Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 197/84
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
12. Februar 1987 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LflBi & Co. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ABUM “
gegen
Zentralvereinigung zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V., FAAB-Lo®-Straße A, BA fr vertreten durch den Vorsitzenden Dipl.-Kaufmann Fritz HflAAk, ebenda.
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. AHB und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der satzungsgemäß die Interessen des Kraftfahrzeuggewerbes fördert. Die Beklagte vertreibt als selbständige Automobilhändlerin Kraftfahrzeuge der Firma A0I AG«
Am 25. November 1982 führten die Zeugen BrfllHBBk und BeJ^^, die im Auftrag des Klägers als Testkäufer tätig
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waren, in den Geschäftsräumen der Beklagten mit dem Zeugen SchVHBBfe als Verkäufer ein Verkaufsgespräch über einen fabrikneuen Pkw O0HI AflUfe.
Der Kläger hat behauptet, dabei habe der Verkäufer der Beklagten zunächst anhand der Preisliste der Herstellerin einen Endpreis von Wr— DM errechnet und als Kaufpreis gefordert. Er sei bereit gewesen, hierauf einen Rabatt von 3 % einzuräumen. Auf ein weiteres Verlangen der Testkäufer nach Rabatt habe der Verkäufer dann schließlich als Preis — DM genannt.
Der Kläger sieht in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes, weil die Beklagte beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges an Letztverbraucher Preisnachlässe im Barzahlungsfall von mehr als 3 % ankündige.
Gegenüber dem auf Untersagung dieses Verhaltens gerichteten Verlangen hat die Beklagte vorgetragen, ihr Verkäufer habe nur anhand der Preisliste der Herstellerin einen Preis von fflHHfc,— DM errechnet; auf dieser Grundlage habe er als Verkaufspreis MMr— DM verlangt.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage ohne erneute Beweisaufnahme stattgegeben.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsqründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den Kläger rechtsfehlerfrei als einen nach § 12 Abs. 1 RabattG zur Prozeßführung befugten Verband angesehen.
Der Einwand des Rechtsmißbrauchs, den die Revision der Prozeßführungsbefugnis des Klägers im Blick auf ein gemeinsames Vorgehen der Händler entgegenhält, ist nicht begründet. Der Kläger verfolgt damit insbesondere nicht kartellrechtswidrige Zwecke, wie die Revision meint. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schützt nur den lauteren, nicht auch den unlauteren oder sonstwie gesetzwidrigen Wettbewerb. Die Unterbindung von gesetzlich unzulässigen Rabattverstößen berührt daher nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 18.11.1986 - KZR 41/85, ZIP 1987, 189 - Aktion Rabattverstoß) nicht die Vorschriften des GWB; hierfür ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, in welchem Umfang unzulässige Rabattangebote oder Rabattverstöße verfolgt
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werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 220/83, GRUR 1985, 983, 984 = WRP 1985, 628 - Kraftfahrzeugrabatt). Die Beklagte hat auch im vorliegenden Rechtsstreit keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die dem Senat Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung geben könnten.
II. Dagegen unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkäufer der Beklagten habe den Testkäufern unzulässige Rabatte einräumen wollen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die tatsächlichen Feststellungen, denen das Berufungsgericht einen Rabattverstoß entnommen hat, sind nicht frei von Verfahrensfehlern getroffen.
Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Aussagen der nur vor dem Landgericht vernommenen Zeugen nicht anders würdigen durfte als das Landgericht, ohne diese Zeugen noch einmal selbst zu vernehmen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit der Aussagen und deren genauen Inhalt, sowie der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu verschaffen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen jedenfalls dann erneut vernehmen (§ 398 ZPO), wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen will als der Erstrichter (BGH, Urt. v. 14.10.1981 - IVa ZR 152/80, NJW 1982, 1052, 1053; Urt. v. 20.11.1984 - VI ZR 73/83, NJW
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1985, 3078, 3079). Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht entschließen können, ob es den Angaben der Testkäufer oder den hiervon abweichenden Bekundungen des Verkäufers bei ihren Vernehmungen folgen könne. Es hat deshalb die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist dagegen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen verschafft zu haben, zu der Auffassung gelangt, die Bekundungen der Testkäufer seien glaubhaft gewesen. Es hat nicht beachtet, daß der Erstrichter bei seiner Wertung insbesondere auch das Aussageverhalten der Zeugen in seine Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Bekundungen hatte einbeziehen können, während dem Berufungsgericht dieses unbekannt geblieben war. Auch hat das Berufungsgericht bei seiner Wertung nicht den vom Landgericht festgestellten unterschiedlichen Inhalt zwischen der Aussage des Testkäufers Brinkmann und des Inhalts einer von diesem abgegebenen eidesstattlichen Versicherung berücksichtigt.
III. Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben; der Rechtsstreit war - auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung beachten müssen, daß es der Heranziehung der Herstellerpreislisten in den Verkaufsgesprächen eine ihnen nicht zukommende Bedeutung beigemessen hat, soweit es angenommen hat, es sei Sache des Händlers klarzustellen, daß er die Preisliste nur als Berechnungsgrundlage benutze.
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Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß im Falle des Verkaufs von Kraftfahrzeugen, für die ihre Hersteller üblicherweise Preislisten mit unverbindlichen Preisempfehlungen herausgeben, die dort aufgeführten Preise nicht ohne weiteres als die für den Händler gültigen Preise anzusehen sind. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn bei einem Verkaufsgespräch die für das gewünschte Fahrzeug maßgebende Herstellerpreisliste herangezogen wird (BGH, Urt. v. 18.4.1985 - I ZR 220/83, GRUR 1985, 983, 984 = WRP 1985, 628 - Kraftfahrzeugrabatt). Es entspricht daher der Lebenserfahrung, daß die Kunden davon ausgehen, die im Verkaufsgespräch über Kraftfahrzeuge verwandten Herstellerpreislisten seien Kalkulationsgrundlagen, um daraus eine Preisvorstellung begründen zu können. Damit nicht zu vereinbaren ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache des Händlers, im Falle der Verwendung von Herstellerpreislisten beim Verkaufsgespräch von sich aus klarzustellen, daß das darauf beruhende Rechenwerk (noch) nicht sein Normalpreis (Händlerpreis) sei. Vielmehr bedarf es regelmäßig, was das Berufungsgericht übersehen hat, der Feststellung weiterer
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Umstände, die den Schluß darauf zulassen, daß die unverbindlich empfohlenen Preise der Hersteller dem Verkeh als Normalpreise des Händlers erscheinen.
v. Gamm Piper Erdmann
Teplitzky
Mees