hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br«, Birnbach, Br, Bock, Br, Weiß und Br» Nörr für Recht erkannt: Schließlich habe die Beklagte verschwiegen, daß es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege.» Mit der Berufung hat die Beklagte volle Klageabweisung beantragt und im Y/ege der Y/iderklage Feststellung verlangt, daß dem Kläger weitere Ansprüche für die Zeit ab 1C Januar 1951 nie zustehen« Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz zurückgewiesen, die Anschlußberufung bis auf einen weiteren Betrag von 3*630,- DM, den es dem Kläger als entgangenen Gewinn für 1951 zuspricht^ Die Zulässigkeit dieses pollen Antrages wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14* Januar 1954 nicht beeinträchtigt, da der Schriftsatz keinen Teilverzicht auf die Revision enthält, sondern nur eine rechtlich unerhebliche Ankündigung eines Antrages darstellt, der die tatsächliche Antragstellung nicht gefolgt ist, lo Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zunächst aus Verschulden beim Vertragsschluß bejaht, weil die Beklagte dem Kläger den Gegenstand und die Bestimmung der Ladung verschwiegen habe. Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Rußland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen haben. ger bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewege" lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich* Die Beklagte habe den Nachweis, daß der Klä-: ger die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicht geführt. Die Haftung der Beklagten für ein vom Beruiungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Nachweis des Klägers voraus, daß die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß der Begriff des adäquaten Zusammenhanges nicht richtig angewandt worden ist. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getrof-fenö Es begnügt sich mit der aus der allgemeinen Erfahrung ent-nommenen Tatsache, daß der Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht "ohne jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger bei Kenntnis der Umstände und des Vorhandenseins der Exportlizenz den Transport durchgeführt hätte. Die Beweislast für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagten auf.Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises- vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ Bd 2, 1; Bd 6, 170), Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß die aus der Lebenserfahrung bei typischen Geschehensabläufen entnommene Beweiskraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung des Klägers genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes aufzeigt,und daß die volle Beweisverpflichtung des Klägers wieder auflebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene Mit der Annahme, daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis von der Exportlizenz durchgeführt hätte, geht das Berufungsgericht selbs von einer Möglichkeit" aus, die von der angenommenen Kausalfolg abweichen würde,und entzieht damit dem allgemeinen Erfahrungs-' satz seinen Beweiswert * Es mußte nunmehr von dem Kläger den vol len Beweis der Kausalität fordern.. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht bei der Erörterun des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit einer mitwirkende Verursachung des Schadens durch den Kläger nach § 254 BGB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein wegen des Nichtbestehens vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtun gen des Klägers zur eigenen Prüfung der Transportpapiere ausschließt. IIo Die zweite Stütze des Klageanspruches sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Beklagten als Absender für alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § 12 KVO» Der vorgeschrie-bene Warenbegleitschein habe gefehlt« Dafür hafte die Beklagte ohne Rücksicht auf ihr Verschulden, da den Kläger als Unternehmer kein Verschulden treffe.. Der Sinn dieses Satzes ist jedoch nicht klar, Jedenfalls laßt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, daß bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre. In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht aus: Die Wi-derklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sich auf das Jahr 1951 erstrecke» Denn insoweit habe der Kläger schon Leistungsansprüche erhoben» Im übrigen sei aber ein Schadensersatz anspruch des Klägers festgestellt worden, eine gegenteilige Feststellung also nicht möglich. Es hat nicht berücksichtigt, daß die Widerklage die ganze Zeit vom 1» Januar 1951 ab, also auch die folgenden Jahre umfaßt, für die Leistungsansprüche bis jetzt nicht erhoben worden sind» Das rieht hat irrtümlich angenommen, daß eine Feststellung des Scfcä densersatzanspruches des Klägers erfolgt sei. Bei der Beurteilung der Peststellungswiderklage hätte das Berufungsgericht überdies prüfen müssen, ob nicht der Kläger seinen positiven Peststellungsantrag, soweit er die gestellten Leistungsanträge überstieg, aufrecht erhielt» Der Kläger hatte zwar diesen Peststellungsantrag nicht in seine formulierten Berufungsanträge aufgenommen, aber in der Anse hlußb er üfung darauf hingewiesen, daß er selbst eine entsprechende positive Feststellung beantragt habe» Ein solcher Peststellungsantrag würde die Zulässigkeit der negativen Pest stellungswiderklage ausschließen, weil in diesem Palle kein Peststellungsinteresse der Beklagten gegeben wäre. Die sachliche Abweisung der Widerklage für die Zeit nach dem 31» Dezember 1951 enthält eine positive Feststellung solcher Schadensersatzansprüche, beschwert also die Beklagte gegenüber einer formellen Abweisung, die diese Rechtskraftwirkung nicht haben würde,
97/52
0W 'Z-Y
det am 19» Februar 1954 u,: Justizobersekretär als dsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma K! B(
, Inhaber Werner und Alfred Kl
Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußberufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, Dr,
gegen
den Güterfernverkehrsunternehmer Kurt YfDstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußberufungskläger,
Rechtsanwalt Br»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br«, Birnbach, Br, Bock, Br, Weiß und Br» Nörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Ferien-Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18« Juli 1952, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Y/iderklage abweist sowie ihr Kosten auf erlegt, aufgehoben«,
Bie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand:
Der Kläger ist Fernverkehrsunternehmer in Berlin-West* Er /•behauptet, die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, habe am 14° ^Dezember 1949 bei der G^HHHIHi^HB-Genossenschaft Berlin : die Gestellung von Fernlastzügen für insgesamt 60 t Fracht von ^Berlin nach Braunschweig angefordert. Er habe neben drei anderen {Unternehmern der Beklagten seinen Lastzug gestellt. Die Beklagte .höbe auf den Lastzügen jugoslawisches Reparationsgut - Druckerei-'maschinen - verladen, deren Spedition nach Braunschweig sie für die Jugoslawische Militärmission übernommen hatte. Die Gesamtko-/lonne der vier Lastzüge sei am 15° Dezember 1949 auf die Reise "gegangen und von einem Angestellten der Beklagten, K^|^, begleitet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich ge-.führt. Er, der Kläger, habe von dem Gegenstände der Ladung keine .Kenntnis gehabt. An der Grenzkontrollstelle tlarienborn habe sich herausgestellt, daß nur im Besitze einer Exportlizenz der
SMD, nicht aber im Besitz der erforderlichen 7/arenbegleitpapie-re des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen- und Außenhandel gewesen sei. Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben worden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil .sie ihrer aus § 12 KVO folgenden Verpflichtung zur Stellung ausreichender Begleitpapiere nicht nachgekommen sei. Außerdem habe der Angestellte der Beklagten, die Beschlagnahme der
Fahrzeuge verschuldet, da er die befohlene Entladung am Kontrollpunkt abgelehnt habe. Schließlich habe die Beklagte verschwiegen, daß es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege.»
Die Beklagte bestreitet abweisung.
ihr Verschulden und- beantragt Klage-
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung von 43*494,00$ nebst Zinsen ab 10 Januar 1951, nämlich \
10*886,40 DM Standgeld für die Zeit vom 15*12*49 - 31*12, 17*507,60 DM entgangenen Gewinn ” " n
13^000^-__DM Wertersatz für die Fahrzeuge
43*494,00 DM*
Hilfsweise verlangt der Kläger an Stelle des Leistungsantrages Feststellung eines ebenso hohen Schadensersatzanspruches für diese und die darüber hinausgehende Zeit,
Das Landgericht hat das Verfahren, soweit es den Ersatz de Fahrzeuge betrifft, ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entschei dung über die Beschlagnahme der Fahrzeuge, Im übrigen hat es er Teilurteil erlassen und der Klage in Höhe von 3*887,50 DM nebst Zinsen für entgangenen Gewinn stattgegeben, die Klage im übrige aber abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Beklagte volle Klageabweisung beantragt und im Y/ege der Y/iderklage Feststellung verlangt, daß dem Kläger weitere Ansprüche für die Zeit ab 1C Januar 1951 nie zustehen«
Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und Zehlun weiterer 17*510,90 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich
10*886,40 DM Standgeld für die Zeit vom 15*12,49 - 31*12. 10*512.-- DM " " " " ” 1* 1*51 - 31*12.5
21*398,40 DM abzüglich 3*887,50 DM zuerkannter Schadensersatz 17*510,90 DM*
Hilfsweise-liat der Klager v/eitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3*9605- DM entgangenem Gewinn für 1931 beantragt.
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz zurückgewiesen, die Anschlußberufung bis auf einen weiteren Betrag von 3*630,- DM, den es dem Kläger als entgangenen Gewinn für 1951 zuspricht^
Die Revision der Beklagten erstrebt vollständige Klageabweisung und Feststellung nach der Widerklage.
Entseheidungsgründe %
Die Beklagte hatte die Revision zunächst im vollen Umfange eingelegt und begründete Mit Schriftsatz vom 14* Januar 1954 hatte sie sodann einen eingeschränkten Antrag angekündigt, diesen in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, sondern den vollen Antrag der Revisionsbegründung verlesen. Die Zulässigkeit dieses pollen Antrages wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14* Januar 1954 nicht beeinträchtigt, da der Schriftsatz keinen Teilverzicht auf die Revision enthält, sondern nur eine rechtlich unerhebliche Ankündigung eines Antrages darstellt, der die tatsächliche Antragstellung nicht gefolgt ist,
lo Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zunächst aus Verschulden beim Vertragsschluß bejaht, weil die Beklagte dem Kläger den Gegenstand und die Bestimmung der Ladung verschwiegen habe. Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Rußland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen haben. Ob der Klä-
ger bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewege" lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich* Die Beklagte habe den Nachweis, daß der Klä-: ger die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicht geführt. Tatsächlich sei die Beschlagnahme wegen der Art der Ladung erfolgt. Das hätte die Eeklagte erkennen müssen, während dem Kläggz? keine Verpflichtung zur Prüfung der Papiere obgelegen habe, auch nicht mit Rücksicht auf die ostzonalen Bestimmungen über die eigene Prüfungspflicht und Haf tung des Transportunternehmers.
Das Urteil des Berufungsgerichts -läßt nicht klar erkennen, welchen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmt. Es spricht auf der einen Seite von einer "Charter" des Lastzuges und könnte mit dieser Verwendung eines seerechtlichen Begriffes das Vorliegen eines mietähnlichen Verhältnisses in Verbindung mit dienstvertraglicher Verpflichtung des Pahrpersonals andeuten. Auf der anderen Seite setzt es bei der später zu behandelnden Haftung der Beklagten aus § 12 KVO das Bestehen eines normalen Frachtvertrages : voraus. Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag. Deshalb darf der Inhalt des Vertrages nicht ungeklärt bleiben. Das Berufungsgericht hat bisher keinerlei rechtliche Folgerungen aus den Tat-bestandselementen gezogen, die für ein raietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit bei den Parteien die Sachlage so beurteilt, als sei unter den Bedin gungen der KVO ein Frachtvertrag abgeschlossen worden. Es kann also angenommen werden, daß es sich bei der Erwähnung einer Charter nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, der nichts anderes besagen sollte, als daß der Lastzug nicht im Stückgut-verkehr, sondern mit dem gesamten Laderaum in Anspruch genommen worden sei.
Die Haftung der Beklagten für ein vom Beruiungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Nachweis des Klägers voraus, daß die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß der Begriff des adäquaten Zusammenhanges nicht richtig angewandt worden ist. Die erste Voraussetzung dafür ist, daß dieses Verschulden conditio sine qua non für die Beschlagnahme gewesen ist und daß die Beklagte die objektive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261),. Dazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, daß der Kläger den Transport nicht übernommen hätte, wenn ihm Inhalt und Bestimmung der Dadung und' die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre 5und daß die Beklagte durch Verschweigung dieser Tatsachen die Übernahme des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getrof-fenö Es begnügt sich mit der aus der allgemeinen Erfahrung ent-nommenen Tatsache, daß der Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht "ohne jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger bei Kenntnis der Umstände und des Vorhandenseins der Exportlizenz den Transport durchgeführt hätte. Die Beweislast für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagten auf. Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises- vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ Bd 2, 1; Bd 6, 170), Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß die aus der Lebenserfahrung bei typischen Geschehensabläufen entnommene Beweiskraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung des Klägers genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes aufzeigt,und daß die volle Beweisverpflichtung des Klägers wieder auflebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene
Geschehensablauf nicht mehr eindeutig angenommen werden kann,
sondern mehrere Möglichkeiten für die Entwicklung der Kausal-;
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folge nebeneinander bestehen. Mit der Annahme, daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis von der Exportlizenz durchgeführt hätte, geht das Berufungsgericht selbs von einer Möglichkeit" aus, die von der angenommenen Kausalfolg abweichen würde,und entzieht damit dem allgemeinen Erfahrungs-' satz seinen Beweiswert * Es mußte nunmehr von dem Kläger den vol len Beweis der Kausalität fordern.. Eine Umkehr der Beweislast,; wie sie das Berufungsgericht zugrunde legt, findet beim Beweise des ersten Anscheins nicht statt*
Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht bei der Erörterun des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit einer mitwirkende Verursachung des Schadens durch den Kläger nach § 254 BGB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein wegen des Nichtbestehens vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtun gen des Klägers zur eigenen Prüfung der Transportpapiere ausschließt. Bei der Anwendung des § 254 BGB handelt es sich hier nicht um die Präge, ob der Kläger eine Vertragspflicht oder eine ostzonale Bestimmung verletzt hat, die ihm die eigene Prüf der Papiere auferlegte* Entscheidend für die Anwendung des § 2 BGB ist allein die Präge, ob der Kläger im Rahmen der Vertragserfüllung das eigene Interesse an dem Schutze seiner Fahrzeuge außer acht gelassen und dadurch zu dem Teil den Verlust seiner Pa’ zeuge mitverursacht hat* Von diesem Gesichtspunkt der Kausalit* aus hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als Tran Portunternehmer bisher nicht geprüft (vgl BGHZ 3, 46 und die Scheidung des erkennenden Senats vom 29* September 1953 - I ZB 164/52 - gegenüber einem Urteil des 2« Zivilsenats des Berufun gerichts)*
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IIo Die zweite Stütze des Klageanspruches sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Beklagten als Absender für alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § 12 KVO» Der vorgeschrie-bene Warenbegleitschein habe gefehlt« Dafür hafte die Beklagte ohne Rücksicht auf ihr Verschulden, da den Kläger als Unternehmer kein Verschulden treffe.. Das Fehlen dieses Scheines sei neben der Eigenschaft der Ladung als jugoslawisches Reparationsgut ursächlich für die Beschlagnahme der Fahrzeuge gewesen. Den Umfang des Schadensersatzanspruches des Klägers beurteilt das Berufungsgericht für beide Klagegrundlagen gleich«, Zu ersetzen, sei nur der reine Gewinnausfall bis Ende 1951? dagegen kein Wagenstandgeld o
Auch die Erörterung dieses zweiten Klagegrundes läßt dieselbe fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhanges erkennen, wie die Entscheidung über das Verschulden beim VertragsSchluß,
Das Berufungsgericht führt die Beschlagnahme der Fahrzeuge auf zwei Ursachen zurück. Einmal auf die Tatsache, daß die Ladung jugoslawisches Reparationsgut gewesen sei und die Exportlizenz eingezogen wurde.; zweitens auf die Tatsache, daß der vorgeschriebene Warenbegleitschein gefehlt habe.
Beide Tatsachen werden als selbständige Ursachen angesehen, deren jede zur Auslösung der Beschlagnahme ausreichte. Das Berufungsgericht hat' zwar - ohne tatsächlichen Anhalt - angenommen, daß "bei Vorhandensein eines ordentlichen Warenbegleitscheines der behaupteten Willkür der Beschlagnahmebehörde eine Grenze gesetzt worden wäre11. Der Sinn dieses Satzes ist jedoch nicht klar, Jedenfalls laßt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, daß bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre. Die vom Berufungsgericht als Schadensursache angenommenen Tatsachen bleiben danach selbständig nebeneinander bestehen. Diese Koordinie-
rung schließt die Möglichkeit aus, eine von ihnen, nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch nur als conditio sine 01$ non in die Kausalfolge einzubeziehen» Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen»
In den Rahmen der Prüfung der Kausalität gehört entsprechend den Ausführungen zu I auch die Prüfung einer mitwirkenden Verursachung durch den Kläger» Erst wenn eine solche Kitverursachung ausgeschlossen erschien, hätte das Berufungsgericht eine umfassende Haftung der Beklagten ohne Verschulden nach § 12 KVO annehmen können» Die Möglichkeit einer solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht bei diesem Klagegrunde nich erörtert worden»
IIIo Die Revision der Beklagten richtet sich schließlich gegen die Abweisung ihrer negativen Feststellungswiderklage»
In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht aus: Die Wi-derklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sich auf das Jahr 1951 erstrecke» Denn insoweit habe der Kläger schon Leistungsansprüche erhoben» Im übrigen sei aber ein Schadensersatz anspruch des Klägers festgestellt worden, eine gegenteilige Feststellung also nicht möglich.
Hier hat das Berufungsgericht zweierlei übersehen. Es hat nicht berücksichtigt, daß die Widerklage die ganze Zeit vom 1» Januar 1951 ab, also auch die folgenden Jahre umfaßt, für die Leistungsansprüche bis jetzt nicht erhoben worden sind» Das rieht hat irrtümlich angenommen, daß eine Feststellung des Scfcä densersatzanspruches des Klägers erfolgt sei. An .einer solchen Feststellung fehlt es» Dem Kläger sind lediglich zeitlich begrenzte Leistungsansprüche zugesprochen worden. Eine darüber hinausgehende Feststellung enthalten die Urteile nicht»
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Bei der Beurteilung der Peststellungswiderklage hätte das Berufungsgericht überdies prüfen müssen, ob nicht der Kläger seinen positiven Peststellungsantrag, soweit er die gestellten Leistungsanträge überstieg, aufrecht erhielt» Der Kläger hatte zwar diesen Peststellungsantrag nicht in seine formulierten Berufungsanträge aufgenommen, aber in der Anse hlußb er üfung darauf hingewiesen, daß er selbst eine entsprechende positive Feststellung beantragt habe» Ein solcher Peststellungsantrag würde die Zulässigkeit der negativen Pest stellungswiderklage ausschließen, weil in diesem Palle kein Peststellungsinteresse der Beklagten gegeben wäre. Die Abweisung der Widerklage hätte für die Zeit nach dem 31 - Dezember 1951 alsdann allenfalls aus formellen Gründen erfolgen müssen, nicht aber aus sachlichen Gründen»
Die sachliche Abweisung der Widerklage für die Zeit nach dem 31» Dezember 1951 enthält eine positive Feststellung solcher Schadensersatzansprüche, beschwert also die Beklagte gegenüber einer formellen Abweisung, die diese Rechtskraftwirkung nicht haben würde,
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Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgerichts die zu üngunsten der Beklagten ergangenen Entscheidungen nicht. Bas Urteil mußte insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 Satz 2 ZPO)*
Wilde Birnbach Bock Br. Weiß
Bundesrichter Br. Nörr ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unter-schriftsleitung behindert.
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