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BGH · I ZB 199/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 199/54

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1955 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19» Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/15 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Zahlungsantrag in Höhe von 369,60 - also in Höhe der einfachen Gebührensätze der Klägerin - sowie dem Unterlassungsantrag stattgegebeno Obwohl wegen des weitergehenden Zahlungsantrags die Klage abgewiesen worden ist, sind den Beklagten gleichwohl die gesamten Kosten des Rechts-sstreits auferlegt worden. Wie der Senat bereits in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 6, Dezember 1955 - I ZR 39/54 - näher dargelegt hat, greift die Befreiungsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG nur durch, wenn bei den im Rahmen eines Volksfestes durchgeführten Musikveranstaltungen ebenfalls die Merkmale eines echten Volksfestes verwirklicht sind. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß das fragliche Schützenfest im Brauchtum des Volkes verwurzelt und der beklagte Schützenverein Träger dieser Tradition sei. . beklagte Verein beabsichtigte, die Einnahmen aus diesem Schützenfest auch zur Abdeckung seiner allgemeinen Vereinsunkosten zu verwenden, noch nicht geschlossen werden, er sei "spezieller Nutznießer" dieses Festes im Sinne eines eigennützigen Gewinnstrebens. Hat es sich der klagende Schützenverein zu seiner wesentlichen Aufgabe gemacht, diese Volksfesttradition zu pflegen, so stehen auch die vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Unkosten des Vereins, zu deren Abdeckung die Einnahmen aus dem Schützenfest dienen sollten, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereinsaufgabe. Bie bevorzugte Behandlung seiner Mitglieder und deinen Angehörige beim Besuch des Schützenplatzes aber kann ihre innere Rechtfertigung in den von den Mitgliedern aufgebrachten Vereiisb eit ragen für diese Aufgabe finden und steht deshalb der Annahme, daß Träger dieser Veranstaltung des Volk sei, hier repräsentiert durch den klagenden Schützenverein, nicht zwingend entgegen. Hechtsgedanke, daß der Lohn, der dem Urheber für seine Schöpfung gebührt, nicht zugunsten eines eigennützigen Gewinnstrebens des Veranstalters von Musikaufführungen geschmälert werden darf, greift nicht durch, wenn mit den Einnahmen aus den Musikaufführungen allgemeine, durch die Pflege dieser Volksfesttradition bedingte Unkosten abgedeckt werden sollen, Wenn der klagende Schützenverein den erwarteten Überschuß aus seiner Veranstaltung nur seinen Vereinsaufgaben und damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses geschichtlich gewachsenen Schützenfestes nutzbar machen wollte, so würde dies der Annahme eines geschäftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten Charakters dieser Veranstaltung entgegenstehen. Auch der Angriff der Revision, der Beklagte zu 2), der lediglich in seiner Eigenschaft als Vorstand des Beklagten zu 1) mitverklagt worden ist, sei weder für den Zahlungs- noch den Unterlassungsantrag passiv legitimiert, kann keinen Erfolg haben. Hätte der beklagte Verein entsprechend der Hechtslage um eine Genehmigung der Musikaufführungen durch die Klägerin gegen Zahlung der üblichen Urhebergebühren nachgesucht, so hätte der Beklagte zu 2) als Vertretungsorgan der GeSamtmitgliederschaft des Vereins gemäß § 54 Satz 2 BGB für die dann aus dem Vertrag geschuldeten Urhebergebühren persönlich gehaftet. Zu Recht dagegen beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, obwohl die Klage in Höhe von 369?60 DM abgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 27 LitUrhG § 54 BGB § 97 ZPO
beklagenBerufungsgerichtMusikaufführungenVeranstaltungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I ZB 199/54
Verkündet am 20. Dezember 1955 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
2512 04
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schützenvereins Vorstand, Herrn Bauunfe! KrSo Al
___„ vertreten durch seinen
 lenmer Bernhard
2.
des Bauunternehmers Bernhard
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die GGesellschaft für musikalische Aufführungs- und
 mechanische Vervielfältigungsrechte, B|__
Str. | -|, vertretei^durch ihren Vorstand, Generaldirektor Brich
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1955 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Bock,
 Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19» Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/15 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Pie Klägerin, die die Urheberrechte der meisten in-und ausländischen Komponisten verwaltet, verlangt wegen nicht genehmigter, öffentlicher Musikaufführungen, die von dem beklagten Schützenverein, dem Beklagten zu 1), in der Zeit vom 22. und 23» Juni 1952 und vom 21. und 22. Juni 1953 durchgeführt worden sind, Schadensersatz in Höhe von 739?20 DM sowie die Unterlassung weiterer Aufführungen ohne Einwilligung der Klägerin. Den Schadensersatzbetrag hat die Klägerin durch Verdoppelung ihrer normalen Tarifsätze errechnet. Der Beklagte zu 2) wird in seiner Eigenschaft als Vorstand des beklagten Vereins gleichfalls auf Schadensersatz - und zwar als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) - und auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Bei den fraglichen Musikaufführungen handelt es sich um Tanzveranstaltungen im Rahmen eines Schützenfestes, wobei die Musik in einem Schützenzelt von 1080 qm Größe gespielt wurde. Für das Betreten des Eestzeltes ist ein Entgelt von -,50 DM gefordert worden. In dem Zelt mußte von den Tanzenden eine Tanzkarte zu dem Preise von 1,50 DM gelöst werden. Mitgliedern des beklagten Vereins und deren Ehefrauen wurde freier Eintritt und freier Tanz g-' gewährt.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage kosten-. pflichtig aibzuweisen. Sie sind der Auffassung, die fraglichen Musikaufführungen bedürften gemäß § 27 Abs.. 1. Satz 2 Ziff 1 LitUrhG keiner Genehmigung der Klägerin, da sie bei einem Volksfest stattgefunden hätten.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Zahlungsantrag in Höhe von 369,60 - also in Höhe der einfachen Gebührensätze der Klägerin - sowie dem Unterlassungsantrag stattgegebeno Obwohl wegen des weitergehenden Zahlungsantrags die Klage abgewiesen worden ist, sind den Beklagten gleichwohl die gesamten Kosten des Rechts-sstreits auferlegt worden. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
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Entscheidungsgründe x
Dein angefochtenen Urteil ist im Ergebnis - abgesehen von der Kostenentscheidung - beizutreten.
Wie der Senat bereits in seinem zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 6, Dezember 1955 - I ZR 39/54 - näher dargelegt hat, greift die Befreiungsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG nur durch, wenn bei den im Rahmen eines Volksfestes durchgeführten Musikveranstaltungen ebenfalls die Merkmale eines echten Volksfestes verwirklicht sind. Das setzt voraus, daß diese Veranstaltungen allen Bevölkerungsschichten ohne Ansehung der Person, des Standes und Vermögens zugänglich sind. Die auf dem Gebiet tatsächlicher Würdigung liegende Feststellung des Berufungsgerichts, die Erhebung eines Eintritts-und eines Tanzgeldes von zusammen 2 DM habe■ die Zu-
gänglichkeit dieser Veranstaltung jedenfalls für die minderbemittelten Bevolkerungsscliichten ausgeschlossen, läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Soweit dagegen das Berufungsgericht seine Entscheidung auch darauf . stützt, daß den Mitgliedern des beklagten Vereins und deren Ehefrauen freier Eintritt und Tanz gewährt, ihnen also eine Sonderbehandlung zuteil geworden 3ei, der beklagte Verein weiterhin als spezieller Nutznießer der Veranstaltung anzusehen sein, weil er von vornherein beabsichtigt habe, mit den Einnahmen aus dem Schützenfest seine allgemeinen Vereinsunkosten abzudecken, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß das fragliche Schützenfest im Brauchtum des Volkes verwurzelt und der beklagte Schützenverein Träger dieser Tradition sei. Bann kann aber allein aus dem,.Umstand1, »daß'*dfer. . beklagte Verein beabsichtigte, die Einnahmen aus diesem Schützenfest auch zur Abdeckung seiner allgemeinen Vereinsunkosten zu verwenden, noch nicht geschlossen werden, er sei "spezieller Nutznießer" dieses Festes im Sinne eines eigennützigen Gewinnstrebens. Hat es sich der klagende Schützenverein zu seiner wesentlichen Aufgabe gemacht, diese Volksfesttradition zu pflegen, so stehen auch die vom Berufungsgericht angeführten allgemeinen Unkosten des Vereins, zu deren Abdeckung die Einnahmen aus dem Schützenfest dienen sollten, in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Vereinsaufgabe. Bie bevorzugte Behandlung seiner Mitglieder und deinen Angehörige beim Besuch des Schützenplatzes aber kann ihre innere Rechtfertigung in den von den Mitgliedern aufgebrachten Vereiisb eit ragen für diese Aufgabe finden und steht deshalb der Annahme, daß Träger dieser Veranstaltung des Volk sei, hier repräsentiert durch den klagenden Schützenverein, nicht zwingend entgegen. Ber
 
Hechtsgedanke, daß der Lohn, der dem Urheber für seine Schöpfung gebührt, nicht zugunsten eines eigennützigen Gewinnstrebens des Veranstalters von Musikaufführungen geschmälert werden darf, greift nicht durch, wenn mit den Einnahmen aus den Musikaufführungen allgemeine, durch die Pflege dieser Volksfesttradition bedingte Unkosten abgedeckt werden sollen, Wenn der klagende Schützenverein den erwarteten Überschuß aus seiner Veranstaltung nur seinen Vereinsaufgaben und damit dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses geschichtlich gewachsenen Schützenfestes nutzbar machen wollte, so würde dies der Annahme eines geschäftlichen, auf Gewinnerzielung gerichteten Charakters dieser Veranstaltung entgegenstehen.
Die abweichende Beurteilung der Rechtslage durch das Berufungsgericht hat jedoch auf den Bestand des angefochtenen Urteils keinen Einfluß, da das Urteil im Ergebnis durch die rechtsfehlerfrei gestroffene Feststellung des Berufungsgerichts getragen wird, daß es ;an einer Zugänglichkeit der fraglichen Musikveranstaltungen für alle Bevölkerungsschichten und damit an einem Volksfestcharakter dieser Veranstaltungen'gefehlt hat.
Auch der Angriff der Revision, der Beklagte zu 2), der lediglich in seiner Eigenschaft als Vorstand des Beklagten zu 1) mitverklagt worden ist, sei weder für den Zahlungs- noch den Unterlassungsantrag passiv legitimiert, kann keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr als Vorstand des nicht rechtsfähigen Schützenvereins sowohl für das Unterlassungsbegehren als Störer im Sinne des § 1004 BGB als auch für den auf Bereicherungsrecht beruhenden Zahlungsanspruch per-
 
sönlich einzustehen. Hätte der beklagte Verein entsprechend der Hechtslage um eine Genehmigung der Musikaufführungen durch die Klägerin gegen Zahlung der üblichen Urhebergebühren nachgesucht, so hätte der Beklagte zu 2) als Vertretungsorgan der GeSamtmitgliederschaft des Vereins gemäß § 54 Satz 2 BGB für die dann aus dem Vertrag geschuldeten Urhebergebühren persönlich gehaftet. Dann aber muß der Beklagte zu 2) auch auf Zahlung der durch die Nichteinholung der Genehmigung ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Klägerin ersparten Urhebergebühren als Gesamtschuldner neben dem verklagten Verein persönlich in Anspruch genommen werden können.
Zu Recht dagegen beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat, obwohl die Klage in Höhe von 369?60 DM abgewiesen worden ist. Im Hinblick auf den Gesamtstreitwert in den Tatsachenin-stanzen in Höhe von 5.439?20 DM war die Klägerin vielmehr zur Tragung von 1/15 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu verurteilen (§ 92 Z?0).
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Im übrigen war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde		Bock	Krüger-Nieland
	Weiß	Hörr