Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr» Birnbach, Dr» Bock, Dr» Nastelski und Dr» Christoph für Recht erkannt? Das Berufungsgericht • sieht als erwiesen an, d.v,ß der frühere Inhaber des Klagezeichens Josef Mayer das Zeichen mit dem Geschäftsbetriebe, für den es geführt wurde, an die Klägerin übertragen habe. Es weist indessen die Klage,ab, weil eine Verletzung des Klagezeichens durch das Zeichen der Beklagten nicht vorliege., Das Berufungsgericht räumt ein, daß der Frauen-kopf im Dreieck bei dein Zeichen der Klägerin, in der eingetragenen und jhdfrAusführung, die insofern gleichartig beurteilt werden könnten, eine gewisje Selbständigkeit gegenüber den übrigen Bestandteilen des Zeichens aufweise* Die kennzeichnenden Merkmale dieses Bildbe3tandteils seien aber nicht, wie die Klä -» gerin meine, das dunkle Prauenprofil mit v/enigen, im wesentlichen senkrecht verlaufenden Lockenlinien* Denn gerade diese Merkmale unterschieden das Klagezeichen nicht in*besonderem Maße vonzahlreichen anderen im gleichen Gewerbe benutzten Frauenköpfen« Kennzeichnend sei vielmehr die Einfügung des Kopfes in ein Dreieck, das hier nicht nur eine bloße Umrahmung bilde, sondern mit seiner Fläche, die teils schwarz, teils weiß ge-, haltene Darstellung und Anpassung der Schulterlinie an die G.undlinie des Dreiecks überhaupt ermögliche« Dadurch entstehe der Gesamteindruck streng stilisierter Formen« Demgegenüber sei der Gesamteindruck des Zeichens der Beklagten durch die natürlichen weichen Linien und runden Formen des Frauenkopfes und die herabfallenden langen Haare geprägt, die den Hals ver- Die Revision konnte keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei den wirksamen Erwerb des Klagezeichens durch die Klägerin zus mmen mit dem restlichen Betriebe des bisherigen Zeicheninhabers als .nachgev;ie..en .ngeeehen» Es konnte dahingestellt lassen, ob und welche gegenständlichen Vermögensbestandteile der früheren Firma im einzelnen übernommen wurden* Wenn das Berufungsgericht aus der festgestellten Übernahme des göod wjll der alten Firma in Verbindung mit der Beteiligung von Josef an der Klägerin als Hauptgesellschaf- Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Zeichen auf die Klägerin überlangen sei, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* Das Berufungsgericht hat den Erfahrungssatz, daß in der Regel Wortbestandteile bei Bild-Wortzeichen kennzeichnungskräftiger zu sein pflegen als die Bildöestandteile, zwar erwähnt« Lhn aber nicht verallgemeinert und ihm auch keine ausschlaggebende Bedeutung für den vorliegenden Fall beigemessen* ' JJs hat vielmehr richtig die Kennzeichnungskraft der Zeichen nach dem Gesamteindruck bei denjenigen Verkehrskreisen beurteilt, die für den Konsum der gekennzeichneten Waren in Frage kommen, nämlich den Friseuren und ihrer weiblichen Kundschaft- Es hat deshalb nach Feststellung der unleugbaren Verschiedenheit der Wortbestandteile die Bildbestandteile sehr sorgfältig untersucht und sie dabei sowohl als Teile der Gesamtwirkung wie auch auf selbständige Kennzeichnungskraft geprüfte Dabei hat es namentlich dem Bildbestandteil der Klagezeichen eine besondere Selbständigkeit gegenüber ihren sonstigen Bestandteilen eingeräumt und ihm auf diese . Weise jenes Maß von Beachtung zuteil werden lassen, das ihm bei Unterstellung der von der Revision in Anspruch genommene^ Erfahrung zukommen kann* Wenn es im Rahmen dieser.Prüfung auch die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Motivs eines lockigen dunklen Frauenpro*-fils sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungs- . geht und mit der entsprechenden eckigen Linienführung d„r Zeichnung eine geschlossene Einheit bildete Wenn das Berufungsgericht demgegenüber auch im Zeichen der Beklagten das in seiner Häufigkeit kenn-zeichnungsschv/ache dunkle Frauenprofil als solches weniger beachtet als die ausgesprochen runde Linienführung der Zeichnung., Bor Unterschied ist, wie das Berufungsgericht feststellt« so groß, daß er eine Verwechslung ausschließt und damit auch den Anforderungen genügen V/ürde, die an die Unterscheidung flir den Fall der von der Klägerin behaupteten Verkehrsdurchsetzung ihrer Zeichen gestellt werden könnten. Die Klägerin habe das nicht dargetan, sondern sich nur auf die Durchsetzung des Wortbestandteils gestützt. Beklagte erwecke mit ihrer Kombination von Frauenkopf und Globus die Erinnerung an den früheren - in Friseur-kreißen allgemein bekannten - Zeicheninhaber Josef der ebenfalls eine Globuszeichnung (ohne Frauenkopf} zur Werbung benutzt habe, sei nicht hinreichend substantiiert und außerdem durch die Beklagte entkräftet, die ihr Zeichen in Unkenntnis der Klagezeichen habe entwerfen lassen und schon seit Juli 1949 benutze, ehe die Klägerin gegründet .♦orden seio Eine planmäßige Annäherung an die Ausstattung der Klägerin sei somit nicht feststellbar. Der Revision i3t zuzugeben, daß diese Begründung des Berufungsgerichts die Abweisung der aus dem Wettbewerbsrecht hergeleiteten Ansprüche nicht in allen Punkten trägtc Bedenkenfrei ist sie nur insoweit, als sie auf die hinreichende Unterscheidung der beidex'seitigen Zei- .
Mr das Nachschlagewerk I Nicht für die. Amtliche Sammlung! ofr Gesetz? UnlWG § 1 EechtssatzsZur Abwehr eines aus § 1 UnlWG hergeleiteten Anspruches auf Unterlassung einer Warenzeichenführung genügt nicht die Berufung des Verletzers auf seine tatsächliche Unkenntnis des Bestehens konkurrierender Kennzeichnungen Es ist in jedem Palle auch die Möglichkeit des bedingten Vorsatzes bei der Unterlassung pflichtgemäßer Nachforschungen zu. beachten«, Aktenzeichen? X ZK 200/52 Urto des BGH vom 22*Januar 1954 IG Düsseldorf OLG Düsseldorf 4 i-gR 200-!>2 Verkündet am 22.» Januar 1954 Grunau Justizobersekretar als ürkundsbeamter dler Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma M ihren GeschO , Friseurbedarf GmbH, sführer Georg in KJ vertreten durch Klägerin und Revisionski“.gerin, -Proz'eßbe Vollmacht igt er; Rechtsanwalt Prof» lr» gegen die Firma -? HoEo Di D OoHcGc? Chemische Fabrik und Hans Erich PflH in Straße A - Beklagte und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr» Birnbach, Dr» Bock, Dr» Nastelski und Dr» Christoph für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15* Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand ; Beide Parteien vertreiben selbst erzeugte Mittel zur Herstellung von Dauerwellen und andere Haapflege-mittelo Die Klägerin behauptet, bei ihrer Gründung im August 1949 den restlichen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns Josef in Fabrik für Dauer,-, ellenap- parate, Dauerwell-Lösuugen, Haarpflegemittel und Haarwasser einschließlich eines Warenzeichens Nr* 505 962 übernommen zu haben * Dieses .var seit dem 50«. April 1938 in der Warenzeichenrolle des Reichspatentamts eingetragen., ist aufrecht erhalten und am 16., April' 1952 auf die Klägerin umgeschrieben ..orden* Das eingetr igene Zeichen 1er Klägerin besteht in seinem oberen Teil aus einem auf seiner Grundlinie stehenden gleichscheiikligen Dreieck/ d:..s einen im Profil gesehenen stilisierten lockigen Frauenkopf umrahmt« Die IDrs? eckfläche ist durch ein von der Spitze auf die Grundlinie gefülltes lot in zwei gleiche Hälften geteilt* In der linken Hälfte erscheint da.: schattenbildartig ausgeführte Frauenprofil schwarz auf hellem Grunde, in der rechten Hälfte der in strengen Linien stilisierte Hinterkopf v.eiß auf schwarzem Grunde« Unter dem Dreieck stehen in schwarzer Blockschrift die Worte f|no Unter der Schrift ist eine dem oberen Dreieck entsprechende ‘s Dreieck fläche mit waagerechten leicht ge-v/ellten Strichlagen ausgefüllt« Die Klägerin benutzt dieses eingetragene Zeichen in einer abgewandelten Forms Diese zeigt nur-d..s obere Dreieck mit dem Frauenkopf und darunter die Wortbezeichnung ,fMA<®|n - Für diese Kennzeichnung nimmt die Klägerin Verkehrsgeltung in Anspruch.. * Die Beklagte benutz als Warenzeichen die Darstellung' Frauenprofii mit einer Fülle von langen gewellten Locken umrahmt, lie golden gefärbt sind;. Darunter steht in Kursivschrift , den Kurven der Breitengrade des Globus angepaßt, das Wort? Das Zeichen wird auch ohne Goldfärbung'der Locken in einfachem Schwarz-Weißdruck benutzt* Die Klägerin macht ge’.:tend, das Zeichen der Beklagten sei mit ihrem Zeichen ver'./echslungc’fähig«, Sie verlangt mit der Klage Unterlassung der Zeichenführung, Auskunft üb2r den Umfang der bisherigen Zeichenbenutzung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der Verletzung der Klagezejeben- Die Beklagi e beantragt Kla^eabwei sung.- Sie bestreitet die Verwechslungsgefahr und macht geltend? daß ihr Zeichen bereits länger in Benutzung sei als das abgev/an-dejte Zeichen der Klägerin, Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter, Die Beklagte bit';et um Zurückweisung der Revision«- Sntscheidungsgründe§ Das Berufungsgericht • sieht als erwiesen an, d.v,ß der frühere Inhaber des Klagezeichens Josef Mayer das Zeichen mit dem Geschäftsbetriebe, für den es geführt wurde, an die Klägerin übertragen habe. Es weist indessen die Klage,ab, weil eine Verletzung des Klagezeichens durch das Zeichen der Beklagten nicht vorliege., Eine Ver.echslungsgefahr sei nicht gegeben-. Sie sei nach dem Gesamteindruck zu beurteilen, den die Zeichen auf die beteiliguen Verkehrskreise - Friseure und Friseur- ... 4 - & künden - mache« Der Gesamteindruck werde, ;.ie in der Regel, so auch hier von den WortbesLandteilen der Zeichen beherrscht, die unverwechselbar seien* Die Bildbestandteile, die sowohl als Teil des Gesamteindrucks, wie möglicher./eise als selbständiger Herkunftshinweis in Präge kämen, seien angesichts des Bestehens vieler konkurrierender Zeichen in ihrer Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt, daß namentlich derfäcbjuicundige Verkehr PrauenkÖpfe bei Haarpflegemitteln lediglich als Bestimmungsangabe zu werten pflege* Das Berufungsgericht räumt ein, daß der Frauen-kopf im Dreieck bei dein Zeichen der Klägerin, in der eingetragenen und jhdfrAusführung, die insofern gleichartig beurteilt werden könnten, eine gewisje Selbständigkeit gegenüber den übrigen Bestandteilen des Zeichens aufweise* Die kennzeichnenden Merkmale dieses Bildbe3tandteils seien aber nicht, wie die Klä -» gerin meine, das dunkle Prauenprofil mit v/enigen, im wesentlichen senkrecht verlaufenden Lockenlinien* Denn gerade diese Merkmale unterschieden das Klagezeichen nicht in*besonderem Maße vonzahlreichen anderen im gleichen Gewerbe benutzten Frauenköpfen« Kennzeichnend sei vielmehr die Einfügung des Kopfes in ein Dreieck, das hier nicht nur eine bloße Umrahmung bilde, sondern mit seiner Fläche, die teils schwarz, teils weiß ge-, haltene Darstellung und Anpassung der Schulterlinie an die G.undlinie des Dreiecks überhaupt ermögliche« Dadurch entstehe der Gesamteindruck streng stilisierter Formen« Demgegenüber sei der Gesamteindruck des Zeichens der Beklagten durch die natürlichen weichen Linien und runden Formen des Frauenkopfes und die herabfallenden langen Haare geprägt, die den Hals ver- deckten und keine Schultern zeigten* Dazu komme die runde Form des G3.obus* Angesichte dieser Unterscheidungen sieht das Berufungsgericht die Gefahr einer Verwechslung der beiden Zeichen im Verkehr für ausgeschlossen an., Die Revision konnte keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei den wirksamen Erwerb des Klagezeichens durch die Klägerin zus mmen mit dem restlichen Betriebe des bisherigen Zeicheninhabers als .nachgev;ie..en .ngeeehen» Es konnte dahingestellt lassen, ob und welche gegenständlichen Vermögensbestandteile der früheren Firma im einzelnen übernommen wurden* Wenn das Berufungsgericht aus der festgestellten Übernahme des göod wjll der alten Firma in Verbindung mit der Beteiligung von Josef an der Klägerin als Hauptgesellschaf- ter den Schluß gezogen hat, dass der ‘.restliche.5 Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Zeichen auf die Klägerin überlangen sei, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* Gegenüber den Ausführungen des B ;rufungsurteils zur Ver-vechslungsgefahr beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Tatsache außer Betracht gelassen, daß die beiderseits benutzten Zeichen sich an eine Frauenkundschaft wenden, die erfahrungsnäß ig dem Bildbestandteil eines Zeichens eine größere Bedeutung beizu demessen pflege als einer Wortbezeichnüng* Es habe deshalb bei der Beurteilung der Ges^mtwirkung nicht von der Beherrschung durch den Wortbestandteil ausgehen dürfen* Außerdem hafte die Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes zu sehr an der nebensächlichen Umrahmung und messe dem beherrjehenden Inhalt des Zeichens, dem Frauenkopf in d„:r Bildmitte, nicht die gebührende Beachtung bei* Die Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat den Erfahrungssatz, daß in der Regel Wortbestandteile bei Bild-Wortzeichen kennzeichnungskräftiger zu sein pflegen als die Bildöestandteile, zwar erwähnt« Lhn aber nicht verallgemeinert und ihm auch keine ausschlaggebende Bedeutung für den vorliegenden Fall beigemessen* ' JJs hat vielmehr richtig die Kennzeichnungskraft der Zeichen nach dem Gesamteindruck bei denjenigen Verkehrskreisen beurteilt, die für den Konsum der gekennzeichneten Waren in Frage kommen, nämlich den Friseuren und ihrer weiblichen Kundschaft- Es hat deshalb nach Feststellung der unleugbaren Verschiedenheit der Wortbestandteile die Bildbestandteile sehr sorgfältig untersucht und sie dabei sowohl als Teile der Gesamtwirkung wie auch auf selbständige Kennzeichnungskraft geprüfte Dabei hat es namentlich dem Bildbestandteil der Klagezeichen eine besondere Selbständigkeit gegenüber ihren sonstigen Bestandteilen eingeräumt und ihm auf diese . Weise jenes Maß von Beachtung zuteil werden lassen, das ihm bei Unterstellung der von der Revision in Anspruch genommene^ Erfahrung zukommen kann* Wenn es im Rahmen dieser.Prüfung auch die Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Motivs eines lockigen dunklen Frauenpro*-fils sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Bestimmungs- . • angabe wie seiner unbestrittenen häufigen Verwendung in dem Geschäftszweige der Parteien würdigt? so sind das Maßstäbe, die in der Rechtsprechung seit langem anerkannt werden. Das Berufungsgericht hat deshalb- folgerichtig die k ennzeichnenden Merkmale gerade der Klagezeiv chen nicht in dem vielfach verwendeten Motiv, sondern in der strenglinigen Behandlung des Frauenkopfes, der augenfälligen Kontrastwirkung-der schwarzen und weißen Hälften und der organischen Verschmelzung der Zeichnung mit der ?-Dreieckbegrenzung gesehen, die weit über die nebensächliche Bed?utung einer bloßen Umrahmung hinaus- . geht und mit der entsprechenden eckigen Linienführung d„r Zeichnung eine geschlossene Einheit bildete Wenn das Berufungsgericht demgegenüber auch im Zeichen der Beklagten das in seiner Häufigkeit kenn-zeichnungsschv/ache dunkle Frauenprofil als solches weniger beachtet als die ausgesprochen runde Linienführung der Zeichnung., der Schrift und der Schriftzeile sowie der Umrahmung, so ist damit eine Unterscheidung der kennzeichnenden Merkmale bei der Gesamtwirkung aufgezeigt, die als tatsächliche Würdigung in erster Linie dem Tatsachenricht3r obliegt und keinerlei Rechtsirrtum erkennen läßt« Verf. .hrensverstöße (§ 286 ZPO'-, die geeignet waren, diese Würdigung in Zweifel zu ziehen« sind nicht fests bellbar<■. Bor Unterschied ist, wie das Berufungsgericht feststellt« so groß, daß er eine Verwechslung ausschließt und damit auch den Anforderungen genügen V/ürde, die an die Unterscheidung flir den Fall der von der Klägerin behaupteten Verkehrsdurchsetzung ihrer Zeichen gestellt werden könnten. Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob die Kennzeichnungskraft der Klagezeichen infolge Durchsetzung im verehr eine Steigerung erfahren hat. Der von der Klägerin beanspruchte erweiterte .Schutz nach § 1 UnlWG wird vom Berufungsgericht ebenfalls abgelehnt 5 Dieser setze voraus, daß sich der Tji^dbestandteil des eingetragenen Zeichens unabhängig von dem Wortbestand teil durchgesetzt habe. Die Klägerin habe das nicht dargetan, sondern sich nur auf die Durchsetzung des Wortbestandteils gestützt. Die Behauptung der Klägerin, die • 8 - Beklagte erwecke mit ihrer Kombination von Frauenkopf und Globus die Erinnerung an den früheren - in Friseur-kreißen allgemein bekannten - Zeicheninhaber Josef der ebenfalls eine Globuszeichnung (ohne Frauenkopf} zur Werbung benutzt habe, sei nicht hinreichend substantiiert und außerdem durch die Beklagte entkräftet, die ihr Zeichen in Unkenntnis der Klagezeichen habe entwerfen lassen und schon seit Juli 1949 benutze, ehe die Klägerin gegründet .♦orden seio Eine planmäßige Annäherung an die Ausstattung der Klägerin sei somit nicht feststellbar. Der Revision i3t zuzugeben, daß diese Begründung des Berufungsgerichts die Abweisung der aus dem Wettbewerbsrecht hergeleiteten Ansprüche nicht in allen Punkten trägtc Bedenkenfrei ist sie nur insoweit, als sie auf die hinreichende Unterscheidung der beidex'seitigen Zei- . chen gestützt wird» Soweit jich aber die Klägerin gegen die Benutzung der GlobusZeichnung im Zeichen der Beklagten wendet, weil diese von dem früheren Zoicheninhaber in Verbindung mit dem V/ortbest^ndteil benutzt und daher geeignet sei, Zweifel an der Herkunft der yaren der Beklagten auszulösen, genügt die Begründung de3 Berufungsgerichts nicht« um den schlüssig erhobenen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UnlWG abzuvveisen» Denn da3 Berufungsgericht hält es für ausreichend, daß die Inhaber der Beklagten als Branche-fremde ihr Zeichen in Unkenntnis der Klagezeichen gewählt und in Benutzung genommen haben« Es läßt damit die Möglichkeit eines bedingen Vorsatzes der Beklagten außer Betracht, der darin gelegen haben könnte, daß die Beklagten bewußt jede pflichtgemäße Nachforschung nach dem Bestehen älterer und verwechslungsfähiger Kennzeichnungen unterlassen h .ben auf die Gjfahr hin, daß sie mit dem ge» ählten Zeichen Erinne .‘ungen an im Verkehr bekannte Herkunft3mcrkmale weckten., Diese Möglichkeit liegt im Rahmen des Klage Vorbringens.. Dieser Irrtum des Berufungsgerichts ist indessen nicht entscheidungserheblich* Die Globuszeichnung ist nach den Feststellungen de3 Berufungsgerichts im Gegensatz zu der Dreiecl? form * des Klagezeichens bei dem Zei-'chen der Beklagten nur als nebensächliche Umrahmung verwendet und dient mit ihren runden Linien gerade der Betonung des Unterschiedes von den eckigen Linien der Klagezeichen c Diese untergeordnete Funktion im Rahmen des Gesamtzeichens schließt eine Erinnerung an das von dem Rechtsvorgänger der Klägerin benutzte Weltbild und die von ihm in dieser Weise illustrierte Weltgeltung seines Systems au3« Die Globuszeichnung der Beklagten beschränkt sich im Gegensatz dazu auf die Umrißlinie und die Andeutung weniger Längen- und Breitengrade, Sie ist nichts anderes als eine stilistisch naheliegende Abrundung des Frauenkopfeso Aus diesem Grunde kann aus der Benutzung der GlobusZeichnung keine unzulässige Annäherung an eine Kennzeichnung der Klägerin hergeleitet werden«, Im Ergebnis ist deshalb dem Berufungsurteil auch in dieser Hinsicht zuzustimmen* Dio Revision war mit der Kostenfolge des § 97 7,VO zuriickzuweisen* Wj Ide Bjrnbach Bock Nastelski Bundesrichter Dr.? Christoph ist infolge Beurlaub ung an der Unterschriftsleistung verhindert a Wilde *