* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 196/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 196/82

Der Kläger trägt die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefoch tenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. September 1984 war der Kläger und Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung nicht vertreten gewesen, so daß über die Revision auf Antrag des Beklagten und Revisions-klägers durch ein - dem Revisionsbegehren sachlich stattgebendes - Versäumnisurteil zu entscheiden war. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger und Revisionsbeklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat deshalb beantragt, durch Versäumnisurteil die Revision zurückzuweisen. Entsprechend diesem Antrag war im Hinblick auf die Säumnis des Beklagten und Revisionsklägers zu erkennen (§§ 330, 537 ZPO).

Zitierte Normen: § 330 ZPO
VorsitzendeZPOVersäumnisurteilKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
Versäumnis
I ZR 196/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
*
Verkündet am
17. Januar 1985 Wolf
 Justi zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
e.V., gesetzlich vertreten
 durch
Vorsitzenden
 Karl-Heinz M
, R
traße 71, B
Beklagter und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
 gegen
Kaufmann Julius
 Straße 10,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf
 Verhandlung
17. Januar 1985 durch den
 Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 20. September 1984 wird aufgehoben.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die durch seine Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 1984 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe
 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts hat der Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefoch
3
tenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 1984 war der Kläger und Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer und fristgerechter Ladung nicht vertreten gewesen, so daß über die Revision auf Antrag des Beklagten und Revisions-klägers durch ein - dem Revisionsbegehren sachlich stattgebendes - Versäumnisurteil zu entscheiden war.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger und Revisionsbeklagte frist- und formgerecht Einspruch eingelegt. In dem
*
daraufhin erneut anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 1985 ist nunmehr der - ordnungsgemäß und fristgerecht geladene - Beklagte und Revisionskläger nicht vertreten gewesen. Der Kläger und Revisionsbeklagte hat deshalb beantragt, durch Versäumnisurteil die Revision zurückzuweisen.
Entsprechend diesem Antrag war im Hinblick auf die Säumnis des Beklagten und Revisionsklägers zu erkennen (§§ 330, 537 ZPO).
Als Versäumnisurteil, das ohne weitere Sachprufung zu erlassen
«
war, bedurfte diese Entscheidung keiner Begründung (§§ 313 b,
 557 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, J>kU ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Teplitzky
Mees
*