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BGH · I ZR 203/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 203/02

Der Wert des Beschwerdegegenstands und der Beschwerdewert werden auf 10.225,84 € (= 20.000 DM) festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Streitwertangabe der Klägerin und der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 15.338,76 € (= 30.000 DM) festgesetzt. Dies folgt nicht nur aus der Fassung des Urteilsausspruchs, sondern auch daraus, daß der weitergehende Klageantrag abgewiesen worden ist. Auf die Frage, welche Bedeutung die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Immobilienbranche insgesamt hat, kommt es für die Beurteilung der Beschwer nicht an.

13WertMärzBeschwerStreitwertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 203/02
13. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
 beschlossen:
I.	Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 auf mindestens 100.000 € festzusetzen, wird abgelehnt.
II.	Der Wert des Beschwerdegegenstands und der Beschwerdewert werden auf 10.225,84 € (= 20.000 DM) festgesetzt.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Streitwertangabe der Klägerin und der Streitwertfestsetzung des Landgerichts auf 15.338,76 € (= 30.000 DM) festgesetzt. Ausweislich der Kostenquote des Berufungsurteils ist der Beklagte im Berufungsverfahren nur zu 2/3 unterlegen. Der Beklagte hat der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht widersprochen. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, daß der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 27.6.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720). Die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung betrifft allein dessen Interessen und bezieht sich nur auf Anzeigen wie diejenige in der WAZ vom 21. Februar 2001, die mit der Klage konkret angegriffen worden ist. Dies folgt nicht nur aus der Fassung des Urteilsausspruchs, sondern auch daraus, daß der
 weitergehende Klageantrag abgewiesen worden ist. Auf die Frage, welche Bedeutung die Entscheidung des Berufungsgerichts für die Immobilienbranche insgesamt hat, kommt es für die Beurteilung der Beschwer nicht an.
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Schaffert