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BGH · 1 ZR 196/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 196/79

Mai 1974 hat sie denselben Toilettensitz außerdem unter der Nr. MR 9946 unter Hinterlegung eines dreidimensionalen Modells als Geschmacksmuster angemeldet. sie - die Klägerin - auf der Messe in Kopenhagen ein Holzmodell gezeigt habe. Die Brille weise ebenfalls die für ihr - der Klägerin - Geschmacksmuster charakteristische Wölbung auf.Die vorhandenen Abweichungen seien geringfügig und fielen nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Klägerin aus den hinterlegten Geschmacksmustern keine Rechte herleiten könne, weil sie zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu gewesen seien. Die Klägerin habe den Toilettensitz dadurch vorverbreitet, daß sie ihn auf der Messe gezeigt habe. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Geschmacksmusterschutz versagt. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe ein nach dem Muster bzw. Die eine Musterschutzfähigkeit ausschließende eigene Vorverbreitung liege darin, daß die Klägerin bereits im Februar 197 A auf der Kopenhagener Messe zu demindest ein lackiertes Holzmodell ihres Toilettensitzes öffentlich gezeigt habe. In dem Angebot erst noch herzustellender Vervielfältigungsstücke liege dann ein öffentliches Anbieten, wenn - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin - ein identisches Modell oder Muster ausgestellt werde. Denn beide Anmeldungen betreffen nicht nur ein und dasselbe Muster, sondern die Anmeldung ist jeweils auch für plastische Erzeugnisse erfolgt. Insoweit hat das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsverstoß eine den Geschmacksmusterschutz ausschließende Vorverbreitung im Sinne des § 7 Abs. 2 GeschmMG angenommen. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Erwerb eines Geschmacksmusters, daß die Anmeldung und Niederlegung erfolgen muß, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Muster gefertigten Erzeugnisses erforderlich ist, ohne daß es - im Gegensatz zu dem nachfolgenden Inverkehrbringen -einer Übergabe des Erzeugnisses bedarf.Ein solches Anbieten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß die Klägerin im Februar 1974 auf der Kopenhagener Messe zu demindest ein lackiertes Holzmodell öffentlich gezeigt hat. Dazu hat das Berufungsgericht weiter festgestellt (BU 15), daß diese Messe der Klägerin zur öffentlichen Vorstellung des neuen Toilettensitzes gedient habe und den Vertrieb des Sitzes habe in die Wege leiten sollen. Allein aus dieser Feststellung folgt allerdings noch nicht, daß die öffentliche Vorstellung auch das Anbieten des neuen Toilettensitzes zu dem Erwerb erfaßte. Denkbar wäre, daß der Sitz - wie die Revision meint - auf der Messe zunächst lediglich öffentlich zur Schau gestellt worden ist. Gegen ein bloßes Zurschaustellen des neuen Sitzes sprechen hier indessen folgende Umstände: Bei einer Verkaufsmesse - um die es sich hier handelt - ist in aller Regel davon auszugehen, daß die ausgestellten Erzeugnisse zu dem Erwerb angeboten und damit verbreitet werden (vgl. Diese Annahme wird vorliegend durch den Inhalt des von der Klägerin anläßlich der Messe herausgegebenen ”VVS 74 Messekatalog 1” gestützt. Tatsächlich ist dann - wenn auch erst ein halbes Jahr später - mit der eigentlichen Produktion und der Auslieferung der Toilettensitze begonnen worden. Die Tatsache, daß die Klägerin auf der Kopenhagener Messe - nach ihrem zu unterstellenden Vorbringen - lediglich ein lackiertes Holzmodell ausgestellt hat, steht der Annahme einer die Musterschutzfähigkeit ausschließenden eigenen Vorverbreitung nicht entgegen. Die erst herzustellende Nachbildung ohne Vorlage eines ersten Vervielfältigungsstücks reicht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - noch nicht aus. Für ein Anbieten zu dem Erwerb und damit für ein Verbreiten ist weder erforderlich, daß bereits weitere Vervielfältigungsstücke hergestellt worden sind, noch daß das Ausstellungsstück selbst für den Verkauf bestimmt ist. Das dem Inverkehrbringen vorgelagerte Anbieten ist - wie für die Ausstellungsstücke einer Verkaufsmesse typisch - gerade nicht mit einer Übergabe des Ausstellungsstücks verbunden, sondern stellt ein Angebot zu dem Kauf noch herzustellender oder bereits gefertigter Vervielfältigungsstücke dar. Steht danach die eigene Vorverbreitung schon nach § 7 Abs. 2 GeschmMG einer Musterschutzfähigkeit des angemeldeten Toilettensitzes entgegen, so kommt es im Streitfall auf die weitere Frage nicht mehr an, ob eigene Verbreitungshandlungen auch neuheitsschädlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein können. Da die Beklagte nicht in Sonderschutzrechte der Klägerin eingegriffen hat, kann eine Ausnutzung fremder Leistung regelmäßig Auf das Vorbringen der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform würde aus dem Rahmen der übrigen Produktion der Beklagten fallen, kommt es danach nicht mehr an.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 551 ZPO
AnbietenBerufungsgerichtAnmeldungSitzToilettensitzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 GeschmMG § 7 Abs. 2
- Scandinavia -
Zum Begriff des Verbreitens im Sänne des § 7 Abs. 2 GeschmMG.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1982 - 1 ZR 196/79 - Hans. OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 196/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Januar 1982 Schwarz,
 Justizangestellte als Urknndabeamter der Geachift—teile
 der	PMUMl	A/S,	vertreten	durch	ihren	Vorstand,
HB» DK W AflM/Dänemark,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 die Firma SHBI 3MBI-PWMI GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Joachim S®BB(LDr. GünterHM®, Karl Heinz MBBBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 15. November 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien bringen Toilettensitze aus Kunststoff auf den Markt.
Die Klägerin - ein dänisches Unternehmen - vertreibt unter anderem einen Toilettensitz unter der Bezeichnung "Scandinavia”. Sie hat hierfür am 30. April 1974 beim Musterregister des Deutschen Patentamts ein Geschmacksmuster für plastische Erzeugnisse unter Hinterlegung von Fotografien angemeldet. Die Eintragung erfolgte unter der Nr. MR 9788. Am 15. Mai 1974 hat sie denselben Toilettensitz außerdem unter der Nr. MR 9946 unter Hinterlegung eines dreidimensionalen Modells als Geschmacksmuster angemeldet. Die zunächst auf 3 Jahre bemessene Schutzfrist ist für beide Geschmacksmuster auf 15 Jahre verlängert worden.
 
Einen Toilettensitz der hinterlegten Art hatte die Klägerin schon vor der Anmeldung auf der H9.nordiske WS-messe" in Kopenhagen vom 23. - 27. Februar 1974 öffentlich gezeigt. Die Messe gehörte nicht zu den privilegierten Ausstellungen gemäß dem Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 18. März 1904 (RGBl. I. S. 141).
Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei dem Ausstellungsstück nur um ein lackiertes Holzmodell oder um einen Kunststoffsitz handelte.
Die Beklagte vertreibt einen Toilettensitz unter der Bezeichnung "Baronesse".
Die Klägerin erblickt darin eine Nachbildung ihres Geschmacksmusters. Mit der vorliegenden Klage hat sie die Beklagte wegen Verletzung ihrer Geschmacksmusterrechte und wegen Verstoßes gegen § 1 UWG auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Ein von ihr in den Vorinstanzen beanspruchter Urheberrechtsschutz wird in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht.
Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr Toilettensitz sei geschmacksmusterfähig. Er sei dazu bestimmt und geeignet, durch seine besondere Formgebung auf das ästhetische Empfinden des Beschauers einzuwirken. Die Form sei neu und eigentümlich. Sie unterscheide sich wesentlich von den bisher bei Toilettensitzen bekannten Designs, insbesondere durch die charakteristische Auswölbung im vorderen Teil der Brille. Die einzelnen Merkmale seien nicht technisch bedingt. Eine neuheitsschädliche Vorverbreitung sei nicht darin zu sehen, daß
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sie - die Klägerin - auf der Messe in Kopenhagen ein Holzmodell gezeigt habe. Mit der Produktion habe sie erst Ende August/September 197^ begonnen. Die ersten Sitze habe sie am 5. September 197A in Dänemark ausgeliefert.
Der beanstandete Toilettensitz der Beklagten sei eine Nachbildung. Die Brille weise ebenfalls die für ihr - der Klägerin - Geschmacksmuster charakteristische Wölbung auf. Die vorhandenen Abweichungen seien geringfügig und fielen nicht ins Gewicht. Die erhebliche Übereinstimmung zeige sich vor allem, wenn man die beiden Brillen aufeinanderlege. Der beanstandete Sitz falle auch deutlich aus dem übrigen Programm der Beklagten heraus. Es handele sich daher nicht um eine Fortentwicklung der eigenen Produktion, sondern um eine unlautere Nachahmung des Modells der Klägerin.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, daß die Klägerin aus den hinterlegten Geschmacksmustern keine Rechte herleiten könne, weil sie zur Zeit der Anmeldung nicht mehr neu gewesen seien. Die Klägerin habe den Toilettensitz dadurch vorverbreitet, daß sie ihn auf der Messe gezeigt habe. Dies treffe selbst dann zu, wenn sie lediglich ein Holzmodell vorgestellt habe.
Außerdem fehle den Geschmacksmustern der Klägerin die erforderliche Eigentümlichkeit. Die von ihr angeführten besonderen Merkmale, insbesondere die Auswölbung im vorderen Bereich, seien weitgehend technisch bedingt.
Die Brille sei nämlich so gestaltet, daß sie einen den Körperformen angepaßten bequemen und der hier in Betracht kommenden Körperfunktion dienenden Sitz ermögliche und Verunreinigungen verhindere.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Geschmacksmusterschutz versagt. Es hat sich dabei auf § 7 Abs. 2 GeschmMG gestützt und offengelassen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - auch § 1 Abs. 2 GeschmMG einem Schutz entgegensteht. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin habe ein nach dem Muster bzw. Modell des Geschmacksmusters gefertigtes Erzeugnis verbreitet, bevor die Anmeldung und Niederlegung erfolgt sei. Die eine Musterschutzfähigkeit ausschließende eigene Vorverbreitung liege darin, daß die Klägerin bereits im Februar 197 A auf der Kopenhagener Messe zu demindest ein lackiertes Holzmodell ihres Toilettensitzes öffentlich gezeigt habe. Der Begriff des Verbreitens umfasse entsprechend der Begriffsbestimmung in § 17 Abs. 1 Urh( sowohl das öffentliche Anbieten als auch das Inverkehrbringen. In dem Angebot erst noch herzustellender Vervielfältigungsstücke liege dann ein öffentliches Anbieten, wenn - wie hier nach dem Vorbringen der Klägerin - ein identisches Modell oder Muster ausgestellt werde.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1.	Allerdings entfällt ein Geschmacksmusterschutz für das aufgrund einer erneuten Anmeldung desselben Toilettensitzes eingetragenen Geschmacksmusters
 Nr. 9946 schon deshalb, weil insoweit eine unzulässige
 und damit unwirksame Doppelanmeldung vorliegt
(vgl. § 6 Nr. 2 GeschmMG, § 6 Satz 3 ^-Bestimmungen).
Denn beide Anmeldungen betreffen nicht nur ein und dasselbe Muster, sondern die Anmeldung ist jeweils auch für plastische Erzeugnisse erfolgt. Ihr Schutzgegenstand ist mithin identisch, mag auch bei der ersten Anmeldung eine Abbildung und bei der zweiten ein dreidimensionales Modell hinterlegt worden sein. Durch diese Identität unterscheidet sich der Streitfall von dem der Senatsentscheidung vom 15. September 1972 (GRUR 1973, 214 f - Doppelanmeldung) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dort ist ein und dasselbe Muster in zwei selbständigen Anmeldungen einmal als Flächenmuster und zu dem anderen als plastisches Modell in zulässiger Weise zur Eintragung im Musterregister angemeldet worden.
2.	Danach kommt hier nur eine Schutzfähigkeit für das zuerst angemeldete Geschmacksmuster Nr. 9788 in Betracht. Insoweit hat das Berufungsgericht indessen ohne Rechtsverstoß eine den Geschmacksmusterschutz ausschließende Vorverbreitung im Sinne des § 7 Abs. 2 GeschmMG angenommen.
Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für den Erwerb eines Geschmacksmusters, daß die Anmeldung und Niederlegung erfolgen muß, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Den Begriff "verbreiten” hat das Berufungsgericht zutreffend dahin verstanden, daß er sachlich das Anbieten (Feilhalten) und Inverkehrbringen umfaßt (vgl. BGH GRUR 1977, 796,
 798 - Pinguin). Es hat auch nicht verkannt, daß ein erkennbares tatsächliches Anbieten zu dem Erwerb eines nach dem
 
Muster gefertigten Erzeugnisses erforderlich ist, ohne daß es - im Gegensatz zu dem nachfolgenden Inverkehrbringen -einer Übergabe des Erzeugnisses bedarf. Ein solches Anbieten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß die Klägerin im Februar 1974 auf der Kopenhagener Messe zu demindest ein lackiertes Holzmodell öffentlich gezeigt hat. Dazu hat das Berufungsgericht weiter festgestellt (BU 15), daß diese Messe der Klägerin zur öffentlichen Vorstellung des neuen Toilettensitzes gedient habe und den Vertrieb des Sitzes habe in die Wege leiten sollen. Allein aus dieser Feststellung folgt allerdings noch nicht, daß die öffentliche Vorstellung auch das Anbieten des neuen Toilettensitzes zu dem Erwerb erfaßte. Denkbar wäre, daß der Sitz - wie die Revision meint - auf der Messe zunächst lediglich öffentlich zur Schau gestellt worden ist. Dies würde nicht ausreichen, um den Begriff des Verbreitens zu erfüllen. Gegen ein bloßes Zurschaustellen des neuen Sitzes sprechen hier indessen folgende Umstände: Bei einer Verkaufsmesse - um die es sich hier handelt - ist in aller Regel davon auszugehen, daß die ausgestellten Erzeugnisse zu dem Erwerb angeboten und damit verbreitet werden (vgl. BGH GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin). Diese Annahme wird vorliegend durch den Inhalt des von der Klägerin anläßlich der Messe herausgegebenen ”VVS 74 Messekatalog 1” gestützt. Darin heißt es: ”Gehen Sie dem Pfeil auf der Karte nach, er weist Ihnen den Weg zu einer wirklichen Neuheit. Auf unserem Stand Nr. 2306 zeigen wir einen vollkommen neuen Toilettensitz PRESSALIT SKANDINAVIA - für den skandinavisch« Markt besonders entwickelt.” Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einem Anbieten zu dem Erwerb ausgegangen ist. Tatsächlich ist dann - wenn auch erst ein halbes Jahr später - mit der eigentlichen Produktion und der Auslieferung der Toilettensitze begonnen worden.
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Die Tatsache, daß die Klägerin auf der Kopenhagener Messe - nach ihrem zu unterstellenden Vorbringen - lediglich ein lackiertes Holzmodell ausgestellt hat, steht der Annahme einer die Musterschutzfähigkeit ausschließenden eigenen Vorverbreitung nicht entgegen. Nach § 7 Abs. 2 GeschmMG kommt es darauf an, ob ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes "Erzeugnis” verbreitet wird. Gegenstand des Verbreitens ist danach eine verkörperte Nachbildung des angemeldeten Musters/Modells. Die erst herzustellende Nachbildung ohne Vorlage eines ersten Vervielfältigungsstücks reicht - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - noch nicht aus. Ein erstes Vervielfältigungsstück lag hier jedoch - was die Revision verkennt - in Gestalt eines lackierten Holzmodells vor. Für ein Anbieten zu dem Erwerb und damit für ein Verbreiten ist weder erforderlich, daß bereits weitere Vervielfältigungsstücke hergestellt worden sind, noch daß das Ausstellungsstück selbst für den Verkauf bestimmt ist. Das dem Inverkehrbringen vorgelagerte Anbieten ist - wie für die Ausstellungsstücke einer Verkaufsmesse typisch - gerade nicht mit einer Übergabe des Ausstellungsstücks verbunden, sondern stellt ein Angebot zu dem Kauf noch herzustellender oder bereits gefertigter Vervielfältigungsstücke dar.
Steht danach die eigene Vorverbreitung schon nach § 7 Abs. 2 GeschmMG einer Musterschutzfähigkeit des angemeldeten Toilettensitzes entgegen, so kommt es im Streitfall auf die weitere Frage nicht mehr an, ob eigene Verbreitungshandlungen auch neuheitsschädlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG sein können.
II.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch Ansprüche aus § 1 UWG verneint. Da die Beklagte nicht in Sonderschutzrechte der Klägerin eingegriffen hat, kann eine Ausnutzung fremder Leistung regelmäßig
 
nur dann als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG mißbilligt werden, wenn über die Nachahmung hinaus unlautere Begleitumstände hinzutreten; auch eine etwaige Verwechslungsgefahr für sich ist in Kauf zu nehmen, wenn keine weiteren, eine Wettbewerbswidrigkeit begründend« Merkmale vorhanden sind (vgl. BGH WRP 1976, 370,
 371 - Ovalpuderdose; GRUR 1980, 235, 237 f - Play-family m.w.N.). Das Vorliegen solcher besonderen wettbewerbsrechtlichen Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Es hat festgestellt, daß eine unmittelbare Übernahme der Leistung der Klägerin nicht vorliegt. Dazu hat es ausgeführt, daß die Unterschiede der geschützten Form und der angegriffenen Form nicht nur geringfügig seien.
Die Toilettenbrille der Beklagten sei verhältnismäßig "klobig” gestaltet. Dies gelte - wie der Augenschein ergebe - für die Gestaltung sowohl der Innenneigung der Brille, ihres hinteren Randes als auch der Wölbung im vorderen Bereich. Der Beklagten sei es auch nicht zuzu demuten, einen noch weiteren Abstand einzuhalten. Vor allem brauche sie nicht auf die technisch bedingten Merkmale zu verzichten. Die Grundform der Toilettenbrille sei weitgehend durch die anatomischen Gegebenheiter und die Zweckbestimmung, einen Sitz mit größtmöglicher Anpassung an diese zu schaffen, festgelegt. Der ästhetisch Überschuß sei demgegenüber verhältnismäßig gering. Auch insoweit weise die Toilettenbrille der Beklagten einen genügenden Abstand auf. Im Gegensatz zu der hier "klobig" wirkenden Toilettenbrille der Beklagten vermittl« die der Klägerin dem Betrachter einen mehr "leichten", eleganten Gesamteindruck. Diese weitgehend auf tatsächlicl Gebiet liegenden Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Er ist auch von der Revision nicht aufge-
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zeigt worden. Die auf § 551 Ziff. 7 ZPO gestützte Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht überprüfbaren Weise hinreichend begründet. Auch ein Verstoß i	gegen	§	286	ZPO	ist	nicht	erkennbar.	Auf	das Vorbringen
 der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform würde aus dem Rahmen der übrigen Produktion der Beklagten fallen, kommt es danach nicht mehr an.
III.	Die Revision war nach alledem auf Kosten der Klägerin aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff	Merkel
 Teplitzky
v. Gamm
 Erdmann
n