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BGH · I-ZR-197/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-197/54

Außer der Herstellung des Aneuxols nahm die Beklagte zu 1) im Frühjahr 1946 die Fabrikation einer 10^-igen Salicyl-säurelösung von Pyramidon mit Calciumzusatz auf.Dieses Präparat wurde zunächst unter der Bezeichnung "Capysal" (jetzt "Brufalgin") vertrieben. Der Kläger hat vorgetragen« er habe erstmals der Beklagten zu l) den Vorschlag gemacht, ein Arzneimittel mit den Bestandteilen Pyramidon, Calcium und Salicylsäure herzustellen« Bei diesem Präparat, das den Hamen Capysal erhalten habe, handele es sich, - wie vom Kläger im einzelnen ausgeführt wird - um etwas völlig anderes als beim Aneuxol. Der Beklagte zu 2) habe sich zunächst entschieden gegen den Vorschlag des Klägers ausgesprochen, einer Pyramidon-salicylatlösung Calcium 'zuzusetzen* Trotzdem habe der Kläger in Zusammenarbeit mit den Chemikern der Beklagten zu 1), Sp(HHIB und das neue Präparat Capysal entwickelt. Der Beklagte zu 2) habe an der Entwicklung dieses Präparats keinen Anteil* Die Beklagten behaupteten daher zu Unrecht, daß Capysal aus dem vom Beklagten zu 2) erfundenen Aneuxol entwickelt worden sei, und daß das Aneuxol als Ausgangspunkt des Capysals zu betrachten sei. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Dienstverträgen für außergewöhnliche Leistungen des Dienstverpflichteten, die über den vertragsmäßigen Rahmen hinausgingen, auch eine besondere Vergütung gefordert werden könne. Das darin geregelte Verfahren kommt vorliegend allerdings nicht zur Anwendung, da dieses Verfahren sich nur auf Arbeitnehmer bezieht, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, nicht jedoch auf selbständige Mitarbeiter, wie es der Kläger war- Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum den streitigen Mitarbeitervertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte zu 1) zur besonderen Vergütung von Arbeiten, die über den vertragsmäßigen Rahmen hinausgehen, verpflichtet sei* es hat dabei darauf hingewiesen, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß bei der Beklagten zu 1) die Zahlung einer Sondervergütung an den beratenden Arzt für die Entwicklung eines neuen Präparates nichts Ungewöhnliches gewesen sei. Einen derartigen Sondervergütungsanspruch eines freien Mitarbeiters hält das Berufungsgericht aber, was gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, nur dann für gegeben, wenn durch die Leistung des Dienstverpflichteten dem Dienstberechtigten eine wertvolle Bereicherung zugeführt werde (§ 242 BGB)- Das Berufungsgericht laß dahingestellt, ob die Mitwirkung des Klägers bei der Entwicklung des Capysals (Brufalgin) tatsächlich als so bedeutend anzusehen sei, daß ihm nach diesen Grundsätzen ein Vergütungsanspruch zukomme. Es verneint einen solchen Anspruch des Klägers mit der Begründung, ein derartiges Verlangen würde gegen Treu und Glauben verstoßen, weil nach dem oben angeführten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. Januar 1954 mit Wirkung gegen den Kläger festgestellt sei, daß die Beklagte zu 1) das Arzneimittel Capysal (Brufalgin) mit Rücksicht auf das entgegenstehende Patent der Firma K4D nicht hersteilen und Durch das genannte Urteil des Landgerichts Erankfurt/ta sei jedoch festgestellt, daß die Beklagte zu 1) durch die Herstellung und den Vertrieb dieses Arzneimittels das Patent der Firma KflU verletze. Es stehe danach fest., daß die vom Kläger erbrachte Leistung bei der Entwicklung des Brufalgins zwar zunächst als wertvolle Bereicherung der Beklagten zu 1) habe erscheinen können, wie auch das Landgericht auf Grund des von ihm angehÖi“ten Sachverständigen angenommen habe, daß aber nach der jetzt geklärten Rechtslage der Kläger der Beklagten zu 1) zu einem Verfahren geraten habe, welches ein fremdes Recht verletze und durch dessen Verwertung die Beklagte zu 1) sich Schadens-ersatzpflichtig gemacht habe. Weiter führt das Berufungsgericht aus, das genannte Urteil im Verletzungsprozeß sei zwar gegen die Beklagte zu 1) bisher noch nicht vollstreckt worden. Daß die Firma HUP etwa entschädigungslos auf ihre Rechte aus dem Urteil verzichtet habe, sei ganz unwahrscheinlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden« Ebensowenig könne der Kläger Rechte daraus herleiten, daß die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) eine Umsatzbeteiligung gewährt habe, Biese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Grund wendet sich die Revision aber gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses den Gegeneinwand des Klägers, das Verletzungsprozeßurteil werde nicht vollstreckt, für nicht entscheidungsbedeutsam erachtet hat. Weiter meint die Revision, eine nähere Sübstantiierung des Inhalts der zwischen der Beklagten zu l) und der Firma Kfl0) getroffenen Vereinbarung habe vom Kläger nicht gefordert werden können* Die Beurteilung der Frage, ob die - für das Revisionsverfahren zu unterstellende - Mitwirkung des Klägers an der Entwicklung des streitigen Arzneimittels eine besondere Leistung darstellt, die der Beklagten zu 1) eine wertvolle Bereicherung zugeführt hat, hängt davon ab, welche Einnahmen die Beklagte zu 1) aus dem Vertrieb dieses Arzneimittels erzielt hat und weiter erzielt. Dafür kommt es entscheidend auf den Inhalt des zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma Kfl^P geschlossenen Vergleichs an, auf Grund dessen unstreitig eine Vollstreckung des im Verletzungsprozeß ergangenen Urteils nicht erfolgt und auf dem das Recht der Beklagten zu 1) zur weiteren Herstellung dieses Arzneimittels beruht. auch dieser Vergleichsabschluß auf der freien Entschließung der Firma Knoll beruht, so wird dadurch doch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Mitwirkung des Klägers an der Entwicklung des streitigen Arzneimittels und dem durch den genannten Vergleich für die Beklagte zu 1) gesicherten Besitzstand nicht in Frage gestellt. Las angefochtene Urteil konnte daher, soweit es den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch abweist, nicht aufrecht erhalten bleiben, Lagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der vom Kläger erhobenen Unter-iassungsansprüche wendet. In den angeblich von den Beklagten auf gestellten Behauptungen, das Arzneimittel Capysal sei aus dem Arzneimittel Aneuxol weiter entwickelt worden und beruhe auf diesem als seinem Ausgangspunkt, sei, so führt das Berufungsgericht' aus, nicht der Vorwurf der Uhwahrhaftigkeit und eines tadelnswerten Wesenszuges zu erblicken*. Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend der Gesichtspunkt der Verletzung der Erfinderehre, wie die Revision meint, überhaupt in Betracht kommt; denn durch die beanstandeten Äußerungen, das Arzneimittel Capysal sei aus dem Arzneimittel Aaeuxoi weiter entwickelt und beruhe auf diesem als Ausgangspunkt, wird die Erfinderehre nicht angegriffen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 74 ZPO § 186 StGB
FirmaHerstellungPräparatBerufungsgerichtCapysalKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

'TO* das Nachschlagewerk I Nicht fUr die Amtliche Sammlung !
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Gesetz:	BGB	§§ 611, 612, 242	^
Rechtssatz: Der Dienstverpflichtete (hier: aus einem Beratungsvertrag zwischen Arzt und chemischer Fabrik) kann, wenn Treu und Glauben dies gebieten, für eine außergewöhnliche Leistung, die Uber den vertragsmäßigen Rahmen hinaus geht, auch ohne ausdrückliche Vertragsabrede eine besondere Vergütung beanspruchen, wenn dem Dienstberechtigten durch diese Leistung eine wertvolle Bereicherung zugeiührt worden ist«
Aktenzeichen:	I	ZR	197/54'
Urteil des BGH vom 13« Juli 1956
OLG Hamburg
I ZS 197/54
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Verkündet am 13* Juli 1956 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Arztes Pr.med. Franz B	in	TA
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
traße
 gegen
1« die Firma Pr. Christian BrflHMpiBk Chemise mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Fabrik & Co , Be®P-
2. den Facharzt Prof .Pr. Carl R( IMstraße
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1956 unter SCitwirkung der Bundesrichter Pr.h.d. Wilde, Pr. Birnbach, Pr. Krüger-Hieland,
 Pr. Hastelski und Pr. Christoph
 für Recht erkannt:
Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivils , senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Oktober 1954 wird, soweit darin die Unterlassungsansprüche abgewiesen worden sind, zurückgewiesen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
. Tatbestand:
Der Kläger, ein Arzt, war seit Herbst 1943 freier Mitarbeiter der Beklagten zu 1), einer chemischen Fabrik, mit der Aufgabe, diese hinsichtlich der Zusammensetzung der von ihr hergestellten pharmazeutischen Präparate zu beraten und Anregungen für Verbesserungen zu geben. Dafür erhielt der Kläger von der Beklagten -zu 1) seit 1944 zunächst einen als Unkostenzuschuß bezeichneten Betrag von 150,- EM monatlich, der dann vom 1. Januar 1947 ab auf monatlich 250,- EM, erhöht wurde.
Auch der Beklagte zu 2) ist medizinischer Berater der Beklagten zu 1). Er überließ ihr Anfang 1946 den Vertrieb und die Herstellung eines Arzneimittels "Aneuxol" (= Anoixol früher Anoigon), das eine 20^-ige Salzsäurelösung des' Pyramidons darstellt.
Außer der Herstellung des Aneuxols nahm die Beklagte zu 1) im Frühjahr 1946 die Fabrikation einer 10^-igen Salicyl-säurelösung von Pyramidon mit Calciumzusatz auf. Dieses Präparat wurde zunächst unter der Bezeichnung "Capysal" (jetzt "Brufalgin") vertrieben.
Die Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) gemäß Vertrag vom 5- 11. April 1946 für den Vertrieb des Aneuxols eine Umsatzbeteiligung von 10 # zugebilligt. In diesem Vertrage wurde weiter vereinbart, daß auch eine "für besondere Zwecke günstige Abwandlung in der Zusammensetzung des Präparats”, die "unter einem anderen Hamen in den Verkehr , gebracht werden" solle, "in gleicher Weise wie Aneuxol" den Bedingungen des Vertrages unterliegen solle. Bei diesem "abgewandelten" Präparat haben die Beklagten das Capysal - \ gemeint. Demgemäß hat der Beklagte zu 2) auch 10 # vom Umsatz des Capysals (jetzt Brufalgin) erhalten.
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Der Kläger hat vorgetragen« er habe erstmals der Beklagten zu l) den Vorschlag gemacht, ein Arzneimittel mit den Bestandteilen Pyramidon, Calcium und Salicylsäure herzustellen« Bei diesem Präparat, das den Hamen Capysal erhalten habe, handele es sich, - wie vom Kläger im einzelnen ausgeführt wird - um etwas völlig anderes als beim Aneuxol. Der Beklagte zu 2) habe sich zunächst entschieden gegen den Vorschlag des Klägers ausgesprochen, einer Pyramidon-salicylatlösung Calcium 'zuzusetzen* Trotzdem habe der Kläger in Zusammenarbeit mit den Chemikern der Beklagten zu 1), Sp(HHIB und	das	neue	Präparat	Capysal
 entwickelt. Der Beklagte zu 2) habe an der Entwicklung dieses Präparats keinen Anteil* Die Beklagten behaupteten daher zu Unrecht, daß Capysal aus dem vom Beklagten zu 2) erfundenen Aneuxol entwickelt worden sei, und daß das Aneuxol als Ausgangspunkt des Capysals zu betrachten sei.
Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten auf Grund der §§ 1 UnlWG, 326 3GB die Unterlassung dieser Behauptungen und weiterhin von der Beklagten zu 1) auf Grund der Vorschriften Uber den Dienstvertrag in Verbindung mit 5 242 BGB die Zahlung einer angemessenen - vom Kläger auf 10 % des Umsatzes der Beklagten<zu 1) in Capysal bemessenen, im übrigen in das Ermessen des Gerichts gestellten - Vergütung für den Vertrieb von Capysal sowie entsprechende Rechnungslegung.
Die Beklagten haben Klageabv/eisung beantragt. Sie haben bestritten, daß der Kläger als Erfinder des Capysals anzusehen sei. Dieses Präparat sei nur eine Weiterentwicklung des vom Beklagten zu 2) erfundenen Aneuxols.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben*

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Im Berufungsverfahren, das zunächst bis zur rechtskräftigen Erledigung eines vor dem Landgericht Frankfurt/M. zwischen der Firma Kfl^ACr, LuBHHHB/Rh^^ und der Beklagten zu 1) anhängig gewesenen Rechtsstreits - 2/6 0 16/49 LG Frankfurt/M. - ausgesetzt war, ist die Klage abgewieaen worden. In diesem Berufungsverfahren hatte der Kläger noch den Hilfsantrag gestellt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn zur Abgeltung aller seiner Ansprüche hinsichtlich des Arzneimittels Brufalgin (Capysal) 4.000 DM zu zahlen.
Die Firma KBB AG ist Inhaberin des mit Wirkung vom 25. September 1938 erteilten Patents Nr 733 301 betreffend ein Terfahren zur Herstellung von löslichen Doppelverbindungen der PyrazoIon-Reihe. Die gegen dieses Patent von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage führte in der Entscheidung des deutschen Patentamts, 1. Hichtigkeits-senat, vom 16. September 1952 - Ni I 50*50 - zu einer gewissen Beschränkung des Patents, wurde aber im übrigen abgewiesen. Das Patent behielt insbesondere seine Geltung für das Verfahren zur Herstellung einer löslichen Verbindung aus Pyramidon, Salycilsäure und Calcium.
- Das rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Frahkfurt/il. vom 13. Januar 1954 im oben genannten Ver-letzungsstreit stellt fest, daß die Herstellung des Mittels Capysal (Brufalgin) durch die Beklagte zu 1) das vorerwähnte Patent der	AG	verletze.	Demgemäß	wurde die
 Beklagte zu 1) zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. Dem Kläger war in diesem Rechtsstreit der Streit verkündet worden.

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Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
In Übereinstimmung mit dem Landgericht beurteilt das Berufungsgericht das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Rechtsverhältnis zutreffend als Dienstvertrag, auf Grund dessen der Kläger zur laufenden medizinischen Beratung hinsichtlich der Verbesserung der Arzneimittel und die Beklagte zu 1) zu einer monatlichen Zahlung an ihn verpflichtet gewesen sei. Die laufende medizinische Beratung und der monatlich gezahlte Geldbetrag seitens der Beklagten zu 1) stellten sich dabei als Leistung und Gegenleistung dar, wobei es unerheblich war, daß die Zahlung an den Kläger als Unkostenzuschuß, nicht als Honorar bezeichnet worden ist. Weiter nimmt das Berufungsgericht in Auslegung dieses Mitarbeitervertrages rechtsirrtumsfrei an, daß dem Kläger irgendwelche vertragliche Zahlungsansprüche für die laufende Beratung Über die ausdrücklich vereinbarten Summen hinaus nicht zuständen. Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei Dienstverträgen für außergewöhnliche Leistungen des Dienstverpflichteten, die über den vertragsmäßigen Rahmen hinausgingen, auch eine besondere Vergütung gefordert werden könne. Diese Auffassung entspricht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl auch Urteil des ArbGericht Berlin vom 29* September 1936 in GRUR 1937,
220$ Riemschneider-Barth 1943, Gefolgschaftserfindung S 160) und hat auch in der Verordnung über die Behandlung der Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli
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1942 (Reichsgesetzblatt I 466) und in der hierzu ergangenen DurehfVO vom 20’. März 1943 (Reichsgesetzblatt I 257) ihren Niederschlag gefunden. Das darin geregelte Verfahren kommt vorliegend allerdings nicht zur Anwendung, da dieses Verfahren sich nur auf Arbeitnehmer bezieht, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, nicht jedoch auf selbständige Mitarbeiter, wie es der Kläger war- Das Berufungsgericht hat aber ohne Rechtsirrtum den streitigen Mitarbeitervertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte zu 1) zur besonderen Vergütung von Arbeiten, die über den vertragsmäßigen Rahmen hinausgehen, verpflichtet sei* es hat dabei darauf hingewiesen, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß bei der Beklagten zu 1) die Zahlung einer Sondervergütung an den beratenden Arzt für die Entwicklung eines neuen Präparates nichts Ungewöhnliches gewesen sei. Einen derartigen Sondervergütungsanspruch eines freien Mitarbeiters hält das Berufungsgericht aber, was gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, nur dann für gegeben, wenn durch die Leistung des Dienstverpflichteten dem Dienstberechtigten eine wertvolle Bereicherung zugeführt werde (§ 242 BGB)-
Das Berufungsgericht laß dahingestellt, ob die Mitwirkung des Klägers bei der Entwicklung des Capysals (Brufalgin) tatsächlich als so bedeutend anzusehen sei, daß ihm nach diesen Grundsätzen ein Vergütungsanspruch zukomme. Es verneint einen solchen Anspruch des Klägers mit der Begründung, ein derartiges Verlangen würde gegen Treu und Glauben verstoßen, weil nach dem oben angeführten rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 13. Januar 1954 mit Wirkung gegen den Kläger festgestellt sei, daß die Beklagte zu 1) das Arzneimittel Capysal (Brufalgin) mit Rücksicht auf das
 entgegenstehende Patent der Firma K4D nicht hersteilen und
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vertreiben dürfe. Dazu führt das Berufungsgericht weiter aus,
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die Beklagte zu l) habe zwar jehrelang das streitige Arzneimittel in sehr erheblichem Umfange vertrieben und daraus Erlös erzielt. Durch das genannte Urteil des Landgerichts Erankfurt/ta sei jedoch festgestellt, daß die Beklagte zu 1) durch die Herstellung und den Vertrieb dieses Arzneimittels das Patent der Firma KflU verletze. Die Beklagte zu 1) sei daher nicht nur zur Unterlassung für die Zukunft, sondern auch zu dem Schadenersatz für die Vergangenheit rechtskräftig verurteilt worden. Der Kläger, dem in jenem Rechtsstreit der Streit verkündet worden sei, müsse diese Entscheidung gegen sich gelten lassen. Es stehe danach fest., daß die vom Kläger erbrachte Leistung bei der Entwicklung des Brufalgins zwar zunächst als wertvolle Bereicherung der Beklagten zu 1) habe erscheinen können, wie auch das Landgericht auf Grund des von ihm angehÖi“ten Sachverständigen angenommen habe, daß aber nach der jetzt geklärten Rechtslage der Kläger der Beklagten zu 1) zu einem Verfahren geraten habe, welches ein fremdes Recht verletze und durch dessen Verwertung die Beklagte zu 1) sich Schadens-ersatzpflichtig gemacht habe.
Weiter führt das Berufungsgericht aus, das genannte Urteil im Verletzungsprozeß sei zwar gegen die Beklagte zu 1) bisher noch nicht vollstreckt worden. Dennoch müßten aber die durch jenes Urteil festgestellten Verpflichtungen der Beklagten zu 1) beachtet werden. Es möge sein, daß die Firma EflU nicht auf der Durchsetzung des Unterlassungs-anspruches bestehe, sondern der Beklagten zu 1) die weitere Herstellung gestatte. Eine derartige Duldung der Patent-verletzung würde die Firma Knoll sich jedoch entweder durch eine Lizenzgebühr oder durch Vorteile auf anderem Gebiet haben vergüten lassen. Daß die Firma HUP etwa entschädigungslos auf ihre Rechte aus dem Urteil verzichtet habe,
 sei ganz unwahrscheinlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden« Ebensowenig könne der Kläger Rechte daraus herleiten, daß die Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) eine Umsatzbeteiligung gewährt habe,
 Biese Erwägungen des Berufungsgerichts halten, worin der Revision beizutreten ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unbegründet ist allerdings die auf Verletzung der Vorschriften über die Streitverkündung (§§ 74, 68 ZPO) gestützte Verfahrensrüge, die dahin geht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Wirkung der Streitverkündung gegen den Kläger nicht Platz greifen könne, da ihm gemäß § 68 ZPO die Einrede schlechter Prozeßführung des Verletzungsprozesses seitens der Beklagten zu 1) wegen mangelnder Beibringung des Prozeßstoffes und Unterlassung von Prozeßhandlungen.zur Seite stehe* Diese Rüge kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil sie die erforderliche nähere Darlegung der angeblichen schlechten Prozeßführung des Verletzungsprozesses durch die Beklagte zu 1), die sich nach dem Vorbringen der Revision in der Revisionsverhandlung auf die Zeit nach Erlaß und vor Rechtskraft des im Verletzungsprozeß ergangenen Urteils bezieht, vermissen läßt»
Mit Grund wendet sich die Revision aber gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses den Gegeneinwand des Klägers, das Verletzungsprozeßurteil werde nicht vollstreckt, für nicht entscheidungsbedeutsam erachtet hat. Hierzu hat die Revision Verfahrensrügen aus §§ 286, 139 ZPO vorgebracht mit der Begründung, das Berufungsgericht habe an den Beweisantritt des Klägers' (Auskunft der Firma KflW für den Inhalt der zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma	nach	Erlaß	des
 Urteils im Verletzungsprozeß getroffenen Vereinbarung nicht vorübergehen dürfen und es habe, falls es diesen Beweisantritt nicht für ausreichend angesehen habe, die richterliche Fragepflicht ausüben müssen, woraufhin Zeugenbeweis seitens des Klägers angetreten worden wäre. Weiter meint die Revision, eine nähere Sübstantiierung des Inhalts der zwischen der Beklagten zu l) und der Firma Kfl0) getroffenen Vereinbarung habe vom Kläger nicht gefordert werden können*
Die Beklagte zu 1) hätte vielmehr ihrerseits aufdecken müssen, weshalb und auf welcher Vertragsgrundlage sie trotz des rechtskräftigen Urteils Brufalgin herstelle und vertreibe* Diese Verfahrensrügen müssen durchgreifen. Die Beurteilung der Frage, ob die - für das Revisionsverfahren zu unterstellende - Mitwirkung des Klägers an der Entwicklung des streitigen Arzneimittels eine besondere Leistung darstellt, die der Beklagten zu 1) eine wertvolle Bereicherung zugeführt hat, hängt davon ab, welche Einnahmen die Beklagte zu 1) aus dem Vertrieb dieses Arzneimittels erzielt hat und weiter erzielt. Dafür kommt es entscheidend auf den Inhalt des zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma Kfl^P geschlossenen Vergleichs an, auf Grund dessen unstreitig eine Vollstreckung des im Verletzungsprozeß ergangenen Urteils nicht erfolgt und auf dem das Recht der Beklagten zu 1) zur weiteren Herstellung dieses Arzneimittels beruht. Das Berufungsgericht durfte daher den vom Kläger für den Inhalt dieses Vergleichs angebotenen Beweis nicht unberücksichtigt lassen oder hätte insoweit das richterliche Fragerecht ausüben müssen. Eine nähere Darlegung des Vergleichsinhalts konnte vom Kläger nicht gefordert werden, da er den Inhalt des Vergleichs als ein an dessen Abschluß Unbeteiligter nicht kennt, während die Beklagte zu 1) als Vergleichspartei ohne weiteres die erfoi^derliche Aufklärung insoweit geben kann (RGZ 166, 240; /242/). Wenn
 
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auch dieser Vergleichsabschluß auf der freien Entschließung der Firma Knoll beruht, so wird dadurch doch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Mitwirkung des Klägers an der Entwicklung des streitigen Arzneimittels und dem durch den genannten Vergleich für die Beklagte zu 1) gesicherten Besitzstand nicht in Frage gestellt. Denn erst die durch die Tätigkeit des Klägers geschaffene Lage hat den Vergleichsabschluß und damit auch die darin der Beklagten zu 1) gewährte Lizenz zur weiteren Herstellung des streitigen Arzneimittels in adäquater Weise ausgelöst (BGHZ 12, 206 ^2117)»
Las angefochtene Urteil konnte daher, soweit es den mit der Klage geltend gemachten Vergütungsanspruch abweist, nicht aufrecht erhalten bleiben,
 Lagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der vom Kläger erhobenen Unter-iassungsansprüche wendet. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kommen insoweit §§ 186 StGB, 825 Abs 2 BGB als Klagegrundlage nicht in Betracht. In den angeblich von den Beklagten auf gestellten Behauptungen, das Arzneimittel Capysal sei aus dem Arzneimittel Aneuxol weiter entwickelt worden und beruhe auf diesem als seinem Ausgangspunkt, sei, so führt das Berufungsgericht' aus, nicht der Vorwurf der Uhwahrhaftigkeit und eines tadelnswerten Wesenszuges zu erblicken*. Jede erfinderische Leistung setze die Benutzung des bisherigen Brfahrungswissens voraus, beruhe auf ihm und werde aus ihm als dem Ausgangspunkt weiter entwickelt.
Es sei deshalb keine Ehrenkränkung gegenüber einem Erfinder, wenn man darlege, von welchen bisher bekannten Grundlagen er bei seiner Erfindung ausgehe. Lie Bedeutung des erfinderischen Schrittes in Richtung der Weiterentwicklung werde damit nicht in Abrede gestellt. La nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verletzungsprozeßurteils der
 Kläger Überhaupt keine erfinderische Leistung für sich in Anspruch nehmen könne, fehle es auch an einer Voraussetzung für die Verteidigung der Erfinderehre. Außerdem sei eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, da nach den Feststellungen im Verletzungsprozeß weder für die Beklagte zu 1) noch für den Beklagten zu 2) eine Veranlassung bestehe, die vom Kläger beanstandeten Behauptungen weiter aufzustellen*
In diesen Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entsfcheidungserheblicher Rechtsirrtum nicht zutage.
Eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 Abs 2 BGB,
186 StGB, 826 BGB scheidet schon deswegen aus, weil der objektive Tatbestand einer Beleidigung oder einer sittenwidrigen Handlung nicht dargetan ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend der Gesichtspunkt der Verletzung der Erfinderehre, wie die Revision meint, überhaupt in Betracht kommt; denn durch die beanstandeten Äußerungen, das Arzneimittel Capysal sei aus dem Arzneimittel Aaeuxoi weiter entwickelt und beruhe auf diesem als Ausgangspunkt, wird die Erfinderehre nicht angegriffen. Bei dieser Sachund Rechtslage bedarf es keines Eingehens auf die‘Beanstandungen, die die Revision gegen die - in der Tat nicht unbedenklichen - Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Wiederholungsgefahr erhoben hat. Hinsichtlich der Dnterlassungsansprüche des Klägers war daher die Revision zurückzuweisen.
 
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Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten*
Wilde	Bundesrichter	Dr*	Birnbach
 und Dr, Nastelski sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert«
Wilde
 Krüger-Nieland	Christoph
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