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BGH · I ZR 198/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 198/84

Pal et teng ebühren Vereinbarungen, die dem Transportunternehmer Zahlungspflichten für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig (§§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Gegen diesen Anspruch, der nach Grund und Hohe unstreitig ist, hat die Beklagte, eine Spediteurin, mit Gegenforderungen aus sog. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei der Sinn solcher Vereinbarungen, den Transportunternehmer zur unverzüglichen Rückgabe einer der Zahl der übernommenen Paletten entsprechenden Stückzahl zu verpflichten. Auch sie, die Beklagte, gewähre ihren Auftraggebern, den Versendern, Paletten im übernommenen Umfang zurück, und in gleicher Weise könne auch der Transportunternehmer Paletten mit dem Empfänger tauschen. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten hat es für ungerechtfertigt erachtet, weil es zu dem Abschluß von Verträgen zwischen der Beklagten und der Firma SBMIB nicht gekommen sei. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob es zu dem Abschluß von Paletten-Mietverträgen zwischen den Vertragsparteien gekommen sei. Es hat ausgeführt, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestünden schon deshalb nicht, weil die Verträge, aus denen die Beklagte diese Forderungen her leite, gegen den Tarif zwang des Güterkraftverkehrsgesetzes verstießen. Nach den Frachtberechnungsvorschrxften könne zwar der Auftraggeber mit dem Absender den unentgeltlichen Rücktransport solcher Packmittel vom Empfänger zu dem Absender vereinbaren, und nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs könne ferner Vereinbart werden, daß der Transportunternehmer Packmittel, also auch Paletten, auf seine Kosten bereitzustellen habe. b) Das Berufungsgericht hat in den Abreden über die Zahlungsverpflichtungen, die nach diesen Verträgen die Firma treffen, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen eine gleich große Anzahl Paletten wie übernommen an die Beklagte zurückgibt, Vertragsstrafenvereinbarungen erblickt. Die Revision meint, dies stehe mit dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Vertrages nicht in Einklang, der für den Fall verspäteter Rückgabe Mietzinsverpflichtungen vorsehe und allenfalls die Annahme zulasse, daß die Vertragschließenden Vereinbarungen über einen pauschalierten Schadensersatz getroffen hätten. Die zur Aufrechnung gestellten Gegen-forderungen stehen der Beklagten in keinem Falle zu, gleichviel ob es sich bei ihnen um Ansprüche auf Mietzins, Erstattung von Nutzungsausfall, (pauschalierten) Schadensersatz oder Vertragsstrafe handelt oder in welche Rechtsforra nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig (§§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Sie laufen auf eine nach dem Tarif unzulässige Ermäßigung der Fracht hinaus, weil sie mittelbar dem Unternehmer, was aber nach dem Tarif nicht seine Sache ist, die Anschaffung und Bereitstellung von Paletten hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Beförderung auferlegen. Um die Zahlungspflichten zu vermeiden, die bei der Überschreitung der für die Rückgabe der Paletten an den Auftraggeber bestimmten Frist entstehen, wäre er daher darauf angewiesen, eine ausreichend große Anzahl von Paletten auf eigene Kosten vorzuhalten. Die wirtschaftlichen Belastungen, die sich daraus für den Unternehmer ergeben, stehen mit dem Tarif nicht in Einklang. Nach § 18 KVO hat der Auftraggeber das Gut auf seine Kosten zu verpacken. Auch hinsichtlich der Frachtberechnung gelten für Paletten besondere Bestimmungen, Denn während Verpackungsmaterial der vorbezeichneten Art wie beispielsweise Kisten zu dem frachtpflichtigen Bruttogewicht der Sendung zählen {RKT II/l Nr. 2), ist das Eigengewicht beladener Paletten grundsätzlich nicht frachtpflichtig (RKT II/l Nr. 18 a Abs.3), und auch für bestimmte unbeladene Paletten, so auch für Euro-Flachpaletten wie hier, kann vereinbart werden, daß Fracht überhaupt nicht erhoben wird (RKT II/l Nr. 18 a Abs.4 Buchst, c). Nach den Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT II/l Nr. 18 a Abs. 2 Satz 2) müssen zwar Paletten mit Vorrichtungen zu dem Unterfahren oder mit Rollen versehen sein. Indessen steht das der Eigenschaft von Paletten, Packmittel zu sein, ebensowenig entgegen, wie Tragegriffe an Kisten oder Henkel an Behältern die Funktion dieser Gegenstände als Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß es sich bei Paletten um vom Unternehmer zu gestellendes Ladegerät handele, nicht um Packmittel, Dem kann nach dem Tarif, der zwischen Ladegeräten und Paletten unterscheidet, nicht beigetreten werden. Mit den Kosten für die Gestellung von Paletten, die der Tarif danach als Kosten des Auftraggebers voraussetzt, kann der Unternehmer demgemäß nicht belastet werden. Das hindert zwar nicht den Abschluß von Vereinbarungen, durch die der Auftraggeber dem Unternehmer neben der Beförderung auch die Beschaffung von Paletten oder die Gestellung von Austausch-pT letten überträgt. Daraus folgt, daß der Auftraggeber, der den Unternehmer mit der Bereitstellung von Paletten {Austauschpaletten) beauftragt, diesem eine dafür angemessene Vergütung zahlen muß. des Nebengebührentarifs (RKT II/5) ergibt, haben zwar die Vertragschließenden die Möglichkeit, von der Vereinbarung einer Vergütung des Unternehmers für die Bereitstellung bestimmter Packmittel wie Verschlage, Packdecken, Behälter, Wellpappe und Holzwolle abzusehen, so daß sie insoweit zugunsten des Auftraggebers eine kostenfreie Zurverfügungstellung durch den Unternehmer vereinbaren können. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß im Speditions- und Transportgewerbe ein #alettenaustausch wie hier mit den sich daraus für den Unternehmer ergebenden wirtschaftlichen Belastungen allgemein üblich sei oder regional sogar einem Handelsbrauch entspreche. Schließlich kann die Beklagte auch mit ihrem weiteren Hinweis keinen Erfolg haben, daß die Erhebung von Palettengebühren nicht nur im Bereich des Straßenverkehrsgewerbes, sondern auch bei der Deutschen Bundesbahn allgemein üblich sei. § 31 Abs. 1 Buchst, a und c KVO), hat die Beklagte der Firma sttHHB nach den Feststellungen nicht erteilt. Für das Bestehen eines Handelsbrauchs insoweit hat die Beklagte nichts vorgetragen. Die Eirma hat das Gut mit den Paletten, auf denen es gelagert war, beim Empfänger abgeliefert. Daß die Firma anderweit auf Kosten der Beklagten bereichert sein könnte, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.

Zitierte Normen: § 5 GüKG
KostenPaletteUnternehmerFirmaPackmittelTarifVereinbarungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGH Z_____________:	ja
 GuterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2; Reichskraftwagentarif (RKT) Teil II/l Nr. 18 a Abs. 2 und 3; Teil I1/5 Abschnitt XX.
Pal et teng ebühren
 Vereinbarungen, die dem Transportunternehmer Zahlungspflichten für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig (§§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG).
BGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - I ZR 198/84 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UKTEIL
I ZR 198/84
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
15. Januar 1987 Walz
 Justizamts inspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
S^i Spedition, SaiflMHBHlB^Koi ihren Geschäftsführer Friedrich Li B<
£ GmbH, vertreten durch ,	Ufer
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr .	und
 gegen
enschaf t
durch, ihren Vorstand Gerd Sc HB, Peter Friedrich SchuBB, MBBBHBB Straße
 vertreten und
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr,
WH
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr . Piper , Dr . Erdmann , Dr. Tepl'i tz'ky und Dr. Schol z-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Oktober 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, eine G|HMIHHBIi^HB~Genos sense ha f t, klagt aus abgetretenem Recht der	Speditions	GmbH	&
Co. KG (Firma	auf Zahlung von Fracht in Höhe von
1.467,85 DM für im Güterfernverkehr ausgeführte Befö rd erungen.
Gegen diesen Anspruch, der nach Grund und Hohe unstreitig ist, hat die Beklagte, eine Spediteurin, mit Gegenforderungen aus sog. Paletten-Mietverträgen wegen verspäteter Rückgabe von Paletten aufgerechnet. Vordrucke über solche Mietverträge hatte sie von den Kraftfahrern der Firma	bei	^er	Übergabe	palettierter	Güter	zu dem	zwecke
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der Beförderung unterschreiben lassen. Danach sollte die Firma	(im Vertrag als Mieterin bezeichnet)
Austauschpaletten (das sog. Mietgut) in gleicher Stückzahl wie übernommen unverzüglich an die Beklagte, die Vermieterin, zurückgewähren. Für den Fall der Nichtrückgabe innerhalb der ersten sieben Tage sollten der Beklagten vom achten Tage an Mietgebühren in Höhe von 1,50 DM/Tag und Palette zustehen.
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei der Sinn solcher Vereinbarungen, den Transportunternehmer zur unverzüglichen Rückgabe einer der Zahl der übernommenen Paletten entsprechenden Stückzahl zu verpflichten. Die Erfüllung dessen bereite keine Schwierigkeiten. Da die Paletten genormt seien, könnten andere als die übernommenen zurückgegeben werden. Dies sei allgemein üblich. Auch sie, die Beklagte, gewähre ihren Auftraggebern, den Versendern, Paletten im übernommenen Umfang zurück, und in gleicher Weise könne auch der Transportunternehmer Paletten mit dem Empfänger tauschen. Für gewöhnlich sei daher der Transportunternehmer in der Lage, dem Absender Paletten in übernommener Stückzahl wieder zur Verfügung zu stellen. Sollte ihm das im Einzelfall einmal nicht möglich sein, habe er zur Beschaffung sieben Tage Zeit, ohne für diese Zeit Miete zahlen zu müssen. Zahlungsverpflichtungen insoweit entstünden erst vom achten Tage an. Das sei nicht zu beanstanden.■ Auch die Bundesbahn erhebe für ausgeliehene Paletten Mietgebühren in Höhe von 1,50 DM/Tag und Stück.
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Die Klägerin hat gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung geltend gemacht, es sei zu verbindlichen Vertragsabschlüssen nicht gekommen. Die Kraftfahrer der Firma	hätten keine Vollmacht zur
 Unterzeichnung von Paletten-Mietverträgen gehabt. Letztlich könne das aber dahinstehen. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Vereinbarungen, auf die sich die Beklagte berufe, ihrem Inhalt nach gegen zwingendes Tarifrecht verstießen. Sie minderten in tarifwidriger Weise die Frachtansprüche des Transportunternehmers. Paletten seien Packmittel, die der Auftraggeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen habe. Solche Kosten dürfe er nicht auf den Unternehmer abwälzen. Das sei auch keineswegs üblich. Transportunternehmer, die palettenlose Fracht am Empfangsort ablieferten und für die Rückfahrt palettiertes Gut zur Beförderung Übernähmen, hätten regelmäßig keine Leerpaletten dabei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Frage der Tarifwidrigkeit der sog. Paletten-Mietverträge hat es offengelassen. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten hat es für ungerechtfertigt erachtet, weil es zu dem Abschluß von Verträgen zwischen der Beklagten und der Firma SBMIB nicht gekommen sei. Deren Kraftfahrer hätten dafür keine Vollmacht gehabt.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die ihren auf
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Aufrechnung gestützten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob es zu dem Abschluß von Paletten-Mietverträgen zwischen den Vertragsparteien gekommen sei. Es hat ausgeführt, die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestünden schon deshalb nicht, weil die Verträge, aus denen die Beklagte diese Forderungen her leite, gegen den Tarif zwang des Güterkraftverkehrsgesetzes verstießen. Derartige Vereinbarungen seien nichtig. Bei den darin vorgesehenen Zahlungspflichten der Firma	handele es sich entgegen der gewählten
 Bezeichnung {"Mietgebühr") nicht um Mietzinsverbindlichkeiten, sondern um Vertragsstrafen, die zu einer tarifwidrigen, unzulässigen Verkürzung des Beförderungsentgelts führten. Paletten seien Packmittel. Nach den Frachtberechnungsvorschrxften könne zwar der Auftraggeber mit dem Absender den unentgeltlichen Rücktransport solcher Packmittel vom Empfänger zu dem Absender vereinbaren, und nach den Bestimmungen des Nebengebührentarifs könne ferner Vereinbart werden, daß der Transportunternehmer Packmittel, also auch Paletten, auf seine Kosten bereitzustellen habe. Die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, daß der Unternehmer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sei aber in den Tarifbestimmungen nicht vorgesehen.
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II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Aus den sog. Paletten-Mietvertragen kann die Beklagte keine Gegenforderungen herleiten.
a)	Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob
 solche Verträge vorliegend überhaupt zustande gekommen sind oder ob es dazu aus Gründen mangelnder Bevollmächtigung der Kraftfahrer der Firma	oder	aus sonstigen Gründen
 nicht gekommen ist. Vom Abschluß der Verträge ist daher in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten auszugehen.
b)	Das Berufungsgericht hat in den Abreden über die Zahlungsverpflichtungen, die nach diesen Verträgen die Firma
 treffen, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen eine gleich große Anzahl Paletten wie übernommen an die Beklagte zurückgibt, Vertragsstrafenvereinbarungen erblickt. Die Revision meint, dies stehe mit dem eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des Vertrages nicht in Einklang, der für den Fall verspäteter Rückgabe Mietzinsverpflichtungen vorsehe und allenfalls die Annahme zulasse, daß die Vertragschließenden Vereinbarungen über einen pauschalierten Schadensersatz getroffen hätten. Das kann offenbleiben. Die zur Aufrechnung gestellten Gegen-forderungen stehen der Beklagten in keinem Falle zu, gleichviel ob es sich bei ihnen um Ansprüche auf Mietzins, Erstattung von Nutzungsausfall, (pauschalierten) Schadensersatz oder Vertragsstrafe handelt oder in welche Rechtsforra
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solche Ansprüche sonst gekleidet werden mögen. Vereinbarungen, die wie hier dem Transportunternehmer Zahlungspflichten für den Fall djer. nicht fristgerechten Rückgabe von Austauschpaletten auferlegen, ohne daß der Unternehmer für deren Vorhaltung eine angemessene Vergütung erhält, sind mit dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes unvereinbar und nichtig (§§ 5, 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Sie laufen auf eine nach dem Tarif unzulässige Ermäßigung der Fracht hinaus, weil sie mittelbar dem Unternehmer, was aber nach dem Tarif nicht seine Sache ist, die Anschaffung und Bereitstellung von Paletten hinsichtlich der in Auftrag gegebenen Beförderung auferlegen. Denn um den in Rede stehenden Zahlungspflichten entgehen zu können, wäre der Unternehmer bei Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung zur Anschaffung und Bereitstellung von Paletten mit eigenen Mitteln gezwungen, weil er in Rechnung stellen muß, daß der Empfänger über Austauschpaletten nicht verfügt oder zur sofortigen Entladung des Guts zwecks Rückgabe der Paletten nicht bereit ist oder daß er selber auf die Entladung nicht warten kann. Um die Zahlungspflichten zu vermeiden, die bei der Überschreitung der für die Rückgabe der Paletten an den Auftraggeber bestimmten Frist entstehen, wäre er daher darauf angewiesen, eine ausreichend große Anzahl von Paletten auf eigene Kosten vorzuhalten.
Die wirtschaftlichen Belastungen, die sich daraus für den Unternehmer ergeben, stehen mit dem Tarif nicht in Einklang. Dieser gilt die Beförderung ab, jedoch nicht die Gestellung von Paletten, auch nicht in Form von Austausch-
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Paletten. Für diese zu sorgen, ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers. Davon geht der Tarif aus. Nach § 18 KVO hat der Auftraggeber das Gut auf seine Kosten zu verpacken. Das schließt die Beschaffung und die'Bereitstellung der benötigten Packmittel ein. Dazu zählen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch Paletten. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Verpackungsmittel im herkömmlichen Sinne wie Kisten, Fässer, Kannen oder Packdecken. Auch hinsichtlich der Frachtberechnung gelten für Paletten besondere Bestimmungen, Denn während Verpackungsmaterial der vorbezeichneten Art wie beispielsweise Kisten zu dem frachtpflichtigen Bruttogewicht der Sendung zählen {RKT II/l Nr. 2), ist das Eigengewicht beladener Paletten grundsätzlich nicht frachtpflichtig (RKT II/l Nr. 18 a Abs. 3), und auch für bestimmte unbeladene Paletten, so auch für Euro-Flachpaletten wie hier, kann vereinbart werden, daß Fracht überhaupt nicht erhoben wird (RKT II/l Nr. 18 a Abs. 4 Buchst, c). Indessen stehen diese tariflichen Gegebenheiten nicht der Annahme entgegen, daß Paletten Packmittel sind. Ohne Lagerung auf Paletten müßte das Gut, um befördert zu werden, regelmäßig anderweit, z.B. in Kisten, verpackt werden. Nach den Vorschriften für die Frachtberechnung (RKT II/l Nr. 18 a Abs. 2 Satz 2) müssen zwar Paletten mit Vorrichtungen zu dem Unterfahren oder mit Rollen versehen sein. Das dient in erster Linie dem Auf- und Ab'laden des Gutes, nicht dem Verpacken. Indessen steht das der Eigenschaft von Paletten, Packmittel zu sein, ebensowenig entgegen, wie Tragegriffe an Kisten oder Henkel an Behältern die Funktion dieser Gegenstände als
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Verpackungsmittel aufheben. Hit Recht sind daher Paletten auch schon bislang in Rechtsprechung und Schrifttum als Packmittel angesehen worden (OLG Frankfurt TranspR 1984, 245, 246; Willenberg, KVO, 3. Aufl,, § 15 Rdnr. 31;
§ 18 Rdnr,6a; Muth/Lehmann/Andresen/Pollnow in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht,
§ 18 KVO Anm. 2) .
Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, daß es sich bei Paletten um vom Unternehmer zu gestellendes Ladegerät handele, nicht um Packmittel, Dem kann nach dem Tarif, der zwischen Ladegeräten und Paletten unterscheidet, nicht beigetreten werden. Nach den Vorschriften für die Frachtberechnung sind Ladegeräte Befestigungsmittel und Behelfsvorrichtungen zur betriebssicheren Unterbringung der Güter (RKT II/l Nr. 18). Paletten, die anderen Regelungen unterfallen (RKT II/l Nr. 18 a Abs, 2-4), gehören dazu nicht.
Mit den Kosten für die Gestellung von Paletten, die der Tarif danach als Kosten des Auftraggebers voraussetzt, kann der Unternehmer demgemäß nicht belastet werden. Das hindert zwar nicht den Abschluß von Vereinbarungen, durch die der Auftraggeber dem Unternehmer neben der Beförderung auch die Beschaffung von Paletten oder die Gestellung von Austausch-pT letten überträgt. Wirtschaftlichen Erwägungen, die bei der Beförderung palettierter Güter den Austausch von Paletten unter den jeweils Beteiligten (Versender/Spediteur, Spediteur/Unternehmer, Unternehmer/Empfangsspediteur,
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Empfangsspediteur/Endempfänger) als zweckmäßig erscheinen lassen, beispielsweise um einen kostenverursachenden Rücktransport von Leerpaletten einzusparen, steht der Tarif nicht entgegen. Dieser verlangt 'mir, daß dem Unternehmer das tarifmäßige Entgelt für die Beförderung verbleibt. Daraus folgt, daß der Auftraggeber, der den Unternehmer mit der Bereitstellung von Paletten {Austauschpaletten) beauftragt, diesem eine dafür angemessene Vergütung zahlen muß. Das ist unabdingbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GüKG). Ausnahmen davon läßt der Tarif für Fälle der vorliegenden Art nicht zu. Wie sich aus Abschnitt XX. des Nebengebührentarifs (RKT II/5) ergibt, haben zwar die Vertragschließenden die Möglichkeit, von der Vereinbarung einer Vergütung des Unternehmers für die Bereitstellung bestimmter Packmittel wie Verschlage, Packdecken, Behälter, Wellpappe und Holzwolle abzusehen, so daß sie insoweit zugunsten des Auftraggebers eine kostenfreie Zurverfügungstellung durch den Unternehmer vereinbaren können. Auf Paletten (RKT II/l Nr. 18 a)
- ebenso wie auf Container, Wechselaufbauten, Wärme- und Kälteschutzvorrichtungen und Sonderaufbauten (RKT II/l Nr, 18 b bis 20 a) - erstreckt sich diese Regelung aber nicht.
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, daß im Speditions- und Transportgewerbe ein #alettenaustausch wie hier mit den sich daraus für den Unternehmer ergebenden wirtschaftlichen Belastungen allgemein üblich sei oder regional sogar einem Handelsbrauch entspreche. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Übung
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oder Verkehrssitte tatsächlich besteht. Selbst wenn das der Fall wäre, müßte dem die Anerkennung versagt werden. Gegen zwingendes Recht kann sich keine beachtliche Übung und kein beachtlicher Handelsbrauch bilden {RGZ 103, 146, 148; BGHZ 62, 71, 82, 83).
Schließlich kann die Beklagte auch mit ihrem weiteren Hinweis keinen Erfolg haben, daß die Erhebung von Palettengebühren nicht nur im Bereich des Straßenverkehrsgewerbes, sondern auch bei der Deutschen Bundesbahn allgemein üblich sei. Derartige Gebühren erhebt die Bundesbahn als - hier der Firma Schmitz vergleichbarer - Unternehmer, nicht als Auftraggeber.
2. Gegenforderungen, mit denen die Beklagte aufrechnen könnte, stehen ihr auch sonst nicht zu. Einen Auftrag zu dem Rücktransport von Paletten vom Empfänger zur Beklagten, dessen Verletzung Schadensersatzansprüche hätte auslösen können (vgl. § 31 Abs. 1 Buchst, a und c KVO), hat die Beklagte der Firma sttHHB nach den Feststellungen nicht erteilt. Mit dem Beförderungsvertrag war ein solcher Auftrag nicht ohne weiteres verbunden. Für das Bestehen eines Handelsbrauchs insoweit hat die Beklagte nichts vorgetragen. Darüber hinaus fehlt es auch an der Darlegung eines gemäß § 31 KVO zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens.
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Ansprüche aus Eigentum {§§ 987 ff. BGB) kommen ebenfalls nicht in Betracht. Die Eirma	hat	das Gut
 mit den Paletten, auf denen es gelagert war, beim Empfänger abgeliefert. Das entsprach ihrem Auftrag. Daß sie vom Empfänger Paletten zurückeriangt hat, ist nicht ers ichtlich.
Schließlich stehen der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu (§§ 812 ff. BGB). In der Benutzung der Paletten für den Transport des Gutes zu dem Empfänger lag kein zugunsten der Beklagten auszugleichender Vorteil der Firma
 Wie ausgeführt ist es nicht Sache des Unternehmers, sondern des Auftraggebers, hier der Beklagten, für die Beschaffung der für die Beförderung palettierten Gutes benötigten Paletten zu sorgen. Daß die Firma anderweit auf Kosten der Beklagten bereichert sein könnte, ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen.
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III. Danach war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO,
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Scholz-Hoppe
 Tepli tzky