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BGH · I ZR 196/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 196/78

Die Beklagten sind Frachtprüfungsunternehmen; der Inhaber der Beklagten zu 2, Hans-Dieter KBH, ist zugleich Prokurist bei der Beklagten zu 1.Ihm wurde im Jahre 1952 eine Rechtsberatungs-Teilerlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom Aus ihrer Tätigkeit, nämlich im Auftrag der verladenden Wirtschaft Frachtrechnungen der Spediteure zu überprüfen, erhalten die Beklagten Kenntnis von den Spediteurpreisen. Diese Kenntnis benutzen sie, um ihren Auftraggebern aus der verladenden Wirtschaft Hinweise über preisgünstigere Spediteure als die gerade beauftragten Unternehmen zu geben. Die Beklagten raten ihren Auftraggebern, andere von ihnen benannte Spediteure zu beauftragen; zu dem Teil benutzen sie ihre Kenntnisse, um damit neue Kunden zu werben. Zu den Anträgen des Klägers führt das Berufungsgericht aus (BU 7), keine prozessualen Bedenken bestünden gegen Buchstabe a) zweiter Halbsatz ("insbesondere ...") und insgesamt gegen den Antrag zu Buchst, b). Mit den Anträgen zu a) und b) will der Kläger die Weitergabe der Ergebnisse der Prüfling von Preisen in Form von konkreten Empfehlungen an die Kunden verhindern, nämlich preisgünstige Spediteure als künftige Geschäftspartner zu empfehlen und von anderen Spediteuren abzuraten. 1. Das Berufungsgericht stellt fest (BU 3), aus ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich im Auftrag der verladenden Wirtschaft Frachtrechnungen der Spediteure zu überprüfen, erhielten die Beklagten Kenntnis von den Preisen der Spediteure; diese Kenntnisse benutzten sie, um ihren Auftraggebern aus der verladenden Wirtschaft Hinweise zu geben, daß andere Spediteure preisgünstiger seien. Beklagten ihren Mandanten rieten, statt des bisher beauftragten Spediteurs andere namentlich benannte Spediteure für ihre Transporte heranzuziehen; zu dem Teil benutzten sie diese Hinweise auf ihre umfassenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Spediteurspreise auch dazu, neue Kunden zu werben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU 9) üben die Beklagten durch die o.a. Tätigkeit keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG aus; es handle sich vielmehr um eine Tätigkeit wirtschaftsberatender Art. Zur näheren Begründung verweist das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts, dessen Ausführungen es sich zu eigen macht; das Landgericht ist der Ansicht, wenn die Beklagten in zahlreichen Fällen bei der Beratung ihrer Kunden aus der Zusammenarbeit mit anderen Kunden erworbene Kenntnisse verwerteten und damit im Einzelfall auch preisgünstigere Spediteure empfählen, so verließen sie damit das Tätigkeitsgebiet, das ihnen durch die Teilerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zugewiesen worden sei; sie seien insoweit wirtschaftsberatend tätig und damit in einen Bereich vorgestoßen, der vom Rechtsberatungsgesetz nicht mehr erfaßt werde, also erlaubnisfrei sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Weitergabe von Kenntnissen aus der Prüfungstätigkeit der Beklagten sei in dem hier festgestellten Umfang für sich eine zulässige Tätigkeit wirtschaftlicher Art und falle demgemäß nicht Angesichts der Formulierung und des Inhalts der als hinreichend bestimmt anzusehenden Anträge, nämlich des Verbots, Mandanten aus der verladenden Wirtschaft preisgünstigere Spediteure zu empfehlen und ferner den Mandanten die Beendigung von Geschäftsverbindungen zu Spediteuren zu empfehlen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Tätigkeit der Beklagten; denn die Tätigkeit der Beklagten ist nur hinsichtlich der Empfehlungen Gegenstand der Anträge. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 RBerG § 1 UWG § 1 RBerG § 97 ZPO
SpediteurKundeBerufungsgerichtMandantTätigkeitKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 196/78	URTEIL
Verkündet am
19. Dezember 1980 Köhler,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Vereins zur Förderung des Wettbewerbs und lauteren Verhaltens im Spedltions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe e.V. 9 HflBfellee flk	vertreten	durch	seinen
 alleinvertretungsberechtigten Vorsitzenden des Vorstandes, den Kaufmann Otto Bebenda,
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die Deutsche FSHmpBHBHHHi Otto RflHi KG., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Kauffrau Margrit KflHB, geb. allee flHHL Bl
2. den Kaufmann Hans-Dieter C	I
& Co., JflMVallee
, Inhaber der Firma -Gesellschaft
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juli 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsmäßig den Zweck verfolgt, den Wettbewerb im Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe zu fördern und den unlauteren Wettbewerb in diesen Gewerben zu bekämpfen sowie seine Mitglieder vor irreführender und unlauterer Werbung zu schützen.
Die Beklagten sind Frachtprüfungsunternehmen; der Inhaber der Beklagten zu 2, Hans-Dieter KBH, ist zugleich Prokurist bei der Beklagten zu 1. Ihm wurde im Jahre 1952 eine Rechtsberatungs-Teilerlaubnis nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom
 
13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) erteilt, die
 im Jahre 1973 mit demselben Inhalt auf die Beklagte zu 1)
ausgedehnt wurde. Diese Erlaubnis wurde
"mit der Maßgabe erteilt, daß er (sie) lediglich zur Prüfung von Frachtrechnungen, zur Verfolgung der sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge und zur Auskunft s er t ei lung und Beratung über Tarife und sonstigen Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen befugt ist.
Die Erlaubnis umfaßt nicht:
a)	die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Gütersendungen,
b)	die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gerichtlich anhängigen Verfahren, insbesondere die Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren und den Verkehr mit dem Vollstreckungsgericht ..."
Der Kläger beanstandet vor allem das folgende, im wesentlichen unstreitige Verhalten der Beklagten:
Aus ihrer Tätigkeit, nämlich im Auftrag der verladenden Wirtschaft Frachtrechnungen der Spediteure zu überprüfen, erhalten die Beklagten Kenntnis von den Spediteurpreisen. Diese Kenntnis benutzen sie, um ihren Auftraggebern aus der verladenden Wirtschaft Hinweise über preisgünstigere Spediteure als die gerade beauftragten Unternehmen zu geben. Die Beklagten raten ihren Auftraggebern, andere von ihnen benannte Spediteure zu beauftragen; zu dem Teil
 benutzen sie ihre Kenntnisse, um damit neue Kunden zu werben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger, nachdem er zunächst andere Anträge angekündigt hatte, beantragt:
den Beklagten zu 1 und 2 zu untersagen,
a)	im Rahmen der von ihnen durchgeführten Prüfung von Frachtbelegen Informationen aus Beratungsmandaten an andere Mandanten weiterzugeben, insbesondere ihren Mandanten aus der verladenden Wirtschaft "preisgünstige Spediteure" zu empfehlen,
b)	ihren Mandanten aus der verladenden Wirtschaft die Beendigung von Geschäftsverbindungen zu Spediteuren zu empfehlen und
c)	bei Verladern Spediteure zu diskriminieren bzw. ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten, um eigene neue Mandanten zu werben.
Der Kläger hat seine Anträge auf §§1,3 UWG, Art. 1 § 1 RBerG, § 26 Abs. 1 GWB gestützt und Verweisung des Rechtsstreits an den zuständigen Kartellsenat (beim OLG Celle) beantragt; darauf hat sich der mit der Sache befaßte Senat des OLG Braunschweig für unzuständig erklärt und die Sache an den Kartellsenat des OLG Celle verwiesen. Dieser hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Schlußanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgt; die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
5
Entscheidungsgründe
I.	Zu den Anträgen des Klägers führt das Berufungsgericht aus (BU 7), keine prozessualen Bedenken bestünden gegen Buchstabe a) zweiter Halbsatz ("insbesondere ...") und insgesamt gegen den Antrag zu Buchst, b). Im übrigen ergäben sich aus dem Gesichtspunkt der eventuell mangelnden Bestimmtheit nicht unerhebliche Bedenken; denn es sei anerkannt, daß gerade bei Verboten die Schwierigkeiten einer Abgrenzung nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden dürften. Das Berufungsgericht läßt diese Fragen offen, weil nach seiner Auffassung die Klage materiall-rechtlich unbegründet ist.
Mit den Anträgen zu a) und b) will der Kläger die Weitergabe der Ergebnisse der Prüfling von Preisen in Form von konkreten Empfehlungen an die Kunden verhindern, nämlich preisgünstige Spediteure als künftige Geschäftspartner zu empfehlen und von anderen Spediteuren abzuraten. Diesem Begehren genügen die Anträge Buchst, a) 2. Halbsatz ("insbesondere ...") und Buchst, b). Dagegen ist die Fassung des Antrags Buchst, a) 1. Halbsatz zu unbestimmt; gleiches gilt für den Antrag zu Buchst, c), nämlich zu unterlassen, bei Verladern Spediteure zu diskriminieren bzw. ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten, um eigene neue Mandanten zu werben; beide Anträge würden in der Zwangsvollstreckung zu nicht überwindbaren Schwierigkeiten führen.
II.	1. Das Berufungsgericht stellt fest (BU 3), aus ihrer beruflichen Tätigkeit, nämlich im Auftrag der verladenden Wirtschaft Frachtrechnungen der Spediteure zu überprüfen, erhielten die Beklagten Kenntnis von den Preisen der Spediteure; diese Kenntnisse benutzten sie, um ihren Auftraggebern aus der verladenden Wirtschaft Hinweise zu geben, daß andere Spediteure preisgünstiger seien. Diese Hinweise gingen zu dem Teil so weit, daß die
 
Beklagten ihren Mandanten rieten, statt des bisher beauftragten Spediteurs andere namentlich benannte Spediteure für ihre Transporte heranzuziehen; zu dem Teil benutzten sie diese Hinweise auf ihre umfassenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Spediteurspreise auch dazu, neue Kunden zu werben.
Das Berufungsgericht verneint insoweit einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBerG oder das Vorliegen eines unmittelbar gegen § 1 UWG verstoßenden Verhaltens. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU 9) üben die Beklagten durch die o.a. Tätigkeit keine Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG aus; es handle sich vielmehr um eine Tätigkeit wirtschaftsberatender Art. Zur näheren Begründung verweist das Berufungsgericht auf das Urteil des Landgerichts, dessen Ausführungen es sich zu eigen macht; das Landgericht ist der Ansicht, wenn die Beklagten in zahlreichen Fällen bei der Beratung ihrer Kunden aus der Zusammenarbeit mit anderen Kunden erworbene Kenntnisse verwerteten und damit im Einzelfall auch preisgünstigere Spediteure empfählen, so verließen sie damit das Tätigkeitsgebiet, das ihnen durch die Teilerlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zugewiesen worden sei; sie seien insoweit wirtschaftsberatend tätig und damit in einen Bereich vorgestoßen, der vom Rechtsberatungsgesetz nicht mehr erfaßt werde, also erlaubnisfrei sei.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Weitergabe von Kenntnissen aus der Prüfungstätigkeit der Beklagten sei in dem hier festgestellten Umfang für sich eine zulässige Tätigkeit wirtschaftlicher Art und falle demgemäß nicht
 
unter die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Angesichts der Formulierung und des Inhalts der als hinreichend bestimmt anzusehenden Anträge, nämlich des Verbots, Mandanten aus der verladenden Wirtschaft preisgünstigere Spediteure zu empfehlen und ferner den Mandanten die Beendigung von Geschäftsverbindungen zu Spediteuren zu empfehlen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer weitergehenden Prüfung der Tätigkeit der Beklagten; denn die Tätigkeit der Beklagten ist nur hinsichtlich der Empfehlungen Gegenstand der Anträge.
III.	Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm	Alff	Merkel
 Erdmann	Teplitzky