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BGH

Gericht: BGH

BGB § 12 Recbtssatzs IV Wenn auch Firmenabkürzungen, 'die von dem Träger ,- des - Firmennamens nicht als besondere Bez.eich-" ein selbständiger Hamensschütz aus § 16 Abs 1 UnlY/&”und~ §™l2”’'BCf3 nur zukommt-, wenn sie sich t im Verkehr als Hinweis auf ein böst irrittites Unternehmen durchgesetzt haben, so kann doch dann aus einer solchen'Abkürzung auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verv/echs-lungsfähige jüngere Bezeichnung .vorgegangen werden, wenn es sich bei der Abkürzung um einen mit erseheidungskräftigen Firmenbe stand-teil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestand teilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schrägwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (HG- GrlcUP. 2» Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Aktenzeichens I ZR 195/52 Urteil des BGH vom 8, Dezember 1953 1‘: • Erwerbsgeschäftes .auf Sinn '-'voh'"^"’"TB"' £6s 1 ünlWG ist grundsätzlich nur von der Inge-brauchiiahme, nicht der Verkehrsgeltung abhängig» Dies ‘gilt auch, wenn als besondere (Bezeichnung ein Teil des Firmennamens ver-: -wendet wird. Die”Ingebrauchnahme - reicht -j e-■ doch nur dann ;-aus.,(.den Schutz zu begründen» ( '-wenn 'die verwendete : Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist und von Hatur aus nach der Verkehrsäuffassung geeignet erscheint« eine Hamens funkt ion auszuüben„ Gattungsbezeichnungen oder lautlich -lucht aus-ge sehriebene Buchstabentusainmenstellungen, -die vom "verkehr gls solche erkannt und nicht: etwa als Phantasie war-, auf gefaßt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht* Haben Gattunggbezei Ohrringen oder Kennzeichnungen, denen der Verkehr ihrer Art nach keine hamensahnliche Wirkung beimißt, Schutzfähigkeit auf Grund einer räumlich begrenzten Verkehrsdurchsetzung erlangt, so beschränkt sich • die Schutzwirkung auf das Gebiet, in dem die Yerkehr-sanerkennung errungen wurde. Hie Beklagte besitzt in' FBPPPP i.Br. und in 1| Warenhäuser, die früher unter der Firma »Fritz' Ei mmmm Kommanditgesellschaft” betrieben worden sind» Auf Grund eines Vergleichs im restitutionsverfehre;. • Seit Ende 1950 betreibt die Beklagte ihre 'Warenhäuser-daher unter der Firma »Kaufhaus für SB GmbH & Co”, In ihrer Werbung wird der Karne' abgekürzt in "Kaufhaus für 1) Das BerufTmgsgericht anerkennt zu Hecht, daß der Klägerin als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Hamens- sowie ein Firmenrecht zustehe. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht• ausführt, daß als Firmenschlagwörter benutzte Hamens- und Pirmenteile sowohl nach § 12 BGB wie § 16 Abs 1 ünlY/G, deren Tatbestände in Fällen des ITämengebrauchs im Geschäftsverkehr zusäinmehfalleh, einen Hakensschütz -’genießen können» Der sich hieran anschließende Satz des angefochtenen Urteils, c.er Tatbestand des § 16 Abs 1 UnlT/G setze keine V er kehr s-geitung voraus, ist•jedoch in seiner allgemein gehaltenen Passung rechtlich bedenklich, jedenfalls soweit er sich uneingeschränkt auch auf Firnenabkürzungen bezieht, Dir-, meiiabkürzuhgen und riririenschlagWörta genießen als solche» •ü.h, wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung” des'Ge-Schaftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann ein* s elbat an di g en Hamensschutz aus § 16 Abs 1 UnlY/G, wenn sie sich Verkehrs ge11uhg in den Sinn erworben haben,: daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Yerlcehrs in ihnen die . 5 feil der unv erkürzten Firma darstellen, was nicht auf alle im Verkehr gebräuchlichen Pirmenabkürsiingcn und Schlag-hvoite’ ziitrifft, iincdieser ihrer 'Eigenschaft als Firmenbe-stanüteils im Rahmen des für deh'.Vollständigen Pirmennamen gewahrt eh 'Schutzes auch ohne - ? erkehr sgeltung 'schutzfähig .sind« Soweit bereits bei einer ''Gegenüberstellung* des unverkürzten Pimehhamens mit der beanstandeten jüngeren Bezeichnung die Yerwfechslungsfähigkeit der Bezeichnungen zu "Iß3'ähen ist /folgt der . iS Abs' 1 ÜhiWög ’der die "Firma;- in/ihrer; Vollständigen Gestalt schützt« Ist dagegen die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma ver .wechslungsfähig, so.kann doch dann gegen die jüngere Bezeichnung vor gegangen werden, v/enn der fragliche Firnen-bestandteii der älteren Firma seiner"Art nach im 7er zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma scheint, sich im Verkehr als sclilägwörtart _ ein bestimmtes Uri s'r nehmen. Bocht si-s einer Fxrnenabklirsuug odc;r eineu Firsion ■sort in Frage, sondern der Schutz der besonderen iiezei eines Erverbsgeschäf tes, die die Vorschrift des § 16 IJnlBG- neben Hamen und Firma stellt, wölbet auch dieser grund sät glich nur die Ingebrauchnahme ' •/ oranosetzt (7 •133, 4) Enixbehrt dagegen die für ein Handelsimterrehme Bezeichnxing nach der Yerkehi*sanschäirang 'ihrer wese Unternehmens im Verkehr durchgesetzt - hat. 3 amen3191 Inr f: en , i i e k e 1 n au 3 s pr e c 1' -bares -dort ergeben und deshalb vom Verkehr ohne weiteres als solche erkannt und nicht etwa als Phantasiev/ort auf gets 3t wert - Ir der Hegel wird derartigen Buohstabeuzuoaa-uonszei:.,. :..;er, die ni cht ....aut:..' eh a usgee ohrm-mn sind, und/, cd 9 den v oiced;, auch .wenn sie die llk/lemmg eines ]?ir: w. dieser Bezeichrruag, soweit sie ‘sich niwwv iw Verkehr Kinv/eis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzf haW die für einen Hamensschütz erfordertiche 1 ennzeiehnungsi feile, per Angriff der I-3visions das Berüfun;;:sgericht ha der Bezeichnung !’Saufstatten für /JHI1' nicht slit der gründung die Unt er s che i o ungskrafi ab sprechen dürfen, daß : das' fort ,%av.thä.usn den allgemeinen Sprachgebrauch :ang&-hore, verkennt den Kern. der Darlegungen des Borufungegori' Das Berufungsgericht kommt zu den Ergebnis; daß es sich b der von der 'Klägerin gewählten Wortverbindung um. eine Datg tüngsbeZeichnung für Warenhäuser handle', auf Grund der sp^| liehen Bedeutung der De Zeichnung "häuf statten für dfl®"; ß der es nach dem Sprachgebrauch nur einen Hinweis auf die des geschäftlichen Wirkungskreises der ZweigniÄ derlassung der Klägerin erblickt'» lediglich zur pht'erstützM seiner .Auffassung, daß diese Bezeichnung einen Gattungsb#W griff ohne Kenhzeichrnngskraft darstelle, aus dessen G-ebraS allein ein yerb!etuuigs recht für die Bezeichnung "KbufhauslS SHI nicht hergeleitet werden könne, hat das Berufungs hervoegehoben,, es gehe ara Bitz der Beklagten außer wer "hrgj shl u!l (S ÜH noch ein 'geracralkaufh&ivs und dem Bort "häuf ■ . der ehsinaligen öitzstätte des badischen Landtags-, noch eine besondere Bedeutung sin Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht bei Würdigung der; Bezeichnung "Kaufstatten für AflB1' etwa von fechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen. 2) Dfeai Berufungsgericht ist aber auch darin beizutre wu.; daß die Schutzfähigkeit der Abkürzung "hifd” gleichfalls di| Wer iehrsgeitüng dieser Abkürzung vor aus setzt« • Selbst were; die Klägerin, 'was nicht vergeträgen worden ist, die Ab- >3er Verkehr in dieser Buchstnbenyerbindung, die kein.Phanta-siev/ort ergibt und ohne Kenntnis der unverkürzten Bezel ehrnn| sinnlos und willkürlich erscheint, keinen nrwGiidTTäßigen Gebrauch einer besonderen deschä.ftsoezeichmurg im Sinn des § 16 ik)sl'ühlY.Ü' erblicken, solange ihm nicht 'das Unternehmen’’ ■der Klägerin unter dieser Bezeichnung bekannt geworden! die Bezeichnungen sich jedenfalls in dem von der Werbungi "der Beklagten allein erreichten Baun, der ungefähr mit" dem’' Bereich des Landgerichtsbezirks WNHS&fa übereinstimrne| nicht als Kennzeichen des ' iMMHHHV'^uternehmens der ■Klägerin innerhalb beteiligter Vorkehrskreise durchgesetst habe» Diese Feststellung liegt ganz auf dem dem'Berufungsgericht vorbehaltenen Gebiet der latsaohen- und Beweisw'ür-digung» -Eine Verletzung verfahrensreclitlicher Vorschriften Wird von der Iba visier nicht gerügt. § 12 BGB, § 16 Abs 1 UnlWG entgegen dem firmenrechtlichen Schutz nach §§ 50, 57 HGB grundsätzlich nicht an örtliche Grenzen gebunden'sei und daß vor allem einem Filialunternehmen, dem die’ lenders der Auswertung innewohne, ein örtlich unbegrenzter -Schutz. jforüeicslchtigen ist, das Hamens schütz gegenüber einer jüngeren veywsehcluhgsfähigen Bezeichnung begehrt (ROZ 1.03, 272 [?.V£/\ EGKZ 8, 337 /3927a Voraussetzung für eine derartige Ausweitung des Schutzbereiches iav jedoch, daß die 'Bezeichnung als' solche eine individualisierende Eigenart aufv/eist -und ihrer iiatnr nach geeignet erscheint, eine-Eamensfünktion auszuüben. Büclistabenzüsaniinens'tellungen, denen' eins derartige liämens-,mäßige' Kehnzeidhnungskraft mangelt, können auf Grund einer räumlich beschränkten Verliehrsanerlcenming nur innerhalb des Gebietes Schutz beanspruchen, in dom eie diese 7er-'kehrsgeltüng tatsächlich bereits erworben haben (Bl LAY/ 1930, 430 /Standard/; RG' JW *1937, 57 /V/inzorstn.ben/) eher Beziehung' oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen führen, schon deshalb aiuh Veil in dem von der:| Yerkchrsgeltung nicht ergriffenen Raun den Bezeichnungen •ihrer Wesensart nach die Eignung mangelt( aut ein bestirun Unfernennen hihzuv/eisent .Die von der Revision angestrebte Jirweiberung des Schul beg f,.icgta ci es er Bezeichnungen über das Gebiet ihrer 'verkehr «orchaetaunc miaue, würde zudem dazu führen, daß den gesehnt Glichen Verkehr Beteic3mungen, die ihrer Art nach giuuuisnizlich für den.

Zitierte Normen: § 12 BGB
BezeichnungFirmaverkehrenUnternehmenSchutzbesonderd

Volltext der Entscheidung

für das Aachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

:
Gesetz?
unifCf § 16 Abs I? BGB § 12
Recbtssatzs IV Wenn auch Firmenabkürzungen, 'die von dem Träger ,- des - Firmennamens nicht als besondere Bez.eich-" hüng. seines Erwerbs ge Schaftes benutzt werden., ein selbständiger Hamensschütz aus § 16 Abs 1 UnlY/&”und~ §™l2”’'BCf3 nur zukommt-, wenn sie sich t im Verkehr als Hinweis auf ein böst irrittites Unternehmen durchgesetzt haben, so kann doch dann aus einer solchen'Abkürzung auch ohne Verkehrsgeltung gegen eine mit ihr verv/echs-lungsfähige jüngere Bezeichnung .vorgegangen werden, wenn es sich bei der Abkürzung um einen mit erseheidungskräftigen Firmenbe stand-teil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestand teilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schrägwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (HG- GrlcUP. 1933? 782) , lies ergibt sich aus dem Schutz, der der unverkürztefe Firma zukommt t denn bei Prüfung"’aer'' Verwechslungs-gefahr ist 'die Verkehrsübung ziv berücksichtigen, sich zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens der naheliegenden Abkürzung eines längeren Firmennamens zu bedienen»
2» Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines
 Aktenzeichens I ZR 195/52 Urteil des BGH vom 8, Dezember 1953 1‘: •
OLG- t t iturg i.Br.
t« : ■ ;
Erwerbsgeschäftes .auf Sinn '-'voh'"^"’"TB"' £6s 1 ünlWG ist grundsätzlich nur von der Inge-brauchiiahme, nicht der Verkehrsgeltung abhängig» Dies ‘gilt auch, wenn als besondere (Bezeichnung ein Teil des Firmennamens ver-: -wendet wird. Die”Ingebrauchnahme - reicht -j e-■ doch nur dann ;-aus.,(.den Schutz zu begründen» ( '-wenn 'die verwendete : Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist und von Hatur aus nach der Verkehrsäuffassung geeignet erscheint« eine Hamens funkt ion auszuüben„ Gattungsbezeichnungen oder lautlich -lucht aus-ge sehriebene Buchstabentusainmenstellungen,
-die vom "verkehr gls solche erkannt und nicht: etwa als Phantasie war-, auf gefaßt werden, erfüllen diese Voraussetzung nicht*
Haben Gattunggbezei Ohrringen oder Kennzeichnungen, denen der Verkehr ihrer Art nach keine hamensahnliche Wirkung beimißt, Schutzfähigkeit auf Grund einer räumlich begrenzten Verkehrsdurchsetzung erlangt, so beschränkt sich • die Schutzwirkung auf das Gebiet, in dem die Yerkehr-sanerkennung errungen wurde.
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i }S3/51
r 3: ü d c. e t 8, I/esember 1953
; J u 3t i z o b e r s e kr e t &r 3:unciscearnter d er Ge-chüftsstelle
 Ir. eis 'echhusstrei :
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unter de?'"Fima slur:	Z\reign: cd er I. as sung Kauuhtatt
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vertreten durch ihre Ge schäl ssführsr Ir.. Into und Hans Georg I ilBi in flMI
. .Klägerin und h-'.vi alone-klügerin.
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gegen
 Kaufhaus für . Up GmbH & Co. , Kömraanditgesellschaft, in FÜSWI; i»3r. , I jBWHI -5 Bi; trfp» vertreten durch ihren Geschäftsführer Pr.	in	i-Br. ,
B eklagt e und Re vi s ions -o3klagte j
- Proze ß b e v o 11 m ä c h t i g t e r s Rechtsanwalt Pr-
at der Erste Zivilsenat des Bunde sgerichtshöfc auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bühdesrichter Prof. Pr. Lindenmaier. Wilde, Pr. Krüger-ieland, Pr. Kastelski und Pr. Weiß
F ich ■ - rl cru :.
pie Revision der Klägerin ge gor. dar Urteil des 1. Zivilsenats des Ob er 1 and c s ge r i oh.	in Freiburg i.Br.
vom 10. Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
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Tatbestands
 Usr hM-I^o n z ern betreibt durch seine drei, in HflHflB? MBBfll und ■ B|H§-i7(Bi .jeweils in der Hechtsform einer Gesellschaft rr.it beschränkter Haftung errichteten Dachgesellschaften insgesamt 21 Warenhäuser»

Die erst seit 1950 unter ihrer jetzigen Firma auftretende 'Klägerin ist die HMHH Dachgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Verwaltung und Finanzierung von Warenhäusern, Kaufhäusern und sonstigen Unternehmungen, die zun Interessenkreis der Gesellschafter gehören» Sie hat außer dem E(BBHB Stammhaus (”AlBfl§~ BW) zehn Zweigniederlassungen, darunter das von ihr seit 29» Dezember 1950 in 1; BBBBlunter der Firma "Kauf-BP; Zweigniederlassung' JHBHBS	.MHBI-
V’ereinigte - Kaufstatten GmbH” betriebene Warenhaus, aas von ihrer SBHBBIP Hechtsvorgängerin schon seit Herbst 1945 unter der Geschäftsbezeichnung "Kaufstatten für ABPr geführt .worden war» Die Klägerin bedient sich bei der Werbung für dieses Warenhaus gleichfalls der Geschuftsbe-zeichnung »KaufStätten für a BP", teilweise in "üidoinän.hg mit der Abkürzung ’’Eff" =
Hie Beklagte besitzt in' FBPPPP i.Br. und in 1| Warenhäuser, die früher unter der Firma »Fritz' Ei mmmm Kommanditgesellschaft” betrieben worden sind» Auf Grund eines Vergleichs im restitutionsverfehre;. traten die früheren.Eigentümer wieder als Gesellschaft^ in die Kömnianditgesellschaft ein» Da jedoch weder ihr Käme noch der Karne KifBpB weiterhin in der Firme enthalten sein sollte, wurde eine neue Firma gewählt. • Seit Ende 1950 betreibt die Beklagte ihre 'Warenhäuser-daher unter der Firma »Kaufhaus für SB GmbH & Co”, In ihrer Werbung
 wird der Karne' abgekürzt in "Kaufhaus
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V e r s a h d g e s oh. r; f t e 1: e t r e i b en,
 Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Sir; androhnng den Gebrauch ihrer Firma sowie der Abkürzung WiifH« im Geschäftsverkehr zu unterSagen« Die Beklagte hat um Kli äbWeisung gebeten»
Das Landgericht hat die Klage ab gewiesen,' Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos, ’ .Kit der Hevision verfolgt d Klägerin ihr IQagbegehreh weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
I,
1) Das BerufTmgsgericht anerkennt zu Hecht, daß der Klägerin als einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Hamens- sowie ein Firmenrecht zustehe. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht• ausführt, daß als Firmenschlagwörter benutzte Hamens- und Pirmenteile sowohl nach § 12 BGB wie § 16 Abs 1 ünlY/G, deren Tatbestände in Fällen des ITämengebrauchs im Geschäftsverkehr zusäinmehfalleh, einen Hakensschütz -’genießen können» Der sich hieran anschließende Satz des angefochtenen Urteils, c.er Tatbestand des § 16 Abs 1 UnlT/G setze keine V er kehr s-geitung voraus, ist•jedoch in seiner allgemein gehaltenen Passung rechtlich bedenklich, jedenfalls soweit er sich uneingeschränkt auch auf Firnenabkürzungen bezieht, Dir-, meiiabkürzuhgen und riririenschlagWörta genießen als solche»
•ü.h, wenn sie nicht als "besondere Bezeichnung” des'Ge-Schaftes herausgestellt sind, grundsätzlich nur dann ein*
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s elbat an di g en Hamensschutz aus § 16 Abs 1 UnlY/G, wenn sie sich Verkehrs ge11uhg in den Sinn erworben haben,: daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Yerlcehrs in ihnen die . Bezeichnung eines bestimmten Unternehmer.« erblickt (2GZ 117 ? 215	171, 67 Z707; BGKZ '"'4, 167} c ries gilt auch .dann,
 wenn ihnen von Natur aus eine individualisierende ünter-scheidüngskrait innewohnt (BGH 7, 20« Oktober 1955 - I ZR 15 4/52 - /Roiirbogen/ ).
2) Sine andere Präge ist es, cb unterscheidungs-*,. 5 kräftige: -Abkürzungen einer Firma, die gleichzeitig einen. 5 feil der unv erkürzten Firma darstellen, was nicht auf alle im Verkehr gebräuchlichen Pirmenabkürsiingcn und Schlag-hvoite’ ziitrifft, iincdieser ihrer 'Eigenschaft als Firmenbe-stanüteils im Rahmen des für deh'.Vollständigen Pirmennamen gewahrt eh 'Schutzes auch ohne - ? erkehr sgeltung 'schutzfähig .sind« Soweit bereits bei einer ''Gegenüberstellung* des unverkürzten Pimehhamens mit der beanstandeten jüngeren Bezeichnung die Yerwfechslungsfähigkeit der Bezeichnungen zu "Iß3'ähen ist /folgt der . Schutz für gsdsn Plrmefcbestandteil ■dehtfrüiieh in Benützung' genommenen Firma ohne weiteres aus
iS Abs' 1 ÜhiWög ’der die "Firma;- in/ihrer; Vollständigen Gestalt schützt« Ist dagegen die jüngere Bezeichnung nur mit einem Bestandteil der älteren Firma ver .wechslungsfähig, so.kann doch dann gegen die jüngere Bezeichnung vor gegangen werden, v/enn der fragliche Firnen-bestandteii der älteren Firma seiner"Art nach im 7er zu den übrigen Bestandteilen dieser Firma scheint, sich im Verkehr als sclilägwörtart _ ein bestimmtes Uri s'r nehmen. n arch zu. setz ? i, mag ■'
■■ ferkehrsgeltung in des vörbezeichneten Sinn -nl c haben (HG GHUR 1533?: 782 /Feuersozietä;/’'; IG IG /mitropa/’; HG- JW 1931, 1921; BGü/ v« 22.. Januar
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EH 82/51. -)«'-is Handelt vsicli' iiisöwsit'/iicHt- /m;: einen"
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r. ang s e x n g s I r \? e r:, s g s s c i id 11 s :i m g s s c)i '■f t1 i c h s n 7 e r k e i gestellt wird, wie dies irn Streitfall sit Sen BezeicJ ‘»Ksufsta oten fur . lilt! und :,I7 §" gesehehdn ist. 1st d fragil she Finn endestandteil unterscheid nrvs traftig nach dor verseHrsauffassung seiner laxer nach geeigne wie ein Fame : z-u wirbeii, so kommt inn ein Isisens schütz ohts v erkehrsgeltung zu, Insoweit steht in V/ahrheit n das. Bocht si-s einer Fxrnenabklirsuug odc;r eineu Firsion ■sort in Frage, sondern der Schutz der besonderen iiezei eines Erverbsgeschäf tes, die die Vorschrift des § 16 IJnlBG- neben Hamen und Firma stellt, wölbet auch dieser grund sät glich nur die Ingebrauchnahme ' •/ oranosetzt (7 •133,
 4) Enixbehrt dagegen die für ein Handelsimterrehme Bezeichnxing nach der Yerkehi*sanschäirang 'ihrer wese
 Unternehmens im Verkehr durchgesetzt - hat. Hiernach 1
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rer.Art nach ungeeignet erscheinen.
kehr wie ein Here gewertet zu werten, Lisa girt beisprels-•// e i se f iir Puc h s t a b en zu. 3 amen3191 Inr f: en , i i e k e 1 n au 3 s pr e c 1' -bares -dort ergeben und deshalb vom Verkehr ohne weiteres als solche erkannt und nicht etwa als Phantasiev/ort auf gets 3t wert - Ir der Hegel wird derartigen Buohstabeuzuoaa-uonszei:.,. :..;er, die ni cht ....aut:..' eh a usgee ohrm-mn sind, und/, cd 9 den v oiced;, auch .wenn sie die llk/lemmg eines ]?ir: w. n-; w/cers mw et uer besonderer. irrwi'fi sboeeioh uu;,g cam ; mien, mm ■ Keroini ■ der vc .Istärdigen Bes e / ohm ng willkdd'-/ ich ce H'.drc c, bereits v Le - eenen Pi" um. sohnrz erd/r-derj.:i cm. Urte ehei cmnmd gaft abrngorc :w v' n union nüsser , Aber selbst wenn der reinen Buchstabe izusanmnsteilung eine gewisse Konrmeichrumgskraf t zuzubilligen ist , fern t ihr nach der derkehrsanfPasoung die higensohaft. v/ie ein ITarae zu werken, solange sie nick nickt als Bezeielniang für ein bos duwnteo Ihrtcrnehren innerhalb beteiligter 7erkekrckroi.se üurckgesotzt hat. Da § 16 Abs 3. UnldG aber eine Honens-Punktion der BezuLohnung w. wuussotst» können derartige -Kenn, zeiewor; ohne der' ehrs.co/ ; w " I:ol: c-r iss cnssornut '	d'r'W"-
spnich' c (Pi/; 4; 16?:: .W-dd 8,' 3/7 ^dl/d’im 7d.e ///: cid in

Au ff- s sw'! z wind e zu e - r wo z zerwüns cirL er Iler opo/ / si ■cru.ng de er: iz/r P ■ n-■ i■ l:sren-:a:z sin’ 1 z w en fwvron, ii" ~runä-sätzl1 r.. der;; Allgereku; u.-m ' vorbokrlt-: ■ bi. ei tu n /ddorm Aus o ei:! gleichen hechiiogeianhen versagt auch 5 4 Ac a 2 Zi if 3 Li i 30/z'ben Pur/■- :w .nme Am' umzogen ed.e Zi-oorawung in die i/arouzoichwrmd1 e solange sie sich nicn~ als kenn-
seiche' der Vieren des oww..der:; i:n Terwonr mr mgesoizt
■■ .
II,

1} So liegt der Fall hier, Pas B-unngmgogeric: mt / ;•/ m-
>	6‘aren-
s	Pzzeiehircng int matten für	eis	einen
 dem Gegenstand ihres Unternehmens entronnener Ci de w/-zh-S'mtf gewn..’-t und •d/rw //h'/deeebuhrw. gefolgert/ daß
UM

dieser Bezeichrruag, soweit sie ‘sich niwwv iw Verkehr Kinv/eis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzf haW die für einen Hamensschütz erfordertiche 1 ennzeiehnungsi feile, per Angriff der I-3visions das Berüfun;;:sgericht ha der Bezeichnung !’Saufstatten für /JHI1' nicht slit der gründung die Unt er s che i o ungskrafi ab sprechen dürfen, daß : das' fort ,%av.thä.usn den allgemeinen Sprachgebrauch :ang&-hore, verkennt den Kern. der Darlegungen des Borufungegori' Das Berufungsgericht kommt zu den Ergebnis; daß es sich b der von der 'Klägerin gewählten Wortverbindung um. eine Datg tüngsbeZeichnung für Warenhäuser handle', auf Grund der sp^| liehen Bedeutung der De Zeichnung "häuf statten für dfl®"; ß der es nach dem Sprachgebrauch nur einen Hinweis auf die des geschäftlichen Wirkungskreises der
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derlassung der Klägerin erblickt'» lediglich zur pht'erstützM seiner .Auffassung, daß diese Bezeichnung einen Gattungsb#W griff ohne Kenhzeichrnngskraft darstelle, aus dessen G-ebraS
allein ein yerb!etuuigs recht für die Bezeichnung "KbufhauslS SHI nicht hergeleitet werden könne, hat das Berufungs hervoegehoben,, es gehe ara Bitz der Beklagten außer wer "hrgj shl u!l (S ÜH noch ein 'geracralkaufh&ivs und dem Bort "häuf ■ . g^rtÜÜi|p im Hinblick auf das mittelälter-i.üffmMHM? der ehsinaligen öitzstätte
 des badischen Landtags-, noch eine besondere Bedeutung sin Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht bei Würdigung der; Bezeichnung "Kaufstatten für AflB1' etwa von fechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen.
2) Dfeai Berufungsgericht ist aber auch darin beizutre wu.; daß die Schutzfähigkeit der Abkürzung "hifd” gleichfalls di| Wer iehrsgeitüng dieser Abkürzung vor aus setzt« • Selbst were; die Klägerin, 'was nicht vergeträgen worden ist, die Ab-
jf	vw	in Verbindung mit der Bezeichrr?'ig
"haufstütten für AMÜ". sondern auch in AI .1 eins tell lung alt
- 8. -
inr	Warenhaus	benutzen	sollte,	vmrde
>3er Verkehr in dieser Buchstnbenyerbindung, die kein.Phanta-siev/ort ergibt und ohne Kenntnis der unverkürzten Bezel ehrnn| sinnlos und willkürlich erscheint, keinen nrwGiidTTäßigen Gebrauch einer besonderen deschä.ftsoezeichmurg im Sinn des § 16 ik)sl'ühlY.Ü' erblicken, solange ihm nicht 'das Unternehmen’’ ■der Klägerin unter dieser Bezeichnung bekannt geworden! ist» Insoweit gilt aas oben zu I A Ausgeführte»	'	.•
öle Klägerin, wie sie geltend nacht, für die fraglichen Bezeichnungen in den Stuttgarter Wirtschaftsraum Verkehrsgeltung’ /errungen habe, hat dös Berufungsgericht .dahingestellt gelassen-, Es hat"' lediglich f estgestellt,- bdäth.k’k die Bezeichnungen sich jedenfalls in dem von der Werbungi "der Beklagten allein erreichten Baun, der ungefähr mit" dem’' Bereich des Landgerichtsbezirks WNHS&fa übereinstimrne| nicht als Kennzeichen des ' iMMHHHV'^uternehmens der ■Klägerin innerhalb beteiligter Vorkehrskreise durchgesetst habe» Diese Feststellung liegt ganz auf dem dem'Berufungsgericht vorbehaltenen Gebiet der latsaohen- und Beweisw'ür-digung» -Eine Verletzung verfahrensreclitlicher Vorschriften Wird von der Iba visier nicht gerügt. Diese negative Feststellung reicht aber, entgegen der Auffassung der Division, auch aus, die Abweisung der hlago zu tragen.»
’Unbegründet ist der Angriff der ’.Revision, d/a’s Ber-fungsgericht habe verkannt, daß der	erbsoKutz nach
§ 12 BGB, § 16 Abs 1 UnlWG entgegen dem firmenrechtlichen Schutz nach §§ 50, 57 HGB grundsätzlich nicht an örtliche Grenzen gebunden'sei und daß vor allem einem Filialunternehmen, dem die’ lenders der Auswertung innewohne, ein örtlich unbegrenzter -Schutz. :zugebxllir,t worden masse, ts ist zwar richtig, belaß' ’bei 'Prüfung der Verwechsliehgsgefsihr ':im hahiiien des § 16 IInl\7G, wie auch bei der krage- ob schutz-würdige Interessen des hamensträgers Sinn ces § 12■BGB verletzt sind, im allgemeiner/ auch eine biwaige künftige • ■ k;
sächliche odor räumliche .Ausdehnung des untorneliiaens zu. jforüeicslchtigen ist, das Hamens schütz gegenüber einer jüngeren veywsehcluhgsfähigen Bezeichnung begehrt (ROZ 1.03, 272 [?.V£/\ EGKZ 8, 337 /3927a Voraussetzung für eine derartige Ausweitung des Schutzbereiches iav jedoch, daß die 'Bezeichnung als' solche eine individualisierende Eigenart aufv/eist -und ihrer iiatnr nach geeignet erscheint, eine-Eamensfünktion auszuüben. Gattungsbezei chrungen cöer rcine;
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Büclistabenzüsaniinens'tellungen, denen' eins derartige liämens-,mäßige' Kehnzeidhnungskraft mangelt, können auf Grund einer räumlich beschränkten Verliehrsanerlcenming nur innerhalb des Gebietes Schutz beanspruchen, in dom eie diese 7er-'kehrsgeltüng tatsächlich bereits erworben haben (Bl LAY/
 1930, 430 /Standard/; RG' JW *1937, 57 /V/inzorstn.ben/) . Außerhalb dieses Gebietes scheidet die Gefahr, die gleiche oder - verviechslungsfahige Bezeichnung für einen anderen Geschäftsbetrieb kenne zu. ?erwechslu.ngen oder doch zu der irrtümlichen Annahme besonderer v/irtschaff3.1 eher Beziehung' oder organisatorischer Zusammenhänge zwischen den beiden Unternehmen führen, schon deshalb aiuh Veil in dem von der:| Yerkchrsgeltung nicht ergriffenen Raun den Bezeichnungen •ihrer Wesensart nach die Eignung mangelt( aut ein bestirun Unfernennen hihzuv/eisent
.Die von der Revision angestrebte Jirweiberung des Schul beg f,.icgta ci es er Bezeichnungen über das Gebiet ihrer 'verkehr «orchaetaunc miaue, würde zudem dazu führen, daß den gesehnt Glichen Verkehr Beteic3mungen, die ihrer Art nach giuuuisnizlich für den. Allgeneingelrauoh freizuji'altcn sich, in euneni weiteren üinfäng entzogen würden, als dies durch schufzwurdige intehe'ss’en d-es jeiligen geboten 1st, der für sj.o nur für einen bestimmten Wirtschaft craürt Werk ehr s a n e r-®iiuns Zl’ ^-cniiige.c vermochte* Wählt jemand zur hennzeichnu seines unbcrnehirtcnc Bezeichnungen, die von llatur aus nicht
 schutzfähig sind,
 hat er es rieh selbst zuzusohroibeno
v/eiteren gweigni e & or 1 ä ssim gen unter dor Bezeichnung	;i]
''Kaufstarben für 1 £H! und "K. $ , so daß cor Umfang und die Reichweite aes üesantunt'	iHMI
'.•gereinigte Kaufstatten GmbH firmiert, unberücksichtigt hlf» zu bleiben hat.
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•<-| Br 'bedarf bei dieser Sachlage auch keiner Brörtexuing^M
der 'Frage, o'" die Grundsätzs, die das Reichsgericht für ■b||
die. örtliche Schutsbegrsnzung 7ca Gaststätten-tu :1	_	;t
auf ge stellt hat, auf Bezeichnungen für Karcnhlluser, die 7 _nJ|
wiegend Blatzgeschäfte ‘betreiben-, entsprechend anzuwencerSr
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 sind, etwa, weil derartige Unternehmer, ähnlich wie Gast-;!|§ statten, in ihrem Betrieb und der-Darbietung ihrer gextevh-M liehen Leistungen im wesentlichen örtlich gebunden sind Alf .(RS Ku\7 1912, 508 /Hospiz Baseler Zoff; BUS 171, 52 /Im JK Reuehfang/'). Denn in vorliegenden Ball folgt die örtliche Begrenzung der Schutz wir hung der von der Klägerin grevälüteifS
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Bezeichnungen auf den Bereich ihrer Vorkehrsgeltu.ng bereit^ :zwangsläufig aus der LatSache, daß der Verkehr außerhalb M
dieses Gebietes dar Bezeichnung "Kaufs"'	$ü$
aber, oelbsp
 keine :ürt10 r b c k e idun?.akrnft, der ;bd.iigerv ' wenn in jo*./eit eine ner-n 3 ei ennua ±s.la?hf t zu ^emenbbfhhkt-iöä '"dhtnimi&itl ' Kv;bin
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5) Es kann schließ}ich auch dahingestellt bleiben, ob
 die Be Zeichnungen "Kauf statt eh für 1
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R und "Kaufhaus 1 überhaupt verwe chslukgsf ähig sind oder ob bei der Alltäglichkeit und Farblosigkeit dieser viertverbinöun£’ ' schon die Abweichungen genügen, irervVechsiurigsmÖgliclikeitfil
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aus zusohlie3en.
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Die Bevision konnte nach alleden keinen brfolg habehlfl