Als im September 1945 die Zweigniederlassung der Klägerin in die Geschäftsverbindung mit den früheren Kunden wieder aufzunehmen suchte und sich die-serhalb auch an die Beklagte wandte, bat diese Anfang Oktober 1945 brieflich um Auskunft darüber, ob der der Anfang April 1945 telegrafisch erteilte Überweisungsauftrag für ca RM 1.800,000 an die Reichsstelle für Getreide ausgeführt worden sei. Sie haben geltend gemacht, die G^^pppm^bank AG B^0^ habe die Überweisung des streitigen Betrages an die Reichsstelle für Getreide nicht schon im April I9A5, sondern erst im Herbst 1950 durchgeführt« Die telegrafische Benachrichtigung der Klägerin vom 19« April 1945 an die Beklagte könne nicht als ausreichender Bev/eis für die Durchführung der Überweisung im April 1945 angesehen werden« Eine solche Benachrichtigung habe nach § 8 Abs Z der Geschäftsbedingungen der Klägerin auch nur vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung Wirksamkeit äußern können« Eine derartige schriftliche Bestätigung habe die Beklagte aber nicht erhalten« Auch die Reichsstelle für Getreide habe keinerlei Nachrichten oder Unterlagen über die Durchführung einer solchen Überv/eisung erhalten« Am 20« April 1945 seien die Banken in Bp|^^ letztmalig •vor der Besetzung tätig gewesen« Es sei daher durchaus möglich, daß die Korrespondenzabteilung der G^pp^^ PPP^bank AG in B^pp das Telegramm abgesandt habe, obwohl eine Bearbeitung der Überweisung durch die Evch-haitungsabteilung noch nicht erfolgt und dann unterblieben sei« Möglicherweise habe auch eine Telegrammverstüm-melung Vorgelegen und das Wort "nicht” gefehlt« Es sei ja auch denkbar, daß die GppPPPHHPbank AG B^PP den telegrafischen Auftrag der Beklagten auch nicht mehr habe ausführen wollen, weil sie der Beklagten wegen ihres geringen Guthabens und der unmitGelbar bevorstehenden Einnahme von B^pp einen derartig hohen Kredit nicht mehr zu gewähren beabsichtigt habe- Außerdem ergebe der nach der Kapitulation zwischen den Parteien, der Gj PP^bank B^PRI und der Reichsstelle für Getreide geführte Schriftwechsel, daß die Überweisung im April 1945 nicht durchgeführt sein könne, Bas könne vielmehr erst im Jahre 1950 erfolgt sein, als die G^|^BHHHpbank ln B^PP der Reichsstelle für Getreide im Rahmen von deren Umstel-lungsrechnung deren Betrag gutgescnrieben habe- Hiernach habe die G^ppppp^p^bahk AG Bpjpp der Reichss teile für Getreide infolge der UraltguthabenaufWertung nur 5# des angegebenen Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark zu leisten Nur diesen BM-Betrag könne daher die Klägerin von der Beklagten fordern* Unter Abrechnung der ebenfalls mit 5# in DM anzurechnenden Guthaben der Beklagten bei der Klägerin verbleibe nur ein Betrag von 78«661,97 DM, den sie anerkannt habe0 Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Klageanspruch auch auf einer Abtretung der etwaigen Kaufpreisansprüche der Reichsstelle für Getreide an die Klägerin beruhen könne. Bei dieser Prüfung geh*c das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend auch davon aus, daß der Überweisungsauftrag erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Reichsstelle für Getreide ausgeführt gewesen sei. ft sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die bank AGin Berlin den streitigen Überweisungsauftrag im April 1945 ausgeführt habe* Es schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an und führt dazu insbesondere noch aus, die bank AG B^BB habe in einem Zeitpunkt die Ausführung der Überweisung bestätigt, in dem sie technisch vollzogen sein konnte„ Daß ihr Telegramm vom 19« April 1945 sich auf das Telegramm der Beklagten vom 16, April 1945 bezogen habe, könne ernstlich einem Zweifel nicht unterliegen* Die Beklagten hätten nichts dafür dargetan, daß zu dieser Zeit eine anderweitige telegrafische Anweisung hinsichtlich der Reichsstelle für Getreide Vorgelegen habe, auf die sich das Telegramm vom 19« April 1945 hätte beziehen können« Daß dieses Telegramm das Datum vom 16« April 1945 nicht erwähne, sei unerheblich« Derartige Bestätigungstelegramme würden von Banken nur gesandt, wenn die in Präge kommenden Buchungen vollzogen seien« Das werde von der Beklagten auch zugegeben« wenn auch mit der Einschränkung, daß dies nur für normale Zeiten gelte. laßt, fehle es an jeder geeigneten Grundlage« Es könne nicht unterstellt werden, daß er so grob gegen seine Pflichten verstoßen habe- Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Ausführung der streitigen Überweisung eine Überschreitung der Kreditlinie der Beklagten mit sich gebracht habe, könne auf sich beruhen« Die Behauptung der Klägerin, daß für ihre Kunden bei Bezügen seitens der Reichsstelle die Kreditrichtlinien keineswegs genau festgelegt gewesen seien und daß auch in anderen Fällen über die sonst normale Kreditrichtlinie bei einem Kunden bei Reichsstellenbezügen hinausgegangen worden sei, sei nicht widerlegt« Die Beklagte sei offenbar selbst der Annahme gewesen, daß sie den erforderlichen Kredit erhalten würde, andernfalls wäre ihr Kreditauftrag bei dem ihr bekannten Kcntostand nicht verständlich gewesen. Es hat sich in seinen Erwägungen dem Landgericht angeschlossen, das in den Gründen seines Urteils (S 8) ausdrücklich angeführt hat, daß die Klägerin für die Tatsache der vollzogenen Gutschrift für die Reichs-stelle bev/eispflichtig sei« Die Revision erblickt eine Verletzung dieser Beweislastregelung in den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das Telegramm vom 19« April 1945 auf die telegrafische Anweisung der Beklagter, vom Io« April bezogen haben müsse, da die Beklagten nichts Gegenteiliges dargetan hätten. Weiter meint die Revision, eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht trete auch in dessen Darlegungen zu der Frage zutage, ob das Telegramm vom 19« April 1945 auch tatsächlich im Sinn einer Bestätigung zu gelten habe« Das Berufungsgericht hat dazu - unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen .Urteils - ausgeführt, die Annahme, daß in dem Telegramm das Wort "nicht" versehentlich gefehlt habe, sei nicht gerechtfertigt; ein Nachweis der tatsächlichen Unrichtigkeit des Telegramms sei von der Beklagten nicht geführt. bar vor der Einstellung der Tätigkeit der 3anken dn Berlin abgesandb worden* die Beklagte habe auch nicnt • annähernd ein Guthaben in Höhe des Überweisungsbetreges gehabt« Mit Rücksicht auf die damals bestehenden Kreditrichtlinien habe es durchaus nahegelegen, daß bei der damaligen Situation die Klägerin, um sich jedes Risikos zu begeben, der Beklagten telegrafisch mitgeteilt habe* daß sie die Überweisung nicht vorgenommen hätte, zu demal ihr ja zu Rückfragen, insbesondere zur Anforderung von Sicherheiten von der Beklagten jegliche Möglichkeit gefehlt habe« Dies müsse im vorliegenden Falle uimso mehr gelten, als das Telegramm nicht gemäß § 8 Abs 5 der Allgemeinen Bankbedingungen bestätigt worden sei. Die Revision bemängelt gemäß §§ 286, 139 ZPO, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, derartige Bestätigungstelegramme würden von den Banken nur gesandt,wenn die in Frage kommenden Überweisungen vollzogen seien« Sie macht geltend, ein solcher Erfahrungssatz könne selbst für normale Zeiten nicht angenommen werden. seits könne aber, auch wenn Korrespondenz- und Kontokorrentabteilung in einer Hand lägen, für die telegrafische Bestätigung genügen, daß im sogQ Memorial die Buchung stattgefunden habe» Bas Memorial diene aber nur dem internen Geschäfts verkehre Erst wenn auf dem Kontokorrentkonto des Kunden die Eintragung erfolgt; sei, könne man von einer endgültigen Buchung sprechen« Eine nur im Memorial festgehaltene Buchung könne seitens der Bank jederzeit storniert werden« Wenn den Berufungsgericht diese banktechnischen Vorgänge nicht bekannt gewesen seien, wäre es verpflichtet gewesen, im Wege des richterlichen Fragerechts Aufklärung zu verlangen darüber, nach welcher Buchung spätestens eine telegrafische Bestätigung gegeben werde« Diese Aufklärung wäre alsdann unter Beweisantritt seitens der Beklagten durch Bezugnahme auf das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen im Sinne vorstehenden Revisionsvor-bringens gegeben worden« Auch diese Verfahrensrügen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen« Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Banken würden derartige Bestätigungen nicht vor erfolgter Buchung erteilen, von einer anderen als der von der Revision als normal gekennzeichneten Bankorganisation ausgegangen ist, insbesondere nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Vollzugsmitteilung in Betracht gezogen hat« Wenn das Berufungsgericht einen solchen Erfahrungssatz auch für den 19« April 1945, kurz vor dem Einmarsch der Russen in B^|^, festgestellt hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Von der Möglichkeit der Durchführung eines solchen Überweisungsauftrages am 19« April 1945 ist auch die Reichsstelle für Getreide ohne weiteres ausgegangen- was daraus hervorgeht, daß sie der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen das "netto Kasse gegen Lagerschein" verkaufte Getreide auf Grund dieses Telegramms der Klägerin vom 19* April 1945 auch übergeben hau* das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufungsbegründung angebotene Vernehmung des Bankdirekuors als Zeugen übergangen, der bekundet haben würde $ daß nach dem 14o April 1945 bei der Klägerin keine die Reichsstelle für Getreide betreffende Buchung mehr durchgeführt worden sei. Ein derartiges Beweisvorbringen enthält die Berufu^gsbegründung in Wirklichkeit nicht* Sie führt im Anschluß an die Behauptung, daß die Reiohssteile für Getreide selbst von der Klägerin den letzten Tagesauszug am 14* April 1945 erhalten habe, wofür Beweis durch Auskunft bej der Reichsstelle für Getreide angcbo-ten war, lediglich an, daraus müsse geschlossen werden, daß, wenn überhaupt, Jedenfalls die für die Reichsstelle für Getreide in Frage kommenden Buchungen nach dem 14* April 1945 überhaupt nicht mehr durchgeführt worden seien, weil damals bereits alles mehr oder weniger drunter und drüber gegangen sei* Auf dieses Beweisvorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen* Der Umstand, daß danach in der Bank der Klägerin damals mehr oder weniger alles drunter und drüber gegangen ist, würde es nicht ausschließen, daß die streitige Überweisung entsprechend dem Bestätigungstelegramm durchgeführt worden sein kann. Die sich aus dem Kriegsgeschehen ergebenden Störungsmomente hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auch im übrigen nicht außer Betracht gelassen* Den von der Revision in diesem Zusammenhänge weiter als übergangen erhalten habe,'hat das Berufungsgericht damit beschieoen, es könne auf sich beruhen, ob und welche Lastschriftanzeigen und Kontoauszüge mit Bezug auf die streitige Überweisung von der ü^UHH^bank AG- B^(^noch gef ertigt und zur Absendung gebracht worden seien; daraas, daß sich insbesondere bei der Reichsstelle für Getreide schriftliche Unterlagen hierüber zur Zeit nicht befänden, könnten Schlüsse zugunsten der Beklagten nicht gezogen werden» Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben, insbesondere nioht unter dem Gesichtspunkt der Verkennung von ErfahrungsSätzen« Die banküblichen Gut- und Lastschriftanzeigen über die Durchführung der streitigen Buchung können unter den damaligen KriegsVerhältnissen als weniger wichtig angesehen worden und daher lie-gengeblieben seine Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorbringen der Beklagten beschieden hat, wonach der verstorbene Direktor der Klägerin, die Bestä-
''J I_ZR 136/52 verkündet am 250 Nov0 1955 •unau, Justizober Sekretär ,s Urkunds beamt er der Ge** schäf tsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1) 2) deren persönlich haftende Gesellschafter s) c) Beklagten und Revisionskläger s - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, gegen die 1 2 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« November 1955 unter 3Äir-wirkung der Bundesrichter Br» h0c„ Wilde, Br» Birnbach. Br» Bock, Br« Krüger-Nieland und Br« Christoph für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das I-cilurteil de3 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ' in Bremen vom 2« Juni 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen 2 ” & Tatbestand; Die Beklagte zu 1), eine Kommanditgesellschaft, derer] persönlich haftende Gesellschafter die Beklagtenzu 2) sind, ist eine Getreidegroßhandlung mit dem Haupt sitz in und einer Zweigniederlassung in B^|^» Beide Niederlassungen standen bis Kriegsende mit der Hauptniederlassung der in in ständiger Geschäfts’ Verbindung, besaßen dort zwei verschiedene laufende Konten und erhielten von ihr laufend Kredit* Im April 1945 hatte die Zweigniederlassung der Beklagten zu 1) (im folgenden als Beklagte bezeichnet) von der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landv/irtschaftliche Erzeugnisse in B^|^ (Reichsstolle für Getreide) von deren Außenstelle in 3BRV einer, größeren, im Raume von B^Hfc eingelagerten Posten Getreide zu dem Preise von 2„240c223,17 RM netto Kasse gegen Lagerschein gekaufte Zwecks Bezahlung dieses Kaufpreises erteilte die Zweigniederlassung der Beklagten in der in B^|^, bei der ihr Guthaben nach Angabe der Klägerin 22«938,16 RM (nach Angabe der Beklagten 19«983,16 RM) betrug, durch Telegramm vom 16« April 1945 (möglicherweise vom 17« April 1945, wie das Schreiben der Beklagten an die Reichsstelie für Getreide vom 17« April 1945 ergibt) den.Auftrags Überweist RM 1«840«223,17 (in Wollten: Eine Million Achthundertvi erzigtausendzweihunder bdreiund zwanzig) an die Reichsstelle für Getreide Rückdrahtetf Für den restlichen Kaufpreis von 400-000 RM hatte die Beklagte der Reichsstelie für Getreide bestätigte Scheck# in dieser Höhe überreicht® Am 19« April 1945 telegrafierte die G( bank AG BflHfc an die Beklagte; Ihre telegrafische Anweisung an Reichsstelle für Getreide ausgeführt - Getreidekredit. Die Parteien streiten darüber5 ob dieser Überweisungsauftrag der Beklagten.seitens der Klägerin entsprechend deren telegrafischer Bestätigung tatsächlich ausgeführt worden ist«, Bas Gebäude der AG in B< wurde am 26,/27«. April 1945 bei den Kämpfen um B( zerstört und ein Teil ihrer Unterlagen, ebenso wje diejenigen der Reichsstelle für Getreide, wurden vernichtet oder später beschlagnahmt. Auf Grund Anordnung des sowjetischen Stadtkommandanten in Berlin vom 28. April 1945 ruhte der Geschäftsbetrieb der G^^^HHIBbahk AG in BdHfc in der Folgezeit. Als im September 1945 die Zweigniederlassung der Klägerin in die Geschäftsverbindung mit den früheren Kunden wieder aufzunehmen suchte und sich die-serhalb auch an die Beklagte wandte, bat diese Anfang Oktober 1945 brieflich um Auskunft darüber, ob der der Anfang April 1945 telegrafisch erteilte Überweisungsauftrag für ca RM 1.800,000 an die Reichsstelle für Getreide ausgeführt worden sei. Sie habe keine Bestätigung mehr darüber erhalten, auch keinen Bankauszug oder eine Belastung. Ber letzte Bankauszug schließe vielmehr mit einem Guthaben bei der B^m^ Hauptniederlassung der auch ihr Stammhaus habe ein Guthaben von ca 30.000 RM. Es fand daraufhin ein längerer Schriftwechsel zwischen der G^^I^^Ü^bank in und der Beklagten sowie der Reichsstelle für Getreide Stettin dessen Verlauf der Liquidator der Reichsstelle im Februar 1946 der Hauptniederlassung der Klägerin in über die Frage der Ausführung des streitigen Auftrages auf Grund des bei einer Prüfung der Beklagten Vorgefundenen, oben erwähnten Bestätigungstelegraroms vom 1?* April 1945 mitteilte, der fragliche Betrag sei nicht dur^h Barscheck bezahlt worden, sondern die Beklagte habe am 17«» April 1945 die Summe von RK 1«»840*223,17 von ihrem Konto bei der G^|m|^BBMnk auf das Konto der Reichsgetreidestelle bei derselben Bank überwiesen«, Die Klägerin, die als verlagertes Geldinstitut im Sinne der 35* Durchführungsverordnung zu dem Umstcllungsge-setz anerkannt ist, hat den streitigen Überweisungsbetrag der Reichsstelle für Getreide im Jahre 1950 auf Uraltguthabenkonto gutgeschrieben«, Die Klägerin behauptet, die G^^PHHHHfcbank AG B^ll^^ habe den Überweisungsauftrag der Beklagten, wie im Telegramm vom 19* April 1945 bestätigt, ‘durch Gutschrift auf dem bei ihr geführten Konto der Reichsstolie für Getreide unter Lastschrift auf dem Konto der Zweigniederlassung der Beklagten ausgeführt«, Demgemäß habe der Debetsaldo der Beklagten auf diesem Konto 1»817»285,01 \ RM betragen«, Dies sei auf Grund einer Rekonstruktion von Buchungsmaterial festgestellt worden* Die Klägerin verlangt Zahlung dieses Debetsaldos, umgestellt auf DM im Verhältnis 10sl* Die Beklagte hat im Hinblick darauf, daß die Klägerin der Reichsstelle für Getreide den streitigen Betrag auf Uraltguthabenkonto gutgeschrieben hat,. dieses Betrages = 92.011,16 DM unter Abzug von 13*349,19 DM (= 5$> des nach Angabe der Beklagten per 10« ! April 1945 bestandenen Gesamtguthabens der Beklagten bei der Klägerin von RM 266*983,83), also 78.661,97 DM an die Klägerin gezahlt. Im übrigen bestreitet die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung* Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages von 10»306,65 DM, nämlich 10# des nach Abzug der von der Beklagten anerkannten 78«66l,97 DM als streitig verbleibenden Debetsaldos von 103-066;53 DM, nebst 4# Zinsen vom 19* April 1945 bis 20o Juni 1948, 7# Zinsen vom 21«, Juni 1948 bis 27• Oktober 1950 und 9# Zinsen ab 28« Oktober 1950- Die Beklagten haben um Klageabv/eisung gebeten« Sie haben geltend gemacht, die G^^pppm^bank AG B^0^ habe die Überweisung des streitigen Betrages an die Reichsstelle für Getreide nicht schon im April I9A5, sondern erst im Herbst 1950 durchgeführt« Die telegrafische Benachrichtigung der Klägerin vom 19« April 1945 an die Beklagte könne nicht als ausreichender Bev/eis für die Durchführung der Überweisung im April 1945 angesehen werden« Eine solche Benachrichtigung habe nach § 8 Abs Z der Geschäftsbedingungen der Klägerin auch nur vorbehaltlich einer schriftlichen Bestätigung Wirksamkeit äußern können« Eine derartige schriftliche Bestätigung habe die Beklagte aber nicht erhalten« Auch die Reichsstelle für Getreide habe keinerlei Nachrichten oder Unterlagen über die Durchführung einer solchen Überv/eisung erhalten« Am 20« April 1945 seien die Banken in Bp|^^ letztmalig •vor der Besetzung tätig gewesen« Es sei daher durchaus möglich, daß die Korrespondenzabteilung der G^pp^^ PPP^bank AG in B^pp das Telegramm abgesandt habe, obwohl eine Bearbeitung der Überweisung durch die Evch-haitungsabteilung noch nicht erfolgt und dann unterblieben sei« Möglicherweise habe auch eine Telegrammverstüm-melung Vorgelegen und das Wort "nicht” gefehlt« Es sei ja auch denkbar, daß die GppPPPHHPbank AG B^PP den telegrafischen Auftrag der Beklagten auch nicht mehr habe ausführen wollen, weil sie der Beklagten wegen ihres geringen Guthabens und der unmitGelbar bevorstehenden Einnahme von B^pp einen derartig hohen Kredit nicht mehr zu gewähren beabsichtigt habe- Außerdem ergebe der nach der Kapitulation zwischen den Parteien, der Gj PP^bank B^PRI und der Reichsstelle für Getreide geführte Schriftwechsel, daß die Überweisung im April 1945 nicht durchgeführt sein könne, Bas könne vielmehr erst im Jahre 1950 erfolgt sein, als die G^|^BHHHpbank ln B^PP der Reichsstelle für Getreide im Rahmen von deren Umstel-lungsrechnung deren Betrag gutgescnrieben habe- Hiernach habe die G^ppppp^p^bahk AG Bpjpp der Reichss teile für Getreide infolge der UraltguthabenaufWertung nur 5# des angegebenen Reichsmarkbetrages in Deutscher Mark zu leisten Nur diesen BM-Betrag könne daher die Klägerin von der Beklagten fordern* Unter Abrechnung der ebenfalls mit 5# in DM anzurechnenden Guthaben der Beklagten bei der Klägerin verbleibe nur ein Betrag von 78«661,97 DM, den sie anerkannt habe0 Die Klägerin verbleibt dabei, daß die streitige Überweisung tatsächlich im April 1945 vorgenommen worden sei, und hat noch vorgetragen, das habe sich insbesondere aus der Aufschlüsselung eines Sammlers ergeben, in dem einige Verrechnungen aus jener Zeit mit der Reichsstelle für Getreide zusammengeschlossen gewesen seien« Die Reichsstelle habe den Überweisungsvorgang von April 1945 auch anerkannt und bestätigt« Dem vor Klageerhebung zwischen den Parteien, der GppppPHPPAG Bppp und der Reichsstelle für Getreide geführten Schriftwechsel könne eine ausschlaggebende Bedeutung hinsichtlich der Präge, ob die streitige Überweisung im April 1945 durchgeführt worden sei, nicht beigemessen werden, da zu jener Zeit die Unterlagen darüber noch völlig unübersichtlich gewesen seien und die fehlenden Buchungs- « 7 - unterlegen noch nicht hätten rekonstruieret, werden können, was aber Inzwischen geschehen sei» Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten zur Zahlung der Klagesumme verurteilt, der Klägerin Zinsen aber nur in Höhe von 4# bis 29® Juni 1951 und 5# von diesem Zeitpunkt ab zugesprochen. Dagegen haben die Beklagten Berufung und die K?ä-gerin Anschlußberufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten ist durch Teilurteil zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsanspruch weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. En ts ch ei dun^sgründej_ Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Klageanspruch auch auf einer Abtretung der etwaigen Kaufpreisansprüche der Reichsstelle für Getreide an die Klägerin beruhen könne. Als Klägegrundlage kommt daher für die Revisionsinstanz lediglich der zwischen der Beklagten und der Hauptniederlassung der bank AG B^^fc bestandene Bankvertrag in Betracht (BGHZ 10, 519 /5227). Bei dieser Prüfung geh*c das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend auch davon aus, daß der Überweisungsauftrag erst mit der Gutschrift auf dem Konto der Reichsstelle für Getreide ausgeführt gewesen sei. Für diese Frage ist es unerheblich, wann der Betrag vom Konto der Beklagten abgebucht gewesen ist (BGHZ 6, 121 ^1227). Auf Grund des Beweis- und Verhandlungsergebnisses ft sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die bank AGin Berlin den streitigen Überweisungsauftrag im April 1945 ausgeführt habe* Es schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an und führt dazu insbesondere noch aus, die bank AG B^BB habe in einem Zeitpunkt die Ausführung der Überweisung bestätigt, in dem sie technisch vollzogen sein konnte„ Daß ihr Telegramm vom 19« April 1945 sich auf das Telegramm der Beklagten vom 16, April 1945 bezogen habe, könne ernstlich einem Zweifel nicht unterliegen* Die Beklagten hätten nichts dafür dargetan, daß zu dieser Zeit eine anderweitige telegrafische Anweisung hinsichtlich der Reichsstelle für Getreide Vorgelegen habe, auf die sich das Telegramm vom 19« April 1945 hätte beziehen können« Daß dieses Telegramm das Datum vom 16« April 1945 nicht erwähne, sei unerheblich« Derartige Bestätigungstelegramme würden von Banken nur gesandt, wenn die in Präge kommenden Buchungen vollzogen seien« Das werde von der Beklagten auch zugegeben« wenn auch mit der Einschränkung, daß dies nur für normale Zeiten gelte. Es liege aber kein ausreichender Anhalt dafür vor, daß die AG B^HB abweichend hiervon verfahren sei, wenn auch B^damals bereits stark unter den Einwirkungen des Krieges und der bevorstehenden Einnahme gestanden hätte. Das hätte allenfalls erklärlich machen können, daß die Überweisung nicht ausgeführt worden sei, nicht aber, daß die Ausführung einer nicht erfolgten Überweisung gleichwohl bestätigtworden sei« Daß die Annahme nicht gerechtfertigt sei, das Telegramm vom 19« April 1945 enthalte, indem versehentlich das Wort «nicht»* fehle, in Wirklichkeit die Mitteilung, daß die Anweisung nicht ausgeführt worden sei, ergebe sich schon daraus, daß für einen solchen Pall sicher eine die Ablehnung der Überweisung ausdrückende Wortfassung gewählt v/orden sei. Für di? im Berufungsrechtszuge von den Beklagten angeführte Möglichkeit, der Direktor der AG habe bewußt eine unrichtige Bestätigung veran- laßt, fehle es an jeder geeigneten Grundlage« Es könne nicht unterstellt werden, daß er so grob gegen seine Pflichten verstoßen habe- Ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Ausführung der streitigen Überweisung eine Überschreitung der Kreditlinie der Beklagten mit sich gebracht habe, könne auf sich beruhen« Die Behauptung der Klägerin, daß für ihre Kunden bei Bezügen seitens der Reichsstelle die Kreditrichtlinien keineswegs genau festgelegt gewesen seien und daß auch in anderen Fällen über die sonst normale Kreditrichtlinie bei einem Kunden bei Reichsstellenbezügen hinausgegangen worden sei, sei nicht widerlegt« Die Beklagte sei offenbar selbst der Annahme gewesen, daß sie den erforderlichen Kredit erhalten würde, andernfalls wäre ihr Kreditauftrag bei dem ihr bekannten Kcntostand nicht verständlich gewesen. Es könne deshalb zu dem mindesten nicht von der die Ausführung der Überweisung ausschließenden Annahme ausgegangen werden, daß die Beklagte den Kredit nicht habe erhalten dürfen und demnach nicht erhalten habe« Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts lassen einer, entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zu Unrecht rügt die Revision gemäß § 286 ZPO zunächst Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht« Es ist richtig, daß es Sache der Beklagten ist, nachzuweisen, daß der Auftrag im April 1945 durchgeführc 1 worden 1st« Davon ist jedoch auch das Berufungsgericht ausgegangen.. Es hat sich in seinen Erwägungen dem Landgericht angeschlossen, das in den Gründen seines Urteils (S 8) ausdrücklich angeführt hat, daß die Klägerin für die Tatsache der vollzogenen Gutschrift für die Reichs-stelle bev/eispflichtig sei« Die Revision erblickt eine Verletzung dieser Beweislastregelung in den Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das Telegramm vom 19« April 1945 auf die telegrafische Anweisung der Beklagter, vom Io« April bezogen haben müsse, da die Beklagten nichts Gegenteiliges dargetan hätten. Das Telegramm der Klägerin vom 19- April 1945 war vom Gericht auszulegen. Von einer Beweislast kann insoweit nur gesprochen werden, als Tatsachen vorgebracht waren, aus denen Schlüsse auf den Willen des Erklärenden gezogen werden sollten. Nach dieser Richtung hatten die Beklagten aber nicht? vorgebracht. Von einer Verletzung der Beweislast des Berufungsgerichts insoweit kann daher keine Rede sein. Weiter meint die Revision, eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht trete auch in dessen Darlegungen zu der Frage zutage, ob das Telegramm vom 19« April 1945 auch tatsächlich im Sinn einer Bestätigung zu gelten habe« Das Berufungsgericht hat dazu - unter teilweiser Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen .Urteils - ausgeführt, die Annahme, daß in dem Telegramm das Wort "nicht" versehentlich gefehlt habe, sei nicht gerechtfertigt; ein Nachweis der tatsächlichen Unrichtigkeit des Telegramms sei von der Beklagten nicht geführt. Die Revision macht dazu geltend, das Telegramm sei nur als Beweisanzeichen für eine erfolgte Überweisung herangezogen worden« Infolgedessen sei es Sache der Klägerin, zu beweisen, daß es keinen anderen Wortlaut gehabt haben könne* Das Telegramm sei unmittel- bar vor der Einstellung der Tätigkeit der 3anken dn Berlin abgesandb worden* die Beklagte habe auch nicnt • annähernd ein Guthaben in Höhe des Überweisungsbetreges gehabt« Mit Rücksicht auf die damals bestehenden Kreditrichtlinien habe es durchaus nahegelegen, daß bei der damaligen Situation die Klägerin, um sich jedes Risikos zu begeben, der Beklagten telegrafisch mitgeteilt habe* daß sie die Überweisung nicht vorgenommen hätte, zu demal ihr ja zu Rückfragen, insbesondere zur Anforderung von Sicherheiten von der Beklagten jegliche Möglichkeit gefehlt habe« Dies müsse im vorliegenden Falle uimso mehr gelten, als das Telegramm nicht gemäß § 8 Abs 5 der Allgemeinen Bankbedingungen bestätigt worden sei. wonach telegrafische und telefonische Mitteilungen.der Bank vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung zu gelten hätten« Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen« Bei dem Telegramm der Klägerin vom 19c April 1945 handelt es sinh um eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO (Stein-Jonas-Schönke ZPO Anm I 1, Baumbach-Lauterbach, Anm 1 B aaO)« Dieses Telegramm besitzt daher formelle, äußere Beweiskraft, die dahin geht, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Erklärenden abgegeben worden sind« Der Klägerin steht daher die Beweisregel der genannten Vorschrift in dem Sinne zur Seite, daß die Klägerin der Beklagten die Ausführung der Anweisung mit-geteilt hat« Der an sich mögliche, der Beklagten obliegende Gegenbeweis ist nicht geführt« Für die Frage der formellen Beweiskraft des Telegramms der Klägerin vom 19« April 1945 ist es ohne Bedeutung, ob sich die Klägerin in ihren Bankbedingungen die schriftliche Bestätigung von Telegrammen Vorbehalten hat. Dadurch wird die Eigenschaft des Telegramms als Urkunde im vorbezeichneteu Sinne nicht in Frage gestellt« - 12 $ Unabhängig von dieser Beweislastregelung ist die Frage zu beurteilen, ob die im Telegramm der Klägerin vom 19« April 1945 enthaltene Mitteilung über die Durchführung der Überweisung richtig oder falsch ist* Dies betrifft die materieile,innere Beweiskraft de*'* Urkunde Da das Telegramm insoweit ein Beweismittel darstellt, unterlag es der freien Beweiswürdigung des Berufungsgsri.cncs (Stein-Jonas-Schönke ZPO § 416 Anm III; Rosenberg Lenr-buch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5* A.ufl S 555)« Eine solche Würdigung des Telegramms hat das Berufungsgericht auch vor genommen. Die Revision bemängelt gemäß §§ 286, 139 ZPO, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, derartige Bestätigungstelegramme würden von den Banken nur gesandt,wenn die in Frage kommenden Überweisungen vollzogen seien« Sie macht geltend, ein solcher Erfahrungssatz könne selbst für normale Zeiten nicht angenommen werden. Es hätte in jedem Falle seitens des Berufungsgerichts aufgeklärt werden müssen, welche Buchung rechtsgestaltenden Charakter habe und welche Buchung unxer 'normalen Umständen ausreiche, um die Korreapondenz-abteilung zur Absendung eines Telegramms zu veranlassen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß nicht bei allen Bankbetrieben organisatorisch die Korrespondenzabteilung und die mit der Buchung beauftragte Kontokorrentabteilung idenbisch sei. Es sei durchaus denkbar, daß nach Eingang des Überweisungsauftrages die Korrespondenzabteilung, nachdem der Sachbearbeiter die Durchführung der Überweisung genehmigt habe, die Buchungsanweisung gebe und nach Erledigung dieser Anweisung die erbetene telegrafische Bestätigung zur Absendung bringen lasse in der sicheren Erwartung, daß im normalen Geschäftsverkehr die verfügte Buchung auch tatsächlich erfolge. Anderer- seits könne aber, auch wenn Korrespondenz- und Kontokorrentabteilung in einer Hand lägen, für die telegrafische Bestätigung genügen, daß im sogQ Memorial die Buchung stattgefunden habe» Bas Memorial diene aber nur dem internen Geschäfts verkehre Erst wenn auf dem Kontokorrentkonto des Kunden die Eintragung erfolgt; sei, könne man von einer endgültigen Buchung sprechen« Eine nur im Memorial festgehaltene Buchung könne seitens der Bank jederzeit storniert werden« Wenn den Berufungsgericht diese banktechnischen Vorgänge nicht bekannt gewesen seien, wäre es verpflichtet gewesen, im Wege des richterlichen Fragerechts Aufklärung zu verlangen darüber, nach welcher Buchung spätestens eine telegrafische Bestätigung gegeben werde« Diese Aufklärung wäre alsdann unter Beweisantritt seitens der Beklagten durch Bezugnahme auf das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen im Sinne vorstehenden Revisionsvor-bringens gegeben worden« Auch diese Verfahrensrügen können der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen« Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Banken würden derartige Bestätigungen nicht vor erfolgter Buchung erteilen, von einer anderen als der von der Revision als normal gekennzeichneten Bankorganisation ausgegangen ist, insbesondere nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Vollzugsmitteilung in Betracht gezogen hat« Wenn das Berufungsgericht einen solchen Erfahrungssatz auch für den 19« April 1945, kurz vor dem Einmarsch der Russen in B^|^, festgestellt hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Von der Möglichkeit der Durchführung eines solchen Überweisungsauftrages am 19« April 1945 ist auch die Reichsstelle für Getreide ohne weiteres ausgegangen- was daraus hervorgeht, daß sie der Beklagten nach deren eigenem Vorbringen das "netto Kasse gegen Lagerschein" verkaufte Getreide auf Grund dieses Telegramms der Klägerin vom 19* April 1945 auch übergeben hau* Die weiteren Verfahrensrügen der Revision gemäß § 286 ZPO sind ebenfalls unbegründet* Sie gehen dahin. das Berufungsgericht habe zu Unrecht die in der Berufungsbegründung angebotene Vernehmung des Bankdirekuors als Zeugen übergangen, der bekundet haben würde $ daß nach dem 14o April 1945 bei der Klägerin keine die Reichsstelle für Getreide betreffende Buchung mehr durchgeführt worden sei. Ein derartiges Beweisvorbringen enthält die Berufu^gsbegründung in Wirklichkeit nicht* Sie führt im Anschluß an die Behauptung, daß die Reiohssteile für Getreide selbst von der Klägerin den letzten Tagesauszug am 14* April 1945 erhalten habe, wofür Beweis durch Auskunft bej der Reichsstelle für Getreide angcbo-ten war, lediglich an, daraus müsse geschlossen werden, daß, wenn überhaupt, Jedenfalls die für die Reichsstelle für Getreide in Frage kommenden Buchungen nach dem 14* April 1945 überhaupt nicht mehr durchgeführt worden seien, weil damals bereits alles mehr oder weniger drunter und drüber gegangen sei* Auf dieses Beweisvorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen* Der Umstand, daß danach in der Bank der Klägerin damals mehr oder weniger alles drunter und drüber gegangen ist, würde es nicht ausschließen, daß die streitige Überweisung entsprechend dem Bestätigungstelegramm durchgeführt worden sein kann. Die sich aus dem Kriegsgeschehen ergebenden Störungsmomente hat das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung auch im übrigen nicht außer Betracht gelassen* Den von der Revision in diesem Zusammenhänge weiter als übergangen gerügten Beweisantritt, wonacn die Reichsstelle für Getreide ihren letzten Tagesauszug am 14. April 194? erhalten habe,'hat das Berufungsgericht damit beschieoen, es könne auf sich beruhen, ob und welche Lastschriftanzeigen und Kontoauszüge mit Bezug auf die streitige Überweisung von der ü^UHH^bank AG- B^(^noch gef ertigt und zur Absendung gebracht worden seien; daraas, daß sich insbesondere bei der Reichsstelle für Getreide schriftliche Unterlagen hierüber zur Zeit nicht befänden, könnten Schlüsse zugunsten der Beklagten nicht gezogen werden» Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben, insbesondere nioht unter dem Gesichtspunkt der Verkennung von ErfahrungsSätzen« Die banküblichen Gut- und Lastschriftanzeigen über die Durchführung der streitigen Buchung können unter den damaligen KriegsVerhältnissen als weniger wichtig angesehen worden und daher lie-gengeblieben seine Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es das Vorbringen der Beklagten beschieden hat, wonach der verstorbene Direktor der Klägerin, die Bestä- tigung über die streitige Überweisung - entgegen der wahren Sachlage - erteilt haben könnte, um der Beklagten die Möglichkeit des Nachweises ihrer Verfügungsbefugnis über das eingelagerte Getreide den Besatzungsmächten gegenüber zu verschaffen« Das Berufungsgericht hat diese angebliche Möglichkeit aus tatsächlichen Gründen ausgeschieden« In der Tat bietet der Sachverhalt keinen greifbaren Anhalt dafür, daß aus derartigen Erwägungen die Bestätigung der Ausführung des Überweisungsauftrages der V»ahrheit zuwider erteilt worden sein könne« Die Beweislast, deren Verkennung die Revision auch insoweit rü|t, hat bei dieser Würdigung des Berufungsgerichts ersieht- lieh keine Rolle gespielt Nach alledem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurttck-zuweisen» Birnbach Wilde Krüger-Nieland Christoph Bock