Bei ihr wird im Schneidebereich bis zu 2 Zoll das Rohr in ein drehbar gelagertes Spannfutter eingespannt und dreht sich bei der Bearbeitung innerhalb des feststehenden Schneidkopfes; bei den übrigen Verwendungsarten steht das Rohr fest. Die Klägerin hat dies als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 2^. 717, - Gerätesicherheitsgesetz, GSG) in Verbindung mit den Vorschriften der Beruf sgenossenschaft (VBG) 7a und 7n und zugleich als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG beanstandet. b) im Geschäftsverkehr einen Preis für die Gewindeschneidmaschine -Combi zu nennen, der das Entgelt für die zu dem Betrieb der Maschine erforderlichen Schutzrohre nicht enthält, c) die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi in Geschäftsverkehr zu bringen, ohne an der Maschine selbst deutlich sicht-und lesbar und nicht im Zusammenhang mit einer sonstigen Werbung auf die Notwendigkeit der Anbringung von Schutzrohren hinzuweisen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Ein Verstoß gegen das Gerätesicherheitsgesetz liege nicht vor. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sei das Gerät selbst im Schneidebereich bis zu 2 Zoll mit keinen Gefahren für Benutzer oder Dritte verbunden. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter geltend gemacht, die Beklagte verletze, weil sie in ihrer Werbung auf die Notwendigkeit einer Schutzvorrichtung nicht Hinweise und dadurch die FehlVorstellung erwecke, die RHU-Combi sei auch ohne Schutzvorrichtung bestimmungsgemäß verwendbar, § T UWG. a) die Gewindeschneidemaschine REBI-Combi ohne eine das zu bearbeitende und sich drehende Rohr vollständig umkleidende Schutzvorrichtung in den Geschäftsverkehr zu bringen oder auszustellen. b) Im Geschäftsverkehr einen Preis für die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi zu nennen, der das Entgelt für die zu dem Betrieb der Maschine nach Zu Ziff.1 a): Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi ohne Fußschalter in den Verkehr zu bringen oder auszustellen, sofern sie eine das zu bearbeitende und sich drehende Rohr völlig umkleidende Schutzvorrichtung nicht mitliefert Zu Ziff.1 b): Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr einen Preisfür die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi zu nennen der das Entgelt für notwendige Schutz Vorrichtungen, gleich welcher Art, einschließlich eventuell mitzuliefern der Fußschalter nicht enthält. Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr für die Gewindeschneidemaschine REB-Combi zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß sie diese Maschine in nicht betriebsbereitem Zustand verkauft und der Erwerber selbst weitere Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um die Gewindeschneidemaschine REBI-Combi einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen zu können. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint: Diese sei weder verpflichtet, die RE®-Combi mit einer Schutzvorrichtung in den Verkehr zu bringen (Haupt- und Hilfsantrag zu 1 a), noch sei sie gehindert, die zusätzlich angebotene Schutzvorrichtung gegen Aufpreis anzubieten (Haupt- und Hilfsantrag 1 b). Aus ihnen ergebe sich keine Verpflichtung des Herstellers, Drehbänke und vergleichbare Maschinen nur zusammen mit Schutzvorrichtungen in den Verkehr zu bringen oder auszustellen. gestellte Antrag habe keinen Erfolg, weil es für eine Verpflichtung des Herstellers, in der Werbung auf das Erfordernis einer Schutzvorrichtung hinzuweisen, eine Rechtsgrundlage nicht gebe. 1. a) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 a) und den ihm zugeordneten Hilfsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe deshalb nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie nicht gegen die hier allein einschlägige Vorschrift des § 3 GSG verstoßen habe. Nach § 3 GSG darf der Hersteller von technischen Arbeitsmitteln diese nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsge-mäßen Verwendung gestattet. Denn selbst wenn es im Grundsatz bejaht wird, kann dies in Anbetracht der angesprochenen generellen Unbestimmtheit der Norm Jedenfalls nur für solche Fälle gelten, für die ihr Regelungsgehalt eindeutig ist und ein Verbot so deutlich erkennen läßt, daß seine Nichtbeachtung im Wettbewerb den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründen kann. Für eine Beschränkung des Gebots in § 3 GSG auf die vom Gerät selbst ausgehenden Gefahren sprechen außerdem praktische und wirtschaftliche Gesichtspunkte: Arbeitsmittel sind - wie auch im vorliegenden Falle -häufig zur Bearbeitung unterschiedlicher Werkstücke, mitunter auch - wie ebenfalls im vorliegenden Falle -zu ganz verschiedenartigen Bearbeitungsweisen geeignet. anwendbar wäre, weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Beklagte als Herstellerin der Gewindeschneidemaschine selbst nicht gegen die VBG 7a und 7n verstoßen hat, keiner Entscheidung. Die Beklagte verstößt nicht gegen diese Vorschrift, wenn sie im Geschäftsverkehr für das Gerät einen Preis nennt, der das Entgelt für eine Schutzvorrichtung nicht enthält. Ist sie, wie bereits dargelegt, nicht verpflichtet, die Maschine nur mit Schutzvorrichtung in den Verkehr zu bringen, so kann das Entgelt für die Vorrichtung auch nicht Bestandteil des Endpreises des Schneidegeräts sein. Daß der Verkehr eine Schutzvorrichtung als notwendigen Bestandteil der Maschine selbst ansieht und einen entsprechend höheren Endpreis erwartet, ist nicht substantiiert vorgetragen und im Hinblick darauf, daß für das Gerät unstreitig bei zwei von drei Verwendungsarten eine Schutzvorrichtung selbst nach den VBG nicht erforderlich ist, auch nicht anzunehmen. Versteht man den Antrag in dem Sinne, daß die Klägerin einen Hinweis lediglich auf eine nach § 3 Abs, 1 GSG notwendige Schutzvorrichtung für erforderlich hält, so besteht ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Beklagte § 3 Abs. 1 GSG nicht verletzt. Soll die Formulierung des Antrags nur zu dem Ausdruck bringen, auf welche Art von - sei es auch nur für den Verwender nach den VBG erforderliche - Schutzvorrichtung hingewiesen werden soll, so wäre das Klagebegehren gleichfalls nicht begründet. Nach der letztgenannten Vorschrift ist, wenn bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder der Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet werden, hierauf beim Inverkehrbringen oder Ausstellen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. 2. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den höchst hilfsweise zu 1 a und 1 b gestellten Klageantrag abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es gebe für eine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, "daß sie die Maschine in nicht betriebsbereitem Zustand verkauft und der Erwerber selbst weitere Schutzmaßnahmen ergreifen muß", um das Gerät verwenden zu können, keine rechtliche Grundlage. Eine Schutzvorrichtung hat allenfalls zu verwenden, wer als Benutzer mit dem Gerät Rohre bis zu zwei Zoll schneidet. Die RE®-Combi kann bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne daß das sich drehende Rohr mit einem Schutz umgeben ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG §§ 1, 3; Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 71? - Gerätesicherheitsgesetz, GSG) § 3 -Gewindeschneideraaschine- Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch eine Verletzung des § 3 Gerätesicherheitsgesetz. BGH, Urt. v. 28. April 198G - I ZR 202/80 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28. April 1983 Mehrhof, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 202/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Firma Albert RflHB GmbH & Co., KG, Werkzeug- und Maschinenfabrik, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Albert RflHB GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Hans ^HHHi Straße m, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. SIHH- und Dr. ■■■■»- gegen Firma Re^-Werke, Christian FflB & Söhne GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Re®-Werke, Christian FMi & Söhne GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Heinrich FflB» StflBH Straße W Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■ - - Prozeßbevollmächtigte: und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. November 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Gewindeschneidemaschinen. Zum Programm der Klägerin gehört die Gewindeschneidemaschine "Rola S 2 1/2" mit dem Schneidebereich 1/8 bis 4 Zoll, bei der sich der Schneidkopf um das zu bearbeitende Rohr, das feststeht, bewegt. Die Beklagte vertreibt die Gewindeschneidemaschine "REBB-Combi" mit dem Schneidebereich 1/4 bis 4 Zoll. Die Maschine ist zu dem Schneiden von Gewinden und von Nippeln verwendbar. Bei ihr wird im Schneidebereich bis zu 2 Zoll das Rohr in ein drehbar gelagertes Spannfutter eingespannt und dreht sich bei der Bearbeitung innerhalb des feststehenden Schneidkopfes; bei den übrigen Verwendungsarten steht das Rohr fest. In der Nähe der Anschlußstelle für das elektrische Zuleitungskabel befindet sich an der Maschine ein 6,5 cm mal 10,5 cm großer Aufkleber mit folgender Beschriftung auf rotem Untergrund: "Herausragende Rohre abdecken? (Gemäß Unfallverhütungsvorschriften, Betri ebsanleitung Punkt 5)". Es folgt ein Hinweis auf die von der Beklagten empfohlenen Gewindeschneidemitt el . In der Betriebsanleitung zur "RE®-Combi" heißt es unter Nr. 5: ’'Rohrabdeckung Entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften sind aus der Maschine herausragende Rohre abzudecken. Die RE®-Schutzvorrichtung ist auf 6 m Länge ausziehbar und hat 2 höhenverstellbare Rohrabstützungen mit Laufrollen." Die Schutzvorrichtung wird von der Beklagten nur als Zubehör gegen Aufpreis angeboten. Die Klägerin hat dies als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 2^. Juni 1968 (BGBl. I S. 717, - Gerätesicherheitsgesetz, GSG) in Verbindung mit den Vorschriften der Beruf sgenossenschaft (VBG) 7a und 7n und zugleich als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG beanstandet. Sie hat zudem die Ansicht vertreten, die Beklagte verstoße, indem sie den Preis für die Schutzvorrichtung getrennt ausweise, gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisAVO i.V.m. § 1 UWG. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, a) die Gewindeschneidmaschine RE^-Combi ohne die zu deren Betrieb erforderlichen Schutzrohre einschließlich der für die Schutzrohre benötigten Ständer in den Geschäftsverkehr zu bringen, b) im Geschäftsverkehr einen Preis für die Gewindeschneidmaschine -Combi zu nennen, der das Entgelt für die zu dem Betrieb der Maschine erforderlichen Schutzrohre nicht enthält, c) die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi in Geschäftsverkehr zu bringen, ohne an der Maschine selbst deutlich sicht-und lesbar und nicht im Zusammenhang mit einer sonstigen Werbung auf die Notwendigkeit der Anbringung von Schutzrohren hinzuweisen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Ein Verstoß gegen das Gerätesicherheitsgesetz liege nicht vor. Eine Schutzvorrichtung sei bei Verwendung der REB-Combi nicht notwendig. Bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sei das Gerät selbst im Schneidebereich bis zu 2 Zoll mit keinen Gefahren für Benutzer oder Dritte verbunden. Sie selbst biete auf Anregung der zuständigen Behörde eine Schutzvorrichtung nur deshalb an und weise auf sie hin, weil bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Maschine - in ganz geringer Anzahl - Unfälle hin und wieder vorgekommen seien. Sie - die Beklagte - könne nicht gezwungen werden, die von ihr angebotene aufwendige - in Fachkreisen auch 5 vielfach als unzweckmäßig oder sogar lästig empfundene - Schutzabdeckung, die beim Schneiden von Nippeln und Rohren über 2 Zoll ohnehin nicht notwendig sei, serienmäßig mitzuliefern. Das sei auch bei anderen Herstellern vergleichbarer Geräte nicht üblich. Jedenfalls müsse ein Fußschalter genügen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter geltend gemacht, die Beklagte verletze, weil sie in ihrer Werbung auf die Notwendigkeit einer Schutzvorrichtung nicht Hinweise und dadurch die FehlVorstellung erwecke, die RHU-Combi sei auch ohne Schutzvorrichtung bestimmungsgemäß verwendbar, § T UWG. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt zu erkennen: Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt abgeändert: 1. Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs a) die Gewindeschneidemaschine REBI-Combi ohne eine das zu bearbeitende und sich drehende Rohr vollständig umkleidende Schutzvorrichtung in den Geschäftsverkehr zu bringen oder auszustellen. b) Im Geschäftsverkehr einen Preis für die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi zu nennen, der das Entgelt für die zu dem Betrieb der Maschine nach a) erforderlichen Schutzvorrrichtung nicht enthält. c) Die Gewindeschneidemaschine R3®-Combi in Geschäftsverkehr zu bringen oder auszustellen, ohne an der Maschine selbst 6 in der Nähe der Bedienungsschalter deutlich sicht- und lesbar und nicht im Zusammenhang mit einer sonstigen Werbung auf die Notwendigkeit der Anbringung der nach a) erforderlichen Schutzvorrichtung hinzuweisen. 2. Für Jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1 wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,— oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an deren Geschäftsführer, angedroht. Hilfsweise: Zu Ziff. 1 a): Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi ohne Fußschalter in den Verkehr zu bringen oder auszustellen, sofern sie eine das zu bearbeitende und sich drehende Rohr völlig umkleidende Schutzvorrichtung nicht mitliefert Zu Ziff. 1 b): Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr einen Preisfür die Gewindeschneidemaschine RE®-Combi zu nennen der das Entgelt für notwendige Schutz Vorrichtungen, gleich welcher Art, einschließlich eventuell mitzuliefern der Fußschalter nicht enthält. Höchst hilfsweise zu Ziff. 1 a und b: Der Beklagten wird es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs im Geschäftsverkehr für die Gewindeschneidemaschine REB-Combi zu werben, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß sie diese Maschine in nicht betriebsbereitem Zustand verkauft und der Erwerber selbst weitere Schutzmaßnahmen ergreifen muß, um die Gewindeschneidemaschine REBI-Combi einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen zu können. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweiser.. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verneint: Diese sei weder verpflichtet, die RE®-Combi mit einer Schutzvorrichtung in den Verkehr zu bringen (Haupt- und Hilfsantrag zu 1 a), noch sei sie gehindert, die zusätzlich angebotene Schutzvorrichtung gegen Aufpreis anzubieten (Haupt- und Hilfsantrag 1 b). Die Beklagte verstoße nicht gegen § 3 Abs* 1 GSG. Ein solcher Verstoß sei nur anzunehmen, wenn der Hersteller allgemein anerkannte Regeln der Technik oder andere von § 3 Abs. 1 S. 1 GSG in Bezug genommene Bestimmungen verletze. Dies sei im Streitfall nicht geschehen. Nach den hier allein in Betracht zu ziehenden VBG 7a und 7n müßten zwar hervorstehende und sich drehende Rohre auf jeden Fall abgedeckt werden. Doch richteten sich die Bestimmungen allein an die Benutzer des Gerätes. Aus ihnen ergebe sich keine Verpflichtung des Herstellers, Drehbänke und vergleichbare Maschinen nur zusammen mit Schutzvorrichtungen in den Verkehr zu bringen oder auszustellen. Unstreitig sei eine Mitlieferung der bei der Verwendung vorgeschriebenen Schutzabdeckung oder anderer Vorrichtungen im Geschäftsverkehr auch nicht üblich. Die Annahme einer Verpflichtung hierzu sei zudem, weil sie den Vertrieb vielseitig verwendbarer Drehbänke über Gebühr erschwere, auch nicht zweckmäßig. Vielfach sei es zweckmäßiger, die Lösung des Problems der Schutzvorrichtung dem Verwender zu überlassen. Der Antrag zu 1 c) sei unbegründet, weil der von der Beklagten am Gerät angebrachte rote Aufkleber ausreichend sei. Der höchst hilfweise zu 1 a) und b) 8 gestellte Antrag habe keinen Erfolg, weil es für eine Verpflichtung des Herstellers, in der Werbung auf das Erfordernis einer Schutzvorrichtung hinzuweisen, eine Rechtsgrundlage nicht gebe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. a) Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu 1 a) und den ihm zugeordneten Hilfsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe deshalb nicht wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie nicht gegen die hier allein einschlägige Vorschrift des § 3 GSG verstoßen habe. Dies begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 3 GSG darf der Hersteller von technischen Arbeitsmitteln diese nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsge-mäßen Verwendung gestattet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob eine solche Bestimmung, die sich durch die Verweisung auf eine Vielzahl nicht im einzelnen bezeichneter Vorschriften sowie auf den gleichfalls unbestimmten Begriff der ’’allgemein anerkannten Regeln der Technik” als Blanket! norm erweist, überhaupt als hinreichend bestimmte Grund läge für die Regelung wettbewerblichen Verhaltens heran gezogen werden kann. Dies kann jedoch letztlich für den vorliegenden Fall auf sich beruhen. Denn selbst wenn es im Grundsatz bejaht wird, kann dies in Anbetracht der angesprochenen generellen Unbestimmtheit der Norm Jedenfalls nur für solche Fälle gelten, für die ihr Regelungsgehalt eindeutig ist und ein Verbot so deutlich erkennen läßt, daß seine Nichtbeachtung im Wettbewerb den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründen kann. An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des § 3 GSG erscheint seine Anwendbarkeit hier nämlich ausgeschlossen. Im Text des Gesetzes ist ausdrücklich nur von den (hergestellten und eingeführten) "Arbeitsmittein" und deren Beschaffenheit die Rede. Werkstücke - wie im vorliegenden Fall die zur Bearbeitung einzuführenden Rohre - gehören nicht zu den Arbeitsmitteln, die vom Hersteller bzw. Einführer des Geräts, das sie bearbeiten soll, hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden. Der Wortlaut spricht somit dafür, daß die Vorschriften nur der Unterbindung der von den Arbeitsmitteln bzw. ihren Teilen selbst ausgehenden Gefahren dienen soll. Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes. Das Gerätesicherheitsgesetz geht zurück auf das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verabschiedete Übereinkommen Nr. 119 über den Maschinenschutz (BT-Drucks. IV/2860), durch das erreicht werden sollte, daß die Mitgliedsstaaten durch gesetzgeberische oder andere, ebenso wirksame Maßnahmen dafür sorgen, daß Maschinen 10 nicht verkauft, vermietet, auf andere Weise überlassen oder ausgestellt werden, bei denen hervorstehende Teile der beweglichen Maschinenelemente und Antriebselemente nicht genügend geschützt sind, und daß Maschinen nicht verwendet werden, bei denen nicht alle gefährlichen Teile zur Verhütung von Unfällen gesichert sind (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. V/834, S. 5 und Art. 2 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens 119, BT-Drucks. IV/2860, S. 2, 3). Für eine Beschränkung des Gebots in § 3 GSG auf die vom Gerät selbst ausgehenden Gefahren sprechen außerdem praktische und wirtschaftliche Gesichtspunkte: Arbeitsmittel sind - wie auch im vorliegenden Falle -häufig zur Bearbeitung unterschiedlicher Werkstücke, mitunter auch - wie ebenfalls im vorliegenden Falle -zu ganz verschiedenartigen Bearbeitungsweisen geeignet. Die Wahl der Arbeitsweise und der Werkstücke liegt in derartigen Fällen ausschließlich beim Benutzer. Deshalb wäre es wenig sinnvoll, diesen, der in seinem Betrieb möglicherweise nur Arbeitsgänge oder Werkstückgrößen benötigt, von denen keinerlei oder nur eine leicht in anderer Weise behebbare Gefährdung ausgeht, grundsätzlich zur Abnahme einer vom Hersteller für den Fall der extremsten Gefährdungslage zu konzipierenden Schutzvorrichtung zu nötigen. Eine solche Absicht des Gesetzgebers erscheint fernliegend; jedenfalls kommt sie -wie dargelegt - in § 3 GSG nicht klar zu dem Ausdruck. Fordert demnach das Gesetz einen Gefahrenschutz in Bezug auf Werkstücke nicht, so bedarf im Streitfall die Frage, ob § 3 Abs. 1 GSG auch deshalb nicht 11 anwendbar wäre, weil, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Beklagte als Herstellerin der Gewindeschneidemaschine selbst nicht gegen die VBG 7a und 7n verstoßen hat, keiner Entscheidung. Ebensowenig ist rechtlich erheblich, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 GSG stets zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG wäre. b) Auch den Haupt- und Hilfsantrag zu 1 b) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unbegründet erachtet. In Betracht kommt insoweit allein ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenVO in Verbindung mit § 1 UWG. Nach der erstgenannten Bestimmung hat, wer Waren gewerbs- oder geschäftsmäßig Letztver-brauchem anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen für Waren wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Die Beklagte verstößt nicht gegen diese Vorschrift, wenn sie im Geschäftsverkehr für das Gerät einen Preis nennt, der das Entgelt für eine Schutzvorrichtung nicht enthält. Ist sie, wie bereits dargelegt, nicht verpflichtet, die Maschine nur mit Schutzvorrichtung in den Verkehr zu bringen, so kann das Entgelt für die Vorrichtung auch nicht Bestandteil des Endpreises des Schneidegeräts sein. Daß der Verkehr eine Schutzvorrichtung als notwendigen Bestandteil der Maschine selbst ansieht und einen entsprechend höheren Endpreis erwartet, ist nicht substantiiert vorgetragen und im Hinblick darauf, daß für das Gerät unstreitig bei zwei von drei Verwendungsarten eine Schutzvorrichtung selbst nach den VBG nicht erforderlich ist, auch nicht anzunehmen. t c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch gemäß dem Klageantrag zu 1 c verneint. j 12 Versteht man den Antrag in dem Sinne, daß die Klägerin einen Hinweis lediglich auf eine nach § 3 Abs, 1 GSG notwendige Schutzvorrichtung für erforderlich hält, so besteht ein Anspruch schon deshalb nicht, weil die Beklagte § 3 Abs. 1 GSG nicht verletzt. Soll die Formulierung des Antrags nur zu dem Ausdruck bringen, auf welche Art von - sei es auch nur für den Verwender nach den VBG erforderliche - Schutzvorrichtung hingewiesen werden soll, so wäre das Klagebegehren gleichfalls nicht begründet. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 1 GSG in Betracht. Nach der letztgenannten Vorschrift ist, wenn bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder der Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet werden, hierauf beim Inverkehrbringen oder Ausstellen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Gefahr, die von dem sich drehenden Rohr ausgeht, ist keine Gefahr, die durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Schneidemaschine verhütet werden kann. Weder die Umhüllung des Werkstücks noch andere Schutzmaßnahmen betreffen die Art der Aufstellung oder die der Anbringung der Gewindeschneidemaschine selbst. 2. Schließlich wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht den höchst hilfsweise zu 1 a und 1 b gestellten Klageantrag abgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es gebe für eine Verpflichtung der Beklagten, in ihrer Werbung darauf hinzuweisen, "daß sie die Maschine in nicht betriebsbereitem Zustand verkauft und der Erwerber selbst weitere Schutzmaßnahmen ergreifen muß", um das Gerät verwenden zu können, keine rechtliche Grundlage. Insbesondere 13 - verstößt die Beklagte, wenn sie den Hinweis unterläßt, nicht gegen § 3 UWG. Daß eine Werbung ohne den verlangten Hinweis irreführend ist, ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht; das ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Schutzvorrichtung hat allenfalls zu verwenden, wer als Benutzer mit dem Gerät Rohre bis zu zwei Zoll schneidet. Beim Schneiden von Nippeln oder Rohren über zwei Zoll ist ein Schutz unstreitig nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Maschine aber selbst bei der zuerst genannten Verwendungsart auch ohne Schutzvorrichtung betriebsbereit. Nach üblichem Sprachgebrauch ist ein Gerät betriebsbereit, wenn es bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Die RE®-Combi kann bestimmungsgemäß verwendet werden, ohne daß das sich drehende Rohr mit einem Schutz umgeben ist. Daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung - im Streitfall u.U. nach den VBG -Schutzmaßnahmen durch den Benutzer erforderlich sind, berührt die Frage der Betriebsbereitschaft nicht. III. Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky