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BGH · I ZR 198/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 198/94

Juni 1995 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Zweigstelle durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. KflBHM, DflBBBHBVstraße 9, Bl - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht dargetan, daß er gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. pro-zeßführungsbefugt sei. Daß dem Kläger sämtliche Industrie-und Handelskammern, die meisten Handwerkskammern und zahlreiche Fachverbände - auch des einschlägigen Einzelhandels -angehörten, sei dafür nicht ausreichend. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Wie der Senat in diesem Urteil im einzelnen ausgeführt hat, genügt es für die Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers, daß ihm zahlreiche Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern angehören. Demgemäß hat der Senat auch in zahlreichen anderen Fällen die Prozeßführungsbe-fugnis des Klägers bejaht (BGH, Urt. v. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der materiellen Begründetheit der Klage - für deren Beurteilung ausreichende Feststellungen

Zitierte Normen: § 13 UWG
VeröffentlichungWerbungBerufungsgerichtUrtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 198/94
Verkündet am:
22. Juni 1995 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
 Zweigstelle
durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. KflBHM, DflBBBHBVstraße 9, Bl
e.V.
vertreten
 Marcel
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwältin v.
gegen
 Kauffrau Gertrud
;traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der I, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Erdmann,
 Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in BIHIHI/H0 vom 20. September 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
0
Tatbestand:
Der klagende Verein ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er beanstandete eine Werbung der Beklagten für Elektrogeräte (Elektroherde, Waschmaschinen, Kühlschränke u.a.) in dem Anzeigenblatt "Der Preußenspiegel'' vom 13. Dezember 1992. In der Anzeige hatte die Beklagte unter der Überschrift "Große Weihnachtsaktion" angekündigt, bei Kauf eines Großgerätes erhielten die Käufer für ihr Alt-gerät 20,— DM sowie eine Flasche (0,7 1) "Goldkrone" und ein Paket Kaffee (500 g) "Jacobs Krönung". Der Kläger hat in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung erblickt und har einen auf Unterlassung der Werbung gerichteten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Beklagte mit einem Entgelt von 20,— DM für ein Altgerät geworben hat; soweit der Kläger die Abgabe von Waren beim Kauf eines Gerätes angegriffen hat, hat das Landgericht die Klage wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr aufgrund einer wegen einer anderen Anzeige abgegebenen Unterwerfungserklärung verneint.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht dargetan, daß er gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. pro-zeßführungsbefugt sei. Daß dem Kläger sämtliche Industrie-und Handelskammern, die meisten Handwerkskammern und zahlreiche Fachverbände - auch des einschlägigen Einzelhandels -angehörten, sei dafür nicht ausreichend. Dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht zu entnehmen, daß eine nur mittelbare Mitgliedschaft von Gewerbetreibenden der gleichen Branche insoweit genüge. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, daß ihm unmittelbar eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehöre, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben.
II.	Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen.
Der Senat hat im Urteil vom 29. September 1994 (I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiktr) c^ Schieden, daß der Kläger prozeßführungsbefugt ist. Wie der Senat in diesem Urteil im einzelnen ausgeführt hat, genügt es für die Bejahung der Prozeßführungsbefugnis des Klägers, daß ihm zahlreiche Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern angehören. Denn damit zählen zu seinen Mitgliedern Kammern (darunter die Industrie- und Handelskammer Potsdam und die Handwerkskammer Potsdam), die in einer Vielzahl von Fällen Unternehmen des
(Elektro-)Einzelhandels ihrerseits zu Mitgliedern haben. Darauf, daß aucn Einzelhändler unmittelbar Mitglieder des Klägers sind und auf dem örtlichen Markt ihre Leistungen an-bieten, kommt es nicht entscheidend an. Demgemäß hat der Senat auch in zahlreichen anderen Fällen die Prozeßführungsbe-fugnis des Klägers bejaht (BGH, Urt. v. 3.11.1994
-	I ZR 82/92, GRUR 1995, 163 = WRP 1995, 102 - Fahrtkostenerstattung I; Urt. v. 9.2.1995 - I ZR 44/93 - Arbeitsplätze bei uns, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 23.3.1995
-	I ZR 92/93 - Bahnhofs-Verkaufsstellen, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 84/93 - Räumungsverkauf an Sonntagen, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 27.4.1995 - I ZR 77/93 - Fahrtkostenerstattung II, zur Veröffentlichung vorgesehen).
III.	Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der materiellen Begründetheit der Klage - für deren Beurteilung ausreichende Feststellungen
6 -
fehlen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zugleic war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Piper
 Erdmann
Mees
 Ullmann
Starck