BGH · I ZR 198/79 vom 18.12.1981
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
UWG § 3 Anforderungsscheck für Barauszahlungen Zur Frage einer Irreführung des Verkehrs durch einen scheckähnlich aufgemachten, als "Anforderungsscheck für Barauszahlungen” bezeichneten Vordruck eines Kreditvermittlers, auf dessen Ausfüllung und Einsendung hin dem Interessenten ein mit zusätzlichen Angaben auszufüllender Antragsvordruck zugesandt wird. Auf die Revision des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil der 16. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungsvordrucks in folgender Form zu versenden: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und namentlich die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Der Kläger hat zunächst in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und sodann mit der vorliegenden Klage die Gestaltung des "Schecks" als Irreführung des Publikums angegriffen, und zwar mit der Behauptung, damit werde vorgetäuscht, daß der Einsender sogleich einen Betrag bis zu 25.000,— DM ausgezahlt erhalte. Hilfsantrag die konkrete Verletzungsform (Vor- und Rückseite des "Schecks" zusammengefaßt) erfassen solle - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs-Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden, insbesondere hierbei den aus der Verfügungsakte (Bl. 5) überreichten "Anforderungs-Scheck" zu verwenden; hilfsweise, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs- Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden entsprechend dem bei den Verfügungsakten 16 .0, 157/79 befindlichen Muster (Anforderungs-Scheck für Barauszahlungen); weiter höchst hiifsweise, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot von Kreditvermittlung eine Anforderungskarte für den Erhalt eines Barkredit-Auszahlungs-Vordrucks in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu versenden (gern. Außerdem hat sie die Möglichkeit einer Irreführung des Verkehrs bestritten und sich darauf berufen, daß es in der Kredit- und Versicherungsbranche üblich sei, mit Werbekarten hervorzutreten, die Wertpapieren nachempfunden seien. Das Landgericht hat den Hauptantrag als zulässig erachtet und dazu ausgeführt, mit dem Verlangen, die Versendung von Anforderungskarten für einen Auszahlungsvordruck in der Form eines verkehrsüblichen Schecks zu verbieten, werde hinreichend deutlich gemacht, daß die Verwendung aller scheckgleichen oder scheckartigen Formulare untersagt werden solle. Die beanstandete Werbung sei nach § 3 UWG zu verbieten, da ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreditinteressenten ihr entnehme, daß der Ausfüllende mit der Absendung - wie auch sonst bei Schecks - alles getan habe, um das Geld zu erhalten. Die - vom Landgericht unter Erwähnung von Einzelheiten näher dargelegte - weitgehende Übereinstimmung des Anforderungs-Schecks mit einem verkehrsüblichen Scheck sowie die ausdrückliche Bezeichnung als "Scheck für Barauszahlungen" führten jedoch zu der Erwartung, daß der Einsender - zu demindest bei positivem Ausgang der Prüfung der auf dem Vordruck von ihm zu machenden Angaben - einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Beklagte erlange; daß ihm lediglich weiteres Werbematerial, nämlich ein Auszahlungsvordruck, zugeschickt werden solle, werde der Einsender jedenfalls nicht erwarten. Das Landgericht könne aus eigener Sachkunde feststellen, daß Formulierungen wie "Ich interessiere mich für", die verlangte Berufsangabe und das Fehlen einer Unterschriftsspalte ebensowenig zur Aufklärung ausreichten wie der auf der Rückseite in sehr kleiner Schrift gehaltene Hinweis "Auszahlungs-Vordruck innerhalb 48 Stunden per Post". Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihren "Scheck" auf der Rückseite in hervorgehobenem Druck als "Neu" bezeichne, so daß zahlreiche Verbraucher annehmen müßten, hier werde eine bisher nicht übliche Art der Auszahlung aufgrund einer Aufmachung durch "Scheck"-ÜberSendung eingeführt. Im übrigen komme es auch gar nicht darauf an, ob die Leser im Verlauf der Lektüre oder Ausfüllung des "Schecks" über die tatsächliche Bedeutung der Werbekarte aufgeklärt würden; denn für einen Verstoß gegen § 3 UWG genüge es, wenn der Kreditsuchende durch eine irreführende Gestaltung der Werbekarte angelockt und verleitet werde, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen. Dieser Antrag richtet sich - wie die ausdrückliche Einengung des Begehrens durch die Hilfsanträge erkennen läßt - nicht gegen die Wiederholung der den Anlaß des Rechtsstreits bildenden konkreten Werbung, sondern gegen jede Art der Versendung von Anforderungskarten für einen Auszahlungs-Vordruck in der Form eines verkehrsüblichen Schecks; die konkrete Verletzungsform wird darin durch den Zusatz "insbesondere" lediglich als ein Beispielsfall aufgeführt. Das Landgericht geht nämlich selbst ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der - auch durchweg schon aufgrund einzelner Elemente der konkreten Verletzungshandlung gewonnene - täuschende Eindruck eines Kreditangebots durch eine hinreichende Aufklärung des Empfängers zu vermeiden wäre; denn es prüft die Frage, ob einzelne Umstände der konkreten Werbung für eine entsprechende Aufklärung geeignet erscheinen, was es für den konkreten Fall ohne Rechtsverstoß verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß durch eine andere, von der konkreten Verletzungshandlung deutlich abweichende Gestaltung einer scheckähnlichen Anforderungskarte der Empfänger über deren wirkliche Bedeutung hinreichend aufgeklärt werden kann, so daß sich mit dieser Feststellung des Landgerichts die Verurteilung zur Unterlassung jeglicher scheckähnlicher Anforderungen nicht begründen läßt. Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß es sich auch bei dem Anlocken um ein solches durch Irreführung handeln muß und daß bei einer eindeutigen, ihrerseits stark ins Auge springenden Kenntlichmachung des wirklichen Charakters der scheckähnlichen Anforderung auch schon ein durch Irreführung bewirktes Anlocken entfallen kann. Damit erweist sich der Hauptantrag als zu weitgehend, so daß die Klage teilweise - unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils - zurückzuweisen ist. Zwar bezieht auch dieser Antrag sich nicht auf die ganze Form der konkreten Verletzungshandlung; vielmehr ist die Bezugnahme auf das Muster des verwendeten Anforderungs-Schecks - wie sich aus dem Vergleich mit dem zweiten Hilfsantrag und der Antragserläuterung des Klägers selbst ergibt - auf die scheckartige Gestaltung der Vorderseite beschränkt. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht aufgrund der einzelnen von ihm dargelegten und gewürdigten Merkmale der scheckähnlich gestalteten Seite der Karte festgestellt, daß diese dem Angesprochenen den Eindruck vermittle, mit der Ausfüllung sei - vorbehaltlich einer eventuellen Prüfung der Kreditwürdigkeit - alles Erforderliche getan, um unmittelbar eine "Barauszahlung" zu erlangen. Zutreffend hat es dabei nicht nur auf die von ihm im einzelnen dargelegte Scheckähnlichkeit, sondern auch auf die ausdrückliche Bezeichnung "Anforderungs-Scheck für Barauszahlungen" abgestellt, die - unter der blickfangmäßig hervorgehobenen Zeile "Allgemeiner Kunden-Kredit" ebenfalls in großer und auffälliger Schrift angebracht - schon allein dem flüchtigen Betrachter den Eindruck vermitteln muß, daß mit dem "Anforderungs-Scheck" unmittelbar eine Barauszahlung angefordert werde. bei Bank/Sparkasse", aber auch zusätzlich die Bezeichnung der vom Landgericht erwähnten aufgedruckten Nummer als "Kredit-Nr." Außerdem hätte das Landgericl: den von ihm allein als Element der Scheckähnlichkeit erörterten Aufdruck "Nur zur Kreditbeschaffung" auch als weiteren irreführenden Blickfang würdigen können, weil dieser Aufdruck in hervorhebend roter Farbe so angebracht ist, daß die Wörter "Nur zur" von den sie weithin überdeckenden schwarzen Buchstaben des Wortes "Allgemeiner" nahezu unlesbar gemacht werden, so daß allein das schräg stehende Wort "Kreditbeschaffung" als Blickfang lesbar bleibt, das in Verbindung mit den bereits erwähnten Textteilen ebenfalls dem Leser den vom Landgericht angenommenen Gesamteindruck vermitteln kann. Rechtsirrtumsfrei hat das Landgericht auch festgestellt, daß einzelne geringfügige Textabweichungen von solchen eines OriginalSchecks auf dem Vordruck ihrer Unauffälligkeit und ihres Inhalts wegen ungeeignet sind, dem geweckten täuschenden Eindruck entgegenzuwirken. Daß die Irreführung des Verkehrs nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, daß auch andere Kreditinstitute oder -Vermittler ähnliche und möglicherweise gleichfalls täuschende Werbemittel verwenden, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt.