Rechtssatz: Pläne für die Aufteilung und Bebauung eines Siedlungsgeländes genießen als technische Zeichnungen Urheberschutz, wenn sie das Ergebnis eigenpersönlicher geistiger Tätigkeit darstellen» An das Maß der geistigen Leistung sind hierbei nur geringe Anforderungen zu stellen* Erforderlich ist nur, daß in der Abbildung überhaupt ein darstellerischer Gedanke besonderer Prägung zu dem Ausdruck kommt (Bestätigung Von RGZ 172, 29 *50/) • lungsgebieten vom 22p September 1933 (RGBl I 629) § 4; LitUrhG § 1 Abs 1 Ziff 3, § 13 Rechtssatz: Wird ein unter Urheberschutz stehender Bebauungsplan mit Wissen und Willen seines Urhebers Bestandteil einer Teilungsgenehmigung nach § 4 WohnsiedlG, die die Aufschließung des Geländes nach diesem Plan bindend vorschreibt, so kann der Urheber die Benutzung seines Planes bei der Aufteilung des Geländes nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen* Die Klage wird, soweit sie auf Zahlung eines Betrages von 2«,325,60 DM nebst Zinsen gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Wegen der Höhe dieses Anspruchs wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«, Es wurde zwischen den Beklagten und dem Siedlüngsverein vereinbart, daß der Siedlungsverein, dem die Erbengemeinschaft ein einheitliches Erbbau- oder Erbpachtrecht an der Gesamtfläche einräumen wollte, die Besiedlung auf seine Kosten durchführen sollte. Februar 1950 erhielt der Kläger von dem Siedlungsverein den Auftrag, das Siedlungsprojekt "auf dem vom Siedlungsverein gepachteten Grundstück (Erbpachtvertrag)'' auszuarbeiten und durchzuführen. Eine Kopie dieses Planes bat sich der Kläger vor Beginn seiner Arbeiten aus, um .bei Anfertigung seines Bebauungsplanes nach Möglichkeit auf die bereits vergebenen Teile des Grundstücks Rücksicht nehmen zu können. "Aus gegebener Veranlassung möchte ic^Sie im Einverständnis mit dem Siedlungsverein e.V. bitten, zu beachten, daß der Ihnen vorr mir mit Schreiben vom 3» August ds.Js. und 5« Oktober ds.Js. in je einer Pause behändigte Bebauungsplan mein geistiges Eigentum ist und daher ohne meine schr^t-liche Zustimmung, außer dem Siedlungsverein als Auftraggeber, niemanden zugängig gemacht werden darf.Das trifft auch für die auf -Grund dieses Bebauungsplanes und des vom Siedlungsverein erteilten Auftrages von Ihnen hergestellten Vermessungsunterlagen zu. Juni 1952 mit, daß sie ihn mit Rücksicht auf den^erheblichen Mitgliederschwund - der Siedlungsverein hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch 5 Mitglieder - nicht mehr als Vertragspartner ansähen und mit ihm in Zukunft Verhandlungen nicht mehr fuhren würden» Die Beklagten verhandelten in der Folgezeit unmittelbar mit den Siedlern und schlossen im Herbst 1952 etwa 16 Erbbaurechtsverträge rait Siedlungsinteressenten ab» Allen diesen Verträgen wurde die Teilungsgenehmigung des Landkreises vom 16» Januar 1951 beigefügt und zu dem Inhalt des Erbbaurechts erklärt, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß die Ausführung des Erbbaurechtsvertrages sowie die Bebauung des Vertragsgeländes nur in Übereinstimmung mit dieser Teilungsgenehmigung erfolgen dürfe« Zur Kennzeichnung der Grundfläche, an der das jeweilige Erbbaurecht bestellt wurde, wurde in den Erbbaurechtsverträgen auf die Abzeichnung in einer Flurskizze verwiesen, die den Verträgen als Anlage beigefügt war» Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, daß der Plan des Klägers keine besondere schöpferische Idee aufweise» Der Plan stimme in seinen Grundzügen und seinem Gerippe mit dem Plan von W^|der als Vorlage gedient habe, überein» Es sei deshalb für eine eigenschöpferische Idee der Aufteilung des Geländes kein Raum gewesen, zu demal die Wege und Parzellen zu dem Teil auch durch die Tatsacne festgelegen hätten, daß eine große Zahl von Parzellen bereits verpachtet gewesen sei. nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auch die Abbildung eines allgemeinebekannten Gegenstandes die Schutzvoraussetzungen des § 1 Ziff 3 LitUrhG erfüllen* wenn nur die Art seiner Darstellung das Ergebnis eigenpersönlicher Geistestätigkeit ist. Dies ist vom Berufungsgericht verkannt worden, indem es dem Bebauungsplan des Klägers einen urheberrechtlichen Schutz allein aus dem Gesichtspunkt versagt, daß der dargestellte Gegenstand - also die vom Kläger vorgeschlagene Aufteilung und -Bebauung des Grundstücks - eine besondere schöpferische Ide_e im Vergleich zu dem Plan von nicht enthalte. Nicht nur die zeichnerische Ausführung dieses Planes, der in einem anderen Maßstab als der Plan von ausgeführt ist, sondern auch das in dem strittigen Plan zu dem Ausdruck gekommene eigene Ideengut des Klägers weist eine individuelle Eigenart als Ergebnis einer selbständigen Geistes-tätigkeit des Klägers auf.Zutreffend hebt das erstinstanzliche Urteil hervor, daß der Plan von nur den äußeren Rahmeji..;.des Kläger-a.^li Diese Um- und Ausgestaltung des planes von aber läßt eine eigene geistige Tätigkeit des Klägers erkennen, die seinen Plan dem Schutz des § l.Abs'1 Ziff LitUrhG unterstellt, gleichgültig wie hoch das schöpferische Ideengut des Klägers im einzelnen zu bewerten ist. Es kann dahinstehen, ob durch diese Art der Auswertung des Bebauungsplanes durch die Beklagten überhaupt eine der Uutzungsbefugnisse an dem Urheberrechtsgut ausgeübt wird, die nach' § 11 LitUrhG allein dem Urheber Vorbehalten sind. Selbst wenn in dem Vorgehen der Beklagten, wie das Landgericht annimmt, eine »mittelbare Vervielfältigung” des Planes des Klägers zu.erblicken wäre, wäre der Tatbestand einer rechtswidrigen Urheberverletzung nicht gegeben. der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sein Urheberrecht an dem Plan nicht schon durch die bloße Tatsache verloren', daß der Plan Bestandteil einer Teilungsgenehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz geworden und den amtlichen Akten einverleibt worden ist« Dem Kläger mußte aber bekannt sein, daß mit Rechtskraft der Teilungsgenehmigung die Aufteilung des Grundstücks, gleichgültig, wer hierbei als Teilungsunternehmer tätig wurde, nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides, erfolgen durfte und die Br-füllung der Auflagen des Genehmigungsbescheides im Verwaltungswege von dem Grundstückseigentümer erzwungen werden konnte (§ 10 WohnsiedlG)0 Wenn'der Kläger angesichts dieser Rechtslage seinen Bebauungsplan als Unterlage für die Teilungsgenehmigung zur Verfügung stellte und dieser Verwertung seines Planes auch nicht widersprach, nachdem zweifelhaft geworden war, ob sein Auftraggeber, der Siedlungs- ■ verein, tatsächlich und rechtlich in der Lage sein würde« die Aufteilung des Grundstücks im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen, so hat er sich damit des an sich aus seinem Urheberrecht fließenden Verbietungsrechts gegenüber jedem Dritten begeben, der seinen Plan entsprechend den Auflagen der rechtskräftigen Teilungsgenehmigung bei der Aufteilung des Grundstücks in einer dem Urheber vorbehaltenen Weise (§ 11 LitUrhG) nutzt. Daraus, daß der Kläger den Beklagten die Benutzung seines Bebauungsplanes bei der Aufteilung des Grundstücks nicht untersagen kann, folgt aber nicht, daß der auf Zahlung Nachdem sich aber die Beklagten entschlossen hatten, auf die Zwischenschaltung des Siedlungsvereins zu verzichten und selbst als Teilungsunternehmer tätig zu werden, wurden sie allein Nutznießer der Arbeit des Klägers, Zwar haben auch die einzelnen Siedler ein Interesse daran, daß der Bebauungsplan des Klägers, nachdem er durch die Teilungsgenehmigung für die Aufteilung des Geländes verbindlich geworden ist, entsprechend ausgewertet werde* Unternehmer der Gesamt-teilungsaktion aber ist die Erbengemeinschaft als Grundstücks-eigentümerin« Der Auffassung des Berufungsgerichts, bereits in dem Abschluß des Vertrags des "Klägers mit dem Siedlungsverein habe die Genehmigung für eine derartige Benutzung des Bebauungsplanes für eine eigene Parzellierungstätigkeit der Beklagten gelegen, kann nicht beigepflichtet werden. Nach dem Auftragsschreiben des Siedlungsvereins vom 3« Februar 1950 und dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 4« Februar 1950 gingen beide Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, das fragliche Gelände werde als Einheit von dem Siedlungsverein in Erbpacht übernommen und die Auf-teilung des Geländes erfolge durch Verträge des Siedlungsvereins "mit den einzelnen Siedlungsinteressenten« Im Rahmen dieses Projektes war der Kläger nicht nur mit der städtebaulichen Planung der gesamten Anlage und der Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen, sondern auch mit der örtlichen Bauleitung beauftragt, wobei der Kläger sich verpflichtete, ein Honorar für seine Tätigkeit erst nach Finanzierung der . Aus diesen Vertragsabreden ergibt sich eindeutig, daß der Kläger sich lediglich verpflichtet hatte, für ein eigenes Teilungsvorhaben des Siedlungsvereins, nicht aber für eine Aufteilung des Geländes durch die Erbengemeinschaft seinen?!:.Plan zur Verfügung zu stellen. Es konnte dem Kläger schon deshalb nicht gleichgültig sein, ob der Siedlungsverein oder die Erbengemeinschaft als Teilungsunternehmer seinen Plan benutzten, weil nach seinem mit dem Siedlungsverein geschlossenen Architektenvertrag der Plan nur der Hinzu kommt, daß der Siedlungsverein beabsichtigte, die Kosten für die AufSchließung des Geländes, also auch die durch die Arbeiten des Klägers entstehenden Kosten, den Siedlern bei Abschluß der einzelnen Erbbaurechtsverträge aufzuerlegen* Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, daß bei der Durchführung dieses Projektes seine Honorarforderung gesichert sei, da ihm dann ein Zugriff auf die nach den Erbbäurechtsverträgen von den Siedlern zu leistenden Zahlungen offengestanden hätte. Schon aus dieser rechtlich und wirtschaftlich völlig unterschiedlichen Stellung des Klägers, je nachdem, ob der Siedlungsverein oder die Erbengemeinschaft als Teilungsunternehmer tätig wurde,, ergibt sich, daß allein aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Siedlungsverein nicht entnommen werden kann, der Kläger habe sich auch mit einer Benutzung seines Bauplanes durch die Beklagten für deren Vertragsabschlüsse mit den einzelnen Siedlern einverstanden erklärt. Das Berufungsgericht geht im übrigen davon aus, daß eine Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten die Benutzung Es meint aber, der Kläger habe nicht behauptet, daß dieser Vertrag inzwischen seine Erledigung gefunden habe« Hierbei berücksichtigt das fiefl .**fuj?göger:^ht nicht,daß die Durchführung dieses Vertrages durch die Lösung der Vertragsbeziehungen zwischen den Beklagten und dem Siedlungsverein unmöglich geworden ist, da er die Einräumung eines Erbpachtrechtes an der Gesamtfläche an den Siedlungsverein voraussetzt. der ihnen nur im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen zu dem Siedlungsverein zugänglich gemacht worden war, für eigene Zwecke unter Ausschaltung des Siedlungsvereins zu benutzen, entfallen, wenn nicht inzwischen mit Wissen und Willen des Klägers die Teilungsgenehmigung rechtskräftig geworden wäre, die eine Aufteilung des Geländes nur nach Maßgabe dieses Bebauungsplanes gestattete. Damit war es dem Kläger zwar verwehrt, unter Berufung auf sein Urheberrecht den Beklagten die Benutzung dieses Planes für ihr TeilungsVorhaben zu untersagen« Dies gab aber andererseits den Beklagten noch kein Recht, dem Kläger die Zahlung einer angemessenen Vergütung für seine Arbeitsleistung zu verweigern, die sie - im Gegensatz zu den Vertragszielen des zwischen dem Kläger und dem Siedlungsverein abgeschlossenen Vertrages - nunmehr für eine eigene Parzellierungstätigkeit benutzten* Grundsätzlich ist vielmehr nach dem in §§ 612? 632 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken davon auszugehen, daß derjenige, der ein fremdes Arbeitsergebnis, das üblicherweise nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung gestellt wird, für seine Zwecke in Anspruch nimmt, sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte damit zugleich durch schlüssige Handlung zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes verpflichtet? 3c Nun war zwar im Zeitpunkt, in dem die Beklagten sich von dem Siedlungsverein lösten und dazu übergingen, das Grundstück selbst aufzuteilen, die Teilungsgenehmigung bereits erteilt und die Beklagten gemäß den Auflagen dieser Genehmigung gezwungen, den Bebauungsplan des Klägers ihrer Teilungsaktion zugrundezulegen. verfahren selbst zu betreiben und eigene'Aufsiedlungs-pläne bei den zuständigen Behörden zur Genehmigung einzureichen , vielmehr die Teilungsgenehmigung, die den Bebauungsplan des Klägers für verbindlich erklärte, rechtskräftig werden ließen, so mußten sie sich im klaren darüber sein, daß sie dem Kläger gegenüber eine Vergütungspflicht treffen würde, falls sie unter Ausschaltung des Siedlungsvereins selbst als Teilungsunternehmer auftraten,, Es widerspricht Treu und Glauben, wenn die Beklagten bei dieser Sachlage den Kläger auf seine angeblichen Vertragsansprüche gegen den Siedlungsverein verweisen wollen, Sowohl der Siedlungsverein, nachdem sich die Beklagten von ihm losgesagt haben, den Plan nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend auszuwerten vermag, dieser Plan vielmehr ausschließlich dem eigenen TeilungsVorhaben der Erbengemeinschaft zugute kommt» i)ie Beklagten scheinen nach den Darlegungen in ihrem Schriftsatz vom 26<, August 1953 im übrigen selbst den Standpunkt zu vertreten, daß dem Kläger gegen den Siedlungsverein keine Vergütungsansprüche für die Anfertigung des Planes zustehen» Dies dürfte schon deshalb zutreffen, weil der Kläger sich dem Siedlungsverein gegenüber ausdrücklich verpflichtet hatte, Zahlungen für den Auftrag erst nach erfolgter Finanzierung der Siedlung aus den hierfür bereitgestellten Geldern zu beanspruchen, diese Voraussetzung aber nicht mehr eintreten kann, nachdem der Siedlungsverein endgültig an der eigenen ■ Durchführung des Siedlungsprojekts gehindert war (vgl OGH in NJW 1949, 943). Der Kläger kann hierbei, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, seiner Gebührenaufstellung nicht nur dieWenigen Geländestreifen, die bisher tatsächlich mit Erbbaurechten belastet worden sind, sondern auch die durch den Plan erfaßte Gesamtfläche zugrundelegen; denn der Bebauungsplan stellt eine Einheit dar, die sich nicht willkürlich in einzelne Teile zerlegen läßt«,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
1p Gesetz: LitUrhG § 1 Abs X Ziff 3
Rechtssatz: Pläne für die Aufteilung und Bebauung eines Siedlungsgeländes genießen als technische Zeichnungen Urheberschutz, wenn sie das Ergebnis eigenpersönlicher geistiger Tätigkeit darstellen» An das Maß der geistigen Leistung sind hierbei nur geringe Anforderungen zu stellen* Erforderlich ist nur, daß in der Abbildung überhaupt ein darstellerischer Gedanke besonderer Prägung zu dem Ausdruck kommt (Bestätigung Von RGZ 172, 29 *50/) •
2o Gesetz: Gesetz über die AufSchließung von Wohnsied-
lungsgebieten vom 22p September 1933 (RGBl I 629) § 4; LitUrhG § 1 Abs 1 Ziff 3, § 13
Rechtssatz: Wird ein unter Urheberschutz stehender Bebauungsplan mit Wissen und Willen seines Urhebers Bestandteil einer Teilungsgenehmigung nach § 4 WohnsiedlG, die die Aufschließung des Geländes nach diesem Plan bindend vorschreibt, so kann der Urheber die Benutzung seines Planes bei der Aufteilung des Geländes nicht unter Berufung auf sein Urheberrecht untersagen*
Aktenzeichens I ZR 200/53 Urteil des BGH vom 25* Oktober 1955
Hans. OLG Hamburg
I ZR 200/53
■ '
Verkündet am 25o 0kt<> 1955
(Jrunau, Justizobersekretär 2s Urkundsbeamter der Ge-^ . schäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Architekten Carl Al
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
gegen
“I, S
lo Konsistorialrat a„Bo Dr„ Walter E Kr So
2o Dr„ Rechtsanwalt, H1
I?
allee
beide als Testamentsvo^^trecke^für den Nachlaß des am 3» Dezember 1932 in verstorbenen Kauf-
manns Ernst Hinrich
Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4«. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» höc„ Wilde, Dr.. Birnbach, Dr» Krüger-Nieland, Dr, Nastelski und Dr* Christoph
für Recht erkannt?
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des,
3«. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3«. September 1953 aufgehoben«,
Die Klage wird, soweit sie auf Zahlung eines Betrages von 2«,325,60 DM nebst Zinsen gerichtet ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt0 Wegen der Höhe dieses Anspruchs wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen«,
Die Entscheidung über die Kosten, auch der Revision, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten*
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Beklagten sind Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des Kaufmanns Ernst Hinrich der einer un-
geteilten Erbengemeinschaft zusteht. Zu dem Nachlaß gehört ein etwa 255 000 qm großes, bisher land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Nähe des Bahnhofs SO». Dieses Grundstück war von dem Erblasser zur Errichtung von Wochenendhäusern für die Großstadtbevölkerung bestimmt und von den Beklagten zu dem Teil verpachtet worden. Nach Kriegsende war es als Siedlungsgelände in Aussicht genommen. Die Beklagten weigerten sich zunächst, das Grundstück für Siedlungszwecke zur Verfügung zu stellen, worauf die zuständigen Behörden eine Enteignung androhten. Darauf setzte sich ein in S^f|^ gegründeter Siedlungsverein mit der Erbengemeinschaft in Verbindung, um sie für die Besiedlung zu gewinnen. Es wurde zwischen den Beklagten und dem Siedlüngsverein vereinbart, daß der Siedlungsverein, dem die Erbengemeinschaft ein einheitliches Erbbau- oder Erbpachtrecht an der Gesamtfläche einräumen wollte, die Besiedlung auf seine Kosten durchführen sollte. Der Siedlungsverein beabsichtigte, die mit der Aufschließung des Geländes verbundenen Kosten auf.die einzelnen Siedler, denen an den einzelnen Teilen des Grundstücks Erbbau- bzw. Erbpachtrechte eingeräumt werden sollten, umzulegen..
Am 3. Februar 1950 erhielt der Kläger von dem Siedlungsverein den Auftrag, das Siedlungsprojekt "auf dem vom Siedlungsverein gepachteten Grundstück (Erbpachtvertrag)'' auszuarbeiten und durchzuführen. In dem Auftragsbestätigungsschreiben des Klägers vom 4. Februar 1950 heißt ess
"Bestätige Ihnen bestens dankend den mir erteilten
Auftrag für die Ausarbeitung und Durchführung des
Siedlungsprojektes auf dem vom Siedlungsverein
durch Erbpachtvertrag übernommenen Gelände am Bahn-hof Der Auftrag umfaßt die städtebauliche
Planung der Gesamtlage, die technische und architektonische Bearbeitung der Einzeltypen, die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen, die Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeit, sowie die.örtliche Bauleitung der Ausführung. Ich übernehme diese Arbeiten gemäß der Gebührenordnung für Architekten vom 15. August 1942. Hierzu bestätige ich Ihnen noch meine mündliche Zusage vom 13» Januar ds„Js0, nach der ich Zahlungen für den Auftrag erst nach erfolgter Finanzierung der Siedlung und aus den hierfür bereitgestellten Geldern beanspruchen werde".
Die Aufschließung des Geländes durfte nur auf Grund einer Teilungsgenehmigung nach § 4 des Gesetzes über die Auf-Schließung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22« September 1933 (WohnsiedlG RGBl I, 659) erfolgen. Es mußte somit zunächst ein Parzellierungsplan bei den zuständigen Behörden zur Genehmigung eingereicht werden. Der Grundstücksverwalter der Beklagten hatte schon im Dezember 1949 einen Plan dieses Geländes angefertigt, der eine Aufteilung eines Teiles des Geländes in Parzellen vorsah und hierbei die bereits vergebenen Pachtgrundstücke berücksichtigte. Eine Kopie dieses Planes bat sich der Kläger vor Beginn seiner Arbeiten aus, um .bei Anfertigung seines Bebauungsplanes nach Möglichkeit auf die bereits vergebenen Teile des Grundstücks Rücksicht nehmen zu können. Nachdem der Kläger von dessen Auf-
teilungsplan ausgehändigt erhalten hatte, stellte er seinerseits den Bebauungsplan vom 19. Juni 1950 her. Dieser Bebauungsplan umfaßt nicht nur das nach dem Plan
aufgeteilte Gelände von etwa 16 ha, sondern auch das später einzubeziehende, sog. Anschlußgelände in der Größe von etwa 9 ha. Der Bebauungsplan des Klägers enthält weiterhin ins einzelne gehende Angaben nicht nur über die Aufteilung des Gesamtgeländes von ca 25 ha, sondern auch über die Straßenführung, Einführung öffentlicher Gebäude, Grünanlagen und die Stellung der vorgesehenen Siedlungshäuser. Diesen Plan reichte der Kläger im Auftrag des .Siedlungsvereins als ün-
terlage für die beantragte Texlungegenehmigung ein.
Das Siedlungspr©jekt des Siedlungsvereins entwickelte sich nicht so, wie erwartet worden war. Es kam nicht zu der : von den Beklagten in Aussicht gestellten Einräumung eines Erbpacht- oder Erbbaurechtes an den Siedlungsverein. Ein Teil der Mitglieder trat aus dem Verein aus und es gelang nicht, neue Mitglieder hinzuzugewinnen. Dies veranlaßte den Kläger, an den vom Siedlungsverein mit Durchführung der Vermessungsarbeiten beauftragten Landvermesser am 21.
Dezember 1950 folgendes Schreiben zu richten?
"Aus gegebener Veranlassung möchte ic^Sie im Einverständnis mit dem Siedlungsverein e.V.
bitten, zu beachten, daß der Ihnen vorr mir mit Schreiben vom 3» August ds.Js. und 5« Oktober ds.Js. in je einer Pause behändigte Bebauungsplan mein geistiges Eigentum ist und daher ohne meine schr^t-liche Zustimmung, außer dem Siedlungsverein als Auftraggeber, niemanden zugängig gemacht werden darf. Das trifft auch für die auf -Grund dieses Bebauungsplanes und des vom Siedlungsverein erteilten Auftrages von Ihnen hergestellten Vermessungsunterlagen zu. Bei Nichtbeachtung besteht die Gefahr, daß sowohl dem Siedlungsverein als auch mir als Architekt ein erheblicher Schaden entstehen kann, für den dann die Verantwortlichen aufkoinmen müßten”.
Abschrift dieses Schreibens ließ der Kläger den Beklagten zugehen.
Die Vermessungen wurden gleichwohl nach Maßgabe des Bebauungsplanes des Klägers durchgeführt. Dieser Bebauungsplan verblieb auch weiterhin im Besitz der für die Teilungsgenehmigung zuständigen Behörden, ohne daß der Kläger oder die Beklagten seiner Verwendung .als Unterlage für die Teilungsgenehmigung widersprochen hätten. Diese Teilungsgenehmigung wurde .am 16. Januar 1951 vom Landkreis er-
teilt. Sie wurde an die Erfüllung mehrerer Auflagen gebunden und zwar wurde in Ziff 3 bestimmt, daß die AufSchließung
und Parzellierung des Grundstückes nach dem'Teilbebauungs plan des Klägers zu erfolgen habe« Es ist ferner in der Teilungsgenehmigung dem Teilungsunternehmer die Verpflichtung auferlegt worden, dem Veräußerer und-Erwerber eine Abschrift der Genehmigung auszuhändigen und ihm Einblick in den Teilüngsentwurf zu gewähren» Diese Teilungsgenehmigung ist rechtskräftig.
Die Beklagten teilten dem Siedlungsverein mit Schreiben vom 17. Juni 1952 mit, daß sie ihn mit Rücksicht auf den^erheblichen Mitgliederschwund - der Siedlungsverein hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch 5 Mitglieder - nicht mehr als Vertragspartner ansähen und mit ihm in Zukunft Verhandlungen nicht mehr fuhren würden» Die Beklagten verhandelten in der Folgezeit unmittelbar mit den Siedlern und schlossen im Herbst 1952 etwa 16 Erbbaurechtsverträge rait Siedlungsinteressenten ab» Allen diesen Verträgen wurde die Teilungsgenehmigung des Landkreises vom 16» Januar
1951 beigefügt und zu dem Inhalt des Erbbaurechts erklärt, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, daß die Ausführung des Erbbaurechtsvertrages sowie die Bebauung des Vertragsgeländes nur in Übereinstimmung mit dieser Teilungsgenehmigung erfolgen dürfe« Zur Kennzeichnung der Grundfläche, an der das jeweilige Erbbaurecht bestellt wurde, wurde in den Erbbaurechtsverträgen auf die Abzeichnung in einer Flurskizze verwiesen, die den Verträgen als Anlage beigefügt war»
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten für die Herstellung des Teilbebauungsplanes ein Honorar in Höhe von 2«355,60 DM und für die 5 Entwürfe von Haustypen. ein solches in Höhe von 2«015;20 DM» Hinsichtlich der Höhe■der geltend gemachten Honorarforderung beruft sich der Kläger auf die Gebührenordnung für Architekten.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4»340,08 DM nebst Zinsen zu zahlen, sowie zwei Hilfsanträge gestellt«,
Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Honorars für den Bebauungsplan in Höhe von 2«,325,60 DM verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen« Es hat die Revision im Hinblick auf die urheberrechtlichen Prägen zugelassen.
Mit der' Revision erstrebt der. Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründei I*
1* Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus,
' daß dem vom Kläger hergesjtelften Teilbebauungsplan Urheberrechtsschutz nach § 1/Ziff 3 LitUrhG zukommen könne. .Nach dieser Bestimmung genießen den Schutz des Gesetzes wissenschaftliche oder technische Abbildungen, wenn sie, ohne Kunstwerke zu sein, Erzeugnisse eigenpersönlicher Prüfung darste-llen (RGZ 172, 29; RGSt 43, 196; 34, 432; Allfeld 2. Äufl § 1 LitUrhG Anm 44 d). Es ist den Vor-instanzen beizupflichten, daß hierunter nicht nur geografische oder topografische Kartenwerke, sondern auch Bebauungspläne für eine Grundfläche fallen kennen.
Im Gegensatz zu dem Landgericht verneint das Berufungs-i, gericht jedoch, daß es sich bei dem Bebauungsplan des Klägers um ein schutzfähiges Erzeugnis individueller Geistestätigkeit handle. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus, daß der Plan des Klägers keine besondere schöpferische Idee aufweise» Der Plan stimme in seinen Grundzügen und seinem Gerippe mit dem Plan von W^|der als Vorlage gedient habe, überein» Es sei deshalb für eine eigenschöpferische Idee der Aufteilung des Geländes kein Raum gewesen, zu demal die Wege und Parzellen zu dem Teil auch durch die Tatsacne festgelegen hätten, daß eine große Zahl von Parzellen bereits verpachtet gewesen sei. Die Arbeit des Klägers habe
*
deshalb nur darin bestanden, auf Grund der vorhandenen Gegebenheiten einen Bebauungsplan herzustellen, der für die behördliche Teilungsgenehmigung erforderlich gewesen sei. Die Abweichungen von dem Plan ~ die Begradi-
gung der Wege und die dadurch bedingte Verkleinerung der Parzellen, die Verbreiterung des der Gemeinde zur
Verfügung zu stellenden Geländes um 40 m mit ihren Auswirkungen auf die anliegenden Parzellen, die Einzeichnung der Lage der Siedlungshäuser und der für die Gemeinde vorgesehenen Gebäude sowie schließlich die durch die Einbeziehung des Anschlußgeländes von ca 9 ha in den Bebauungsplan bedingten Veränderungen - ließen eine besonders schöpferische Idee nicht erkennen. Diese Abweichungen könnten deshalb nicht als eigenschöpferische Bearbeitung des Planes/W^^Ä urheberrechtlichen Schutz beanspruchen.
Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht aus rechtsirrigen Erwägungen die Voraussetzungen für einen Schutz aus § 1/Zif£ 3 LitürhG überspannt hat. Ob eine Abbildung der in dieser Bestimmung angeführten Art als ein . Erzeugnis selbständiger Geistestätigkeit anzusehen ist, entscheidet sich nicht allein danach, ob der dargestellte Gegenstand als solcher neu und eigenartig ist» Vielmehr kann
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nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts auch die Abbildung eines allgemeinebekannten Gegenstandes die Schutzvoraussetzungen des § 1 Ziff 3 LitUrhG erfüllen* wenn nur die Art seiner Darstellung das Ergebnis eigenpersönlicher Geistestätigkeit ist. Hierbei genügt es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung, daß überhaupt eine individuelle Geistestätigkeit in dem "darstellerischen Gedanken" der Abbildung zu dem Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung nur gering sein» Nur die rein schablonenmäßige, auch nach der Art der Darstellung keinerlei besondere Prägung aufweisende Abbildung wird nicht geschützt (RGZ 172, 29 £$Q/, RGSt 44,- 106; 35, 328; 34, 435; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 87; Voigtländer-Elster-Kleine, § 1 ,
LitUrhG Anm 0 2).
Dies ist vom Berufungsgericht verkannt worden, indem es dem Bebauungsplan des Klägers einen urheberrechtlichen Schutz allein aus dem Gesichtspunkt versagt, daß der dargestellte Gegenstand - also die vom Kläger vorgeschlagene Aufteilung und -Bebauung des Grundstücks - eine besondere schöpferische Ide_e im Vergleich zu dem Plan von nicht enthalte. Prüft man den Bebauungsplan des Klägers nach den dargelegten, vom Reichsgericht für technische
Zeichnungen entwickelte Rechtsgrundsätzen, so muß ihm viel-
Abs 1
mehr ein Schutz aus § 1/Ziff 3 LitUrhG zugebilligt werden. Nicht nur die zeichnerische Ausführung dieses Planes, der in einem anderen Maßstab als der Plan von ausgeführt
ist, sondern auch das in dem strittigen Plan zu dem Ausdruck gekommene eigene Ideengut des Klägers weist eine individuelle Eigenart als Ergebnis einer selbständigen Geistes-tätigkeit des Klägers auf. Zutreffend hebt das erstinstanzliche Urteil hervor, daß der Plan von nur den äußeren
Rahmeji..;.des Kläger-a.^li o^en , •-
Rahmen,der Aufteilung des Geländes aufzeigt, während der Plan des Klägers diesen Rahmen nach städtebaulichen Gesichtspunkten ausgestaltet, in dem er die Anschlüsse an das schon vorhandene Siedlungsgebiet, die genaue Straßenführung, die Größe der Grünanlagen, die räumliche Einordnung und Stellung der vorgesehenen Siedlungsbauten sowie die Ausgestaltung der von Gemeinden zu überlassenden Geländeteile darstellt, wobei sich sowohl in der Straßenführung wie in der Parzellenaufteilung wesentliche Unterschiede zu dem Plan von ergeben. Darüber hinaus ent-
hält der Plan des Klägers eine ins einzelne gehende Aufgliederung des sog.- Anschlußgeländes von 9 ha, das in dem Plan von W(|^P| überhaupt noch keine Berücksichtigung gefunden hatte. Diese Um- und Ausgestaltung des planes von aber läßt eine eigene geistige Tätigkeit des Klägers erkennen, die seinen Plan dem Schutz des § l.Abs'1 Ziff LitUrhG unterstellt, gleichgültig wie hoch das schöpferische Ideengut des Klägers im einzelnen zu bewerten ist.
2. Steht hiernach der Bebauungsplan- des Klägers unter Urheberschutz, so bleibt zu prüfen, ob die Beklagten in ' rechtswidriger Weise in dieses Urheberrecht eingreifenj indem sie der Aufteilung der fraglichen Grundfläche, insbesondere ihren mit den einzelnen Siedlern abgeschlossenen Erbbaurechtsvertragen, diesen Plan des Klägers zugrunde-legen. . . ,
Es kann dahinstehen, ob durch diese Art der Auswertung des Bebauungsplanes durch die Beklagten überhaupt eine der Uutzungsbefugnisse an dem Urheberrechtsgut ausgeübt wird, die nach' § 11 LitUrhG allein dem Urheber Vorbehalten sind. Selbst wenn in dem Vorgehen der Beklagten, wie das Landgericht annimmt, eine »mittelbare Vervielfältigung” des Planes des Klägers zu.erblicken wäre, wäre der Tatbestand einer rechtswidrigen Urheberverletzung nicht gegeben. Zwar hat
10 -
der Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sein Urheberrecht an dem Plan nicht schon durch die bloße Tatsache verloren', daß der Plan Bestandteil einer Teilungsgenehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz geworden und den amtlichen Akten einverleibt worden ist« Dem Kläger mußte aber bekannt sein, daß mit Rechtskraft der Teilungsgenehmigung die Aufteilung des Grundstücks, gleichgültig, wer hierbei als Teilungsunternehmer tätig wurde, nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides, erfolgen durfte und die Br-füllung der Auflagen des Genehmigungsbescheides im Verwaltungswege von dem Grundstückseigentümer erzwungen werden konnte (§ 10 WohnsiedlG)0 Wenn'der Kläger angesichts dieser Rechtslage seinen Bebauungsplan als Unterlage für die Teilungsgenehmigung zur Verfügung stellte und dieser Verwertung seines Planes auch nicht widersprach, nachdem zweifelhaft geworden war, ob sein Auftraggeber, der Siedlungs- ■ verein, tatsächlich und rechtlich in der Lage sein würde« die Aufteilung des Grundstücks im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchzuführen, so hat er sich damit des an sich aus seinem Urheberrecht fließenden Verbietungsrechts gegenüber jedem Dritten begeben, der seinen Plan entsprechend den Auflagen der rechtskräftigen Teilungsgenehmigung bei der Aufteilung des Grundstücks in einer dem Urheber vorbehaltenen Weise (§ 11 LitUrhG) nutzt. Die3 folgt zwangsläufig daraus, daß der Bebauungsplan im Einverständnis des Klägers Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Hoheitsaktes geworden ist, der die Art der Aufschließung des Geländes unabhängig von der Person des jeweiligen Teilungsunternehmers verbindlich festlegt«
II»
*
Daraus, daß der Kläger den Beklagten die Benutzung seines Bebauungsplanes bei der Aufteilung des Grundstücks nicht untersagen kann, folgt aber nicht, daß der auf Zahlung
11 -
eines angemessenen Honorars gerichtete Klageantrag unbe-__ gründet ist»
Hinsichtlich dieses Vergütungsanspruches ist vielmehr folgendes zu berücksichtigen?
1» Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kommt der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit des Klägers allein der von den Beklagten vertretenen Erbengemeinschaft zugute, nachdem diese - entgegen den ursprünglichen Planungen -selbst als Teilungsunternehmen aufgetreten ist und die Verträge mit den einzelnen Siedlern im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat» Auch wenn die Erbengemeinschaft sich nur unter dem Druck der in Aussicht gestellten Enteignung zur Aufschließung und Besiedlung des Grundstücks .bereitgefunden haben sollte und dieses Besiedlungsprojekt, wie die Beklagten geltend machen, mit finanziell len Nachteilen für die Erbengemeinschaft verbunden sein mag, so ändert dies nichts daran, daß es grundsätzlich Sache der Erbengemeinschaft als der Grundstückseigentümerin war, die zur Durchführung ihres SiedlungsVorhabens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die damit verbundenen Kosten zu-V tragen» zwar stand es der Erbengemeinschaft frei, die mit der Aufschließung des Geländes verbundenen Kosten auf Dritte abzuwälzen, die als Interessenten an der Besiedlung mit ihr in ein Vertragsverhältnis traten» Hätten die Beklagten nicht ihre vertraglichen Bindungen gegenüber dem Siedlungsverein gelöst und hätte, wie' ursprünglich beabsichtigt, der Siedlungsverein die Besiedlung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchgeführt, so wäre das Arbeitsergebnis des Klägers wirtschaftlich dem Siedlungsverein als Teilungsunternehmer zugute gekommen, der dann auch entsprechend den getroffenen Abreden sowohl im Verhältnis zu dem Kläger wie auch im Verhältnis zu den Beklagten die Kosten der Aufschließung
des Geländes - also auch die hier eingeklagte Honorarforderung - zu tragen gehabt hätte*
Nachdem sich aber die Beklagten entschlossen hatten, auf die Zwischenschaltung des Siedlungsvereins zu verzichten und selbst als Teilungsunternehmer tätig zu werden, wurden sie allein Nutznießer der Arbeit des Klägers, Zwar haben auch die einzelnen Siedler ein Interesse daran, daß der Bebauungsplan des Klägers, nachdem er durch die Teilungsgenehmigung für die Aufteilung des Geländes verbindlich geworden ist, entsprechend ausgewertet werde* Unternehmer der Gesamt-teilungsaktion aber ist die Erbengemeinschaft als Grundstücks-eigentümerin«
Hätte der Erbengemeinschaft nicht der Bebauungsplan des Klägers zur Verfügung gestanden, so hätte sie selbst einen ins einzelne gehenden Bebauungsund Aufschließungsplan ausarbeiten lassen müssen. Denn die Vorlage'eines solchen Planes war nicht nur Voraussetzung für die Erwirkung der Teilungsgenehmigung, sondern auch für die Bestellung der einzelnen Erbbaurechte für die Siedler« Die Einholung der Teilungsgenehniigung war aber eine eigene Angelegenheit der Beklagten geworden, nachdem sie sich vom Siedlungsverein gel-öst und sich entschlossen hatten, die Parzellierung Stätigkeit für Rechnung der Erbengemeinschaft selbst auefchtitoensHierdurch. wurde, dep Erbengemeinschaft die Möglichkeit eröffnet, die Aufschließungskosten in gleicher Weise, wie es der Siedlungsverein beabsichtigt hatte, bei Abschluß der Erbbaurechtsverträge auf die einzelnen Siedler umzulegen,
2b Wenn die Beklagten von dieser Möglichkeit, soweit es sich um die.Honoraransprüche des Klägers handelt, keinen Gebrauch gemacht haben, so ist dies für die Beurteilung ihrer Rechtsbeziehungen zu dem Kläger ohne Belang« 'Insoweit ist für die rechtliche Beurteilung vielmehr nur bedeutsam.
daß die Beklagten den unter Urheberrechtsschutz stehenden Bebauungsplan des Klägers für die wirtschaftlichen Zwecke der Erbengemeinschaft ausgewertet haben, indem sie ihn der im Namen und für Rechnung der Erbengemeinschaft durchgeführten Teilungstätigkeit zugrunde legten«
Der Auffassung des Berufungsgerichts, bereits in dem Abschluß des Vertrags des "Klägers mit dem Siedlungsverein habe die Genehmigung für eine derartige Benutzung des Bebauungsplanes für eine eigene Parzellierungstätigkeit der Beklagten gelegen, kann nicht beigepflichtet werden.
Nach dem Auftragsschreiben des Siedlungsvereins vom 3« Februar 1950 und dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 4« Februar 1950 gingen beide Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, das fragliche Gelände werde als Einheit von dem Siedlungsverein in Erbpacht übernommen und die Auf-teilung des Geländes erfolge durch Verträge des Siedlungsvereins "mit den einzelnen Siedlungsinteressenten« Im Rahmen dieses Projektes war der Kläger nicht nur mit der städtebaulichen Planung der gesamten Anlage und der Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen, sondern auch mit der örtlichen Bauleitung beauftragt, wobei der Kläger sich verpflichtete, ein Honorar für seine Tätigkeit erst nach Finanzierung der . Siedlung aus den hierfür bereitgestellten Geldern zu beanspruchen. Aus diesen Vertragsabreden ergibt sich eindeutig, daß der Kläger sich lediglich verpflichtet hatte, für ein eigenes Teilungsvorhaben des Siedlungsvereins, nicht aber für eine Aufteilung des Geländes durch die Erbengemeinschaft seinen?!:.Plan zur Verfügung zu stellen. Es konnte dem Kläger schon deshalb nicht gleichgültig sein, ob der Siedlungsverein oder die Erbengemeinschaft als Teilungsunternehmer seinen Plan benutzten, weil nach seinem mit dem Siedlungsverein geschlossenen Architektenvertrag der Plan nur der
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Vorbereitung der ihm übertragenen weitergehenden Aufgaben dienen sollte, während der Kläger bei Aufteilung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft, zu der er in keinem Vertragsverhältnis stand, keine Gewähr dafür hatte, daß ihm außer den Planungsarbeiten auch die Bauleitung übertragen werde. Hinzu kommt, daß der Siedlungsverein beabsichtigte, die Kosten für die AufSchließung des Geländes, also auch die durch die Arbeiten des Klägers entstehenden Kosten, den Siedlern bei Abschluß der einzelnen Erbbaurechtsverträge aufzuerlegen* Der Kläger konnte deshalb davon ausgehen, daß bei der Durchführung dieses Projektes seine Honorarforderung gesichert sei, da ihm dann ein Zugriff auf die nach den Erbbäurechtsverträgen von den Siedlern zu leistenden Zahlungen offengestanden hätte.
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Ganz anders dagegen gestaltete sich.die Lage des Klägers, wenn die Aufteilung des Geländes nicht durchseinen Vertragspartner, den Siedlungsverein, sondern unmittelbar durch die Erbengemeinschaft durchgeführt wurde. Der Kläger konnte in einem solchen Pall weder die "Übertragung der Bauleitung erzwingen, noch hatte er eine Gewähr, daß die Erbengemeinschaft seine Honorarforderting im Innenverhältnis auf die Siedler umlegen würde. Schon aus dieser rechtlich und wirtschaftlich völlig unterschiedlichen Stellung des Klägers, je nachdem, ob der Siedlungsverein oder die Erbengemeinschaft als Teilungsunternehmer tätig wurde,, ergibt sich, daß allein aus den Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Siedlungsverein nicht entnommen werden kann, der Kläger habe sich auch mit einer Benutzung seines Bauplanes durch die Beklagten für deren Vertragsabschlüsse mit den einzelnen Siedlern einverstanden erklärt.
Das Berufungsgericht geht im übrigen davon aus, daß eine Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten die Benutzung
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seines Planes zu gestatten? bei Beendigung seines Vertrages mit dem Siedlungsverein entfallen wäre. Es meint aber, der Kläger habe nicht behauptet, daß dieser Vertrag inzwischen seine Erledigung gefunden habe« Hierbei berücksichtigt das fiefl .**fuj?göger:^ht nicht,daß die Durchführung dieses Vertrages durch die Lösung der Vertragsbeziehungen zwischen den Beklagten und dem Siedlungsverein unmöglich geworden ist, da er die Einräumung eines Erbpachtrechtes an der Gesamtfläche an den Siedlungsverein voraussetzt. Damit aber wäre jede Berechtigung der Beklagten? den Bebauungsplan des Klägers? der ihnen nur im Rahmen ihrer Vertragsbeziehungen zu dem Siedlungsverein zugänglich gemacht worden war, für eigene Zwecke unter Ausschaltung des Siedlungsvereins zu benutzen, entfallen, wenn nicht inzwischen mit Wissen und Willen des Klägers die Teilungsgenehmigung rechtskräftig geworden wäre, die eine Aufteilung des Geländes nur nach Maßgabe dieses Bebauungsplanes gestattete. Damit war es dem Kläger zwar verwehrt, unter Berufung auf sein Urheberrecht den Beklagten die Benutzung dieses Planes für ihr TeilungsVorhaben zu untersagen« Dies gab aber andererseits den Beklagten noch kein Recht, dem Kläger die Zahlung einer angemessenen Vergütung für seine Arbeitsleistung zu verweigern, die sie - im Gegensatz zu den Vertragszielen des zwischen dem Kläger und dem Siedlungsverein abgeschlossenen Vertrages - nunmehr für eine eigene Parzellierungstätigkeit benutzten* Grundsätzlich ist vielmehr nach dem in §§ 612? 632 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken davon auszugehen, daß derjenige, der ein fremdes Arbeitsergebnis, das üblicherweise nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung gestellt wird, für seine Zwecke in Anspruch nimmt, sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte damit zugleich durch schlüssige Handlung zur Zahlung eines angemessenen Entgeltes verpflichtet? wobei es auf einen entgegenstehenden inneren Willen nicht ankommt
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(vgl RGRKomm § 652 Aron 2 und die dort angeführte-(Rechtsprechung) .
3c Nun war zwar im Zeitpunkt, in dem die Beklagten sich von dem Siedlungsverein lösten und dazu übergingen, das Grundstück selbst aufzuteilen, die Teilungsgenehmigung bereits erteilt und die Beklagten gemäß den Auflagen dieser Genehmigung gezwungen, den Bebauungsplan des Klägers ihrer Teilungsaktion zugrundezulegen. In diese Zwangslage, die es den Beklagten verwehrte, die Aufteilung des Geländes etwa nach einem anderen, in ihrem eigenen Auftrag angefertigten Bebauungsplan vorzunehmen, waren aber die Beklagten allein durch ihr eigenes Verhalten während der ■Durchführung des Genehmigungsverfahrens geraten* Obwohl bereits während des Schwebens dieses Verfahrens Schwierigkeiten beim Siedlurigsverein aufgetreten waren, die in Präge stellten, ob der Siedlungsverein die Aufteilung des Geländes für eigene Rechnung werde durchführen können, erhoben die Beklagten keinen Einspruch dagegen, daß der Teilungsgenehmigung der vom Kläger eingereichte Bebauungsplan zugrundegelegt werde. Aus dem Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 1950, mit dem der Kläger noch vor Erlaß der Teilungsgenehmigung einer Auswertung seines Planes unter Ausschaltung des Siedlungsvereins eindeutig widersprach, mußten die Beklagten erkennen, daß der Kläger infolge der ungünstigen Entwicklung der Verhältnisse des ^iedlungsvereins seinen Vergütungsänspruch für die bereits geleistete Arbeit gefährdet wähnte und es sein Anliegen war, für den Pall eines Scheiterns des Siedlungsp.ro3ekts des Siedlungsvereins einer kostenlosen Auswertung seines • Planes durch Dritte, insbesondere durch die Beklagten?
entgegenzutreten. ' - , fv
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Wenn die Beklagten sich trotz dieses Schreibens des Klägers nicht veranlaßt sahen, nunmehr das GeneKmigungs- .
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verfahren selbst zu betreiben und eigene'Aufsiedlungs-pläne bei den zuständigen Behörden zur Genehmigung einzureichen , vielmehr die Teilungsgenehmigung, die den Bebauungsplan des Klägers für verbindlich erklärte, rechtskräftig werden ließen, so mußten sie sich im klaren darüber sein, daß sie dem Kläger gegenüber eine Vergütungspflicht treffen würde, falls sie unter Ausschaltung des Siedlungsvereins selbst als Teilungsunternehmer auftraten,,
Es widerspricht Treu und Glauben, wenn die Beklagten bei dieser Sachlage den Kläger auf seine angeblichen Vertragsansprüche gegen den Siedlungsverein verweisen wollen, Sowohl der Siedlungsverein, nachdem sich die Beklagten von ihm losgesagt haben, den Plan nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend auszuwerten vermag, dieser Plan vielmehr ausschließlich dem eigenen TeilungsVorhaben der Erbengemeinschaft zugute kommt» i)ie Beklagten scheinen nach den Darlegungen in ihrem Schriftsatz vom 26<, August 1953 im übrigen selbst den Standpunkt zu vertreten, daß dem Kläger gegen den Siedlungsverein keine Vergütungsansprüche für die Anfertigung des Planes zustehen» Dies dürfte schon deshalb zutreffen, weil der Kläger sich dem Siedlungsverein gegenüber ausdrücklich verpflichtet hatte, Zahlungen für den Auftrag erst nach erfolgter Finanzierung der Siedlung aus den hierfür bereitgestellten Geldern zu beanspruchen, diese Voraussetzung aber nicht mehr eintreten kann, nachdem der Siedlungsverein endgültig an der eigenen ■ Durchführung des Siedlungsprojekts gehindert war (vgl OGH
in NJW 1949, 943).
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Die Vergütungspflicht der Beklagten ergibt sich mithin aus dem tatsächlichen Vorgang der Inanspruchnahme des Bebauungsplanes für Zwecke der Erbengemeinschaft in Verbindung mit dem Verhalten der Beklagten während des Genehmigungsverfahrens» Hierbei kann dahinstehen, ob insoweit
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ein echtes, nach/Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches geschlossenes VertragsVerhältnis anzunehmen ist, oder ob sich die Zahlungspflicht der Beklagten aus dem Rechtsgedanken des sog«, faktischen Ver~ tragsverhältnisses rechtfertigt, wie es in der Rechtsprechung in Arbeitsund Gesellschaftsrecht bereits weitgehend anerkannt wird (vgl hierzu Raupt «Über faktische Vertragsverhältnisse 1941"; Wieacker «Zeitschrift der Akademie für deutsches Recht 1943” S 33 f). Demi der Vergütungsanspruch des Klägers wäre von beiden rechtlichen Gesichtspunkten aus begründet? Es kann deshalb gleichfalls uner-örtert bleiben, ob der Klaganspruch auch auf § 826 BGB oder die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden könnte.,
III o
V
Der Berechnung des.hiernach von den Beklagten geschuldeten Honorars kann in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 612 Abs 2, 632 Abs 2 BGB die Gebührenordnung für Architekten zugrundegelegt werden. Diese Gebührenordnung enthält besondere Bestimmungen über die Vergütung von Planungsarbeiten der vorliegenden Art, wobei sich die Höhe der Gebühr nach der Größe der bearbeiteten Grundfläche richtet (vgl §§ 24 ßj 25 GOA vom 13. Oktober 1950). Der Kläger kann hierbei, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, seiner Gebührenaufstellung nicht nur dieWenigen Geländestreifen, die bisher tatsächlich mit Erbbaurechten belastet worden sind, sondern auch die durch den Plan erfaßte Gesamtfläche zugrundelegen; denn der Bebauungsplan stellt eine Einheit dar, die sich nicht willkürlich in einzelne Teile zerlegen läßt«,
Da die Beklagten bestritten haben, daß die Honorarberechnung des Klägers nach den maßgebenden Bestimmungen
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für Architekten berechtigt ist, das Berufungsgericht aber insoweit keine Prüfung vorgenommen hat, kann im Revisionsverfahren nur über den Grund des Anspruchs entschieden werden«.
Auf die Revision war nach alledem das Berufungsurteil aufzuheben und der*auf Honorarzahlung für den Bebauungsplan gerichtete Hlagantrag, soweit er noch im Streit befindlich .. ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären«, Wegen:';-
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der Höhe des Anspruchs war der Rechtsstreit zur anderweit.eh Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverweisen* Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, ist dem Schlußurteil Vorbehalten worden«
Wilde
Hastelski
Birnbach Krüger-Hieland
Christoph