Der Kläger trägt die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefoch tenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. September 1984 war der Kläger und Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung nicht vertreten gewesen, so daß über die Revision auf Antrag des Beklagten und Revisions-klägers durch ein - dem Revisionsbegehren sachlich stattgebendes - Versäumnisurteil zu entscheiden war. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger und Revisionsbeklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat deshalb beantragt, durch Versäumnisurteil die Revision zurückzuweisen. Entsprechend diesem Antrag war im Hinblick auf die Säumnis des Beklagten und Revisionsklägers zu erkennen (§§ 330, 537 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES Versäumnis I ZR 196/82 URTEIL in dem Rechtsstreit * Verkündet am 17. Januar 1985 Wolf Justi zangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftastelle e.V., gesetzlich vertreten durch Vorsitzenden Karl-Heinz M , R traße 71, B Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Kaufmann Julius Straße 10, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Verhandlung 17. Januar 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil des Senats vom 20. September 1984 wird aufgehoben. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1982 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 1984 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten der Revision trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefoch 3 tenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 1984 war der Kläger und Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung nicht vertreten gewesen, so daß über die Revision auf Antrag des Beklagten und Revisions-klägers durch ein - dem Revisionsbegehren sachlich stattgebendes - Versäumnisurteil zu entscheiden war. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger und Revisionsbeklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. In dem * daraufhin erneut anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1985 ist nunmehr der - ordnungsgemäß und fristgerecht geladene - Beklagte und Revisionskläger nicht vertreten gewesen. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat deshalb beantragt, durch Versäumnisurteil die Revision zurückzuweisen. Entsprechend diesem Antrag war im Hinblick auf die Säumnis des Beklagten und Revisionsklägers zu erkennen (§§ 330, 537 ZPO). Als Versäumnisurteil, das ohne weitere Sachprufung zu erlassen « war, bedurfte diese Entscheidung keiner Begründung (§§ 313 b, 557 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, J>kU ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Mees *