Januar 1986 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, Die Klägerin hält die Überschrift "Mais-PflHHfr" sowie weitere Passagen des Artikels für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage auch wegen der Bezeichnung MMais-Bfl■■|■l,, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte werde durch die beanstandete Artikel-Überschrift als "Mais-PJHBB*' bezeichnet. Diese Bezeich nung sei irreführend im Sinne von § 3 UWG, da die Beklagte als ein erst 1981 gegründetes Unternehmen keine HflHBPstellung habe und als rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaft sich auch nicht auf die etwaige FMMM)stellung ihres Stammhauses in den USA berufen könne. Die Annahme, daß die Beklagte durch die Artikel-Überschrift als "Mais-lMHBfr1* bezeichnet worden ist, wäre nur gerechtfertigt, wenn die angesprochenen Leser die Artikel-Überschrift bei isolierter Betrachtung oder im Zusammenhang mit dem Text des Artikels in dieser Weise verstehen würden. Aus der Überschrift "Mais-RflHMfc" allein ergibt sich noch nicht, daß damit ein Unternehmen bezeichnet werden soll; zu demindest aber fehlt es an einem Hinweis auf einen bestimmten Betrieb. Die Bedeutung dieser Überschrift ergibt sich vielmehr erst im Zusammenhang mit dem Text des Artikels. Auch der Inhalt des Artikels legt bei unbefangener Betrachtung nicht die Annahme nahe, daß mit der Bezeich- In der Einleitung des Artikels wird auf das amerikanische Stammhaus der Beklagten, die Firma FflHI Hi-BrM International Inc., als den Züchter der bekannten Maissorte HAurelia” hingewiesen; es wird dabei mitgeteilt, daß die Beklagte deren neu gegründete deutsche Vertriebsgesellschaft ist. Bereits diese Einführung legt die Vermutung nahe, daß als HMBIH hier nicht die Beklagte als gerade erst gegründete und nur für den inländischen Vertrieb zuständige Tochtergesellschaft, sondern eher die als ”Saatzüchter” bezeichnete amerikanische Muttergesellschaft oder die ganze Unternehmensgruppe gemeint ist. Dieser Eindruck wird durch den folgenden Text weiter verstärkt, denn auf die anschließend abgedruckte Frage, wer und was NPHHIN sei, folgen Angaben, die sich als PflBBHM.eistungen ansehen lassen und die sich erkennbar auf das amerikanische Stammhaus und die Unternehmensgruppe insgesamt, nicht aber isoliert auf die neue deutsche Vertriebsgesellschaft beziehen; denn danach ist einer der größten Saatmais-Spezialisten der Welt, der Mais und andere Erzeugnisse entwickelt, produziert und vertreibt und dessen Gründer sich bereits seit 1913 mit der Maiszucht beschäftigt und dann 1926 die Unternehmensgruppe gegründet hat. Demgegenüber gibt der Text keine Veranlassung, die Bezeichnung NMais-FMMPw allein auf die Beklagte zu beziehen, zu demal von Anfang an klargestellt wird, daß diese nur eine neue nationale Vertriebsgesellschaft ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 196/83 URTEIL Verkündet am : 16. Januar 1986 Wolf, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter DflR, BflBstraße iflBI, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Friedrich H(0 OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich HBHD und Uwe Straße fli, H< Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr, - Prozeßbevollmächtigte: und 2 y Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1986 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1983 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 22. September 1982 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Mais-Saatgut. Die Beklagte wurde 1981 als deutsche Vertriebsgesellschaft ihrer seit 1926 bestehenden amerikanischen Muttergesellschaft, der PWttNB Hi-örflfc International Inc., gegründet. Aus Anlaß dieser Gründung veröffentlichte die Zeitschrift "Lohnunternehmen in Land- und Forstwirtschaft" in ihrer Ausgabe 12/1981 unter der Überschrift "Mais-PflHHV ein Interview mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Der Anfang dieser Veröffentlichun lautet wie folgt: "Mais-Pionier" Die Maissorte Aurelia ist für uns nicht neu. Der Saatzüchter, die Firma Hi-BrM International Inc. in Dip ttaflpTIMP/USA, hat Jetzt den Vertrieb (auch für die Sorten Epona, Dorina und Fronica) in eigene Hand genommen. Dazu wurde in die Firma SflBl GmbH gegründet. * Lohnunternehmen" unterhielt sich kürzlich mit dem Geschäftsführer, Herrn Peter über das Haus und seine Aktivitäten. Herr LM» wer und was ist eigentlich PSHHP? Pflanzenzüchter kennen den Namen. Für unsere Lohnunternehmer klingt er im Augenblick noch fremd. LEU: PMBi ist einer der größten Saatmais-Spezialisten der Welt. Wir entwickeln, produzieren und vertreiben Zuchtsorten für Mais, aber auch Sorghum, Weizen, Sojabohnen, Baumwolle und Sonnenblumen. Die Unternehmensgruppe entwickelt inzwischen auch andere Aktivitäten außerhalb der Landwirtschaft. Das Unternehmen wurde 1926 von Henry A. WaflHNfc gegründet, der sich schon seit 1913 in der Maiszucht beschäftigte. Wallace war zeitweise Landwirtschaftsminister und Vizepräsident der USA; sein eigentliches Anliegen war Jedoch die Verbesserung von Mais-Saatgut, um dem Farmer höhere Erträge und der Welt eine verbesserte Nahrungsversorgung zu ermöglichen. Wallace erkannte früh die Möglichkeit, die durch die Hvbridzüchtung gegeben waren und nutzte sie konsequent. Heute ist lpppp^»Hybridmais die meistverkaufte Maismarke in den USA. In IM, einem der wichtigsten Maisstaaten im Corn Belt, y haben wir bis zu 80 % Marktanteil. In vielen anderen Ländern, auch des Ostblocks, sind unsere Sorten ebenfalls erfolgreich ... M Die Klägerin hält die Überschrift "Mais-PflHHfr" sowie weitere Passagen des Artikels für wettbewerbswidrig und hat die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der einzelnen Textstellen stattgegeben; wegen der Überschrift MMais-P®BB^M bat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage auch wegen der Bezeichnung MMais-Bfl■■|■l,, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte insoweit ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte werde durch die beanstandete Artikel-Überschrift als "Mais-PJHBB*' bezeichnet. Diese Bezeich nung sei irreführend im Sinne von § 3 UWG, da die Beklagte als ein erst 1981 gegründetes Unternehmen keine HflHBPstellung habe und als rechtlich selbständige Vertriebsgesellschaft sich auch nicht auf die etwaige FMMM)stellung ihres Stammhauses in den USA berufen könne. Die Beklagte habe für die irreführende Artikel-Überschrift einzustehen, da sie sie verursacht habe. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg; sie führt zur Wiederherstellung der Abweisung des betreffenden Klageantrages durch das Landgericht. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Beklagte für die Artikel-Überschrift einzustehen hat; denn selbst wenn man dies bejaht, ergibt sich kein gegen sie gerichteter Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Beklagte selbst, als neugegründetes Vertriebsunternehmen, als "Mais-PMBH^1' bezeichnet worden ist. Die Annahme, daß die Beklagte durch die Artikel-Überschrift als "Mais-lMHBfr1* bezeichnet worden ist, wäre nur gerechtfertigt, wenn die angesprochenen Leser die Artikel-Überschrift bei isolierter Betrachtung oder im Zusammenhang mit dem Text des Artikels in dieser Weise verstehen würden. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht zu demindest nicht ausdrücklich getroffen. Sie ist auch nach den gesamten tatsächlichen Umständen, insbesondere dem Inhalt des Artikels, nicht gerechtfertigt. Aus der Überschrift "Mais-RflHMfc" allein ergibt sich noch nicht, daß damit ein Unternehmen bezeichnet werden soll; zu demindest aber fehlt es an einem Hinweis auf einen bestimmten Betrieb. Die Bedeutung dieser Überschrift ergibt sich vielmehr erst im Zusammenhang mit dem Text des Artikels. Auch der Inhalt des Artikels legt bei unbefangener Betrachtung nicht die Annahme nahe, daß mit der Bezeich- y nung ”Mais-HBBB&” die Beklagte in ihrer Eigenschaft als selbständige Vertriebsgesellschaft gemeint ist. In der Einleitung des Artikels wird auf das amerikanische Stammhaus der Beklagten, die Firma FflHI Hi-BrM International Inc., als den Züchter der bekannten Maissorte HAurelia” hingewiesen; es wird dabei mitgeteilt, daß die Beklagte deren neu gegründete deutsche Vertriebsgesellschaft ist. Bereits diese Einführung legt die Vermutung nahe, daß als HMBIH hier nicht die Beklagte als gerade erst gegründete und nur für den inländischen Vertrieb zuständige Tochtergesellschaft, sondern eher die als ”Saatzüchter” bezeichnete amerikanische Muttergesellschaft oder die ganze Unternehmensgruppe gemeint ist. Dieser Eindruck wird durch den folgenden Text weiter verstärkt, denn auf die anschließend abgedruckte Frage, wer und was NPHHIN sei, folgen Angaben, die sich als PflBBHM.eistungen ansehen lassen und die sich erkennbar auf das amerikanische Stammhaus und die Unternehmensgruppe insgesamt, nicht aber isoliert auf die neue deutsche Vertriebsgesellschaft beziehen; denn danach ist einer der größten Saatmais-Spezialisten der Welt, der Mais und andere Erzeugnisse entwickelt, produziert und vertreibt und dessen Gründer sich bereits seit 1913 mit der Maiszucht beschäftigt und dann 1926 die Unternehmensgruppe gegründet hat. Auch der weitere Text befaßt sich mit dem Stammhaus bzw. der gesamten Unternehmensgruppe. Dies gilt vor allem für solche Angaben, die mit einer Pionierstellung in Zusammenhang gebracht werden können, nämlich die Schilderung der Zuchtziele, Zuchtverfahren, ZuchtStationen und weltweiten Zuchterfahrungen. Demgegenüber gibt der Text keine Veranlassung, die Bezeichnung NMais-FMMPw allein auf die Beklagte zu beziehen, zu demal von Anfang an klargestellt wird, daß diese nur eine neue nationale Vertriebsgesellschaft ist. Die Leser des Artikels werden daher die Überschrift "Mais-HflMW1 nicht auf die Beklagte, sondern auf das amerikanische Stammhaus oder die gesamte Untemehmensgruppe beziehen; die Beklagte werden sie nur als eine neue inländische Vertriebsgesellschaft nicht aber selbst als einen "Mais-FCBHfe11 ansehen. Das Landgericht hat somit zu Recht hinsichtlich der Bezeichnung "Mais-PMHBB* die Klage abgewiesen. 8 y Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees