem Ankauf zweier Lastkraftwagen mit Anhänger gewährt. In Ziff 13 dieses Vertrages heißt es, daß der Beklagten für die Dauer dieses Vertrages seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus seinem ßeschäftigungavertrage zur Sicherheit abtrete. Darin ist weiter gesagt, die Beklagte werde auf diese Sicherheit jedoch nur insoweit zurückgreifen, als dieses zur Befriedigung ihrer Ansprüche geboten erscheint. Die Zweigstelle der Beklagten in Münster, der zugewiesen war, hat gemäß seinen Anweisungen jeweils das Guthaben ausgezahlt; zeitweilig sind diese Beträge der Klägerin überwiesen worden«. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1949 bat Hj die Zweigstelle der Beklagten in Überweisungen für ihn nur noch auf sein Konto bei ier in J^tl vorzunehmen. Im Schreiben vom 9. Januar 1950 wies er sie an, nunmehr die Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Nach einiger Zeit ging ^ dazu über, über sein Guthaben durch .Schecks zu verfügen. Unter dem 27. März 1950 bat die Klägerin die Zweigstelle der Beklagten um die Bestätigung, daß sie beauftragt habe, alle Anfallenden Beträge an die Klägerin zu überweisen. Als die Zweigstelle unter dem 13. April 1950 der Klägerin mitteilte, daß alle Zahlungen an durch Scheck erfolgten, übersandte die Klägerin unter dem 14. April 1950 der Zweigstelle die Abtretungserklärung des vom 27<> April 1949 zusammen mit einem Schreiben vom gleichen Tage an die Be- klagte mit der Bitte um Kenntnisnahme und Bestätigung« Dieses Schreiben ging bei der Zweigstelle der Beklagten au 17. April 1950 ein. Am 26. April 1950 stellte die Zweigstelle eine Antwort nach Rücksprache mit m Aussicht. Nachdem die Klägerin der Beklagten Regressansprüche angedroht hatte, teilte die Zweigstelle unter dem 28, April 1950 mit, daß damit einverstanden sei, daß die für ihn anfallenden Beträge nach Abzug seiner Verpflichtungen gegenüber der Beklagten an die Klägerin überwiesen würden. Am 23» Mai 1950 beanstandete die Klägerin gegenüber der Zweigstelle, daß ein Scheck unmittelbar an gegeben worden sei, und wies nochmals darauf hin, daß ihr die Ansprüche abgetreten seien und daß es auf dessen Einverständnis nicht ankomme» Die Zweigstelle be- stätigte dann der Klägerin mit Schreiben vom 25» Mai 1950, daß sie sämtliche aufkommende Zahlungen in Zukunft nur noch an diese direkt zur Überweisung bringen werde« Die Zweigstelle der Beklagten in $3 Zahlungen nicht an die Klägerin, sondern an H| an Dritte geleistet? hat folgende oder 3 »771,54 Di 1.15-5,89 Dl und am 24c April 1950 (richtig wohl 27») auf Scheck: am 16» (richtig wohl 20») Mai 1950 ' auf Schecks am 12» Juli 1950 . auf Schecks 3.677,99 E an die Ra» 2;628,71 E am 2» August 1950 auf Scheck; 817,63 D Am * August 1950 gewährte die Beklagte an einen weiteren Kredit von 698,80 DM zur Anschaffung eines Reifens» In diesem Kredit- und Sicherungsvertrag heißt es in Ziff 19, daß der Unternehmer für die Dauer dieses Vertrages seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsvertrage nur mit Zustimmung der Beklagten abtreten könne. Die vorbezeichneten Kredit- und Sicherungsverträge sind von der Hauptverwaltung der Beklagten abgeschlossen worden. Mit vorliegender Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten neben Auskunft und Rechnungslegung Uber Treibstoff verbrauch und Reparaturkosten der Fahrzeuge des und zwar getrennt nach den Aufwendungen für die beiden der Beklagten zur Verfügung gestellten und die drei von ihm für eigene Rechnung betriebenen Lastkraftwagen, noch die Zahlung von 9«866,52 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1952„ Zur Begründung des Zahlungsanspruchs, über den bisher lediglich entschieden worden ist, hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe trotz ihrer Kenntnis von der an die Klägerin erfolgten Abtretung der Ansprüche des gegen die Beklagte und trotz ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu dieser Abtretung Zahlungen an oder an Dritte Personen auf Grund von Abtretungen, Pfändungen usw, ausgeführt Außerdem habe die Beklagte Beträge einbehalten, die für Reparaturen und Treibstoff für seine drei nicht im Dienste der Bundesbahn fahrenden Lastkraftwagen aufgewendet habe. Die Beklagte hat Klageabweisung^egnträgt. Sie hat die Wirksamkeit der an die Klägerin-geschehenen Abtretung 1er Ansprüche des, gegen die Beklagte bestritten mit der Begründung, diese Ansprüche seien nicht abtretbar gewesen. Das ergebe sich schon aus der Ratur des zwischen uad äer Beklagten bestehenden Kontokorrentverhältnisses, Außerdem sei nach Ziff 13 des Kredit- und Sicherungsvertrages vom 18. August / 8. September 1949 die Abtretung dieser Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen gewesen und in Ziff 19 des Vertrages vom 3. August 1950 die Abtretung der Ansprüche des <*er Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht worden. 2udem hätten die für Hasenkamp einkommenden Gelder dem Zweck dienen müssen,' seinen Betrieb fortzuführen. Außerdem seien die einzelnen abgetretenen Forderungen zu unbestimmt und auch unbestimmbar. Ferner hat die Beklagte eingewendet, die Abtretungserklärung des sei ihrer Hauptverwaltung erst im Kovember 1950 zur Kenntnis gekommen. Auf die Kenntnis der Zweigstelle könne es nicht ankommen, da für die Regelung von Kreditangelegenheiten allein die Hauptverwaltung zuständig sei, wie der Klägerin auch aus dem Inhalt der Abtretungserklärung bekannt gewesen sei. Der Leiter der Zweigstelle, der weder Geschäftsführer noch Prokurist sei, sei nicht befugt gewesen, der Abtretung zuzustimmen, Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte nach dem Zahlungsantrage verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Bntscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem hier zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte habe trotz ihrer am 17, April 1950 erlangten Kenntnis von dem zwischen der Klägerin und Hasenkamp am 1* April 1949 abgeschlossenen Abtretungsvertrag die mit der Kläge geltend gemachten Zahlungen im Betrage von 12,051.50 DM an H^ oder ar Dritte Personen geleistet. * Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend und auch von der Revision nicht angefochten davon aus, daß die in diesem Vertrage abgetretenen Forderungen des auch soweit es sich.um zukünftige Forderungen handelt, im Hinblick auf den zwischen und der Beklagten be- stehenden Beschäftigungsvertrag ausreichend bestimmt und bestimmbar seien (BGHZ 7, 365 /5677), und daß e? für die Kenntniserlangung der Beklagten von dem streitigen Abtretung vertrage auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Leiter der Zweigstelle der Beklagten in ankomme (§ 54 HGB)o Auch die sonstigen von der Beklagten gegen die Hechtswirksamkeit dieses Abtretungsvertrages erhobenen Einwendunge hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen. Zu Unrecht meint die Revision, die Natur des Beschäftigungs-verhaltnisses des schließe eine Abtretung der daraus für diesen entstandenen und entstehenden Forderungen schon deswegen aus, weil die Beklagte bei Abwicklung und Finanzierung dieser Unternehmerverträge im Interesse der Deutschen Bundesbahn für den Güterverkehr tätig geworden sei also öffentliche Interessen wahrgenommen habe«, Daraus kann die Beklagte nichts gegen die Abtretbarkeit der streitigen Forderung herleiten, da die Beklagte ein selbständiges Unternehmen ist und als solches auch im Rechtsverkehr aufgetreten ist und auftritto Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen der Beklagten und verneint hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß durch ein Kontokorrentverhältnis an der Verfügung über die einzelnen Ansprüche, insbesondere an ihrer Abtretung gehindert gewesen wäre, da die Wirkung des Kontokorrents dahin gehe, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nur die Bedeutung unselbständiger Rechnungsposten des Anspruchs auf den Saldo hatten» Die Beklagte habe zwar, nach jeder Buchung den Saldo gezogen, jedoch nur um einen überblick über den jeweiligen Kontostand zu haben» Maßgebend sei nicht der buchtechnische Vorgang, sondern ob auch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei > - 9 ~ Insofern fehle es an einem substantiierten Vortrag der Beklagten, in welcher weise und bei welcher Gelegenheit eine derartige Abrede getroffen worden sein solle, Gegen eine solche Abrede spreche auch, daß eine Verzinsung des Saldos nie vorgenommen worden sei» Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit beizutreten, als für die Frage des Vorliegens eines Konto-korrentverhältnisses nicht der buchtechnische Vorgang, sondern allein der Wille der Beteiligten maßgebend ist. Die Beteiligten müssen,mit der Einbeziehung der Einzelposten in ein Rechtsverhältnis einverstanden sein, bei dem es nicht mehr auf die Einzelposten, sondern auf den in bestimmten Zeitabschnitten ermittelten Überschuß ankommen soll. Dieser Wille der Parteien, daß die einzelnen Posten des Kontos nicht selbständig geltend gemacht werden, sondern in den sich bei Schluß der Rechnungsperioden ergebenden Saldo aufgehen sollen, kann auch durch entsprechendes Verhalten stillschweigend zu dem Ausdruck gebracht werden. Für die Annahme eines solchen stillschweigend erklärten Parteiwillens reicht aber, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, eine ohne Bindung an bestimmte Zeitabschnitte geschehene Ermittlung des Kontostandes nach jeder Bewegung auf dem Konto nicht aus; denn das kann auch zu dem Zweck geschehen sein, lediglich einen Überblick Uber den jeweiligen Kontostand zu erhalten» Es muß vielmehr nach-herrschender Rechtsauffassung auch eine Übersendung der in bestimmten Zeitabschnitten geschehenen Abschlüsse und eine mit dieser Zusendung bezweckte Anerkennung der Abschlüsse erfolgt sein (vgl Gessler-Hefermehl HGB 2» Aufl § 355 Anm 10 mit Rechtsprechungsnachweisen) o Mit Recht rügt aber die Revision, daß das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage, ob zwischen der Beklagten und ein Kontokorrentverhältnis Vorgelegen habe, A den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt und zu Unrecht eine weitergehende Substantiierung des Vertrags der Beklagten verlangt habe* Die Beklagte hat bereits im Verfahren vor dem Landgericht neben den die Firma betreffenden Kontoblättern aus 1950 und Januar 1951 den auf dieses Konto bezüglichen Schriftwechsel der Beklagten mit für die Zeit von Januar 1949 bis April 1950 vorgelegt. Aus den darin enthaltenen, in ihrer Echtheit unbestrittenen Abrechnungsschreiben der Beklagten an ist ersichtlich, daß alle zwei Wochen Abrechnungen zwischen ihnen zu dem Zwecke der Saldierung stattgefunden haben und an übersandt worden sind und daß die dabei für ermittelten Guthabenbeträge an diesen durch Schecks oder Überweisung zur Auszahlung gelangt sind, daß -4HIHB 3ls° such mindestens stillschweigend diese Abrechnung anerkannt haben muß* Dafür, daß für die hier maßgebliche Zeit seit April 1950 in dieser geschäftlichen Übung zwischen der Beklagten und Basenkamp eine Änderung eingetreten wäre, ist kein Anhalt gegeben* Es ist daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nach dem unstreitigen Sachverhalt das Vorliegen eines durch tatsächliche Übung vereinbarten Kontokorrentverhältnisses anzunehmen* Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist ist zwar nicht unmittelbar entscheidungsbedeutsam, steht aber in einem gewissen inneren Zusammenhang mit dem wesentlichen Bedenken, das gegen das angefochtene Urteil besteht. Dieses Bedenken gründet sich darauf, daß das Berufungsgericht nicht ausreichend auf die zunächst zu prüfende Frage eingegangen ist, welche Ansprüche des H^BBB^bei sinngemäßer Auslegung überhaupt von der Abtretung erfaßt sein sollten« Der streitige Abtretungsvertrag zwischen H( und der Klägerin kann sich nämlich ersichtlich nur auf die bei diesen regelmäßigen Abrechnungen sich für H 11 ■. ergebenden Gathabenbeträge, die sog* Spitzenbeträge beziehen* Das geht ganz deutlich aus dem obenangeführten Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 25- Mai 1950 hervor, in dem sie unmittelbare Zahlungen an die Klägerin zugesagt hat, und zwar hinsichtlich der '• auf kommenden Zahlungen1', womit offenbar diese Spitzenbeträge des 00) gemeint sind. Gegen die Abtretbarkeit der bei den regelmäßigen Abschlüssen ermittelten Saldoansprüche des H^00 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf diese Saldoguthaben ist ein rechtlich selbständiger Anspruch. Er ist nach einhelliger Rechtsauffassung auch als künftiger Anspruch grundsätzlich abtretbar (Gadow in RGRK z HGB § 357 Anm 7; Gessler-Hefermehl Anm 10 aaO)< Daß auch nach dem zwischen der Beklagten und Ü0000 bestehenden Abrechnungsverhältnis eine Abtretung dieser Saldo-forderung nicht ausgeschlossen sein sollte, ergibt sich daraus, daß nach den vorbezeichheten Abrechnungsschreiben die Überschußbeträge an $0000) zur freien Verfügung gezahlt worden sind» Es kann daher in dem zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Abrechnungsverhältnis keinen Unterschied machen, ob die.Beklagte diese Guthabenbeträge an persönlich oder in dessen Interesse an dritte Personen auszahlte * , . - ** Bei dieser Sachund Rechtslage kann somit entgegen der Meinung der Revision der vom Berufungsgericht verneinte Ausschluß der Abtretbarkeit dieser Ansprüche des auch nicht aus der Natur des Beschäftigungsvertrages im Hinblick auf ein zwischen der Beklagten und #0000bestehendes Treueverhältnis hergeleitet werden. Ebensowenig kann unter diesen Umständen die von der Beklagten erhobenen Arglisteinrede durchgreifen* Denn es handelt sich bei den als abgetretenen anzusehenden Guthabenbbträge des H( nur um die Beträge, die nach der Verrechnung der für den Betrieb des Epp|p^' erforderlichen Geschäftsausgaben übrig blieben. Da diese Spitzenbeträge dem HPPPPP zur freien Verfügung standen-, kann schon aus diesen Gründen in dem Verlangen der Klägerin auf Auszahlung dieser Guthabenbeträge des HpppPP an sie keine unzulässige Rechtsausübung gesehen werden» Dazu kommt, daß diese Spitzenbeträge des BpPPPP zur Abdeckung des ihm seitens der Klägerin gewährten Geschaftskredits dienen sollten- ^.i^Bei Beurteilung des weiteren gegen die Rechtswidrigkeit der streitigen Abtretung geltend gemachten Einwandes, daß die Abtretung der Forderungen des Hppp|p aus dem Beschäftigungsvertrage durch Ziff 13 des Vertrages vom 18«. August / 8. September-1949 ausgeschlossen sei, geht das Berufungsgericht rechtlich zutreffend davon aus, daß eine mit dem Schuldner nach der Abtretung getroffene Vereinbarung Uber den Ausschluß der Abtretung auch gegenüber dem Abtretungsempfänger wirkte, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Vornahme des Abschlusses dieser Vereinbarungen kenne - § 407 BGB - (BGRK z BGB 10. Auf1 § 399 mit Rechtsprechungsnachweiseh). Das: Berufungsgericht hat jedoch die Bestimmung der Ziff 13 des genannten Vertrages, worin HpHHpl erklärt hat," daß er seine Ansprüche gegen die Beklagte an diese abtrete, und .worin die .Beklagte erklärt hat, sie werde auf di^se: Sicherheit, nur insoweit zu- rückgreifen, als dieses zur Befrierfdigvuig ihrer Ansprüche geboten erscheine, nicht als eine die Abtretung ausschließende Abrede gedeutet, sondern dahin ausgelegt, daß nur sein - im Normalfalle übriges; nicht erforderliches - Einverständnis mit einer Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche zwischen ihm und der Beklagten -erkiärt habe. Dazvi führt ' S'* " v, * \ das Berufungsgericht aus, zur Wirksamkeit einer Abrede über den Ausschluß der Abtretbarkeit feiner-Forderung sei ein klarer und unmißverständlicher Ausspruch im Interesse der Rechts-• j 13 - Sicherheit erforderlich. Ein dahin gehender Wille der Beteiligten sei in der streitigen Vertragsbestimmung nicht zu dem Ausdruck gekommen. Daß die Beklagte selbst nicht der Ansicht gewesen sei, daß die Abtretung der Ansprüche ausgeschlossen sein solle, ergebe ihr Schreiben vom 21, April 1951? in dem sie sich gegenüber der Krankenkasse auf die Wirksamkeit der Abtretung berufen habe. Die Revision greift diese Auslegung des Berufungsgerichts die einen typischen Vertrag betrifft und sonach in vollem Umfange der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt, mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe Sinn und Zweck der vorbezeichneten Ziff 13 weder begrifflich noch im Hinblick auf den damit erstrebten Erfolg, erschöpfend geprüft und logisch zu Ende gedacht. Die Revision meint, das Serufungs gericht verkenne, daß hier eine Abtretung überhaupt nicht vorliege, daß es sich vielmehr um ein anderes Rechtsgeschäft handle. Eine Abtretung könne nur dann angenommen werden, wenn der,Gläubiger eine Forderung gegen-den Schuldner durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertrage0 Es kann dahingestellt bleiben, ob die streitige Bestimmung in Ziff 13 in der vom Berufungsgericht gegebenen,» möglichen und bei der gegebenen Sachlage auch naheliegenden Weise oder ob sie im Sinne einer die Abtretung ausschließenden Vereinbarung, wie die Revision meint, auszulegen ist. Auch in letztgenanntem Falle würde dies nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen. In beiden Fällen.würde eine solche Vereinbarung eine Sicherheit der Beklagten für ihre Ansprüche aus dem Kredit-und Sicherungsvertrag vom 18. August / 8. September 1949 darstellen, und zwar dergestalt, daß die Beklagte nunmehr auch über die dem nach dem Kontokorrentverhältnis zur freien Verfügung stehenden Sa ldogtxthabenbe träge im Rahmen der Abwicklung der Unternehmerverträge verfügen durfte. Soweit nun aber die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Saldoüberschüsse an Hasenkamp weiter zur Auszahlung gebracht hätte, so hätte sie damit zu erkennen gegeben, daß sie insoweit auf die ihr gewährte Sicherheit nieht zurückgreifen wolle, also darauf verzichte. Auf Grund eines solchen Verzichts würden die betreffenden Saldoguthaben dem wieder zur freien Verfügung gestanden haben, sie würden daher von dem streitigen Abtretungsverträge mitumfaßt gewesen sein, so daß sie an die Klägerin abzuführen gewesen wären. Außerdem hat die Beklagte einen solchen allgemeinen Verzicht auf diese Sicherheit in ihrem obenangeführten Schreiben an die Klägerin vom 25. Mai 1950 für die Folgezeit ausgesprochen» Hach alledem ist der hier zur Entscheidung stehende Schadensersatzanspruch der Klägerin nur gerechtfertigt, wenn es sich bei den mit der Klage als zu Unrecht an die Klägerin nicht abgeführt geltend gemachten Beträgen (3-771,34 + 1,155,89 + 3.677,99 + 2.628,71 + 817,63 DM) um Saldoguthabenbeträge des gehandelt hat, die die Beklagte im vorerörterten.Sinne freigegeben hätte. Hach dieser Richtung hat das Berufungsgericht bisher keine Untersuchungen angestellt» Auch der unstreitige Sachverhalt gibt darüber keinen Aufschluß. Aus diesen Gründen war die Aufhebung des ange-fochteten Urteils und eine erneute Tatsachenverhandlung geboten. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vprzubehalten. Dr. Wilde Krüger-Nieland Nastelski Christoph Weiß