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BGH

Gericht: BGH
WareFirmaBerufungsgericht®ZeichenBezeichnungKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

I ZB 196 A 5
2509 066
Verkündet am 22a März 1957
Grruiiau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pinna ARWÄ* Beinstrumpfwirkerei GmbH, B° ?
G^MP Straße mm,
 Prozeßbevoliraächtigter t
Klägerin und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt Prof® Pr.
gegen
 Io) AIA~£ruck, mtm& Co., oHff» MflBS, Et^BPstraße £-#, 20) Karl	Buchdrücke	reibe sitzer in MHMfe ebenda,	,
3o) Brich PMIIM» Kaufmann in MW, ebenda,	5
Beklagten und Revisionsbeklagten, , - Prozeßbevollmächtigters	Rechtsanwalt Br® MM -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22® März 1957 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Pr® h® c® Weinkauff und der Bundesrichter Pr® Birnbach,
 Pro Krüger-Nieland, Pr® Christoph und Pr® Weiß
 für Recht erkannti
 Pie Revision' der Klägerin gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 11® und 12® August 19?5 zugestcll-te Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Klägerin zuruckgewiesen*
Von Rechts wegen
(Tatbestand:
Für die im Dezember 1948 gegründete Klägerin, die sich in der Hauptsache mit der Herstellung und dem Vertrieb von Pamenstrümpfen befaßt und diese Produktion am 1* Januar 1949 aufgenommen hat, ist das Wortzeichen wARWAn warenzeichenrechtlich geschützt»
Dieses Zeichen war zunächst für die Firma f,Arwa Fein-strumpf-Großwerke	auf Grund einer Anmeldung vom
29o September 1942 am 26c Januar 1944 unter Nr 563 532 in der Warenzeichenrolle des Patentamts für Strumpfwaren (Klasse 3c) eingetragene Außerdem waren für diese Firma, die vorher ”A« Robert WiflHP?	n	firmierte, folgen-
de Warenzeichen (Klasse 3 c) eingetragen:
Warenzeichen Nr 502 756 wArwa~Strümpfe auf taille”, angemeldet am 14c Harz 1938, eingetragen.am 3« Juni 1938$
Warenzeichen Nr 541 259 "Arwa-Pailor made”, angemeldet 16o Januar 1941, eingetragen 12o Januar 1942 (nur für Export)*
Warenzeichen Nr 541 260 "Arwa auf taille”, angemeldet 16c Januar 1941? eingetragen 12*> Januar 1942»
Sämtliche genannten Warenzeichen sind durch Verfügung des Deutschen Patentamts vom 16« Februar 1951 aufrechterhalten und am 17» Februar 1951 auf die Klägerin umgeschrie-ben wordene Der Betrieb der Firma Ac Robert WiflH^ (Arwa-Feinstrumpf-Großwerke -	ist	als	volkseigen ent-
eignet wordene
 Die Beklagte zu 1* eine mit Wirkung vom Io Juli 1948 gegründete Offene Handelsgesellschaft, deren Gesell-
schafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, ist seit dem 9, August 1948 unter der Firma ,fAWA Truck	&	Co®w	im
 Handelsregister eingetragen® Sie setzte den Geschäftsbetrieb der bisherigen Firma Karl	(Beklagter	zu	2)
als Buchdruckerei, Buchbinderei und Verlag fort«. Unter der abgekürzten Bezeichnung "AWA^-Verlag” bietet die Beklagte zu 1 in Prospekten Bücher, vorwiegend Wildwest-Romane an® Die von ihr vertriebenen Bücher versieht sie mit dem siegelähnlichen Zeichen WAWAM$ seit etwa Anfang 1954 betreibt die Beklagte zu 1 im wesentlichen nur mehr ihr Verlagsgeschüft®
Die Klägerin stellt die Bezeichnung "ARWA" auch sur Kennzeichnung ihres Unternehmens heraus® Unbestritten hat sie für dieses Firmenschlagwort sehr schnell Verkehrsgeltung erlangt® Hach Auffassung der Klägerin ist dieses Schlagwort eine berühmte Marke und sind die Voraussetzungen der berühmten Marke bereits vor dem 2® Weltkrieg erfüllt gewesen® Pie Firma Wi^HP habe die Bezeichnung nARWA" seit 1936 als Firmenschlagwox’t geführt, nachdem sie es schon seit 1928 als Warenzeichen verwendet habe® Sie habe vor dem 2® Weltkriege jährlich für 6 Mill® RM Damenstrümpfe verkauft® Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, Rechtsnachfolgerin der Auerbacher Firma auch in Bezug auf ihre Namensrechte geworden zu sein® Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe auch deren in der Bundesrepublik beiegenes Vermögen übernommen® Dieses Unternehmen sei schließlich eine Kommanditgesellschaft gewesen® Deren alleinige Komplementär in Frau Rosa	habe	alle	Grund-
lagen dieses Unternehmens, die sich im Gebiete der Bundesrepublik befunden hätten, insbesondere deren Rechte aus der Firmenbezeichnung und dem Schlagwort "AHWA1* durch
 mi ij. r—•
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 Urkunde vrom 17« Februar 1951 auf die von ihrem erstehelichen Sohn Hans	gegründete	Klägerin übertragene Schon
 vorher aber habe Frau FtfMK mit ihrem Sohn vereinbart, daß er den in den Westzonen befindlichen Teil des Geschäftsbetriebes der "ARWA/AflllBl sichern und zusammenfassen sowie alles tun solle, um die Erhaltung der Warenzeichen zu sichern« Das sei auch geschehen« Auf den guten Namen ARWA habe	anläßlich der Gründung der Klägerin dann
 auch Kredite in Höhe von 1,8 Mill« DM von früheren Kunden der Firma Wi^MP aufnehmen können« Darin zeige sich die Fortwirkung der Yerkehrsgeltung aus der Zeit vor 1945«
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Bezeichnungen MARWA und AWA* miteinander verwechslungsfähig seien« sie wirft den Beklagten Verletzung der Warenzeichen- und Namensrechte der Klägerin unter Verstoß gegen §§ 1, 16 UnlWG sowie gegen §§ 12, 823 und 1004 BGB vor« Sie hat geltend gemacht, die beteiligten Verkehrskreise könnten auf geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien schließen, da die Klägerin auch eine Werkzeitung "Wir Arwaner", eine Kundenzeitschrift "ARWA-S trumpf zeitung" und die Aufklärungsschrift "Das Neue Strumpb'revier" herausgebe„ Unter der Firma der Beklagten könne daher die Hausdruckerei der - Klägerin verstanden werden* Sie müsse ferner mit einer Verärgerung der von ihr für Reklame in Anspruch zu nehmenden Verlage und Druckereien rechnen, wenn sie diesen Eindruck nicht beseitige« Das Zeichen der Klägerin als berühmte Marke werde durch den Gebrauch äußerlich ähnlicher Scblag-worte beeinträchtigt, auch wenn wegen Warenverschiedenheit keine Verwechslungsgefahr Vorlage« Die Beklagten verschafften sich, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, durch die Anlehnung an den großen Ruf der Klägerin ungerecht-
fertigte Vorteile« Schließlich werde das Publikum durch den Gebrauch der Qualitätsmarke auch irregeführt«
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst verlangt, die Beklagten zu verurteilen, im Geschäftsverkehr die Benutzung ihrer Bezeichnung WAWAW zu unterlassen sowie das im Handelsregister eingetragene Firmenschlagwort "AWA" als Bestandteil der Firma der Beklagten löschen zu lassen«
Die Beklagten haben Hageabweisung beantragt«
Sie haben eine Verwechslungsgefahr sowie Benutzung des Wortes wAWArt in Alleinstellung bestritten« Weiter haben sie mit Rücksicht auf die Gründungszeit der Klägerin die Priorität für sich in Anspruch genommen und betont, bei Wahl ihrer Firma im guten Glauben gehandelt zu haben« Ferner haben sie bestritten, daß das Schlagwort der Klägerin ("ARWA") vor 1952 eine berühmte Marke gewesen sei« Schließ-
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lieh haben sie Verwirkung eingewendet, da die Klägerin die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1 drei Jahre lang geduldet habe«
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Demgegenüber hat die Klägerin erwidert, sie habe zuhächst den Ausgang ihres gegen die Firma	geführten
 Rechtsstreits (1 HK 0 67/52 des Landgerichts München) ab-warten wollen, des* die Frage der Berühmtheit des Firmenschlagworts "ARIA" betroffen habe«
*
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen«
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden«
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Sie hat im Berufungsverfahren den TTnterlasaungsanspruch dahin gefaßt, daß den Beklagten die FirmeribeZeichnung "AWA-Druck K4fl|H & Co*n untersagt werde, und hat ihren Löschungsanspruch dementsprechend geändert* Außerdem hat die Klägerin die Klage auch auf § 3 UnlWG gestützt mit der Begründung, die Bezeichnung der Beklagten zu 1 als Druckerei sei irreführend, da sie nur noch daä Verlagsgeschäft betreibe«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge in der zuletzt gestellten Fassung weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten«
Rn t s ehe id imgsgr ünd e s
Io Das Berufungsgericht hat in Obereinstimmung mit dem Landgericht die Klageansprüche, soweit sie auf Warenzeichenrecht sowie auf § 12 BGB und 16 UnlWG gestützt sind, wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr abgewiesen*
Io) Ansprüche aus dem Warenzeichenrecht kann die Klägerin, wie auch die Revision nicht verkennt, schon deswegen nicht geltend machen, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung der Warengleichartigkeit zwischen den von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren fehlt (BGH GRUR 1955, 487 ff, BGHZ 19, 23 ff)«
2c) Soweit die Klage wegen Verletzung des Haraensrechts auf die Vorschriften der §§ 12 BGB und 16 UnlWG gegründet wird, ist nach allgemeiner Rechtsauffassung (BGHZ 19, 23 ff) weder ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Benutzern der gleichen oder verwechslungsfähigen Bezeichnungen notwendig
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noch brauchen die von ihnen hergestellten oder vertriebenen Waren im Sinne des Warenzeichengesetzes gleich oder gleich-artig zu sein« Erforderlich bleibt aber ein schützwürdiges Interesse des Zeicheninhabers an der Unterlassung der Benutzung der gleichen oder ähnlichen Bezeichnung durch den jüngeren Benutzer0 Ein solches Interesse ist in der Regel dann als gegeben anzusehen,.wenn auf Grund einer gewissen Übereinstimmung der Bezeichnungen zu befürchten ist, daß nicht ganz unbeachtliche Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den Benutzern der Bezeichnungen annehmen«. Dies hat auch das Bex’ufun&sgericht nicht verkannte
 Bei Prüfung dieser Präge hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht unterstellt, daß die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Auerbacher Eirma auch in Bezug auf ihre Namensrechte geworden sei und hat der Klägerin sowohl für ihren Pirmenbe stand teil ,fARWA,! als auch für das Zeichen gleichen Namens Zeitvorrang vor der mit Zusätzen versehenen Bezeichnung wAWA,f der Beklagten zuerkannto Es hat aber eine Verwechslungsgefahr im obenbezeichneten Sinne verneint» Nach seiner Auffassung kann mit Rücksicht auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien hergestellten und vertriebenen Waren und ihre unterschiedlichen Abnehmerkreise nicht angenommen werden, daß ein nicht völlig unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien vermute0 Bei Prüfung der Verwechslungs-

fähigkeit der beiden Bezeichnungen hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH GRUß 1954, 331) zunächst die vollen Firmennamen der Parteien einander gegenUbergestellt und ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsirrtum ^ auch von der Revision nicht angefochten - zu dem Ergebnis gelangt,
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daß die vollen Firmenbezeichnungen der Parteien d\irch die beiderseitigen Zusätze stark voneinander abweichen und infolgedessen eine Verwechslungsgefahr nicht zu befürchten seio Wohl aber sind nach der gleichfalls rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts die beiden schlagwortartigen Bestandteile der Firmen der Parteien, ARWA und AWA, derien das Berufungsgericht eigentümlichen und unterscheidenden Charakter zuerkennt, sowohl klanglich als wortbildlich verwechslungsfähig, zu demal der Buchstabe R nicht immer deutlich gesprochen werde und die übrige Buchstabenfolge bei beiden Bezeichnungen gleich seio "Diese Verwechslungsgefahr zwischen ARWA und AWA hält das Berufungsgericht aber nicht für entscheidungserheblich, da nach der Rechtsprechung (Hinweis auf BGH GrRUR 1954* 331) von der konkreten Verletzungsform auszugehen sei und festzustellen sei, daß zwar die Klägerin die Firmenbezeichnung ARWA in Alleinstellung verwende, die Beklagten sich jedoch der Firma AWA-Druck HflHP & Co0 und daneben der abgekürzten Firmenbezeichnung ffAWA-Druck, AWA-Verlag*' sowie zur Kennzeichnung ihrer Bücher der Warenbezeichnung "AWA-Buch" bedieneo
 Fine Verwechslungsfähigkeit zwischen dieser Verletzungsform der Beklagten und ARWA verneint das Berufungs-gerichto Bei dieser auf das schutzwürdige Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Verletzungsform abgestellten Prüfung berücksichtigt das Berufungsgericht die von den Parteien angesprochenen Verkehrskreise und mißt es der Frage, ob der .Verletzer gleichartige Waren führe, wesentliche Bedeutung bei« Dabei weist es insbesondere als Beispiel auf den Namen Mercedes hin, der für Kraftwagen, Schreibmaschinen, Schuhe und Zigaretten eingeführt sei,und hält die Warenart der Parteien .für so völlig verschieden, daß
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mit einer fur eine Verweehslungsgefahr in Betracht kommenden Annäherung der beiderseitigen Warenarten nicht zu rechnen sei, zu demal die Parteien sich mit ihren Wären an völlig verschiedene Verbrauehergruppen wendeten, insbesondere setze die Beklagte zu 1 ihre Bücher bei Buchhändlern ab* Dabei führt das Berufungsgericht weiter aus, die Annahme der Verwechslungsgefahr ohne Rücksicht auf Warenverschie-denheit und Kundenkreis würde das Recht zur Pirmenwahl in einer, dem § 30 HGB widersprechenden Weise einengen» Diese Polge zeige insbesondere der Umstand, daß die Klägerin 36 branchefremde Pirmen zur Aufgabe ihrer Bezeichnung teils veranlaßt, teils noch bewegen wolle* Außerdem gebe es eine große Anzahl in der Warenzeichenrolle eingetragener Wortzeichen, welche die Klägerin jetzf; als verwechslungsfähig ansehe* Diese Zeichen seien aber teilweise älter als das Pirmenschlagwort und Warenzeichen der Klägerin* Daraus f ol-' ge- daß auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Wahl ihres Schlagworts und Zeichens der Ansicht gewesen sein müsse, daß es auf die Warenverschiedenheit entscheidend ankommeo Andernfalls würde der Grundgedanke der Einteilung in Warenklassen von der Seite des Hamensschutzes her ausgehöhlt werden* Das Berufungsgericht mißt weiter im Hinblick auf die von ihm angenommene völlige Verschiedenheit der Waren der Parteien auch den Zusätzen, die die Beklagte zu 1 der Bezeichnung AWA gibt (Verlag, Buch und Druck) eine erhöhte und unterscheidende Wirkung bei* Diese Zusätze weisen nach Auffassung des Berufungsgericht erkennbar auf einen anderen Betrieb als die Klägerin hin* Die Meinung der Klägerin, ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft werde annehmen, es handle sich bei der Bezeichnung AWA-Druck um die Hausdruckerei der Klägerin oder um eine ron ihr hergestellte neue Strumpfsorte, nämlich bedruckte

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Strumpfe * sei abwegige Schon die völlige Verschiedenheit dieser beiden Befürchtungen zeige, daß es sich um einen konstruierten Einwand handle«, Daß es Textildruckereien gebe, sei gerichtsbekannto Wenn aber von einer Druckerei schlechthin oder schlagwortartig abgekürzt von "Druck" die Rede sei, werde im-Geschäftsleben kein ins Gewicht fallender Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreise an eine Textildruckerei denken«. Bei dem Kundenkreis der Klägerin 3ei dies gewiß nicht zu erwarten® Es sei ferner auch nicht zu befürchten, daß der Verkehr, selbst wenn er die Unterschiede der Eirmen und Waren der Parteien übersehe, darauf schließen könne, daß zwischen den Parteien Beziehungen beständen (sog® mittelbare Verwechslungsgefahr)® Hierzu reiche auch eine Berühmtheit des Eirmenbestandteils der Klägerin nicht aus| denn die Waren seien allzu verschieden und das von der Beklagten zu 1 umworbene Publikum sei nach dieser Richtung nicht irrtumsanfällig® Wenn in der von der Klägerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht angeführten Sache (I HK 0 67/52 des Landgerichts München) eine solche mittelbare Verwechslungsgefahr angenommen worden sei. so beruhe das auf einem anders gelagerten Sachverhalt® Jenen Rechtsstreit hätten Strümpfe und Waschmittel zugrunde gelegen, und es entspreche der Erfahrung und sei auch durch Reklame dem Bewußtsein der weiten Massen nahegebracht, daß feine Strumpfwaren mit besonderen Waschmitteln behandelt werden müssen®
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungsbedeutsamen Rechtsfehler nicht erkennen*
Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend,
 das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Warengleichartigkeit im Bahmen der §§ 12 BGB und 16 IJnlWGr verkannte Das Berufungsgericht ist entsprechend der allgemeinen, bereits oben angeführten Rechtsauffassung davon ausgegangen, daß Warengleichartigkeit für den Schutz im Rahmen dieser Torschriften nicht Voraussetzung sei und daß es insoweit nur darauf ankomme, daß der prioritätsältere Benutzer ein schutzwürdiges Interesse an der Untersagung der Benutzung durch den jüngeren Benutzer besitze® Wenn das Berufungsgericht dann im Rahmen der Prüfung dieser Präge auch dem Abstand, den die zu dem Vergleich stehenden Warengebiete voneinander haben, eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, so steht das im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 15, 107 Ä /7l07$ 19, 23 /26/)o Darin ist ausgesprochen, daß die Verwechslungsgefahr umso eher zu bejahen sein werde, je verwandter die Gebiete seien, für die die Vergleichszeichen geführt würden®
Rechtlich nicht ganz unbedenklich ist allerdings,, wenn das Berufungsgericht für seine Ansicht, daß bei Prüfung des Voriiegens eines schutzwürdigen Interesses auch die Warengleichartigkeit von Bedeutung sei, auch anführt, die gegenteilige Auffassung würde zur Aushöhlung des Grundgedankens der Einteilung der Waren in Warenklassen führen®
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Insoweit weist die Revision mit Recht auf die Entscheidung
 des Reichsgerichts in GRÜR 1951, 332 /3337 ~ Koh-i-noor
 hin, worin das Reichsgericht es für unzulässig erachtet,
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rein warenzeichenrechtliche Erwägungen auf dem Gebiet des Firmenreehts anzustellen® Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich jedoch ersichtlich nur um eine zusätzliche Erwägung, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen ist®

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Weiter wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Zusatz "Druck usw" eine wesentliche Bedeutung zukomme® Sie meint, der Firmenbestandteil "AWA~Dru3k", um den es nach dem Klageanträge in der zuletzt gestellten Form allein gehe, sei. nur hinsichtlich des ersten Wortes AWA unterscheidungskräftig, das Wort Druck habe als Gattungsbezeichnung hingegen keine Unterscheidungskraft® Das mag im Grundsatz zutreffen« Wenn das Berufungsgericht jedoch innerhalb seiner Fragestellung im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der von den Parteien vertriebenen Waren dem Zusatz “Druck" doch Bedeutung und unterscheidende Wirkung für die Frage der Verwechslungsfähigkeit beigemessen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, weil aus der Bezeichnung "Druck" auf eine andere Ware als Strumpfwaren geschlossen wird®
Soweit die Revision ferner die Annahme des Berufungs-. gerichts, wonach sich die Parteien mit ihren Waren an verschiedene Abnehmerkreise wenden, beanstandet mit der Begrün-dung, in Wirklichkeit komme die Kundschaft der Beklagten zu 1 zu dem großen Teil auch als Kundschaft der Klägerin in Betracht und umgekehrt, so kommt es darauf nicht entscheidend an® Denn selbst wenn sich die Abnehmerkreise der Parteien überschneiden würden, so würde - das ist die Meinung des Berufungsgerichts - die Verschiedenheit ihrer Waren so im Vordergründe stehen, daß kaum jemand geneigt wäre, anzunehmen, daß die Waren aus der gleichen Herstellungsstätte kämen®
Auch mit der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, ■ A	die dahin geht, das
 Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, wonach der Textildruck im Verkehr durchaus
 
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bekannt sei und immer mehr zunehme, sowie die im Verhandlungstermin am 23« Juni 1955 zu diesem Nachweise überreichten Drucksachen unberücksichtigt gelassen,, kann die Revision nicht durchdringen« Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt* Es hat daraus jedoch nicht die von der Klägerin gewünschte Folgerung gesogen* daß nämlich der Verkehr daran denken werde, es handle sich bei der Bezeichnung AWA-Druck um die Hausdruckerei der Klägerin oder um eine von ihr hergestellte neue Strumpfarto Das Berufungsgericht verneint entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß diese beiden Annahmen logisch miteinander vereinbar seien« Es meint nur, daß sie tatsächlich nicht .zuträfen, daß also der Verkehr aus der Bezeichnung AWA nicht in dem behaupteten Sinne auf zwischen den Parteien bestehende Beziehungen schließe« Dies ist rechtlich nicht angreifbar«
Außerdem beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Verschiedenheit der von den Parteien vertriebenen Waren und der von ihnen angesprochenen Verkehrskreise auch die Berühmtheit des Eirraen-schlagworts der Klägerin nicht ausreichen würde« Demgegenüber meint die Revision, daß nach anerkannter Auffassung gerade der berühmte Name das typische Merkmal sei, das stets die Annahme eines schutzwürdigen Interesses im Sinne der " §§ 12 BGB, 16 UnlWG rechtfertige« Ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht jedoch nicht« In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats (RG GRTJR 1951, 332 /33?7; BGH GRUR 1955, 299 /30g/) ist vielmehr nur ausgesprochen, die Berühmtheit eines Zeichens werde die Möglichkeit besonders nahelegen, daß der Verkehr ein auch nur an eine
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solche Bezeichnung anklingendes Zeichen mit der berühmten Marke in Verbindung bringen werde« 2s kommt demnach auf die Umstände des Binzelfalles an« Im übrigen ist diese Frage gegenstandslos, weil das Berufungsgericht verneint, daß das Firmenschlagwort der Klägerin in entscheidungserheblicher Zeit berühmt gewesen sei»
Für den Namensschutz aus § 12 BGB ist, worin der Revision beizutreten ist, eine Verwechslungsgefahr nicht Voraussetzung, sondern es genügt insoweit jedes schutzwürdige Interesse (Urteil des Senats vom 15« Juni 1956 - I ZR 149/54- — Meisterbrand)o Ein solches Interesse der Klägerin an der Unterlassung der von ihr beanstandeten Bezeichnung der Beklagten ist jedoch nicht dargetan« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme eines solchen schutzwürdigen Interesses der Klägerin gerechtfertigt wäre, wenn ihre Behauptung zuträfe, sie müsse mit einer Verärgerung der von ihr für Reklame in Anspruch zu nehmenden Verlage und Druckereien rechnen, wenn sie den Eindruck nicht beseitige, daß unter der Firma der Beklagten die Hausdruckerei der Klägerin verstanden werden könne* Denn nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts steht fest, der Verkehr werde aus der Bezeichnung rtAWAfl (mit Zusätzen) nicht schließen, daß zwischen den Parteien Beziehungen beständen« Mit dieser Feststellung entfällt auch die Grundlage für die Annahme der Klägerin, sie müsse, wenn die Beklagte die Bezeichnung AWA nicht unterlasse, mit einer Verärgerung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Verlage und Druckereien rechnen«
Nach alledem entfallen die Vorschriften der §§12
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3GB, 16 UnlWG als Anspruchsgrundlage for den Namensschuts der Klägerin.
II. Auch aus dem Gesichtspunkte der Verwässerung (BGHZ 19; 23 /277) das Berufungsgericht die Klageansprüche für unbegründet erachtet. Bas Berufungsgericht billigt der Bezeichnung ARWA zwar die Eigenschaft einer berühmten Marke zu, jedoch erst seit 1952. Insoweit ist es dem Gutachten des Industrie- und Handeistages gefolgt. Die Behauptung der Klägerin, daß sie bereits im August 1948, als die Beklagte zu 1 den Bestandteil AWA in ihre Firma aufgenommen habe, berühmt gewesen sei, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an» Insoweit würdigt das Berufungsgericht auch das von der Klägerin vorgelegte Werbematerial im einzelnen.
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In diesem auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein Rechtsfehler nicht zutagev Insoweit hat die Revision besondere Einwendungen auch nicht erhoben.
Sie beanstandet in der Hauptsache vielmehr die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erstarkung eines Zeichens zur Berühmtheit rechtsbegründend wirke und demnach keine Rückwirkung auf früher erlaubter Weise gewählte Firmen haben könne. Deshalb sei für die Frage der Priorität im Rahmen des Gesichtspunkts der Verwässerung nicht darauf abzustellen, wer zuerst das Wort bezw. Zeichen in Gebrauch genommen habe. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, es bestehe zwar für
 jeäes Warenzeichen oder Firmenschlagwort theoretisch die Möglichkeit* daß es zur berühmten Marke erstarke« 1s dürfe aber nicht außer Betracht bleiben, daß zwischen dem Inhaber de3 Warenzeichens bezwo Firmenschlagworts und dem des ähnlichen, jedoch wegen Warenverschiedenheit nicht verwechslungsfähigen anderen Zeichens bezw© Firmenschlagworts überhaupt keine Rechtsbeziehung bestehe, solange jene Zeichen noch nicht berühmt seien© Auch aus rechtssystematischen Erwägungen lasse sich eine Rückwirkung der Berühmtheit eines Zeichens nicht begründen© Pie jedem 2eichen innewohnende Möglichkeit, Berühmtheit zu erlangen, dürfe nicht als Regeltatbestand zugrunde gelegt werden© Pas würde zu einer weitgehenden Sperrwirkung in der Wahl der Warenzeichen und Firmennamen führen© Auch Billigkeitserwägungen könnten einen gegenteLügen Standpunkt nicht rechtfertigen© Wach anerkanntem Rechtsgrundsatz im Firmenrecht (Hinweis auf BGH in I»M § 16 UnlWG Nr 5) müsse derjenige, der eine Veränderung herbeiführe, die eine Überschneidung von Rechten mit sich bringe, für die notwendige Abgrenzung sorgen© In der genannten und der vorliegenden Entscheidung handele es sich um eine Veränderung der Verhältnisse, die dem natürlichen Ablauf entspreche© Keinem der Beteiligten könne ein Vorwurf gemacht werden© Es sei daher nicht unbillig, daß der Inhaber der berühmt gewordenen Marke die hieraus für ihn zwangsläufig entstehenden Nachteile in Kauf nehmen Besondere Umstände, die etwa unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine andere Beurteilung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigen würden, lägen nicht vor© Für die Klägerin ständen keine erheblichen wettbewerblichen Interessen auf dem Spiel9 während andererseits den Beklagten mit dem Verbot ihrer Firma ein außerordentlich hoher Schaden zuge-
fügt würdeo
 Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im wesentlichen beizutreten®
Die Revision will - unter Hinweis auf RG JW 1932,
2805 (Terranova) - den Schutz aus dem Rechtsgedanken der Verwässerung bereits auf Fälle angewendet wissen, in denen sich ein Firmenschlagwort im Verkehr durchgesetzt, jedoch noch nicht Berühmtheit erlangt hat« Dem kann nicht gefolgt werden® Rach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 15, ’07	19, 23 /27/) kommt ein Sonderschutz aus dem Ge-
sichtspunkte der Verwässerung nur bei Kennzeichnungen mit wirklich überragender Verkehrsgeltung in Betracht® Eine solche hat das Firmenschlagwort der Klägerin nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts erst seit 1952 erlangte Das Berufungsgericht hat daher rechtlich nicht geirrt, wenn es im Rahmen der Prüfung des Sonderschutzes des Gesichtspunktes der Verwässerung die Prioritätsfrage erneut geprüft hat«
Auch der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Zurückbeziehung dieses Sonderschutzes auf die Zeit vor 1952, also auf einen Zeitraum, in dem das Zeichen der Klägerin noch nicht Berühmtheit erlangt hatte, abgelehnt, kann kein Erfolg zuteil werden® Die Revision meint, die Berühmtheit eines Zeichens bringe dierses nicht neu zur Entstehung, sondern bedeute lediglich die größtmögliche Ausdehnung seines Schutzu demfanges® Dieser Schutzu demfang könne sich im Laufe der Zeit ausdehnen oder verringern® So könne sich auch die Verwechslungsfähigkeit eines Zeichens während des Verletzungsprozesses ändern® In allen diesen
 
Pallen sei die Prioritätsfrage einheitlich nach dem Zeitpunkt ‘der Registrierung bezw« Eintragung des materiellen Rechts (Ausstattung, Eirmenschlagwort) zu beantworten« Es verstoße daher gegen einen elementaren Grundsatz des gesamten Wettbewerbsrechts, wenn das Berufungsgericht (für Registerrechte ohnehin rechtsirrig) annehme, bei einem bekannten Kennzeichen sei für die Präge der Priorität nicht darauf abzustellen, wer zuerst das Zeichen in Gebrauch genommen habe* Das alles gelte in besonderem Maße, wenn ein Name oder ein Eirmenschlagwort berühmt geworden sei« Dem kann nicht beigetreten werden« Die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 19, 23	Darin
 ist ausgesprochen, es gehe nicht an, den Schutz gegen Verwässerung auf einen Zeitraum zurückzubeziehen, in dem die Entwicklung zu dem fiZtfr diesen Sonderschutz erforderlichen Ausmaße der Verkehrsgeltung noch im Fluß gewesen sei, weil dies auf eine Durchbrechung des das Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Priorität hinauslaufe und dazu führen würde, daß auf Grund einer später erlangten Verkehrs-durchsetzung auch solche Zeichenrechte beseitigt werden könnten, denen im Zeitpunkt ihrer Entstehung ein besseres sachliches Recht nicht habe entgegengehalten werden können« Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, liegt kein Grund vor«
Dieser Rechtsgrundsatz gilt, was die Revision zur Nachprüfung gestellt hat, insbesondere auch für den Kennzeichnungsschutz aus § 12 BGB« Der Senat hat bereits in der vorbezeichneten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich um einen das gesamte Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz handelt« Er hat ihn dann ohne nähere Begründung auch bereits auf den Schutz aus § 16 UnlWG angewendet (BGHZ 21, 85 ßtf. Es ist auch kein innerer Grund vorhanden,
 der die Nichtanwendung dieses Grundsatzes auf den Kennzeichn nungsschutz aus § BGB rechtfertigen könnte«,
Bas Berufungsgericht hat daher vorliegend einen Schutz der Klägerin aus dem Gesichtspunkte der Verwässerung schon wegen mangelnder Priorität zu Recht abgelehntc
 Dadurch erledigen sich auch die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren sachlichen Rügern
IIIc Dafür, daß die Beklagten in sittenwidriger Weise den guten Ruf der Waren der Klägerin oder deren Reklame für sich ausgenutzt hätten (§§ 1 UnlWG, 826 BGB), ist kein 1 hinreichender Anhalt gegeben.» Nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1,
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als sie die beanstandete Firmenbezeichnung wählte, von einer ?trumpfmarke ARWA nichts gewußt, sie jedenfalls nicht für allgemein bekannt gehalten und sich von der Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung keine Vorteile versprochene Insoweit hat die Revision Bemängelungen nicht erhobene
 Rechtlich unbedenklich ist auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klageansprüche aus dem Gesichtspunkte der §§ 823 Abs 1, 1004 BGB ebenfalls abgelehnt hat* Insoweit führt das Berufungsgericht unter Hinweis auf LJ8 § 16 UnlWG Nr 4 Anm Lindenmaier aus, das Recht
 am eingerichtetem Betrieb werde durch Handlungen der hier
_ * vorliegenden Art dann nicht verletzt, wenn diese. Handlungen nach den insoweit spezielleren und daher vorgehenden Vorschriften der §§ 12 BGB, 16 UnlWG, 24 WZG rechtmäßig seien«
Schließlich hat das Berufungsgericht die Klage-
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ansprüche auch im Rahmen des § 3 TJhlWG nicht für gerechtfertigt erachtet« Dazu führt es aus* Die Bezeichnungen AWA-Buch und AWA-Druck erweckten, da keine unmittelbare oder mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung der Klägerin vorliege, nicht den irreführenden Eindruck, es handle sich um Waren besonderer’ Qualität« Die Klägerin könne sich auch, da zwischen ihr und den Beklagten ein WettbewerbsVerhältnis nicht bestehe, nicht darauf berufen, daß die Beklagte zu 1) noch die Bezeichnung "Druck" führe, während sie nur noch Verlag sei« Im übrigen sei diese Behauptung bestritten und nicht bewiesen« Die Beklagte zu 1) wickle ihre Druckereigeschäfte z«Zt* noch ab; es sei' aber möglich, daß sie sie wieder aufnehme«
Diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Erwägungen des Berufungsgerichts ist beizutreten« Ein Anspruch der Klägerin aus § 3 TJnlWG muß schon daran scheitern, daß es an dem erforderlichen Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien im Sinne des § 13 Abs 1 UnlWGr fehlt; denn die Parteien sind, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nicht Mitbewerber gleicher oder verwandter Branche«
Dadurch erledigt sich auch die in diesem Zusammenhänge von der Revision erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ZPO, die dahin geht, das Berufungsgericht habe unter Außerachtlassung wesentlichen Prozeßstoffes nicht für erwiesen angesehen, daß die Beklagte zu 1) nur noch das Verlägsgeschäft betreibe»
- PI
Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO z uruckz uwe i s en u
Weinkauff	Birnbach KrUger-Nieland
 Christoph	Weiß
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