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BGH

Gericht: BGH

Tatbestandi Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der Wi 0®- und ZfHHI Aktiengesellschaft, Werk (OMZ) in GJHHUB auf Grand eines Bankvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer vorbehaltlosen Gutschrift und auf Umstellung des nach § 10 des Währungsgesetzes angemeldeten Guthabens nach Beibringung des Freigabebescheides entsprechend den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend* Auf Grund einer Besprechung vom 19» Juni 1945 über die Verlagerung dieses Kontos in die Westzone erteilte sie der Filiale noch an demselben Tag den schriftlichen Auftrag, das damals 507o409?72 Juni 1945 das Konto der OMZ mit dem vorbezeichneten Betrage und schrieb den Betrag dem bei ihr für die Filiale HadlBb geführten Konto zu Gunsten der Filiale gut* Sie fertigte einen Überweisungsträger aus, von dem sie eine Zweitschrift mit einem an die Filiale Hi^^ gerichteten Begleitbrief in verschlossenem Umschlag dem Vertreter der OMZ Dr, V^|^ Ubergab, In dem Begleitschreiben hieß es a<a.: ’’Der Überweisungsauftrag ist, worauf der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen wurde, ausgeführt unter der Bedingung,- daß der Begünstigte gegebenenfalls .über die Beträge erst dann und nur insoweit verfügen kann, als uns eine effektive An- Die Beklagte lehnte die Freigabe des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der OMZ gemäß § 10 des Y/ührungs ge uetzes angemeldeten Guthabens mit Rücksicht auf den von ihr gemachten Vorbehalt ab. Die Beklagte macht geltend, der Überweisungsauftrag sei entsprechend einer damals ergangenen Anordnung ihrer Zentralstelle in nur un*kör dem Vorbehalt effektiver Transferierungsmöglichkeit angenommen und ausgeführt worden. Eine Verbindlichkeit sei bei einer Filiale des Währungsgebietes nicht begründet (§6 der 35« DVO zu dem UmstG). Die Klägerin bestreitet den Abschluß eines Vergleiches und behauptet, auf den überschießenden Betrag des Sperrguthabens sei niemals verzichtet worden, jedenfalls sei aber die Geschüftsgrundlage für einen solchen Verzicht weggefallen, nachdem auf Grund der inzwischen ge- I« 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, es handele sici um einen Pall der sogenannten steckengebliebenen Os^-West-* Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank, und' kommt mit Rücksicht auf den Vorbehalt, unter dem die Überweisung "angenommen" und 'ausgeführt worden sei, zu dem Sr- oder A^B) übergegangen sei* Das Berufungsgericht stellt fest« der Überweisungsauftrag sei nach dem ausdrücklichen Vorbehalt der Absendefiliale nur unter der Bedingung aus-gefälirt worden, daß der Begünstigte über den Betrag erst dann und nur insoweit verfügen könne, als es der Absende-filiele möglich sei, der Empfangsfiliale effektive Deckung ’ zu verschaffen. Abweichend von der Auffassung des Landge- ; richts, das•die Beklagte zur Ausführung des Überweisungsauf- ■ träges zufolge des Girovertrages für allgemein verpflich- j tet hält, sieht das Berufungsgericht den Vorbehalt unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit als zulässig an. in diesem Pall nicht darauf, daß sie für die zu leistende Zahlung noch keine Deckung erhalten habe, sondern darauf, daß die Verbindlichkeit noch nicht in ihren Geschäftsbetrieb übergeganren sei« Mangels Eintritts der Bedingung sei die Lage die gleiche, als ob eine Überweisung überhaupt nicht vorgenommen wäre und die Ostfiliale den Überweisungsauftrag einfach unbeachtet gelassen hätte«, im Juni 1945 eine Überweisung nach der Piliale Göttingen ebenfalls nur unter dem ausdrücklichen, von der Ef|Ber Zentrale der B^BlvorSescbriebenen Vorbehalt einer "effektiven AnschoffungsMöglichkeit” ausgeführt und demgemäß auch die Piliale G^Hfe den Überweisungsbetrag nur als Guthaben” auf einem Sperrkonto gutgebracht hat. Bei dieser Sachlage würde aber die Beklagte gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie sich auch heute auf das damalige Einverständnis des Klägers mit einem Vorbehalt beruft, von dem sie vertragswidrig die Ausführung des Überweisungsauftrages abhängig gemacht hat (§ 242 BGB), Hieraus folgt, daß die Klägerin die ordnungsmäßige Durchführung des Überweisungsauftrages verlangen kann. Das bedeutet, daß der Vorbehalt der effektiven Wertdeckung, weil rechtswidrig, als nicht vorhanden zu betrachten und der Überweisungsbetrag vorbehaltlos, gutzuschreiben und nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellen ist, 3) Aus § 6 Ziff 1 der 35« Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz können durchgreifende Bedenken gegen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden, Der Überweisungsauftrag sollte nach dem Inhalt des Überweisungsträgers und dem Begleitschreiben an und für . sich "ausgeführt” werden und ist auch ausgef*‘hrt worden, Hur sollte die Erfüllung der Verbindlichkeit nach ihrer ■ Übertragung nach Hildesheim dort unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts aus stehen. 4) Hiernach bedarf es zur Rechtfertigung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht der Heranziehung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin, den das Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gezogen und den es als nicht zusprechbar abgelehnt hat, weil die den Schadensersatz begründenden Tatsachen, nämlich die Einfügung des Vorbehalts, in mithin in der Ostzone, lokalisiert seien» Die Klägerin verlangt nicht Schadensersatz sondern vertragsgemäße Ausführung des Überweisungsauftrages» Dieser Anspruch ist, wie dargelegt, rechtlich begründet und seine Geltendmachung wird durch § 6 aaO nicht gehindert« 1) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist gegenüber dem Klaganspruch atfbh die Einrede des Vergleichs begründet» In Anbetracht der Ungewißheit, ob der Vorbehalt der Überweisung wirksam gewesen und ob die Beklagte zur Zahlung des Überweisungsbeträges verpflichtet gewesen sei, hätten die Parteien, so führt das Berufungsgericht aus, sich durch die Schreiben vom 10« und 14. ges zur Verfügung stellte und die Klägerin auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtete, solange eine Transferierung nicht erfolgt sei* Die beiderseitigen Erklärungen seien in dieser Hinsicht eindeutig* Die getroffene Regelung habe den Streit darüber endgültig beenden sollen, ob die Beklagte auf Grund des seinerzeit von der OLIZ erteilten Überweisungsauftrages verpflichtet gewesen sei, ihr den Betrag durch eine westdeutsche Niederlassung auszuzahlen* Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin auf den Restbetrag sei nach diesem Vergleich nicht eine gefestigte Rechtsprechung zu Gunsten der Bankkunden, sondern die Transferierung* Angesichts der damals bestehenden völligen Ungewißheit über die Rechtslage hinsichtlich dör steckengebliebenen Ost-Uest-Überweisungen könne der Vergleich keinesfalls als sittenwidrig bezeichnet werden, zu demal der OLIZ ihre Rechte bei Transfer-Möglichkeit erhalten geblieben seien* Auch von einem Wegfall der Gesc! 2) Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines vergleichsweisen Verzichts auf weitere Ansprüche bis zur Transferierung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus dem Y/ortlaut der Schreiben vom 10* und 14» Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme eines endgültigen Verzichts allein auf den insoweit als eindeutig bezeichneten Wortlaut der vorbezeichneten Erklärungen, Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigte . Aus dem Schreiben vom 10, Januar 1946 ergibt sich eindeutig nur, daß sich die Beklagte mit der Freigabe von 25 c/o des Guthabens gegen jede "Präjudizierung”, d,h, hier gegen jede Anerkennung einer Verpflichtung zur Freigabe des ganzen Guthabens schützen wollte. Soweit sie noch hinzufügte, sie setze dabei voraus, daß sich die betreffenden Geschäftsleitungen init der Freigabe von 25 $ begnügten und keine weiteren Y/ünsche auf neue Freigaben an die Beklagte herangebrecht würden, kann dies durchaus im Sinne eines nur bis zur Klärung der Rechtslage vorgesehenen einstweiligen "Stillhaltens" gedeutet werden, wie dies auch das Landgericht angenommen hat. Es ko mint deshalb auch nicht mehr auf das weitere Torbringen der Revision an, die einen endgültigen Verzicht nach § 138 BGB als nichtig oder zu demindest eine Berufung der Beklagten auf einen derarti gen Verzicht als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 EGB) ansehen will.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 91 ZPO
KontoGuthabenVorbehaltBerufungsgerichtFilialeOMZKlägerin

Volltext der Entscheidung

> LZH 203/52
Verkündet 27« April 1954 u n a u , Ju-sobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle
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02,1
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ni Straße Vi
 GmbH, Bi
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,, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr und Karl-Heinz P
Rudol
 Klägerin und Revisionsklägerin,
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- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Prof»
gegen
 die Aktiengesellschaft i.Fa, vertreten durch ihren Vorstand,
 Dr. Robert Oswald I
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
 in
irelctoren: Hermann Al , Erich emens , Ritter von
- Prozeß.bevollmächtigter;
Rechtsanwalt Justizrat Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde., Dr* Bock, Dr, Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr« Nörr
 für Recht erkannt;
Das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25« Juli 1952 wird aufgehoben»
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hanno-
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ver vom 23« April 1951 wird zuriickgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der beiden Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestandi
 Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin der Wi 0®- und	ZfHHI	Aktiengesellschaft, Werk	(OMZ) in GJHHUB auf Grand eines
 Bankvertrages einen Anspruch auf Erteilung einer vorbehaltlosen Gutschrift und auf Umstellung des nach § 10 des Währungsgesetzes angemeldeten Guthabens nach Beibringung des Freigabebescheides entsprechend den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen geltend*
Die OMZ unterhielt bei der Beklagten, Filiale ein Konto mit einem größeren Guthaben. Auf Grund einer Besprechung vom 19» Juni 1945 über die Verlagerung dieses Kontos in die Westzone erteilte sie der Filiale	noch
 an demselben Tag den schriftlichen Auftrag, das damals 507o409?72 RM betragende Guthaben auf ein bei der Filiale HiKHIB za errichtendes Konto zu überweisen* In Ausführung dieses Auftrages belastete die Filiale	am
19. Juni 1945 das Konto der OMZ mit dem vorbezeichneten Betrage und schrieb den Betrag dem bei ihr für die Filiale HadlBb geführten Konto zu Gunsten der Filiale
 gut* Sie fertigte einen Überweisungsträger aus, von dem sie eine Zweitschrift mit einem an die Filiale Hi^^ gerichteten Begleitbrief in verschlossenem Umschlag dem Vertreter der OMZ Dr, V^|^ Ubergab, In dem Begleitschreiben hieß es a<a.:
’’Der Überweisungsauftrag ist, worauf der Auftraggeber ausdrücklich hingewiesen wurde, ausgeführt unter der Bedingung,- daß der Begünstigte gegebenenfalls .über die Beträge erst dann und nur insoweit verfügen kann, als uns eine effektive An-
 
Schaffungsmöglichkeit und Ihnen eine ent-	V'-:
sprechende Dispositionsmöglichkeit zur	y
Verfügung steht>■ r -
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Ebenfalls unter dem 19« Juni 194-5 machte die Filiale.; y Hfl| der OMZ über die Ausführung des Auftrages unter der. in dem Begleitschreiben enthaltenen Bedingung Mitteilung,/;
Dr,	händigte am 20, oder 22. Juni' 1.945..'den
 zur Beförderung übernommenen Brief der Filiale dem Leiter der Filiale A^Hfe der Beklagten aus, der ihn am nächsten Tag der Filiale	übergab. Der
 Überweisungsbetrag wurde der OMZ auf einem Sonderkonto unter der Bezeichnung "H^B^ser Guthaben11 zunächst bei der Filiale	sP^er	in	gutgeschrieben.
Im Juli 1945 wurde der mitteldeutsche Raum von den Russen besetzt und der Bankverkehr durch SMAD-Befehl untersagt.
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 Im Laufe der Bemühungen der OMZ um Freigabe des Sperrkontos “HflHBser Guthaben” schrieb die Beklagte dem Vertreter der OMZ Dr>	am	10-	Januar 1946
u.a. wie folgt:
"Wir erklären uns daher im Interesse der Befriedigung der dringenden Geldbedürfnisse der Unternehmungen unter Hintansetzung unseres grundsätzlichen Standpunktes unjl ohne damit ein Präjudiz schaffen zu wollen, entgegenkommenderweise bereit, den Verbänden unter Einbeziehung der bereits freigegebenen 100,000 RM 25 fo der in Frage stehenden Beträge frei verfügbar zu stellen. Wir setzen aber dabei voraus, daß sich damit die betreffenden Ge-schäftsleitungen begnügen und keine weiteren Wünsche auf neue Freigaben von Beträgen an uns herangebracht werden. Dass wir naturgemäß weiter bemüht bleiben, ob wir nich.t doch noch in irgendeiner Form
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effektive Transferierungen aus den in Frage.: ; ■ kommenden Ostgebieten vornehmen können, ver^/ steht sich von selbst«”	i
Lie OKZ erklärte sich mit Schreiben vom 14« Januar 194-6 mit einer solchen Handhabung der Angelegenheit einverstanden und erhielt aus ihrem Guthaben von der Beklagten einen Betrag von 125.000 RH ausgezahlt. Die Beklagte lehnte die Freigabe des von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der OMZ gemäß § 10 des Y/ührungs ge uetzes angemeldeten Guthabens mit Rücksicht auf den von ihr gemachten Vorbehalt ab.
Die Klägerin ist der Meinung, daß die Beklagte auf Grund des zwischen der OMZ und der Beklagten bestehenden Bankvertrages zur Ausführung des Auftrages und zur vorbe-haltslosen Gutschrift des Überweisungsbetrages bei der Empfangsfiliale verpflichtet gewesen sei^ Bei der Erteilung des Überweisungsauftrages habe der Vertreter der Beklagten zwar von Schwierigkeiten gesprochen, die Annahme des Auftrages sei aber nicht von der Transfermöglichkeit abhängig gemacht worden. Der Vorbehalt sei auch unzulässig gewesen.
Die Beklagte macht geltend, der Überweisungsauftrag sei entsprechend einer damals ergangenen Anordnung ihrer Zentralstelle in	nur	un*kör	dem	Vorbehalt	effektiver
 Transferierungsmöglichkeit angenommen und ausgeführt worden. Der Vorbehalt sei dem Vertreter der OMZ auch mündlich gleich erklärt worden. Eine Verbindlichkeit sei bei einer Filiale des Währungsgebietes nicht begründet (§6 der 35«
 DVO zu dem UmstG). Außerdem sei die Sache durch die Schreiben #vom 10. und 14« Januar 1946 und die Zahlung von 125.000 RM dahin verglichen, daß weitere Freigaben nur verlangt werden .
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könnten* soweit auch effektive Transferierungen aus den fraglichen Ostgebieten in irgendeiner Form möglich seien.
Die Klägerin bestreitet den Abschluß eines Vergleiches und behauptet, auf den überschießenden Betrag des Sperrguthabens sei niemals verzichtet worden, jedenfalls sei aber die Geschüftsgrundlage für einen solchen Verzicht weggefallen, nachdem auf Grund der inzwischen ge-
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klärten Verhältnisse erkennbar geworden sei, daß eine künftige Transfermöglichkeit nicht mehr bestehe«
Das Land ;ericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin nachträglich 230« 769 >25 KI! Wert 20- Juni 1948 gutzuschreiben und nach Beibringung des Freigabebescheides gemäß den Vorschriften des Umstellungsgesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen umzustellen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Ent scheid ungsgründe/
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I« 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, es handele sici um einen Pall der sogenannten steckengebliebenen Os^-West-* Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank, und' kommt mit Rücksicht auf den Vorbehalt, unter dem die Überweisung "angenommen" und 'ausgeführt worden sei, zu dem Sr-
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gebnis, daß die bei der Filiale I
begründete Verbindlich-
keit der Beklagten gegenüber der Klägerin bzw. ihrer Rechts-vorgängerin, der OI.1Z, trotz Übersendung der Überweisungs-papiere und trotz der vorgenoinmenen Buchungen mangels effektiver Deckung der Empfr-ngsfiliale nicht in den Geschäftsbe-
oder A^B) übergegangen sei* Das Berufungsgericht stellt fest« der Überweisungsauftrag sei nach dem ausdrücklichen Vorbehalt der Absendefiliale nur unter der Bedingung aus-gefälirt worden, daß der Begünstigte über den Betrag erst dann und nur insoweit verfügen könne, als es der Absende-filiele möglich sei, der Empfangsfiliale effektive Deckung ’ zu verschaffen. Abweichend von der Auffassung des Landge- ; richts, das•die Beklagte zur Ausführung des Überweisungsauf- ■ träges zufolge des Girovertrages für allgemein verpflich- j tet hält, sieht das Berufungsgericht den Vorbehalt unter Hinweis auf die Vertragsfreiheit als zulässig an. Da im vorliegenden Fall nicht nur die Annahme des Überweisungsauftrages. sondern auch die Ausführung der Überweisung unter dem Vorbehalt der effektiven Deckungsmöglichkeit .er- . ,1 folgt sei, sei die Kontenführung noch nicht von der Äbsende-.': filiale auf die Empfangsfiliale übergegangen$ eine Ver- % lagerung des Guthabens sei trotz der vorgenomnenen Buchungen i nicht eingetreten, da diese Buchungen nur vorbereitende Maßnahmen gewesen seien, die erst dann hätten wirksam wer- . ^ den sollen und können, wenn die Bedingung eintreten würde*'. J Die Bedingung der effektiven Deckungsmöglichkeit sei aber unstreitig nicht eingetreten. Dadurch werde auch der für Überweisungen innerhalb des Filialnetzes einer Großbank geltende Grundsatz der Bankendeckung nicht zu Gunsten der :f Filialdeckung durchbrochen. Die Empfangsfiliale berufe sich' :
trieb einer westdeutschen Filiale (Hafl^B’ H
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in diesem Pall nicht darauf, daß sie für die zu leistende Zahlung noch keine Deckung erhalten habe, sondern darauf, daß die Verbindlichkeit noch nicht in ihren Geschäftsbetrieb übergeganren sei« Mangels Eintritts der Bedingung sei die Lage die gleiche, als ob eine Überweisung überhaupt nicht vorgenommen wäre und die Ostfiliale den Überweisungsauftrag einfach unbeachtet gelassen hätte«,
2)	Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechts^ irrig. Es kann insoweit auf die Entscheidung des Senats ' vom 6« Oktober 1953 - I ZR 185/52 - (EGIIZ 10, . 319)yver-. wiesen werden? sie betrifft den gleich.lie.';enden Pall, daß die nach J^^ verlegte Piliale	der	D^HBIBHI
im Juni 1945 eine Überweisung nach der Piliale Göttingen ebenfalls nur unter dem ausdrücklichen, von der Ef|Ber Zentrale der	B^BlvorSescbriebenen Vorbehalt
 einer "effektiven AnschoffungsMöglichkeit” ausgeführt
 und demgemäß auch die Piliale G^Hfe den Überweisungsbetrag nur als	Guthaben” auf einem Sperrkonto
 gutgebracht hat. Y,rie der Senat in dieser Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat, kommt dem Überweisungsauftrag des Kunden im Rahmen des mit einer Bank abgeschlossenen Girovertrages nicht die Bedeutung einer auf Abschluß eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages gerichteten Vertragsofferte zu? sie stellt lediglich eine "Weisung” im Sinne des § 665 BGB dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hato Auch unter den außergewöhnlichen Verhältnissen, die in Thüringen und in der Provinz Sachsen kurz vor der Besetzung durch die russische Besat-sungsuacht herrschten, waren die Banken nicht berechtigt,
 
die Ausführung eines Überweisungsauftrages innerhalb ihres Filialnetzes einseitig von dem Eingang eines sogenannten Gegenwerts bei der Empfangsfiliale abhängig zu machen.. Soweit sich Girokunden damals mit einem solchen „von' der . jj^llBer Zentralstelle der	allgemein	ange-
ordneten Vorbehalt einverstanden erklärt haben, ist dies, wie auch im vorliegenden Fall nur geschehen, um die Ausführung des Überweisungsauftrages nicht überhaupt zu dem Scheitern zu bringen. Bei dieser Sachlage würde aber die Beklagte gegen Treu und Glauben verstossen, wenn sie sich auch heute auf das damalige Einverständnis des Klägers mit einem Vorbehalt beruft, von dem sie vertragswidrig die Ausführung des Überweisungsauftrages abhängig gemacht hat (§ 242 BGB), Hieraus folgt, daß die Klägerin die ordnungsmäßige Durchführung des Überweisungsauftrages verlangen kann. Das bedeutet, daß der Vorbehalt der effektiven Wertdeckung, weil rechtswidrig, als nicht vorhanden zu betrachten und der Überweisungsbetrag vorbehaltlos, gutzuschreiben und nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellen ist,
3)	Aus § 6 Ziff 1 der 35« Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz können durchgreifende Bedenken gegen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden, Der Überweisungsauftrag sollte nach dem Inhalt des Überweisungsträgers und dem Begleitschreiben an und für . sich "ausgeführt” werden und ist auch ausgef*‘hrt worden,
 Hur sollte die Erfüllung der Verbindlichkeit nach ihrer ■ Übertragung nach Hildesheim dort unter dem Vorbehalt des Eingangs des Gegenwerts aus	stehen.	Tatsächlich	ist
 auch der Überweisungsbetrag in	vom	Konto	der	0I.1Z	ab-
gebucht worden und tatsächlich ist zunächst in
 später in	der	OIJZ	in	Höhe	des Überweisungsbe- .
träges ein Konto eröffnet worden» Diejenige Stelle im Filialnetz der	an	die eich die OLIZ zu
 halten hatte» war Hi||M|B? später AÜ« Dort war der Erfüllungsort» Damit war die Verbindlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zu § 6 aaO nach HifBBHb’ später AMI "übertragen" und dort "begründet" (BGHZ 2, 218 /^277? 10, 319 £S2ff).
4)	Hiernach bedarf es zur Rechtfertigung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht der Heranziehung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin, den das Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gezogen und den es als nicht zusprechbar abgelehnt hat, weil die den Schadensersatz begründenden Tatsachen, nämlich die Einfügung des Vorbehalts, in	mithin in der Ostzone,
 lokalisiert seien» Die Klägerin verlangt nicht Schadensersatz sondern vertragsgemäße Ausführung des Überweisungsauftrages» Dieser Anspruch ist, wie dargelegt, rechtlich begründet und seine Geltendmachung wird durch § 6 aaO nicht gehindert«
II. 1) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist gegenüber dem Klaganspruch atfbh die Einrede des Vergleichs begründet» In Anbetracht der Ungewißheit, ob der Vorbehalt der Überweisung wirksam gewesen und ob die Beklagte zur Zahlung des Überweisungsbeträges verpflichtet gewesen sei, hätten die Parteien, so führt das Berufungsgericht aus, sich durch die Schreiben vom 10« und 14. Januar 1946 dahin geeinigt, daß die Beklagte der Klägerin 25 c/o des streitigen Betr.- ges zur Verfügung stellte und die Klägerin
 auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtete, solange eine Transferierung nicht erfolgt sei* Die beiderseitigen Erklärungen seien in dieser Hinsicht eindeutig* Die getroffene Regelung habe den Streit darüber endgültig beenden sollen, ob die Beklagte auf Grund des seinerzeit von der OLIZ erteilten Überweisungsauftrages verpflichtet gewesen sei, ihr den Betrag durch eine westdeutsche Niederlassung auszuzahlen* Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin auf den Restbetrag sei nach diesem Vergleich nicht eine gefestigte Rechtsprechung zu Gunsten der Bankkunden, sondern die Transferierung* Angesichts der damals bestehenden völligen Ungewißheit über die Rechtslage hinsichtlich dör steckengebliebenen Ost-Uest-Überweisungen könne der Vergleich keinesfalls als sittenwidrig bezeichnet werden, zu demal der OLIZ ihre Rechte bei Transfer-Möglichkeit erhalten geblieben seien* Auch von einem Wegfall der Gesc! üftsgrundlage könne nicht die Rede sein. Damals wie heute bestehe in der Ostzone die Banken- und Kontensperre. Eine Änderung die:. es Zustandes sei nicht eingetreten*
2) Die Revision wendet sich gegen die Annahme eines vergleichsweisen Verzichts auf weitere Ansprüche bis zur Transferierung mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht aus dem Y/ortlaut der Schreiben vom 10* und 14»
Januar 1946 einen endgültigen Verzicht auf weitere Ansprüche hergeleitet. Auch habe es gegen den bei der Auslegung von Y/i;.lenseri:lärungen zu beachtenden Grundsatz verstossen, daß Verzichte nicht zu vermuten seien und daß Verzichtserklärungen eng auszulegen seien. Das Landgericht habe mit Recht in
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den vorbezoichneten Schreiben nur eine einstweilige Regelung der Angelegenheit bis zur Klärung der Rechtslage gesehen*
Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme eines endgültigen Verzichts allein auf den insoweit als eindeutig bezeichneten Wortlaut der vorbezeichneten Erklärungen, Diese Annahme ist jedoch nicht gerechtfertigte . Aus dem Wortlaut allein läßt sich keineswegs ein solcher ; weittragender Verzicht auf Ansprüche der OIl'Z eindeutig entnehmen. Aus dem Schreiben vom 10, Januar 1946 ergibt sich eindeutig nur, daß sich die Beklagte mit der Freigabe von 25 c/o des Guthabens gegen jede "Präjudizierung”, d,h, hier gegen jede Anerkennung einer Verpflichtung zur Freigabe des ganzen Guthabens schützen wollte. Soweit sie noch hinzufügte, sie setze dabei voraus, daß sich die betreffenden Geschäftsleitungen init der Freigabe von 25 $ begnügten und keine weiteren Y/ünsche auf neue Freigaben an die Beklagte herangebrecht würden, kann dies durchaus im Sinne eines nur bis zur Klärung der Rechtslage vorgesehenen einstweiligen "Stillhaltens" gedeutet werden, wie dies auch das Landgericht angenommen hat. Keineswegs ergibt sich aber aus dem genannten Wortlaut schon ein eindeutiger, endgültiger Verzicht auf weitere Ansprüche aus dem Guthaben .. Wenn die Beklagte von der OIIZ einen derartigen Verzicht VjöJt verlangen wollen, dann hätte dies in anderer Form klar und bestimmt geschehen müssen. In einem solchen Fall hätte sich die Beklagte als geschäftserfahrene Großbank auch sicher einer anderen Ausdrucksweise bedient. Hit dem Wortlaut der Schreiben vom 10, und 14, Januar’1946 kann sie jedenfalls
 den ihr obliegenden Beweis für den angeblichen endgültigen
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Verzicht der Klägerin nicht erbringen. Da sonstiges Ausle-gungsmaterial, das auf einen derartigen Verzichtswi*.-len
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schliessen lassen könnte, nicht vorgebracht worden ist, kann das Revisionsgericht, ohne daß es insoweit einer Zur lie kverwei sung an das Berufungsgericht bedarf, den Beweis für einen endgültigen Anspruchsverzicht nicht als geführt ansehen. Es ko mint deshalb auch nicht mehr auf das weitere Torbringen der Revision an, die einen endgültigen Verzicht nach § 138 BGB als nichtig oder zu demindest eine Berufung der Beklagten auf einen derarti gen Verzicht als einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 EGB) ansehen will.
Rach alledem war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das landgorichtliche Urteil wieder herzustellen Die ICoctenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Nastelski	Eörr