Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der II. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Über die Revision des Beklagten war antragsgemäß -entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. In der Sache war dem Antrag des Beklagten und Revisionsklägers, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen, stattzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES •l Versäumnis- I ZR 196/82 URTEIL Verkündet am 20. September 1984 Walz JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Vereinigung lauterer Wettbewerb e.V., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den 1. Vorsitzenden Karl-Heinz NB, R|^straße B* Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Kaufmann Julius ♦ Straße ■ > HaS, Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. BHHHB* Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 198L durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Oktober 1982 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1982 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abge-wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und der Klage sachlich entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Der Kläger war in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Über die Revision des Beklagten war antragsgemäß -entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. § 557 ZPO) - sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Der Kläger war im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten (vgl. BGHZ 37, 79, 81, 82, 83; BGH Urt. v. 23. Januar 1981 - I ZR 30/79, GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318 - Unternehmensberatung). In der Sache war dem Antrag des Beklagten und Revisionsklägers, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen, stattzugeben. Als Versäumnisurteil bedurfte diese Entscheidung keiner weiteren Begründung (§§ 313 b, 557 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Teplitzky Merkel Scholz-Hoppe Piper