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BGH · I ZR 200/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 200/85

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Beklagte, eine Mitbewerberin der Klägerin mit Sitz ebenfalls in Wiesbaden, nahm in die behördlichen Räumungsverkauf sunterlagen Einsicht und ließ sich vom Ordnungsamt Ablichtungen der Verkaufsanzeige und des dieser beigefügten Warenverzeichnisses aushändigen. Von diesen Unterlagen fertigte sie ihrerseits weitere Ablichtungen, von denen sie zwecks Überprüfung der Zulässigkeit des Räumungsverkaufs der Klägerin je eine zwei Mitbewerbern in Wiesbaden übergab. Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als Verstoß gegen § 1 UWG und als unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beanstandet. Mit der Klage hat sie die Unterlassung der Weitergabe von Ablichtungen der vorbezeichneten Art an Mitbewerber und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt . Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit der Herstellung und Weitergabe von Ablichtungen behördlicher Unterlagen über den Räumungsverkauf der Klägerin an Mitbewerber habe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in unlauterer Weise gegen die das Recht zur Einsicht in die Räumungsverkaufsanzeige regelnde Bestimmung des § 7 b Abs.3 Satz 1 UWG (a.F.) und zugleich gegen die guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen. Über das Einsichtsrecht nach § 7 b Abs.3 Satz 1 UWG (a.F.) hinaus bestünden für Privatpersonen wie die Beklagte oder andere Mitbewerber keinerlei Nachprüfungsrechte. Das schließe es aus, Mitbewerbern wie der Beklagten ein Recht auf Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen zuzubilligen. Eine Unterlassungs- oder Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, wie sie die Klägerin vorliegend geltend gemacht hat, besteht nicht. 1. Unterlassungsanspruch Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte aus § 7 b Abs.3 Satz 1 UWG (a.F.) kein Recht auf Erteilung oder Herstellung von Ablichtungen der Räumungsverkaufsanzeige und des dieser Anzeige beigegebenen Warenverzeichnisses herleiten könne. Maßgebend ist seither § 8 Abs.4 Satz 3 UWG n.F., der nicht nur Akteneinsicht, sondern ausdrücklich auch die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten, mithin auch die Herstellung von Ablichtungen von Urkunden der hier in Rede stehenden Art jedermann gestattet. Aber auch die Herstellung weiterer Ablichtungen von Erstablichtungen wie hier und deren Verwendung zwecks Überprüfung der Zulässigkeit eines von einem Mitbewerber veranstalteten Räumungsverkaufs kann in Fällen wie dem vorliegenden nicht als wettbewerbswidrig oder sonst als unzulässig angesehen werden. Das Berufungsgericht hat (zu § 7 b Abs.3 Satz 2 UWG a.F.) gemeint, daß Privatpersonen wie die Beklagte und andere Mitbewerber Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Räumungsverkaufsveranstaltungen nur in Form von Akteneinsicht hätten, daß es aber solchen Personen verwehrt sei, die Angaben über die Veranstaltung darüber hinaus nachzuprüfen. Sinn und Zweck schon der bislang geltenden Regelung des Rechts auf Einsicht (§ 7 b Abs.3 Satz 2 UWG a.F.) war es, jedermann, insbesondere den Mitbewerbern, die Möglich- Diese der Allgemeinheit und den Mitbewerbern zur Verfügung stehende Kontrollmöglichkeit hat die gesetzliche Neuregelung jedenfalls nicht beschränkt. Im Hinblick auf diese Gesetzeslage kann im Streitfall das von der Klägerin angegriffene Verhalten der Beklagten nicht beanstandet werden, und zwar nicht nur, soweit es um die Herstellung von Fotokopien geht, sondern auch insoweit, als die Verwendung dieser Ablichtungen gegenüber den von der Beklagten angesprochenen beiden Mitbewerbern der Parteien zwecks Überprüfung der Zulässigkeit des Räumungsverkaufs der Klägerin in Rede steht. Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, daß Umbauarbeiten, wie sie die Klägerin als Grund für den von ihr durchgeführten vierwöchigen Räumungsverkauf angegeben habe, nicht länger als einen Tag in Anspruch nähmen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie lediglich an zwei Mitbewerber herangetreten, bei denen es sich um den stellvertretenden Innungsobermeister der örtlichen Kürschnerinnung und einen von der Industrie- und Handelskammer allgemein als Gutachter benannten Pelzkaufmann handelte, also um Mitbewerber, deren Urteil die Beklagte auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin angezeigten Räumungsverkaufs kompetent erscheinen konnte. Hinzu kommt, daß sich die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen mit der Übergabe der Ablichtungen von Räumungsverkaufsunterlagen auf die Weiterleitung von Informationen beschränkt hat, die, da sie jedermann zugänglich waren, nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse in Betracht kamen und bei denen sich die Frage der Notwendigkeit ihrer Geheimhaltung nicht stellte. Ein solches auf den Kreis weniger ausgewählter Mitbewerber beschränktes Vorgehen, bei dem die Beklagte eine unzulässige Beeinträchtigung der geschäftlichen und wettbewerblichen Interessen der Klägerin nicht in Rechnung zu stellen brauchte, kann nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 ITWG oder sonst als gesetzwidrig beurteilt werden.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 299 ZPO § 12 GBO § 8 UWG
RechtMitbewerbernMitbewerberRäumungsverkaufsAblichtungRäumungsverkaufKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
UWG 1986 § 8 Abs. 4 Satz 3
Räumungsverkaufsunterlagen
 Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer Weiterleitung von Ablichtungen aus behördlichen Räumungsverkaufsakten durch einen Mitbewerber an weitere Mitbewerber zwecks Nachprüfung der Zulässigkeit eines Räumungsverkaufs.
BGH, Urt. v. 12. November 1987 - I ZR 200/85 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 200/85	Verkündet	am:
12. November 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Pelzhaus A.
Allee 81,
Inhaber Kaufmann Arturo
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Rudolf
Ernst
 GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer itraße 1-3,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 1985 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand r
Die Klägerin, die in Wiesbaden ein Pelzgeschäft betreibt, veranstaltete in der Zeit vom 14. Mai bis 9. Juni 1984 nach voraufgegangener Anzeige beim städtischen Ordnungsamt einen Räumungsverkauf (vgl. §§ 7 a, 7b UWG a.F.). Grund der Veranstaltung waren Baumaßnahmen am Geschäftslokal .
Die Beklagte, eine Mitbewerberin der Klägerin mit Sitz ebenfalls in Wiesbaden, nahm in die behördlichen Räumungsverkauf sunterlagen Einsicht und ließ sich vom Ordnungsamt Ablichtungen der Verkaufsanzeige und des dieser beigefügten Warenverzeichnisses aushändigen. Von diesen Unterlagen fertigte sie ihrerseits weitere Ablichtungen, von denen sie zwecks Überprüfung der Zulässigkeit des Räumungsverkaufs der Klägerin je eine zwei Mitbewerbern in Wiesbaden übergab.
Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als Verstoß gegen § 1 UWG und als unzulässigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beanstandet. Mit der Klage hat sie die Unterlassung der Weitergabe von Ablichtungen der vorbezeichneten Art an Mitbewerber und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die
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ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, mit der Herstellung und Weitergabe von Ablichtungen behördlicher Unterlagen über den Räumungsverkauf der Klägerin an Mitbewerber habe die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in unlauterer Weise gegen die das Recht zur Einsicht in die Räumungsverkaufsanzeige regelnde Bestimmung des § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG (a.F.) und zugleich gegen die guten kaufmännischen Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen. Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Bestimmungen, die - wie beispielsweise § 299 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 2 VwGO, § 12 Abs. 2 GBO oder § 61 Abs. 1 PStG - ein Recht auf Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen ausdrücklich vorsähen, gewähre die hier maßgebende Vorschrift des § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG (a.F.) nur ein Einsichtsrecht. Die Befugnis, Ablichtungen von Räumungsverkaufsunterlagen zu verlangen, selber herzustellen oder zu verbreiten, sei damit nicht verbunden. Ein Bedürfnis dafür bestehe auch nicht. Über das Einsichtsrecht nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG (a.F.) hinaus bestünden für Privatpersonen wie die Beklagte oder andere Mitbewerber keinerlei Nachprüfungsrechte. Solche Rechte hätten allein die zuständigen Behörden und die amtlich bestimmten Vertrauensmänner (§ 7 b Abs. 3 Satz 2 UWG a.F.), zu denen
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die Mitbewerber, an die sich die Beklagte gewandt habe, nicht gehörten. Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des den Räumungsverkauf veranstaltenden Unternehmens, die sich aus dem der Verkaufsanzeige beigefügten Warenverzeichnis ergäben, seien schutzbedürftig und gingen auch beim Räumungsverkauf den Interessen Dritter, auch denen der Mitbewerber, vor. Das schließe es aus, Mitbewerbern wie der Beklagten ein Recht auf Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen zuzubilligen. Ob für die Durchführung der Verkaufsveranstaltung der Klägerin ein ausreichender Grund bestanden habe, könne dahinstehen. Selbst wenn das, wie die Beklagte behaupte, nicht der Fall gewesen sei, hätte sie sich ihrerseits nicht wettbewerbswidrig verhalten dürfen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Eine Unterlassungs- oder Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, wie sie die Klägerin vorliegend geltend gemacht hat, besteht nicht.
1. Unterlassungsanspruch
 Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte aus § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG (a.F.) kein Recht auf Erteilung oder Herstellung von Ablichtungen der Räumungsverkaufsanzeige und des dieser Anzeige beigegebenen Warenverzeichnisses herleiten könne. Ob dieser Auslegung der vorbezeichneten Vorschrift beizutreten ist, kann offen bleiben. § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. gilt seit dem 1. Januar 1987 nicht mehr (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, ver-
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braucher-, arbeitsund sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986, BGBl. I S. 1169). Maßgebend ist seither § 8 Abs. 4 Satz 3 UWG n.F., der nicht nur Akteneinsicht, sondern ausdrücklich auch die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten, mithin auch die Herstellung von Ablichtungen von Urkunden der hier in Rede stehenden Art jedermann gestattet. Diese Neuregelung des Gesetzes, die Zweifel an der Zulässigkeit der Fertigung von Ablichtungen aus den behördlichen Räumungsverkaufsakten nicht mehr zuläßt, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten (BGHZ 36, 348, 350; st. Rspr.).
Aber auch die Herstellung weiterer Ablichtungen von Erstablichtungen wie hier und deren Verwendung zwecks Überprüfung der Zulässigkeit eines von einem Mitbewerber veranstalteten Räumungsverkaufs kann in Fällen wie dem vorliegenden nicht als wettbewerbswidrig oder sonst als unzulässig angesehen werden. Das Berufungsgericht hat (zu § 7 b Abs. 3 Satz 2 UWG a.F.) gemeint, daß Privatpersonen wie die Beklagte und andere Mitbewerber Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit von Räumungsverkaufsveranstaltungen nur in Form von Akteneinsicht hätten, daß es aber solchen Personen verwehrt sei, die Angaben über die Veranstaltung darüber hinaus nachzuprüfen. Überprüfungsrechte insoweit stünden allein den zuständigen Behörden und den amtlich bestellten Vertrauensmännern zu. Dem kann, jedenfalls für § 8 Abs. 4 Satz 3 UWG n.F., in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Sinn und Zweck schon der bislang geltenden Regelung des Rechts auf Einsicht (§ 7 b Abs. 3 Satz 2 UWG a.F.) war es, jedermann, insbesondere den Mitbewerbern, die Möglich-
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keit zu verschaffen, den angezeigten Räumungsverkauf auf Einhaltung der dafür maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen zu überprüfen, um so dem Mißbrauch des Rechts zu Verkaufsveranstaltungen dieser Art entgegenzuwirken. Dies setzte voraus, daß der in die behördlichen Akten Einsicht Nehmende anhand der ihm durch die Einsicht vermittelten Kenntnisse auch prüfen konnte, ob die Verkaufsveranstaltung, so wie sie sich dem Verkehr darstellte, der Verkaufsanzeige und den dieser beigefügten Unterlagen entsprach. Daraus folgten zwar keine Kontrollbefugnisse für Mitbewerber oder andere Personen dahin, die Angaben des Veranstalters auch durch Einsichtnahme in dessen Geschäftsbücher oder sonstige Unterlagen nachzuprüfen. Dies stand, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, nur der zuständigen Behörde und den amtlich bestellten Vertrauensmännern zu. Eine Überprüfung der Verkaufsanzeige mit dem tatsächlichen Ablauf der Verkaufsveranstaltung nach Grund, Dauer und Umfang (Art, Beschaffenheit und Menge der zu verkaufenden Waren) stand aber - beispielsweise auch durch Betreten der Geschäftsräume des Veranstalters im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - jedermann frei.
Diese der Allgemeinheit und den Mitbewerbern zur Verfügung stehende Kontrollmöglichkeit hat die gesetzliche Neuregelung jedenfalls nicht beschränkt. Auch ihrer Zielsetzung entspricht es, durch Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht und des daneben ausdrücklich statuierten Rechts auf Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen Mißbräuchen im Bereich des Räumungsverkaufswesens entgegenzuwirken und Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden im Sinne des § 13 UWG die Möglichkeit zu erleichtern, bei Gesetzesverstößen den
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Veranstalter des Räumungsverkaufs auf Unterlassung nach § 8 Abs. 5 und 6 UWG in Anspruch zu nehmen (s. die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wirt-schafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften,
BT-Drucks. 10/4741 zu Art. 1 Nr. 4 Ziff. 4, S. 16, sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 10/5771 zu Art. 1 Nr. 2, S. 22).
Im Hinblick auf diese Gesetzeslage kann im Streitfall das von der Klägerin angegriffene Verhalten der Beklagten nicht beanstandet werden, und zwar nicht nur, soweit es um die Herstellung von Fotokopien geht, sondern auch insoweit, als die Verwendung dieser Ablichtungen gegenüber den von der Beklagten angesprochenen beiden Mitbewerbern der Parteien zwecks Überprüfung der Zulässigkeit des Räumungsverkaufs der Klägerin in Rede steht. Die Erörterung eines wirklichen oder vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes eines Mitbewerbers mit anderen Mitbewerbern ist nicht schon per se sittenwidrig oder sonst rechtswidrig. Ob eine dahingehende Beurteilung gerechtfertigt ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Maßgebend insoweit sind Grund, Anlaß, Auswirkungen und die sonstigen Umstände des angegriffenen Verhaltens. Diese belegen jedoch ein wettbewerbswidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorliegend nicht.
Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, daß Umbauarbeiten, wie sie die Klägerin als Grund für den von ihr durchgeführten vierwöchigen Räumungsverkauf angegeben habe, nicht länger als einen Tag in Anspruch nähmen. Dem ist die Klägerin zwar entgegenge-
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treten und Feststellungen insoweit hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Aber auch der Umfang der von der Klägerin selber geschilderten Baumaßnahmen - die Verlegung eines Eingangs, die Neuaufmauerung eines Erkers und die Einsetzung neuer Fensterrahmen - konnten bei Mitbewerbern wie der Beklagten die Frage nach der Notwendigkeit eines Räumungsverkaufs von vierwöchiger Dauer aufwerfen und lassen es jedenfalls im Hinblick auf die Dauer des angemeldeten Räumungsverkaufs nicht ohne weiteres als grundlos erscheinen, wenn sich die Beklagte zwecks Erörterung und Nachprüfung der Zulässigkeit des in Rede stehenden Räumungsverkaufs an zwei Mitbewerber wandte.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das angegriffene Verhalten der Beklagten nicht geeignet war, den Wettbewerb der Klägerin in nennenswerter Weise nachteilig zu beeinflussen. An den von den Parteien umworbenen Kundenkreis oder auch nur an einzelne Kunden hat sich die Beklagte nicht gewandt. Sie hat auch weder sämtliche Mitbewerber in Wiesbaden noch eine größere Anzahl von ihnen angesprochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie lediglich an zwei Mitbewerber herangetreten, bei denen es sich um den stellvertretenden Innungsobermeister der örtlichen Kürschnerinnung und einen von der Industrie- und Handelskammer allgemein als Gutachter benannten Pelzkaufmann handelte, also um Mitbewerber, deren Urteil die Beklagte auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage der Zulässigkeit des von der Klägerin angezeigten Räumungsverkaufs kompetent erscheinen konnte. Hinzu kommt, daß sich die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen mit der Übergabe der Ablichtungen von Räumungsverkaufsunterlagen auf die Weiterleitung
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von Informationen beschränkt hat, die, da sie jedermann zugänglich waren, nicht als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse in Betracht kamen und bei denen sich die Frage der Notwendigkeit ihrer Geheimhaltung nicht stellte. Ein solches auf den Kreis weniger ausgewählter Mitbewerber beschränktes Vorgehen, bei dem die Beklagte eine unzulässige Beeinträchtigung der geschäftlichen und wettbewerblichen Interessen der Klägerin nicht in Rechnung zu stellen brauchte, kann nicht als sittenwidrig im Sinne des § 1 ITWG oder sonst als gesetzwidrig beurteilt werden.
2. Feststellungsanspruch
 Auch mit ihrem Feststellungsbegehren kann die Klägerin keinen Erfolg haben. Dabei kann offenbleiben, ob bei Zugrundelegung der Rechtslage nach § 7 b Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs bejaht werden könnten. Denn vorliegend scheitert das auf die Feststellung einer Ersatzverpflichtung der Beklagten gerichtete Begehren der Klägerin schon deshalb, weil das Berufungsgericht keine rechtlich beachtlichen Feststellungen dahin getroffen hat, daß die Möglichkeit bestehe, der Klägerin sei durch das beanstandete Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden oder ein solcher Schaden werde ihr noch entstehen können. Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin.
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III. Danach war auf die Revision der Beklagten das an gefochtene Urteil zu ändern und unter Zurückweisung der Be rufung der Klägerin das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Gamm
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